Zurück zur Verteilerseite NC Rechtsprechung
TM (FU Berlin) * Datum: 17.01.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Az.:VG 3 A 756.99 u.a.
Normen: Fusionsgesetz Tiermedizin, Haushaltsstrukturgesetz 1996, KapVO]
Stichworte: Tiermedizin FU WS 1999/2000, Stellenstreichungen, KV-Abzug statt 30 % nur 24%, Verstoß des Doppelabzugs in Bezug auf wissenschaftliche Assistenten und befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot, Nichtigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO, Notkompetenz, Absenkung des Krankenversorgungsabzugs auf 24 % nach fiktiver Anhebung der Lehrverpflichtung der betroffenen Stellengruppen auf 5 SWS, Schwundquote, schwundfremde Faktoren
Leitsätze: Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO, wonach vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin die Zahl der Stellen im Klinikbereich wegen der Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und Diagnostik um 30 % zu vermindern ist (sog. Krankenversorgungsabzug), verstößt gegen das Gebot erschöpfender Nutzung der Ausbildungskapazitäten, weil in ihm die von dem befristet beschäftigten Lehrpersonal erbrachten Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten auch insoweit kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, als sie zugleich der Fort- und Weiterbildung der betroffenen Stelleninhaber dienen (sog. Doppelabzug).
Der Krankenversorgungsabzug wird zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Studienbewerber einerseits und der Hochschulen andererseits in Ausübung der dem Gericht zustehenden Notkompetenz unter Eliminierung des verfassungswidrigen Doppelabzugs auf 24 % herabgesetzt.]
Anmerkungen[ im Anschluss an Rechtsprechung zum Studiengang Zahnmedizin (OVG ), gegen OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Juli 1999 - NC 2 S 44/99]
Volltext:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. bis zum 26. Januar 2000 einschließlich unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A [ ......]
ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht öffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 1999/2000 an vorläufig zum Studium der Veterinärmedizin im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 bis 13 entfällt; andernfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern zuzulassende Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Veterinärmedizin zugelassen sind, die Immatrikulation beantragt haben.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I.3. genannten Inhalt beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 11/13 und der Antragsgegnerin zu 2/13 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin (1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 1999/2000 begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung ergibt, dass über die von der Antragsgegnerin der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) mitgeteilte Zahl von 189 Studienplätzen (acht mehr als in der Zulassungsordnung für das Wintersemester 1999/2000 festgesetzt, s. Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/1999 vom 20. August 1999) hinaus 13 weitere Studienplätze für Studienanfänger vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 6. Juli 1999 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Ausbildungskapazität hält einer rechtlichen Prüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Der Berechnung des Lehrangebots aus Stellen hat die Antragsgegnerin den sog. Soll-Stellenplan für die Lehreinheit Veterinärmedizin - voraussichtlicher Stand 1. Oktober 1999 - zugrunde gelegt. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 u.a. - (Wintersemester 1997/98) entschieden hat, bestehen hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. - Wintersemester 1998/99).
Der Soll-Stellenplan weist jetzt folgende Stellen aus: 40 Professoren (9 Vorklinik, 30 Klinik sowie die vakante, vormals mit Prof. H. besetzte Professoren-Stelle Nr. 117 170), 1 Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik), 4 Oberassistenten (2 Vorklinik, 2 Klinik), 24 Akademische Räte bzw. unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (3 Vorklinik, 21 Klinik), 16 wissenschaftliche Assistenten (3 Vorklinik, 13 Klinik) und 49 wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (7 Vorklinik, 42 Klinik). Die Kammer sieht keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen. Allerdings werden die Wissenschaftliche Mitarbeiter-Stelle Nr. 120 395 (Vorklinik, Wissenschaftliche Einrichtung [WE] 02 - H.) und die Professoren-Stelle Nr. 120 358 (Vorklinik, WE 02 - ehemals Prof. Hartmann), für die die Antragsgegnerin einen Krankenversorgungsabzug geltend macht, wie bereits im vorangegangenen Berechnungszeitraum der Klinik zugerechnet (s. Beschlüsse der Kammer vom 22. Dezember 1998 - VG 3 A 994.98 u.a.; vgl. dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999, a.a.O.). Die für die Ermittlung des Lehrangebots dem Lehrpersonal zuzuordnende Lehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), für Professoren 8 Semesterwochenstunden (SWS), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben - entgegen dem von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ansatz von nur 12 SWS - 16 SWS, für Oberassistenten 6 SWS, für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter - einschließlich akademischer Räte und Oberräte - 8 SWS, für wissenschaftliche Assistenten 4 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 SWS (s. § 5 Abs. 1 S. 1 LVVO). Für die derzeit vakante Professoren-Stelle Nr. 117 170 (WE 01) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (s. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995) ein Lehrdeputat von nur 2 SWS anzusetzen.
