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Architektur (TH Berlin) * Datum: 01.02.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 789.99
Stichworte: Zulassung zum Studium Architektur (TU), Wintersemester 1999/2000, Studienanfänger, Stellenreduzierungen aufgrund Strukturplanung der TU die Technische Universität Berlin
Volltext:
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,- DM
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Architektur im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 1999/2000 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen der zum Wintersemester 1999/2000 und zum Sommersemester 2000 an der Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 12. Mai 1999 (Amtl. Mitt. TUB vom 26. Juli 1999, S. 135 ff.) die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Architektur auf 305 festgesetzt. Nach ihren Angaben vom 23. Dezember 1999 hat sie durch Überbuchung jedoch bereits 350 Studienplätze vergeben. Weitere Plätze für Studienanfänger stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen und die dem zugrundeliegende Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155).
Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 29. April 1999 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) hält der gerichtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ist entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 580 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zugrundezulegen. Es ist dabei nach dem korrigierten Stellenplan der Antragsgegnerin (Stand: 21. Oktober 1999) auszugehen von einer Stellenausstattung mit 26 verfügbaren Stellen für Professoren mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS, 1 Oberingenieur (6 LVS), 2 Akademischen Räten (8 LVS), 2 Lehrkräften für besondere Aufgaben mit Vollzeitbeschäftigung (22 LVS), 68 wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Vollzeitbeschäftigung (4 LVS), 4 wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung (3 mit 2,67 LVS, 1 mit 2 LVS) und 4 künstlerischen Mitarbeitern mit Teilzeitbeschäftigung (6 LVS), d. h. insgesamt 107 Stellen.
Das für jede Stelle angesetzte Lehrdeputat beruht auf den Vorgaben des § 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverord-nung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59). Aufgrund der geänderten Fassung war hierbei die für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in künstlerischen oder anwendungsbezogenen Fächern vorgeschriebene Lehrverpflichtung von 22 LVS zugrundezulegen. Die für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter angesetzte Lehrverpflichtung von 4 LVS ist nicht zu beanstanden (vgl. dazu Beschluß der Kammer vom 17. Dezember 1996 - VG 12 A 558.96 u.a. - zum Wintersemester 1996/97).
Gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 1998/99 sind danach folgende Veränderungen im Personalbestand festzustellen:
Zwei Professorenstellen, Nr. 0011109 - 0831 - C4,01 (ehem. Throll) und Nr. 0012139 - 0832 - C4,02 (ehem. Diercks), sind nach Ausscheiden der Stelleninhaber weggefallen. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 1999 (I E 1), ergänzt durch ihre Angaben vom 13. Januar 2000 nebst Anlagen, beruht der Fortfall dieser Stellen auf dem vom Akademischen Senat am 26. März 1998 beschlossenen "Strukturplan der Technischen Universität Berlin gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Technischen Universität Berlin". Anlaß dieser Strukturplanung waren die erheblichen Haushaltskürzungen, die der Antragsgegnerin durch das Land Berlin angesichts dessen schwieriger Haushaltslage und der notwendigen Neustrukturierung des Berliner Hochschulbereichs als Folge der Wiedervereinigung auferlegt wurden und die in dem gemäß Artikel II des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 1997 -) vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) zwischen dem Land Berlin und der Antragsgegnerin im Mai 1997 geschlossenen Rahmenvertrag ihren Ausdruck fanden. Für das Jahr 2000 wurde der Antragsgegnerin darin ein Zuschuß in Höhe von 505 Millionen DM zugesichert. Unter der Maßgabe, daß maximal 70 % dieser Summe für Personalmittel zur Verfügung stehen, ermittelte die Antragsgegnerin einen finanzierbaren Stellenrahmen von 327 Stellen für Professoren (43 Mio. DM) und von etwa 1.130 Stellen für Akademische Mitarbeiter (117 Mio. DM) (vgl. Strukturplan, Kap. II.1.). In einem ersten Entscheidungsschritt zur Verteilung dieser Stellen wurden die insgesamt zur