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Psychologie (Uni Potsdam) * Datum: 01.02.2000 - Spruchkörper: VG Potsdam
Geschäftszeichen: 6 Nc 20/99
Schlagwörter: Uni Potsdam*Studiengang Psychologie WS 99/2000
Volltext:

1 Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird

abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,00 DM

festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin begehrt den Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die sie bei dem Antragsgegner ab Wintersemester 1999/2000 vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester zugelassen wird.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwG0 kann nur ergehen, wenn ein entsprechender Zulassungsanspruch glaubhaft gemacht oder sonst ersichtlich ist. Daran fehlt es hier.

Nach der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß die Antragstellerin keinen durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwG0 zu sichernden Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium ihrer Wahl hat. Studienbewerber dürfen nur mit der Begründung abgelehnt werden, daß die vorhandenen Ausbildungsplätze unter Ausschöpfung der Kapazitäten sämtlich ordnungsgemäß besetzt sind. Dies ist hier allerdings der Fall. Für das Studium der Psychologie sind durch Anlage 1 zur Brandenburgischen Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Studienjahr 1999/2000 vom 12. Juli 1999 (GVBI. 11 S. 422) 67 Plätze festgesetzt worden. Gegen die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung vom 1. Februar 1999 sind rechtliche Bedenken weder von der Antragstellerin im einzelnen dargelegt worden noch für das Gericht bei summarischer Prüfung erkennbar.

Die festgesetzte Zulassungszahl hält einer gerichtlichen Nachprüfung stand, weil sie nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität verstößt.

Der Antragsgegner hat aus den 32,5 verfügbaren Stellen, deren Zahl gegenüber dem Vorjahr im wesentlichen gleichgeblieben ist, ein Angebot an 214 Deputatstunden errechnet. Dabei ist die Festsetzung eines Lehrdeputats von 4 SWS für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 4 Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflich tätigen wissenschaften und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg (Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV -) vom 22. November 1996 (GVBI. 11 S. 836) und bedarf im Hinblick auf den Umstand, daß diesen wissenschaftlichen Mitarbeitern ein Teil der Arbeitszeit für deren wissenschaftlichen Weiterbildung zur Verfügung steht, keiner Korrektur (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B. vom 10. 12. 1997 - 1 D 11378/97 -). Wegen § 8 Satz 3 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curriculamormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen vom 30. Juni 1994 (GVBI 11 S. 588) mußten unentgeltlich geleistete Lehraufträge nicht in die Berechnung einbezogen werden.

Gegen die im Vergleich zum Vorjahr um eine LVS erhöhte Lehrdeputatsminderung bestehen bei summarischer Prüfung gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Die Kammer hat hierzu in ihrem Beschluß vom 26. Januar 1999 (6 Nc 7/98) ausgeführt: " Soweit eine C4Stelle lediglich mit einem Lehrdeputat von 4 SWS ausgewiesen ist, ist der Stelleninhaber mit dem Aufbau eines Sonderforschungsbereiches beauftragt, so daß seine Lehrverpflichtung zulässigerweise gemäß § 3 Abs. 4 Satz 3 LehrVV vermindert werden konnte. Gegen die gegenüber dem Vorjahr gleichgebliebene Höhe der Deputatsverminderungen für die Prorektorin (6 SWS), die Studienfachberater (2 SWS) sowie die Betreuung der psychologischen Beratungsstelle (2 x 3 SWS) vermag die Kammer nichts zu erinnern. Sie entsprechen § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 2 LehrVV und sind nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 6. Januar 1998, u.a. 6 Nc 28/97). Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur hat diese Deputatsverminderung mit Schreiben vom 11. März 1998 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 LehrVV erneut genehmigt. An dieser Auffassung hält die Kammer fest. Die hinzugekommene, noch vertretbare Minderung um eine weitere LVS (Familientherapie /Dr. M.) ist - unter Aufrechterhaltung der Entscheidung vom 11.März 1998 im übrigen - durch den Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur genehmigt worden.

Die Höhe des Dienstleistungsbedarfs für nicht zugeordnete Studiengänge begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die für das WS 1999/2000 zu erwartenden Studienanfängerzahlen hat der Antragsgegner unter Zugrundelegung der Zahlen für das WS 1998/99 und SS 1999 und -wie auch schon in den vorangegangenen Jahren - unter Berücksichtigung eines Schwundfaktors in § 9 Abs. 2 KapV entsprechender Weise ermittelt . Die von § 9 Abs. 2 KapVO abweichende, auf die Zahl der tatsächlich noch eingeschriebenen Studenten abstellende Berechnungsmethode für den auslaufenden Diplomstudiengang Geographie erscheint der Kammer als gerechtfertigt.

Bei summarischer Betrachtung erscheint auch die Berechnung der Lehrnachfrage als vertretbar. Der Antragsgegner hat, da der errechnete Curricularnormwert von 4,1533 den durch Norm festgesetzten CNW von 4,0 überschreitet, eine proportionale Kürzung der ermittelten Curricularanteile vorgenommen. Die Zulässigkeit dieser Berechnungsmethode ist in der Rechtsprechung umstritten (als zulässig angesehen etwa von VGH Mannheim, B. vom 13.2.1995 - NC 9 S 39/94-). Aber auch soweit die Methode als "systemfremd" bezeichnet wird, wird sie gleichwohl als im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtschutzes "hinnehmbar" angesehen (vgl. VGH München, B. vom 11. 10. 1994 - 7 C 93. 10288 -).

Was die in die Berechnung eingeflossene - in der Tat auffällig - kleine Gruppengröße (g=10) betrifft, geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren davon aus, daß diese Größe in der Kenntnis des Gerichts von der Situation der Universität Potsdam nachvollziehbar dargelegten ausstattungsbezogenen Engpaß seine Ursache findet.

Schließlich vermag die Kammer bei summarischer Prüfung gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Berechnung der Schwundquote von 0,80 (die sich im Vergleich zum Vorjahr 0,79) nur geringfügig verändert hat) nichts zu erinnern. Grundsätzliche Fragen der Schwundquotenberechnung müssen der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Verfahrenswertes auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG, wobei für das vorläufige Rechtsschutzverfahren die Hälfte des vorgesehenen Regelstreitwertes zugrunde gelegt worden ist.