Gegenüber der für den vorangegangenen Vergabetermin vorgelegten Kapazitätsberechnung sind insgesamt elf Stellen entfallen. Davon sind folgende sechs, in der Anlage 2 b zum Nachtragshaushaltsplan 1999/2000 aufgeführte Stellen von der Antragsgegnerin nicht mehr in Ansatz gebracht worden, die bereits mit Wirkung zum 1. Oktober 1998 im Haushaltsplan 1999 gestrichen (sog. Rate 1999, s. Kuratoriumsbeschluss A 007/98 vom 29. Juni 1998), aber in der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 1998/99 noch als kapazitätswirksam geführt worden waren: Die Professoren-Stelle (C 3) Nr. 120 881 (WE 05 - ehem. Prof. Ebner, Klinik), die beiden Akademische Oberrats-Stellen Nr. 122 223 (WE 14, ehem. Dr. Fitzek) und 122 432 (WE 17 - ehem. Dr. J.) in der Klinik, die ebenfalls zur Klinik zählenden Wissenschaftlichen Assistenten-Stellen Nr. 121 668 (WE 12 - ehem. Dr. Weiler) und Nr. 122 211 (WE 14 - ehem. Dr. Sch.) und die zur Vorklinik zählende Qualifikations-Stelle Nr. 120 125 (WE 01 - ehem. Krefft). Diese Stellenstreichungen sind aus den Gründen der Beschlüsse der Kammer vom 22. Dezember 1998 (a.a.O. - Wintersemester 1998/99) rechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus wurden weiter die beiden dem Klinik-Bereich zugerechneten Professoren-Stellen (C 3) Nr. 121 644 (WE 12 - ehem. Dr. V.) und Nr. 123 416 (WE 20 - ehem. Dr. Göber); die Oberassistenten-Stelle Nr. 120 518 (Vorklinik, WE 03 - ehem. Dr. W.); die Akademische Rats-Stelle Nr. 124 161 (Vorklinik, WE 11 - ehem. Prof. G.) und die zur Klinik zählende Stelle Nr. 123 453 (WE 20 - ehem. Dr. Skrodzi) aus der Gruppe der wissenschaftlichen Assistenten gestrichen. Grundlage dieser Stellenstreichungen ist - mit Ausnahme der Stelle Nr. 124 161 (vormals Prof. G.) - der Nachtrag zum Haushaltsplan 1999/2000 der Antragsgegnerin, der vom Kuratorium mit Beschluss 13/1999 vom 14. Juli 1999 festgestellt wurde. Dieser weist im Kapitel 14 - Leistungen für die Veterinärmedizin - die Stellen und Beschäftigungspositionen aus, die auf Grund der Strukturplanung erhalten bleiben sollen (sog. Soll-Stellenplan) und im Kapitel 08 diejenigen, die mittelfristig entfallen sollen, aber derzeit noch besetzt sind bzw. künftig durch interne und externe Einnahmen finanziert werden sollen (sog. Personalmanagementliste für den Personalüberhang, vgl. § 88 b BerlGH i.d.F. des Art. IX Nr. 5 des Gesetzes vom 12. März 1997, GVBl. S. 69). Die Änderungen in dem Stellen- und Beschäftigungsplan gemessen am Soll-Stellenplan sind in der Anlage 2 a zum Nachtragshaushaltsplan - jeweils bezogen auf die Fachbereiche - zusammengefasst. Gestrichen wurden die in der dortigen Anlage 2 b genannten unbesetzten Stellen des Kapitels 08. Grund für die dort aufgeführten den Fachbereich Veterinärmedizin betreffenden Streichungen ist nach Anlage 4 zum Nachtragshaushaltsplan ("Reduzierung der Stellen für den Fachbereich Veterinärmedizin mit den kapazitären Auswirkungen") die in Art. II § 2 Abs. 1 Nr. 2 Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96 - festgeschriebene Absenkung des Landeszuschusses für die Veterinärmedizin um mittelfristig 15 Mio. DM und die damit verbundene mittelfristige Rückführung der Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger. Die Festlegung der haushaltmäßigen Absenkungsraten für die Jahre 1999 und 2000 folgte den im Jahr 1997 getroffenen Vorgaben der Haushaltsplanung des Landes, die für die Haushaltsjahre 1999/2000 eine Kürzungsrate von 3,5 Mio. DM vorsehen (vgl. Anlage 2 zum Bericht der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - I A / IA3 - vom 3. Februar 1997 an den Vorsitzenden des Hauptausschusses). Der Umstand, dass im Nachtragshaushaltsplan 1999/2000 Stellenstreichungen nicht mehr unter Angabe der wegfallenden Stellen (bezeichnet nach Stellennummern), sondern nur noch nach Art und Anzahl fachbereichsbezogen aufgelistet werden, beruht auf der Regelung des § 88a BerlHG i.d.F. des Art. II § 3 Nr. 5 HStrG 96, mit der dem Kuratorium zur Erprobung einer flexibleren Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 88a Abs. 1 S. 2 BerlHG) die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Festlegung von für die Haushaltswirtschaft verbindlichen Stellenrahmen, die nicht überschritten werden dürfen, zu beschließen. Die vier Stellen wissenschaftlichen Personals, die ausweislich des Nachtragshaushaltsplans 1999/2000 zu den Stellenstreichungen 2000 gehören, sind folgenden, in der zu den Akten gereichten Stellenübersicht des Fachbereichs Veterinärmedizin mit dem Kürzel "- KW" versehenden Stellen zuzuordnen: Professorenstellen (C 3) mit den Nr. 121 644 und 123 416, Oberassistenten-Stelle Nr. 120 518 und Wissenschaftliche Assistenten-Stelle Nr. 123 453.
Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus auch die der WE 11 zugeordnete Akademische Rats-Stelle Nr. 124 161 nach dem Ausscheiden ihres bisherigen Inhabers, Prof. G., nicht mehr in Ansatz gebracht und zur Begründung darauf verwiesen, dass in dem von der Strukturkommission erarbeiteten Strukturplan für den Fachbereich Veterinärmedizin, den dessen Fachbereichsrat am 22. Mai 1997 verabschiedet hat, für die WE 11 eine Dauerstelle im Bereich der wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nicht mehr vorgesehen ist.
Durchgreifende kapazitätsrechtliche Bedenken gegen die genannten, auf Grund des Nachtragshaushaltsplans 1999/2000 vorgenommenen Stellenstreichungen, die bei Zugrundelegung von Personalkosten-Durchschnittsätzen zu Minderausgaben von rund 2,14 Mio. DM führen, bestehen nicht, da sie sich im Rahmen der vom Land Berlin vorgegebenen Mittelkürzungen halten. Die Kammer hat bereits wiederholt entschieden, dass die Kürzung der Landesmittel sowie die mit ihr verbundene mittelfristige Rückführung der Soll-Aufnahmekapazität auf jährlich 150 Studienanfänger (s. Art. II § 2 Abs. 2 HStrG 96) nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt (s. Beschlüsse vom 22. Dezember 1998, a.a.O. und Beschlüsse des OVG Berlin vom 26. August 1999, a.a.O.). Bei der Feststellung der Ausbildungskapazität für das Studienjahr 1999/2000 waren gemäß § 5 KapVO insbesondere auch die Stellen zu berücksichtigten, die auf die Streichungsrate 2000 entfallen. Auch die Streichung der zuletzt von Prof. G. innegehaltenen Akademischen Rats-Stelle ist bei summarischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden, da sie sich als Umsetzung der Strukturplanung des Fachbereichs Veterinärmedizin darstellt, die in Abstimmung mit der Antragsgegnerin bis zur Vorlage eines überarbeitenen Plans die Erfüllung der Vorgaben des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 sicherstellen soll (vgl. Beschluss des Akademischen Senats der Antragsgegnerin Nr. 533/3459/98 vom 15. Juli 1998).
Ohne Einfluss auf die Ausbildungskapazität blieb die Umwandlung der Stelle Nr. 122 905 eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeites in der Klinik (WE 18 - zuletzt: Dr. H.) in eine Stelle für einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (nunmehr: Dr. G.), da zugleich die Stelle Nr. 122 898 eines befristet beschäftigten Mitarbeiters in der Klinik (Stellen Nr. 122 898 - WE 18, zuletzt: Dr. G.) in eine Stelle für einen unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (nunmehr: Dr. H.) umgewandelt wurde.
Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht im vollem Umfang in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen wahrnimmt. Da eine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung über die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) nicht vorliegt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
Diesen Anforderungen wird der Pauschalabzug gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KapVO nicht gerecht, weil bei seiner Festsetzung unstreitig die von dem befristet beschäftigten Lehrpersonal erbrachten Krankenversorgungs - und Diagnosetätigkeiten auch insoweit kapazitätsmindernd berücksichtigt wurden, als sie zugleich der Fort- und Weiterbildung der betroffenen Stelleninhaber dienen (sog. Doppelabzug). § 9 Abs. 3 KapVO dient dem Zweck, das Lehrpersonal hinsichtlich der Lehrverpflichtung insoweit zu entlasten, als neben den sonstigen Aufgaben in Forschung und Lehre auch Aufgaben der Krankenversorgung im weitesten Sinne wahrgenommen werden müssen (s. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 9 KapVO Rn. 12). Soweit derartige Tätigkeiten im Rahmen der dienstlichen Aufgaben ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Lehrverpflichtung ausgeübt werden, sind sie grundsätzlich kapazitätsneutral zu behandeln und deshalb bei der Ermittlung des Stellenabzuges nach § 9 Abs. 3 KapVO außer Betracht zu lassen (entsprechend für den Studiengang Zahnmedizin OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - Az. 1 D 12216/97, S. 10 des Entscheidungsabdruckes - EA; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999 - Az. NC 9 S 110/98, S. 8 EA). Diese Einschränkung trifft auf die Stellengruppen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (sog. Qualifikationsstellen, s. § 110 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 17. November 1999, GVBl. S. 630 - Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) und der stets nur