Verfügung stehenden Stellen für Professoren unter fachlichen Gesichtspunkten wie Forschungskonzepten, Breite des Fächerangebots und zu betreuende Studienangebote auf die Fakultäten und ihre Wissenschaftsbereiche verteilt (vgl. Strukturplan, Kap. I., zu den einzelnen Wissenschaftsbereichen Kap. II.2.). In einem zweiten Schritt wurde die Verteilung der Stellen für Akademische Mitarbeiter an ihre Wissenschaftsbereiche vorgenommen. Dabei wurde die notwendige Stellenausstattung aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit zunächst auf der Basis eines an bundesdeutschen Universitäten üblichen Maßstabes für das Verhältnis "Professur : Akademische Mitarbeiter" (Geisteswissenschaften 1:2, Mathematik-, Planungs-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaften 1:3, Ingenieur- und Naturwissenschaften 1:4) ermittelt. Im Rahmen der folgenden differenzierten Zuteilung sollten vorrangig leistungsorientierte Komponenten Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck wurde zunächst ein "Pool" von ca. 11 % der verfügbaren Stellen für Akademische Mitarbeiter für die zentrale Förderung von Forschung, Lehre und wissenschaftlichem Nachwuchs gebildet und anschließend die verbleibenden ca. 1000 Stellen auf die einzelnen Wissenschaftsbereiche in Gestalt einer Mindestausstattung von 45 %, einer Ausstattung für die Forschungsleistung in Höhe von 25 %, einer Ausstattung für die Lehrleistung in Höhe von 25 % und einer Ausstattung zur erforderlichen Korrektur für die vom Numerus clausus betroffenen Bereiche in Höhe von 5 % der Stellen vergeben (vgl. Strukturplan, Kap. III.). Für das Fach Architektur in der Fakultät VII stehen auf dieser Grundlage 23 Stellen für Hochschullehrer und insgesamt 77 Stellen für Akademische Mitarbeiter zur Verfügung, die sich aus 28 Stellen Mindestausstattung, 26,5 Stellen Lehrausstattung, 1,5 Stellen Forschungsausstattung und 21 Stellen Korrekturausstattung zusammensetzen (vgl. Strukturplan, Kap. II.2.7. und die Tabellarische Übersicht in Kap. IV.).
Die dargestellte Strukturplanung wurde vom Akademischen Senat in seiner Sitzung vom 26. März 1998 in ihren wesentlichen Grundzügen beschlossen (AS.1/535 - 26. 3. 98) und zugleich eine Überprüfung der bereits am 21. Januar 1998 (AS.4/533 - 21. 1. 98) beschlossenen Neugliederung der Fakultätsstruktur vereinbart. Das Kuratorium der Antragsgegnerin billigte in seiner Sitzung vom 12. Juni 1998 unter dem Vorbehalt der notwendigen Anpassung an eine geänderte Fakultätsstruktur den in der Vorlage des Akademischen Senats aufgeführten Ausstattungsplan (A 010/98). Nach ergänzender Beschlußfassung des Akademischen Senats vom 28. Oktober 1998 zur Fakultätsgliederung (AS.9/542 - 28. 10. 98) beschloß das Kuratorium in seinen Sitzungen vom 27. November 1998 und vom 6. Juli 1999 abschließend die Zusammensetzung der acht Fakultäten der Antragsgegnerin (A 026/98 - neu - und A 012/99).
Die nach dieser Strukturplanung im Studiengang Architektur gebotene Reduzierung der Stellen für Professoren von 28 Stellen im Wintersemester 1998/99 (ohne die Fachgebiete Historische Bauforschung und Public Health - dazu weiter unten -) auf gegenwärtig 26 Stellen im Wintersemester 1999/2000 trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozeß hinreichend Rechnung. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin an, das in seinen Entscheidungen vom 29. und 31. März 1999 zur vergleichbaren Strukturplanung der Freien Universität Berlin (OVG 5 NC 191.99 zu Pharmazie/FU und OVG 5 NC 145.99 zu Psychologie/FU - jeweils Sommersemester 1998) folgendes ausgeführt hat:
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben schon in früheren Entscheidungen ( ... ) anerkannt, daß die durch die Wiedervereinigung in Berlin entstandene einmalige Sondersituation kapazitätsmindernde Maßnahmen zu rechtfertigen vermag. Diese Sondersituation ist dadurch gekennzeichnet, daß bei der ohnehin wie in allen Bundesländern schwieriger gewordenen Haushaltslage im Land Berlin u.a. der massive Abbau der Bundeshilfe verkraftet werden mußte, gleichwohl die alle gesellschaftlichen Bereiche betreffenden vielschichtigen und kostenintensiven Aufgaben, die mit der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften zwangsläufig verbunden sind, in Angriff genommen werden mußten. Im Hochschulbereich ergab sich die Notwendigkeit, die Situation neu zu gestalten und die im Ostteil gelegenen Hochschulen in die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Stadt einzugliedern.
