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ZM (Uni Erlangen) * Datum: 10.01.2000 - Spruchkörper: VG Ansbach
Beschluß:
Die im Rubrum unter ihren Aktenzeichen aufgeführten Streitsachen werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
Die Anträge werden abgelehnt.
Der/Die Antragsteller/innen hat/haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird je Antragsteller/in auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Anträge auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung des Antragstellers / der Antragstellerinnen zum Studium der Zahnmedizin (1. Fachsemester) im Wintersemester (WS) 1999/2000 an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) sind hinsichtlich der Antragstellerinnen zu 1) bis 4) und 6) wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses möglicherweise bereits unzulässig (geworden). Nach der fernmündlichen Auskunft der FAU vom 7. Januar 2000 wurde gegen die, die Antragstellerinnen betreffenden, jeweils am 2. Dezember 1999 zur Post gegebenen und aller Wahrscheinlichkeit nach zusammen mit dem den Antragsteller zu 5) betreffenden Bescheid am 3. Dezember 1999 bei deren Bevollmächtigten eingegangenen (Ablehnungs-)Bescheide der FAU kein Widerspruch eingelegt. Damit wäre das die Antragstellerinnen betreffende Zulassungsverfahren bestandskräftig abgeschlossen und für eine Eilentscheidung zugunsten der Antragstellerinnen kein Raum mehr.
Die Anträge sind, weil ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde, jedenfalls unbegründet. Darauf, ob für Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, die auf Zulassungsanträgen beruhen, die knapp einen Monat nach Vorlesungsbeginn bei der Universität eingegangen sind (hier am 29. November 1999), überhaupt ein Anordnungsgrund bestehen kann, braucht deshalb nicht weiter eingegangen werden.
Der/Die Antragsteller/innen haben bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen summarischen, aber wegen der Effektivität des Rechtsschutzes notwendigerweise eingehenderen Prüfung keinen Anspruch auf antragsgemäße Zulassung. Eine höhere Aufnahmekapazität ist nicht glaubhaft gemacht (§ 123 VwGO, §§ 920 f. ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG).
Der Ermittlung der Aufnahmekapazität der FAU im Studiengang Zahnmedizin in dem Studienjahr 1999/2000 ist die Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 20. März 1996 (GVBl S. 136), zugrundezulegen.
Für die Ermittlung des Lehrangebots (vgl. §§ 8 ff. KapVO) sind die Vorschriften der Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV - vom 19. September 1994 (GVBl S. 956) maßgebend.
Danach ergibt sich folgendes Lehrangebot:
| 11 Stellen C4, C3 je 8 SWS | = | 88 SWS |
| 38 Stellen C1 mit je 4 SWS | = | 152 SWS |
| 4 Stellen AR usw. mit je 12 SWS angesetzt | = | 48 SWS |
| 5 Stellen AR usw. mit je 11 SWS angesetzt | = | 55 SWS |
| 5 Stellen AR usw. mit je 10 SWS angesetzt | = | 50 SWS |
| 1 Stelle AR usw. mit 9 SWS angesetzt | = | 9 SWS |
| 3 Stellen AR usw. mit je 8 SWS angesetzt | = | 24 SWS |
| 67 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal | = | 426 SWS |
Das durchschnittliche Lehrdeputat beträgt 6,3582 SWS (= 426 SWS : 67).
Der Krankenversorgungsabzug errechnet sich an der FAU für das Studienjahr 1999/2000 wie folgt:
1. 24,75 tagesbelegte, nicht privatgenutzte Betten : 7,2 = 3,4375 Stellen für stationäre Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO).
2. Bei der Berechnung des Abzugs von Stellen für ambulante Krankenversorgung ist zu berücksichtigen, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO in seiner jetzigen Fassung (weiterer Stellenabzug von pauschal 36 %) mit Beschluß vom 15. Oktober 1998 (7 CE 98.10016 und 10017) als nichtig eingestuft und auf die für wirksam angesehene frühere Regelung zurückgegriffen hat. Die Kammer schließt sich nicht der verschiedentlich (z.B. VG Regensburg, B. v. 12.11.1999, Az. RO 7 E 99.10032 u.a.; HessVGH B.v.30.11.1999, Az. 8 NC 2748/98) [Anmerkung Riehn: gleichlautend HessVGH, B. v. 27.11.1999, Az. 8 NC 2746/98] vertretenen Auffassung an, es sei systemgerechter und praktikabler, die C1-Stellen jeweils mit einem Lehrdeputat von 5 Semesterwochenstunden in die Berechnung einzubeziehen. Insbesondere wird dieser (pauschale) Ansatz nicht durch geeignetes (ggf. statistisches) Zahlenmaterial belegt und damit nachvollziehbar gemacht, weshalb die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 15. Oktober 1998 (a.a.O.) gewählte Lösung, hinsichtlich des Stellenabzugs für die ambulante Krankenversorgung die frühere, im Ergebnis nicht beanstandete und auf die Zahl der poliklinischen Neuzugänge abstellende Regelung anzuwenden, der Kammer nach wie vor als die geeignetere erscheint, zumal die von der FAU auf dieser Basis durchgeführte Berechnung auf aktuellem Zahlenmaterial (poliklinische Neuzugänge im Kalenderjahr 1998) beruht. Aus diesen Gründen hat das Gericht diese Berechnungsart, d.h. den Rückgriff auf die frühere Regelung, bereits in seinem, ebenfalls das Wintersemester 1999/2000 betreffenden Beschluß vom 16. November 1999 (Az. AN 16 E 99.10082 u.a.) als geeignet angesehen, den (unbestritten notwendigen) Stellenabzug für ambulante Krankenversorgung in angemessener Weise bei der Berechnung der Aufnahmekapazität zu berücksichtigen.