auf Zeit beschäftigten wissenschaftlichen Assistenten (s. §§ 104, 105 BerlHG) zu. So ist Zugehörigen beider Stellengruppen, zu deren jeweiligen wissenschaftlichen Dienstleistungen in den medizinischen Fachbereichen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung gehören (s. §§ 110 Abs. 4 S. 2, 104 Abs. 1 S. 5 BerlHG), mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung oder zur eigenen Weiterbildung - bei wissenschaftlichen Mitarbeitern auch Zeit zur Promotion - zur Verfügung zu stellen, wobei eine Tätigkeit in der Krankenversorgung auf diese Zeit angerechnet werden kann (s. §§ 110 Abs. 5 S. 1 und 2, 104 Abs. 1 S. 2 und 3 BerlHG). Zudem beruht der Ansatz eines im Verhältnis zur Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 5 Abs. 1 S. Nr. 9 LVVO: 8 LVS) um die Hälfte reduzierten Lehrdeputats von jeweils 4 Deputatsstunden (s. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 6 LVVO) in Hinblick auf beide Stellengruppen gleichermaßen auf dieser "Freistellung" zum Zwecke der selbständigen Forschung bzw. Weiterbildung und dem - auf Grund der Befristung der Beschäftigungsverhältnisse typischen - Routinemangel der Stelleninhaber (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 - Az. 7 CE 98.10016 u.a., S. 6 EA; VGH Mannheim, a.a.O. S. 8 EA - und OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 - S. 13 EA, Zahnmedizin FU Wintersemester 1998/99). Soweit die Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeit des befristetet beschäftigten Lehrpersonals auch für eine selbständige Forschungsarbeit, für die Weiterbildung zum Fachtierarzt oder als Vorbereitung auf eine anschließende Praxistätigkeit genutzt wird, darf sie deshalb nicht doppelt, nämlich zugleich bei der Bemessung des Lehrdeputats und erneut bei der Festsetzung des Pauschalwertes für den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO, berücksichtigt werden. Derartige Überschneidungen stellen in Hinblick auf die Lehreinheit Veterinärmedizin an der Antragsgegnerin auch keine zu vernachlässigende Größe dar; denn von den insgesamt 108 Stellen dieser Lehreinheit im Bereich der Klinik sind mehr als die Hälfte mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (42 Stellen) und wissenschaftlichen Assistenten (13 Stellen) besetzt.
Das Problem der Doppelanrechung zu Lasten der Lehre wird auch nicht von dem im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellten Bericht des niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst zum "Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin" vom 18. Juni 1986 (im folgenden: Bericht) bewältigt, der dem Ziel der Quantifizierung der Krankenversorgungs- und Diagnoseleistungen diente. Zwar hat die beauftragte Projektgruppe bei den Erhebungen, die sie im Jahr 1985 während der Dauer von sechs Wochen an den damaligen vier tierärztlichen Bildungsstätten (Freie Universität Berlin, Justus-Liebig-Universität Gießen, Tierärztliche Hochschule Hannover und Ludwig-Maximilians-Universität München) durchführte, lediglich die außerhalb von Forschung und Lehre vom wissenschaftlichen Lehrpersonal erbrachten Krankenversorgungsleistungen erfasst (vgl. Anlage 3 zum Bericht, Leitfaden zum Ausfüllen des patientenbezogenen Erhebungsformulars, S. Bericht 120 ff.). Darüber hinaus sind jedoch die Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten auch dann als kapazitätsneutral zu behandeln, wenn sie im Rahmen der übrigen dienstlichen Aufgaben ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Lehrverpflichtung ausgeübt werden (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. S. 7 f. EA). Auch wenn der vorbezeichnete Bericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dienstleistungen für die stationäre, poliklinische sowie stationäre Krankenversorgung und die diagnostischen Untersuchungen für die vier untersuchten Hochschulen einen durchschnittlichen Anteil von mehr als 40 % der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ausmachen (s. Bericht S. 83 f., Übersichten 12 und 13: bei Stellenabzug mit hochschulspezifischen Werten 43,98 %, bei Stellenabzug mit Durchschnittswerten: 43,65 %), vermag sich die Kammer nicht der vom Oberwaltungsgericht Bautzen vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach sich der in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO festgelegte Krankenversorgungsabzug von 30 % auf Grund der erheblichen Differenz zwischen dem ermittelten Dienstleistungsbedarf und dem normierten Wert im Ergebnis - trotz des an sich