Es macht einen Unterschied, ob infolge immer wieder einmal auftretender Einnahmeverminderungen der öffentlichen Hand und dadurch verursachter Sparzwänge in mehr oder weniger großem Umfang Stellenreduzierungen erforderlich werden, oder ob - wie hier - die Sparvorgaben im Laufe der Zeit einen Punkt erreicht haben, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlaßt. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung ist naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen zu berücksichtigen, von denen nicht nur das Zugangsrecht der Bewerber für NC-Fächer, sondern auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung (Art. 5 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verbürgt sind. Daß bei diesem Planungsumfang die notwendigen Abwägungserwägungen weniger punktuell dargestellt werden können, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt haben, möglich und auch zu fordern ist, liegt auf der Hand. Deshalb würde es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Einzelaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müssen die Gesamtzusammenhänge im Blick behalten werden.
(vgl. Beschluß vom 29. März 1999, UA S. 3, 7; Beschluß vom 31. März 1999, UA S. 4, 7 f.)
Auch aus der vorliegenden Strukturplanung der Antragsgegnerin wird nach Auffassung der Kammer deutlich, daß die damit befaßten Gremien während des gesamten Planungsprozesses bemüht waren, die Rechte der Bewerber in zulassungsbeschränkten Studiengängen, insbesondere den sog. harten NC-Studiengängen, mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten. So hat die Antragsgegenrin als Ziele ihrer Strukturplanung neben der Entwicklung eines spezifischen fachlichen Profils als Technischer Universität, der Stärkung ihrer bestehenden fachlichen Potentiale und dem Aufbau neuer Schwerpunktfelder, ihrer Konkurrenzfähigkeit und Attraktivität im internationalen Maßstab und der Beachtung ihrer Verantwortung für die Entwicklung des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Berlin ausdrücklich die Wahrung der schützenswerten Interessen der Studienbewerber auf Zugang zu einer universitären Ausbildung ihrer Wahl festgehalten (vgl. Strukturplan, Kap. I). Auch der Akademische Senat ist in seiner die Beschlußfassung über die Fakultäts- und Ausstattungsstruktur vorbereitenden Sitzung vom 25. März 1998 auf die Problematik der NC-Studiengänge eingegangen (vgl. Sitzungsprotokoll der 535. Sitzung des AS.zu TOP 12/13, S. 9). In diesem Sinne sind bei der Bestimmung des finanzierbaren Stellenrahmens ausweislich des Strukturplans immer wieder qualitativ-fachliche Erwägungen der Sicherung und Entwicklung von Forschung und Lehre in eine Abwägung mit quantitativen Gesichtspunkten der Studierenden- und Bewerberzahlen, insbesondere in den NC-Studiengängen, einbezogen worden. Das Ergebnis dieses Planungs- und Abwägungsprozesses weist den Vorrang leistungsorientierter Aspekte bei der Zuordnung der Stellen für Hochschullehrer, für Akademische Mitarbeiter im zentralen Förderpool, bei der Mindestausstattung und der Ausstattung nach Forschungsleistung aus; im Rahmen der Ausstattung nach Lehrleistung hingegen, die sich im wesentlichen an den Curricularnormwerten orientiert, sollten zumindest gegenwärtig allein quantitative Aspekte berücksichtigt werden. Die grundrechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind vor allem aber durch die sog. Korrekturausstattung für NC-Bereiche in einer Größe von insgesamt 31 Stellen beachtet worden, aufgrund derer im Studiengang Architektur die ermittelte notwendige Ausstattung von 56 Akademischen Mitarbeitern noch einmal um 21 auf 77 Stellen erhöht wurde und die somit dem Studiengang Architektur in überwiegendem Umfang zugute gekommen ist. In der gebotenen Gesamtbetrachtung ist nach alledem festzustellen, daß die zum Wintersemester 1999/2000 von der Antragsgegnerin vorgenommene Streichung der zwei genannten Professorenstellen kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Sie beruht im einzelnen auf der im Strukturplan (Kap. II.2.7.) für den Studiengang Architektur festgeschriebenen Stellenausstattung, die eine angemessene Vertretung derjenigen Fächer sicherstellen sollte, welche im Hinblick auf die spezifische fachliche Profilierung der Architektur einerseits und der gegebenen Situation eines "harten" Numerus clausus andererseits zur Gewährleistung von Forschung und Lehre unabdingbar erscheinen.