Dem folgend ist der Abzug von Stellen für die ambulante Krankenversorgung auch für das Studienjahr 1999/2000 gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c alter Fassung zu berechnen:
| 67 Stellen ./. 3,4375 Stellen (für stationäre Krankenversorgung) | = | 63,5625 Stellen |
| 26.625 (Summe der poliklinischen Neuzugänge 1998) | ./. 12.076,88 (= 63,5625 x 190) | = 14.548,12 |
| 14.548,12: 700 | = | 20,7830 Stellen |
Aus 1. und 2. errechnet sich ein Personalgesamtbedarf für Krankenversorgung von
3,4375 Stellen (für stationäre Krankenversorgung)
+ 20,7830 Stellen (für ambulante Krankenversorgung)
= 24,2205 Stellen
Stellen mit Lehrverpflichtung: 67,0000 Stellen
./. 24,2205 Stellen
verbleibende Zahl von 42,7795 Stellen multipliziert mit der durchschnittlichen Lehrverpflichtung von 6,3582 SWS ergibt
Angebot an Deputatsstunden: 272,0006 SWS
Lehrauftragsstunden 0,0000 SWS
bereinigtes Lehrangebot: 272,0006 SWS .
Aus letzterem, multipliziert mit 2 und dividiert durch den Curricularanteil von 6,1630 des Curricularnormwertes gemäß Anlage 2 zu § 13 KapVO, errechnet sich nach Anlage 1 zu §§ 6 ff. KapVO aufgrund der personellen Ausstattung eine jährliche Aufnahmekapazität von 88,2689, abgerundet 88 Plätzen im Jahresdurchschnitt.
Eine Erhöhung der personenbezogenen Kapazität um eine Schwundquote (§ 16 KapVO) ist veranlaßt, weil die aufgrund der Erhebungen des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung, die jährlich fortgeschrieben werden, zuletzt, d. h. unter Einbeziehung des WS 1998/99, erstellte Tabelle ein Schwundverhalten der Studierenden der Zahnmedizin an der FAU ausweist (Schwundausgleichsfaktor: 0,9350). Es errechnen sich so (88,2689 : 0,9350 =) 94,4052, d.h. 94 Anfängerplätze für das Studienjahr 1999/2000).
Ausgehend von der von der FAU ursprünglich durchgeführten, auf § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3c KapVO in seiner jetzigen Fassung durchgeführten Berechnung setzt § 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 der Zulassungszahlsatzung 1999/2000 vom 18. Juni 1999 (KWMBl II Nr. 9 S. 848 ff.) die Zulassungszahlen im 1. Fachsemester für WS 1999/2000 zwar nur auf 45 und für SS 2000 auf ebenfalls 45 fest. Jedoch hat die FAU auf der Basis der Rechtsprechung des BayVGH (a.a.O.) eine Neuberechnung durchgeführt, die im (End-) Ergebnis mit der vom Gericht durchgeführten, oben dargestellten Berechnung übereinstimmt - ein kleiner Rechenfehler wirkt sich letztlich nicht aus - und die für das Studienjahr 1999/2000 eine um vier Plätze erhöhte Zulassungszahl ergeben hat. Dementsprechend wurde die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) mit Schreiben der FAU vom 23. September 1999 gebeten, zum WS 1999/2000 und zum SS 2000 jeweils zwei zusätzliche Studienplätze an der FAU zu besetzen. Die gesamten Umstände sprechen dafür, daß diese von der ZVS zu vergebenden Plätze am Ende des Nachrückverfahrens auch besetzt sein werden. Anhaltspunkte dafür, daß nicht sämtliche durch die ZVS vergebenen Studienplätze von den betroffenen Bewerbern durch Immatrikulation auch belegt werden und deshalb insoweit nicht von einer vollständigen Ausschöpfung auszugehen ist, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Nach dem Schreiben der FAU vom 16. Dezember 1999 sind sämtliche zur Verfügung stehenden Studienplätze von Bewerbern eingenommen worden, die der FAU durch die ZVS zugeteilt wurden.
Eine Zulassung, beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt oder bis zu einem kapazitätsbestimmenden Engpaß, braucht nicht weiter erörtert zu werden, da die Kammer keine Engpässe erst im weiteren Verlauf dieses Studienganges an der FAU zu erkennen vermag. Ebenso wie der/die Antragsteller/innen selbst von einer hinreichenden Substantiierung bezüglich irgendwelcher studienbegrenzender Engpässe absehen, beruft sich auch der Antragsgegner nicht auf ein Vorhandensein solcher bei der FAU.
Demnach ist eine höhere Kapazität der Lehreinheit Zahnmedizin als von der FAU (nach Korrektur) für das Studienjahr 1999/2000 festgesetzt nicht glaubhaft gemacht. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO sind daher als unbegründet abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.