unzulässigen Doppelabzuges - innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers hält (s. OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Juli 1999 - NC 2 S 44/99, S. 13 f. EA). Die im Bericht anhand der Erhebungen aus dem Jahr 1985 ermittelten Durchschnittswerte erlauben nämlich bereits auf Grund der im Zuge der Vereinigung Deutschlands eingetretenen gravierenden Veränderungen in der Hochschullandschaft (Fusion der veterinärmedizinischen Ausbildungsstätten der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu Berlin in Verbindung mit den einhergehenden Sparzwängen, Hinzutreten der Universität Leipzig als veterinärmedizinische Ausbildungsstätte) nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Schlussfolgerung, dass der normierte Pauschalwert den tatsächlich notwendigen Dienstleistungsbedarf um eine Sicherheitsmarge von mehr als 10 % überschreitet. Dies gilt um so mehr, als die im Bericht für die jeweiligen Hochschulen ermittelten Gesamtwerte erhebliche Schwankungen aufweisen (s. etwa Bericht S. 83, Übersicht 12: zwischen 40,27 % in Berlin und 58,07 % in Gießen). Zudem basieren die Untersuchungsergebnisse in Einzelaspekten auf fehlerhaften oder zumindest nicht hinreichend nachprüfbaren methodischen Vorgaben, deren Einfluss auf das Gesamtergebnis nur schwer zu quantifizieren ist. So wurden etwa bei denjenigen diagnostischen Untersuchungen, die im universitären Bereich veranlasst wurden (sog. interne diagnostische Untersuchungen, s. Bericht S. 64 u.), auch solche Untersuchungstätigkeiten berücksichtigt, die nicht von dem wissenschaftlichen Lehrpersonal selbst durchgeführt wurden (s. Bericht S. 65); hinsichtlich der aus Einsendungen stammenden Untersuchungen (sog. externe diagnostische Untersuchungen, s. Bericht S. 64) ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen, ob bei der Bestimmung der Zeitvorgaben je Probe bzw. Untersuchung dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde, dass Versuchsreihen auch parallel und unter Mitarbeit nicht-wissenschaftlichen Personals durchgeführt werden.
Da der Verordnungsgeber den gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstoßenden Pauschalabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO trotz der zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Problematik der unzulässigen Doppelanrechnung nicht geändert hat, erscheint es nicht mehr als vertretbar, die in Rede stehende Vorschrift übergangsweise weiter anzuwenden und dem Verordnungsgeber eine Frist zur Nachbesserung einzuräumen. Andererseits hält die Kammer es auch nicht für gangbar, den Krankenversorgungsabzug, gegen dessen grundsätzliche Zulässigkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen, gänzlich entfallen zu lassen. Vielmehr ist dieser zum Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Studienbewerber einerseits und der Hochschulen andererseits in Ausübung der dem Gericht zustehenden Notkompetenz dahin zu korrigieren, dass für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen lediglich ein Abzug von 24 % zu berücksichtigen ist (vgl. Beschlüsse des OVG Berlin vom 11. Mai 1999, a.a.O. S. 14 f. EA). Bei der - naturgemäß nur näherungsweisen - Bezifferung des Korrekturbetrages geht die Kammer mangels besserer Erkenntnisse zunächst davon aus, dass das im Klinikbereich tätige Lehrpersonal in einem Umfang von rund 30 % seiner Gesamtarbeitszeit Aufgaben der Krankenversorgung und Diagnostik ausübt. Die Kammer sieht diesen Wert durch die von der Untersuchungsgruppe im Auftrag der ZVS durchgeführten Erhebungen und Berechnungen trotz der vorstehend aufgezeigten Mängel als hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dargelegt an, zumal der gesetzlich normierte Pauschalabzug nach den Untersuchungsergebnisses an allen untersuchten Hochschulen wie bereits erwähnt erheblich überschritten wurde. Ein verlässlicheres Ergebnis lässt sich auf der Basis des - veralteten - Berichts auch nicht dadurch erreichen, dass die methodischen Unzulänglichkeiten einzelner Untersuchungs- und Berechnungsschritte durch einen prozentualen Abzug von dem Gesamtergebnis korrigiert wird. Ein solches Vorgehen würde angesichts der Unwägbarkeiten bei der Bezifferung des Korrekturbetrages und der wechselseiten Beeinflussung der einzelnen Faktoren nur eine scheinbare Genauigkeit vorspiegeln, zumal für den Bereich der tierärztlichen Krankenversorgung keine amtlichen Statistiken oder andere Datenquellen vorliegen, denen Vergleichsmaterial entnommen werden könnte.