Des weiteren ist die Professorenstelle Nr. 0043689 - 0836 - C4,01 (ehem. Wischer) aufgrund der dargestellten Strukturplanung der Antragsgegnerin in die Lehreinheit Public Health verlagert worden. Da die mit der Professur verbundene Lehrverpflichtung von 8 LVS nach der Stellungnahme der Antragsgegnerin (I E 1) vom 1. Dezember 1999 jedoch weiterhin ausschließlich für die Lehreinheit Architektur erbracht wird, ist sie - wie unten ausgeführt werden wird - als Import von Dienstleistungen bei der Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Architektur zu berücksichtigen und bleibt damit im Hinblick auf die Aufnahmekapazität im Studiengang Architektur neutral. Gleiches gilt für die der Professur zugeordnete wissenschaftliche Mitarbeiterstelle Nr. 0043830 - 0836 - IIa,01 (Müller/ Ley-Hildebrandt) mit 4 LVS, die nach Auskunft der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 1999 nur irrtümlich noch im Stellenplan der Lehreinheit Architektur aufgeführt war.
Auch die zum Wintersemester 1996/97 neu geschaffene und im Stellenplan der Lehreinheit Architektur geführte Professorenstelle im Fachgebiet "Historische Bauforschung" (Stelle Nr. 0012232 - 0833 - C3,01, Sack) ist - anders als im vorangegangenen Berechnungszeitraum mangels ausreichender Angaben der Antragsgegnerin - nicht im Rahmen der Stellenausstattung der Lehreinheit Architektur zu berücksichtigen. Hierfür sind - der Stellungnahme der Antragsgegnerin (I E 1) vom 1. Dezember 1999 folgend (vgl. ebenso bereits die Anlage zur Kapazitätsberechnung zum Wintersemester 1996/97) - die Entscheidungen des Akademischen Senats und der Hauptkommission des Kuratoriums der TU Berlin maßgeblich, aufgrund derer die Stelle allein für den im Wintersemester 1998/99 erstmalig angebotenen Aufbaustudiengang Denkmalpflege zugewiesen wurde mit der Folge, daß auch das Lehrdeputat der Stelle ausschließlich dem Studiengang Denkmalpflege zugute kommt. Die Abgrenzung zur Lehreinheit Architektur im Sinne des § 7 Abs. 1, 2 KapVO ist gegenwärtig zwar nicht ausreichend vollzogen. Unter fachlichen Gesichtspunkten besteht nur in beschränktem Umfang ein Bezug zur Lehreinheit Architektur, da sich ausweislich der Präambel der Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnung - ZStuPO - für das Aufbaustudium Denkmalpflege sowie § 3 der betreffenden Zulassungsordnung (jeweils Amtl. Mitt. TUB vom 26. Juni 1998, S. 46) das Studium vorrangig nicht nur an Hochschulabsolventen des Faches Architektur, sondern auch an solche der Fächer Landschafts-, Stadt- und Regionalplanung sowie der Kunstwissenschaft richtet, daneben u.a. an Absolventen der Archäologie, des Bauingenieurwesens, der Geschichte oder der Vor- und Frühgeschichte. Die formelle Zuordnung der Professorenstelle zur Lehreinheit Architektur beruht nach den Ausführungen der Antragsgegnerin vielmehr im wesentlichen auf organisatorischen Erwägungen, insbesondere der engen Zusammenarbeit von Prof. Dr. Sack mit den Fachgebieten Architektur und Stadtgeschichte sowie Architekturtheorie. Die kapazitätsrechtliche Zuordnung eines Fachs zu einer Lehreinheit muß indessen nach sachlichen Gesichtspunkten vorgenommen werden (vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 26. Januar 1978, OVGE 14, 162, 164 f.; zur vergleichbaren Problematik bzgl. des Ergänzungsstudiengangs Public Health: OVG Berlin, Beschluß vom 3. Juli 1995, zum Wintersemester 1994/95 - OVG 7 S.170.94 -). Entsprechend sind auch die die ausschließlich zugunsten des Aufbaustudienganges Denkmalpflege neu geschaffenen Stellen zweier wissenschaftlicher Mitarbeiter (Nr. 0019297 - 1530 - IIa,01, Krauskopf und 0019905 - 1531 - IIa, 01, S. Jaeger) nicht im Rahmen der Stellenausstattung der Lehreinheit Architektur zu berücksichtigen.
