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Rechtliches Gehör * Datum: 17.02.2000 - Spruchkörper: BVerfG
Geschäftszeichen: 1 BVR 1788/99
Schlagwörter: Uni Leipzig*Verletzung rechtlichen Gehörs
Verfahrensgang
: Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1999 - NC 2 S 61/99
Volltext:

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren und in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Die Beschwerdeführerin begehrte ursprünglich die Zuweisung eines Studienplatzes, der ihr mittlerweile erteilt worden ist. Vorliegend ist noch über die Erstattung der Auslagen zu befinden.

1. Durch Beschluss vom 18. Oktober 1999 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die Vollziehung des Beschlusses des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Juli 1999 - NC 2 S 61/99 - bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde einstweilen ausgesetzt. Hierdurch konnte die Beschwerdeführerin ihr Studium der Tiermedizin vorläufig fortsetzen.

2. In dem Verfahren haben das Sächsische Oberverwaltungsgericht und die Universität Leipzig Stellung genommen. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hat im Hinblick auf die Stellungnahme des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts von einer gesonderten Stellungnahme abgesehen. Nach Auskunft des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts habe der am 26. Juli 1999 eingegangene Schriftsatz der Beschwerdeführerin dem Senat bei der Unterschriftsleistung vorgelegen. Berechnungen zur sogenannten Schwundquote seien schon Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewesen und seien im Schriftsatz der Universität Leipzig vom 1. April 1999 zur Beantragung der Zulassung der Beschwerde diskutiert worden. Die Universität Leipzig räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass bei der Berechnung der Studienplätze beurlaubte Studenten fehlerhaft einbezogen worden seien, was in dem Schriftsatz vom 26. Juli 1999 gerügt worden sei. Aufgrund des verminderten Schwundfaktors sei ein zusätzlicher Studienplatz errechnet worden. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin durch Bescheid vom 3. Februar 2000 endgültig zum Studium zugelassen worden.

Wird eine Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt, so ist über sie grundsätzlich nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113 f.». In Fällen dieser Art ist die Kammer zur Entscheidung über die Auslagenerstattung befugt (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.». Über die Erstattung der Auslagen ist nach Billigkeitsgesichtspunkten gemäß S 34 a Abs. 3 BVerfGG.zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <114>

Vorliegend ist es billig, der Beschwerdeführerin die Erstattung ihrer Auslagen in gleicher Weise zuzubilligen, wie wenn ihrer Verfassungsbeschwerde stattgegeben worden wäre. Denn es ist anzunehmen, dass die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Erfolg gehabt hätte. Das Oberverwaltungsgericht hätte den am 26. Juli 1999 eingegangenen Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 1999 bei der Sachentscheidung berücksichtigen müssen. Das ist nicht geschehen. Zwar lag er vor, als der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts am 26. Juli 1999 unterschrieben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der 20-seitige maschinenschriftliche Beschluss aber bereits abgefasst; er ist ohne Änderungen in dieser Form von den Richtern unterschrieben worden. Er berücksichtigt die Argumente im Schriftsatz der Beschwerdeführerin nicht; er lässt nicht erkennen, dass die Argumente und die von der Beschwerdeführerin benannten Belegstellen aus der Rechtsprechung zur Kenntnis genommen worden sind. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung des Vortrags das Gericht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts oder in einem wesentlichen Punkt zu einer anderen Würdigung oder zu einer anderen, der Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte, weil der Sachvortrag für das Rechenwerk erheblich ist. Dies wird dadurch belegt, dass die neuen Berechnungen der Universität Leipzig aufgrund eben dieses Vortrages zu einem weiteren Studienplatz geführt haben, den die Beschwerdeführerin auch erhalten hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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