Hinsichtlich des Verfahrens einer rechnerischen Neutralisierung des verfassungswidrigen Doppelabzuges kann - angesichts des gemeinsamen Zwecks und des im wesentlichen gleichartigen Berechnungsmodus bei dem pauschalen Krankenversorgungsabzuges nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Buchstabe a und c KapVO für die Zahnmedizin einerseits und nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO für die Tiermedizin andererseits - die bereits zitierte Rechtssprechung zum Studiengang Zahnmedizin entsprechend herangezogen werden (a.A. offenbar OVG Bautzen, a.a.O. S. 14 EA). Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, dass die Eliminierung des unzulässigen Doppelabzuges im Wege einer einheitlich für alle Stellengruppen geltenden Herabsetzung des Krankenversorgungsabzuges dem zu respektierenden Willen des Verordnungsgebers am nächsten kommt, sich der Anteil der unzulässigen Doppelanrechnung der Krankenversorungs- und Diagnosetätigkeiten jedoch noch am ehesten aus dem Lehrdeputat errechnen lässt (OVG Berlin, a.a.O. S. 15 f. EA). Auch für den Studiengang Tiermedizin kann weiter davon ausgegangen werden, dass zum einen die Reduzierung der Lehrverpflichtung bei den Stellengruppen der wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit und der Wissenschaftlichen Assistenten von acht auf vier LVS zur Hälfte (also zu 2 LVS) auf dem erhöhten Zeitaufwand der in der Lehre unerfahrenen Stelleninhaber und zur anderen Hälfte (ebenfalls zu 2 LVS) auf der "Freistellung" für Fort- und Weiterbildung beruht (so für den Studiengang Zahnmedizin auch VGH Mannheim, a.a.O. S.13 EA) und zum anderen - an den wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen zu erbringen haben (s. § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 S. 1 KapVO) - während der Hälfte dieser Fort- und Weiterbildungszeit (also im Umfang von 1 LVS) Krankenversorgungsleistungen in diesem Sinne ausgeübt werden (so für den Bereich der Zahnmedizin auch OVG Koblenz, a.a.O. S. 12 EA und VGH Mannheim, a.a.O.), so dass sich im Bereich der Klinik ohne Berücksichtigung der auf Krankenversorgungsleistungen entfallenden Tätigkeiten eine zusätzliche Deputatstunde (5 SWS anstelle von 4 SWS) ergäbe.
Bei Ansatz einer derart hergeleiteten fiktiven Lehrverpflichtung von 5 LVS bei den in Rede stehenden Stellengruppen würde sich das um einen Krankenversorgungsabzug von 30 % bereinigte Lehrangebot in der Klinik (bei 55 Planstellen, entsprechend 38,5 verfügbaren Stellen) um 38,5 LVS erhöhen; es ist daher davon auszugehen, dass sich das bereinigte Lehrdeputat im Klinikbereich nach Neutralisierung des unzulässigen Doppelabzuges auf einen Wert zwischen 486 und 487 LVS (rechnerisch genau: 486,5 LVS) beläuft. Dies entspricht - ausgehend von dem durch die Lehrverpflichtungsverordnung vorgegebenen (realen) Lehrdeputat von jeweils 4 SWS für die Gruppen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter und der wissenschaftlichen Assistenten - einer Herabsetzung des Pauschalabzuges gemäß § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO um ein Fünftel auf 24 %.
Bei Ansatz eines Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 24 % der Planstellen im Klinikbereich ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 652,4 LVS (166 LVS in der Vorklinik + 486,4 LVS in der Klinik), das sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt:
|
Stellengruppe |
Planstellen |
verfügbare Stellen |
Lehrdeputat je Stelle |
Verfügbare Stellen x Lehrdeputat |
|
Professoren: Vorklinik: Klinik: |
9,0 1,0 30,0 |
9,0 1,0 22,8 |
8 LVS 2 LVS 8 LVS |
72,0 LVS 2,0 LVS 182,4 LVS |
|
Studienrat im Hochschuldienst: Vorklinik: |
1,0 |
1,0 |
16 LVS |
16,0 LVS |
|
Oberassistenten: Vorklinik: Klinik: |
2,0 2,0 |
2,0 1,52 |
6 LVS 6 LVS |
12,0 LVS 9,12 LVS |
|
Akad. (Ober-) Räte, Wiss. Mit- arb. (Dauer): Vorklinik: Klinik: |
3,0 21,0 |
3,0 15,96 |
8 LVS 8 LVS |
24,0 LVS 127,68 LVS |
|
Wiss. Assistenten: Vorklinik: Klinik: |
3,0 13,0 |
3,0 9,88 |
4 LVS 4 LVS |
12,0 LVS 39,52 LVS |
|
Wiss. Mitarb. auf Zeit: Vorklinik: Klinik: |
7,0 42,0 |
7,0 31,92 |
4 LVS 4 LVS |
28,0 LVS 127,68 LVS |
|
Verfügbare Stellen insg.: |
|
108,08 |
|
|
|
Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen insg.: |
|
|
|
652,4 LVS |
Da die Antragsgegnerin im vorangegangenen Berechnungszeitraum Stellenverlagerungen zwischen den Bereichen Klinik und Vorklinik vorgenommen hatte, die zu kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennenden Deputatsverlusten führten, muss sie sich zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot anrechnen lassen, das mit 0,6 LVS anzusetzen ist (s. Beschlüsse der Kammer vom 2. April 1998 - VG 3 A 994.98 u.a. und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a.). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Berlin (a.a.O.) die Übernahme von bisher im Überhangstellenplan (s. § 5 S. 2 und 3 des Gesetzes zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaft in Berlin - FusG - vom 23. Juni 1992, GVBl. S. 201) geführtem wissenschaftlichem Lehrpersonal auf freie Stellen des Soll-Stellenplans mit Wirkung zum 1. Oktober 1997 entgegen der in den vorstehend zitierten Kammerentscheidungen vertretenen Rechtsauffassung für kapazitätsrechtlich unbedenklich erachtet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Überhangstellenplan mit dem Abbau der "Überhangstudenten" seine Funktion verloren habe. Dem schließt sich die Kammer nach erneuter Prüfung mit der Folge an, dass ein fiktives Lehrangebot insoweit nicht mehr anzusetzen ist.