Die im Stellenplan vom 21. Oktober 1999 fehlende Stelle des wissenschaftlichen Mitarbeiters Ziegert (Nr. 0023166 - 1231 - IIa, 10) ist demgegenüber in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen; denn nach Angaben der Antragsgegnerin vom 23. Dezember 1999 ist diese Stelle nicht entfallen, sondern lediglich irrtümlich im Stellenplan nicht ausgewiesen.
Schließlich sind die Stellen zweier Lehrkräfte für besondere Aufgaben (Hommes und Arweiler) mit einer Lehrverpflichtung von 18 LVS bzw. 12 LVS zur Einstellung zweier künstlerischer Mitarbeiter (Neugebauer und Garbert) mit Teilzeitbeschäftigung und einer Lehrverpflichtung von jeweils 6 LVS verwendet worden. Der hierdurch entstandene Deputatsverlust von insgesamt 18 LVS ist hinzunehmen. Es kann insoweit dahinstehen, ob bereits aufgrund der Vorgaben des Hochschulstrukturplans - wie oben ausgeführt - der für die Verminderung des Lehrangebots erforderliche Planungs- und Abwägungsprozeß anzunehmen ist, denn bei summarischer Prüfung hat die Antragsgegnerin auch hinsichtlich der konkreten Stellen nachgewiesen, daß Interessen der Studienbewerber nicht maßgeblich beeinträchtigt werden. Nach ihrer Stellungnahme vom 23. November 1999 (FB 8 Sekr. A 1) kann die hohe Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere künstlerische Aufgaben in den Pflichtfächern des Grundstudiums "Plastisches Gestalten" und "Zeichnen und Malen" nach der zum Wintersemester 1999/2000 in Kraft getretenen geänderten Studien- und Prüfungsordnung für den Fachbereich Architektur vom 13. Januar 1999 (Amtl. Mitt. TUB vom 30. September 1999, S. 186 ff.) nicht mehr hinreichend genutzt werden. Denn in den genannten Fächern sind nunmehr nur noch Lehrveranstaltungen im Gesamtumfang von 12 SWS vorgesehen, für die das Lehrdeputat der eingestellten künstlerischen Teilzeitmitarbeiter ausreichend ist. Andere Fächer mit künstlerischen Lehraufgaben, in denen die Lehrkräfte für besondere Aufgaben eingesetzt werden könnten, stehen nach Angaben der Antragsgegnerin, an denen zu zweifeln kein Anlaß erkennbar ist, nicht zur Verfügung.
Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 580 LVS verringert sich durch Ermäßigungen der Regellehrverpflichtung. Dem Dekan des Fachbereichs 8, Prof. Dr. Schäfer, ist mit Schreiben vom 20. Mai 1999 erneut eine Ermäßigung seiner Regellehrverpflichtung um 4 LVS bewilligt worden (vgl. § 9 Abs. 2 KapVO, § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Den Lehrkräften für besondere Aufgaben, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 b) LVVO in der Fassung vom 19. Januar 1999 eine Lehrverpflichtung von 22 LVS besitzen, ist bereits mit Schreiben vom 1. Juni 1995 unter Geltung der früheren Rechtslage nach Berücksichtigung ihrer übrigen Dienstaufgaben eine Ermäßigung um jeweils 4 LVS auf 18 LVS gewährt worden; diese Ermäßigung steht mit § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO in der Fassung vom 19. Januar 1999 weiterhin in Übereinstimmung und ist deshalb kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Damit vermindert sich das Lehrangebot insgesamt um 12 LVS auf 568 LVS
Zusätzlich zum Lehrangebot aus verfügbaren Stellen ist weiterhin das sogenannte fiktive Lehrangebot anzurechnen, das dadurch entstanden ist, daß die Antragsgegnerin durch kapazitätsrechtlich unzulässige Stellenstreichungen und -veränderungen in der Vergangenheit eine Verminderung ihres Lehrangebots bewirkt hat, welche nach dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung auszugleichen war. Im Wintersemester 1998/99 betrug das kapazitätsrechtlich noch nicht ausgeglichene fiktive Lehrangebot 37,68 LVS (vgl. Beschluß der Kammer vom 14. Dezember 1998 - VG 12 A 777.98 u.a. -). Da die das Wintersemester 1999/2000 betreffenden kapazitätsmindernden Stellenstreichungen bzw. -verlagerungen - wie oben ausgeführt - anerkannt werden können, erhöht sich dieses fiktive Lehrangebot nicht in weiterem Maße. Für die vorliegende Kapazitätsberechnung läßt die Kammer im übrigen zugunsten der Antragsteller dahinstehen, ob unter Berücksichtigung des im Rahmen der oben dargestellten Strukturplanung vorgenommenen Planungs- und Abwägungsprozesses auch ein - ggf. stufenweiser - Wegfall des bestehenden fiktiven Lehrangebots zu rechtfertigen wäre (vgl. dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 29. und 31. März 1999 - OVG 5 NC 191.99 und OVG 5 NC 145.99 -, jeweils UA S. 9 f.). Die Antragsgegnerin hat bislang allerdings weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß auch diejenigen Stellen, aus denen das fiktive Lehrangebot herrührt, in den Abwägungsprozeß einbezogen worden seien.
Das Lehrangebot aus faktisch und fiktiv verfügbaren Stellen beträgt im Ergebnis folglich (568 + 37,68 =) 605,68 LVS
Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 1998 und Wintersemester 1998/99, im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
Für das Sommersemester 1998 ist auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung von neun entgeltlichen Lehraufträgen auszugehen. Zwei weitere Lehraufträge sind nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht für den Studiengang Architektur, sondern für die Studiengänge Landschaftsplanung und TWLAK-Gestaltungstechnik erteilt worden und deshalb ausschließlich bei diesen Lehreinheiten zu berücksichtigen. Von den übrigen Lehraufträgen bleiben nach § 10 Satz 2 KapVO diejenigen außer Ansatz, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, d.h. solche Lehraufträge, die zur Vertretung vakanter bzw. gesperrter Stellen oder als Ausgleich für das fiktive Lehrangebot vergeben worden sind. Dies ist nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungen und ihren ergänzenden, schlüssigen Angaben vom 23. November 1999 (FB 8 Sekr. A 1) bei allen der neun Lehraufträge der Fall.
Für das Wintersemester 1998/99 sind ebenfalls keine Lehrauftragsstunden kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat in nachvollziehbarer Weise darlegen können, daß alle 17 Lehraufträge, die dem Studiengang Architektur zugute gekommen sind, als Ausgleich für vakante bzw. gesperrte Stellen vergeben worden sind (§ 10 Satz 2 KapVO). Die übrigen entgeltlich erteilten Lehraufträge sind wiederum allein bei den Lehreinheiten Landschaftsplanung und TWLAK-Gestaltungstech-nik zu berücksichtigen.
Analog § 10 KapVO sind daneben auch die durchschnittlichen Lehrleistungen von Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten (sog. Titellehre) wie Lehraufträge anzurechnen. Nach den Angaben der Antragsgegnerin ist von einer Titellehre im Umfang von 10 Jahreswochenstunden auszugehen. Durchschnittlich ergeben sich daraus für ein Semester 5 LVS, so daß sich das Lehrangebot insgesamt auf 610,68 LVS beläuft. Da die Lehreinheit Architektur keine Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge erbringt und somit kein Dienstleistungsbedarf im Sinne des § 11 KapVO zu berücksichtigen ist, bedarf es keiner Bereinigung bzw. Reduzierung mehr.
Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, wobei der in Deputatsstunden gemessene Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in diesem Studiengang erforderlich ist, durch den Curricularnormwert zum Ausdruck gebracht wird (§ 13 Abs. 1 KapVO). Dieser Wert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 2 Nr. I b 1 KapVO für den Studiengang Architektur mit 4,8 anzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 4 KapVO ist dieser Nachfragewert um den Anteil zu verringern, zu dem andere Lehreinheiten am Ausbildungsangebot für Architekturstudenten beteiligt sind. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung danach einen Curriculareigenanteil von 4,1523 zugrundegelegt. Dieser weicht von dem in den vergangenen Berechnungszeiträumen ermittelten Wert deshalb ab, weil die Antragsgegenrin erstmalig den Anteil der Lehreinheit Public Health berücksichtigt hat, nachdem - wie oben dargestellt - eine Professoren- und eine wissenschaftliche Mitarbeiterstelle hierhin verlagert worden sind. Den Anteil der Lehreinheit Public Health hat sie nach summarischer Prüfung zutreffend mit 0,0800 berechnet, ausgehend von einer Lehrverpflichtung von (16 + 8) = 24 Jahreswochenstunden und einer Gruppengröße von 300 Studenten. Die zum Wintersemester 1999/2000 in Kraft getretene geänderte Studien- und Prüfungsordnung für den Fachbereich Architektur hat die Antragsgegnerin darüber hinaus jedoch nicht berücksichtigt, weil ihren Angaben vom 1. Dezember 1999 zufolge zwischen dem Fachbereich Architektur, den dienstleistenden Lehreinheiten und dem für Kapazitätsfragen zuständigen Mitglied der Planungsgruppe des Präsidenten noch nähere Abstimmungen notwendig seien. Statt dessen hat sie den bisherigen Gesamtanteil der sonstigen beteiligten Lehreinheiten - mit zum Teil geänderter Strukturierung - im Ergebnis beibehalten und in ihre Berechnung einbeziehen wollen. Für die Kammer besteht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung, von dieser Berechnungsgrundlage abzuweichen. Aufgrund eines auch von der Antragsgegnerin nicht näher nachvollziehbaren Rechen- oder Übertragungsfehlers weicht dieser so festgesetzte Gesamtanteil von 0,5677 zwar geringfügig von dem bisherig ermittelten Gesamtanteil von 0,5667 ab. Dennoch ist der erstgenannte Wert bei der Ermittlung des Eigenanteils der Lehreinheit Architektur zu berücksichtigen, da er zugunsten der Studienbewerber zu einem die Aufnahmekapazität im Ergebnis erhöhenden Eigenanteil von 4,1523 (gegenüber dem rechnerisch korrekten Anteil von 4,1533) führt.
Mithin errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (610,68 x 2 = 1.221,36 : 4,1523 =) 294,14059, d. h. abgerundet 294 Studienplätzen für Studienanfänger.
Diese Zahl ist gemäß 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, um die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern, denen keine entsprechenden Zugänge gegenüberstehen, auszugleichen. Die Antragsgegnerin hat ihrer Schwundberechnung die Studentenverlaufsstatistiken zugrundegelegt, die vom Wintersemester 1995/96 bis zum Sommersemester 1999 die Zahl der Studierenden im Studiengang Architektur nach Fachsemestern gegliedert wiedergeben, wobei sowohl die Studenten im Aufbaustudium als auch die beurlaubten Studenten außer Ansatz zu lassen (vgl. hierzu Beschlüsse des OVG vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S.170.94 - und vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 174.95 -) und für die 1. Fachsemester die Anzahl von Studenten zu berücksichtigen sind, die infolge gerichtlicher Beschlüsse zusätzlich zugelassen werden mußten. Auf der Grundlage dieser - in der Berechnung der Antragsgegnerin zum Teil zu korrigierenden - Zahlen errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,8988, um den die jährliche Aufnahmekapazität zu erhöhen ist.
Dividiert man die jährliche Aufnahmekapazität von 294 Studenten mit der Schwundquote 0,8988, erhöht sie sich auf 327,1028, so daß abgerundet 327 Studienplätze für Studienanfänger jährlich zur Verfügung stehen. Über die von der Antragsgegnerin festgesetzten 305 Studienplätze hinaus wären danach weitere Plätze zu vergeben; da aber die Antragsgegnerin tatsächlich bereits 350 Studienanfänger immatrikuliert hat, ist ihre Aufnahmekapazität erschöpft. Es ist daher kein Studienplatz mehr vorhanden, den die Antragstellerin/der Antragsteller beanspruchen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.