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 60 und § 63 der Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 - TAppO 1986 - (BGBl. I S. 600) in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 60 TAppO 1986 (kuratives Pflichtpraktikum von 1 1/2 Monaten) für je 64 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach § 63 TAppO 1986 (Wahlpraktikum von 3 Monaten) für je 32 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. Dieser Stellenabzug ist wie in § 9 Abs. 6 KapVO geregelt vorzunehmen, da die am 12. November 1999 im Bundesgesetzblatt verkündete Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (TAppO 1999), die unter Einräumung von Übergangsfristen (s. Art. 1 § 65) abweichende Regelungen zur Dauer des praktischen Studienteils und dessen Ausbildungsstätten trifft (s. Art. 1 §§ 54 ff., 57), gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 erst am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden neunten Kalendermonats - und damit nach Ablauf des Wintersemesters 1999/2000 -die TAppO 1986 ersetzt.
Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Abzug von rund 1,9359 Stellen, was bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat des wissenschaftlichen Personals von rund 6,0363 LVS (652,4 LVS aus verfügbaren Stellen : 108,08 verfügbare Stellen) zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um rund 5,84 LVS führt.
Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 647,16 LVS (652,4 LVS Lehrdeputat der verfügbaren Stellen + 0,6 LVS fiktives Lehrangebot - 5,84 LVS Personalbedarf für praktische Ausbildung).
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung von 4 LVS für den Dekan, Prof. Hartung, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO (Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Januar 1996), von je 2 LVS für die beiden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, Herrn Prof. Budras (Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 1977) und Herrn Prof. Schein (Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1999: rückwirkend ab 1. Januar 1998) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO, von 4 LVS für den Leiter der Forschungseinrichtung Experimentelle Medizin (FEM, vormals Zentrale Tierlaboratorien), Herrn Prof. Juhr (Bescheid vom 11. September 1994) gem. § 9 Abs. 4 LVVO, von 2 LVS für die Studienfachberatung (Herr Prof. Weyrauch, Bescheid vom 27. Januar 1999) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO sind ebenso anzuerkennen wie die weitere Lehrverpflichtungsverminderung für Frau Prof. Dr. Beutling wegen Schwerbehinderung (Bescheid vom 31. März 1994) gem. § 11 LVVO. Das Lehrangebot aus Stellen vermindert sich damit um insgesamt 16 LVS.
Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind 1,5 LVS für die sogenannte Titellehre, die der Lehreinheit im SS 1998 und WS 1998/99 durchschnittlich zur Verfügung stand (4 SWS im SS 98 und 2 SWS im WS 98/99 mit einem Anrechnungsfaktor von jeweils 0,5).
Weiterhin ist das Lehrangebot gem. § 10 KapVO um die von der Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend mit 2 SWS berechneten Lehrauftragsstunden zu erhöhen, durchschnittlich die in den vorgenannten Semestern (SS 1998: 4 LVS; WS 1998/99: 0 LVS) erbracht wurden.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 634,66 LVS (647,16 LVS aus Stellen abzüglich 16 LVS Verminderungen zuzüglich 1,5 LVS Titellehre und 2 LVS Lehraufträge).
Hiervon abzusetzen ist der Dienstleistungsexport, d. h. die Lehrveranstaltungsstunden, welche die Lehreinheit Veterinärmedizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, § 11 KapVO). Dieser ist mit 8,5 LVS zutreffend ermittelt (vgl. die vorgenannten Beschlüsse der Kammer zum WS 1997/98).
Damit errechnet sich das bereinigte Lehrangebot auf (634,66 LVS - 8,5 LVS =) 626,16 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 583,17 LVS).
Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots und Teilung durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert, der wie bereits in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen mit 6,7907 anzusetzen ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 4. November 1988 - VG 3 A 532.88 u. a. - und des OVG Berlin vom 19. Februar 1992 - OVG 7 S 473.91 u.a. - sowie vom 26. August 1999, a.a.O. S. 9 EA), errechnet sich ein Basiswert von 184,41 Studienplätzen. Der Rechtsprechung des VG Hannover (Beschluss vom 3. November 1997 - 6 C 005730/97 u. a.), wonach anstelle des in Anl. 2 Teil I f) festgesetzten Curricularnormwerts von 7,6 der im Beispielstudienplan errechnete Wert von 7,5706 anzusetzen ist, kann sich die Kammer nicht anschließen (vgl. die vorgenannten Beschlüsse).
Diese Zahl hat die Antragsgegnerin um eine Schwundquote von 0,9119 erhöht. Dass dieser Quotient zu niedrig festgesetzt ist, wodurch die Antragstellerin/der Antragsteller allein in ihren/seinen Rechten verletzt sein könnte, vermag die Kammer nicht festzustellen.
Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 - 13 KapVO) berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Eine Erhöhung kommt dabei u.a. in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). § 16 KapVO schreibt eine Erhöhung der Studienanfängerzahl vor, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), wobei mit Zugängen die über anrechenbare Studienleistungen für höhere Fachsemester verfügenden Quereinsteiger aus anderen Studiengängen sowie Ortswechsler aus demselben Studiengang gemeint sind. Da hier eine Prognose zur künftigen Entwicklung der Studentenzahlen anzustellen ist, steht der Hochschule hinsichtlich des Ansatzes und der Höhe der Schwundquote ein Beurteilungsspielraum zu (Becker/Hauck, NVwZ 1983, 589, 594), der gerichtlich nur eingeschränkt, nämlich daraufhin überprüfbar ist, ob die Hochschule von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und allgemein anerkannte Prognosemaßstäbe verletzt hat. Dies ist hier - jedenfalls zu Lasten der Studienbewerber - nicht feststellbar.
Ein grundsätzlich geeigneter Maßstab für die Überprüfung der Schwundprognose der Hochschule ist die Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O. § 16 KapVO Rn. 4 ff.), mit dem die zahlenmäßige Entwicklung einzelner Zulassungssemester-Jahrgänge (sog. Kohorten) in einer Verlaufsstatistik dargestellt und ausgehend hiervon in einem mathematischen Verfahren die Schwundquote berechnet wird. Bei der diesem Modell zugrundeliegenden kohortenbezogenen Betrachtungsweise ergibt sich immer dann ein Schwund, wenn alle oder doch die überwiegende Zahl der betrachteten Kohorten im Lauf des Studiums kleiner werden. Diese rein quantitative Betrachtungsweise erweist sich dann als problematisch, wenn in erheblichem Umfang sog. schwundfremde Faktoren auftreten. Es handelt sich hierbei um Entwicklungen von Eingabegrößen, die zwar rechnerisch zu einem Rückgang einzelner Kohorten führen, aber nicht Folge eines Überwiegens der ausscheidenden gegenüber den hinzukommenden Studierenden sind (§ 16 KapVO) und nicht zu einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) führen. Derartige Faktoren sind im Studiengang Tiermedizin insbesondere der Rückgang der festgesetzten Zulassungszahlen seit dem Wintersemester 1996/97 von 229 auf nunmehr 189 und der Umstand, dass in den vergangenen Jahren durch die Verwaltungsgerichte zusätzliche Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt wurden (WS 1996/97: 16 Plätze; WS 1997/98: 14 Plätze und WS 1998/99: 12 Plätze, vom OVG korrigiert auf 2 Plätze). Dies führte dazu, dass die (um die aufgedeckten Studienplätze aufgestockten) Semesterkohorten in nachfolgenden Semestern deutlich zurückgingen, weil Abgänge von der Antragsgegnerin nur insoweit aufgefüllt wurden (und werden mussten), als dies nach den von ihr für das aktuelle Bezugssemester (und nicht für das erste Fachsemester der jeweiligen Kohorte) festgesetzten Studienanfängerzahlen geboten war. Eine solche unbestreitbare zahlenmäßige Verminderung der Kohorten entlastet das (im Rahmen der Stellenstreichungen kontinuierlich verminderte) Personal nicht und ist - gemessen an den jeweils aktuellen Zulassungszahlen - auch nicht Ausdruck des Überhangs der ausscheidenden Studierenden gegenüber den hinzukommenden, sondern eines Schrumpfungsprozesses der Hochschule (Lehrende und Lernende) insgesamt. Da zudem damit zu rechnen ist, dass im Studiengang Tiermedizin die Zahl der Bewerber für höhere Semester auch weiterhin deutlich höher sein wird als die Zahl der tatsächlich Zugelassenen (WS 1997/98: 64 Bewerbungen gegenüber 32 Zulassungen; WS 1998/99: 76 Bewerbungen, keine Zulassung; WS 1999/2000: 108 Bewerbungen, keine Zulassung), kann bei der gebotenen Ausscheidung schwundfremder Faktoren im Studiengang Tiermedizin nicht mit einem Schwund gerechnet werden. Der gleichwohl - zulassungsfreundlich und deshalb zulässiger Weise - erfolgte Ansatz einer Schwundquote von 0,9119 durch die Antragsgegnerin kann daher nicht als zu gering beanstandet werden.
Dividiert man die Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöht sie sich auf 202,23, so dass jährlich abgerundet 202 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Gegenüber der nachträglich auf 189 erhöhten Zulassungszahl sind somit im Studiengang Veterinärmedizin 13 zusätzliche Plätze für Studienanfänger vorhanden. Da die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller diese Zahl übersteigt, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG.