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Filmwissenschaften Magister Hauptfach (FU Berlin) * Datum: 07.03.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Az.: VG 3 A 1524.99 u.a.
Stichworte: Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) FU neuer Studiengang, noch kein CNW festgesetzt*Ersatzfestsetzung CNW durch das Gericht
Volltext:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 1999/2000 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt zwar, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1999/2000 vom 20. August 1999 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 18/1999) festgesetzte Zulassungszahl 37 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind. Diese Plätze sind aber bereits vergeben.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 1. Juni 1999 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) hält einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: Je eine Stelle für Professoren, für Hochschulassistenten, für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben (2/3-Stelle) und für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung. Die diesen Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59) für Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Hochschulassistenten 4 LVS, für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sofern - wie hier - eine Ermäßigung wegen der sonstigen Dienstaufgaben nicht gewährt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO), 16 LVS (bei 2/3: 10,66 LVS) sowie für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS Insgesamt ergibt sich damit ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 26,66 LVS

2. Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind Lehraufträge im Umfang von 12 LVS Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Da der Studiengang Filmwissenschaft neu eingerichtet wurde, muss beim Ansatz der Lehraufträge von den für das laufende Semester vergebenen (12) Lehrauftragsstunden ausgegangen werden.

Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 38,66 LVS (26,66 LVS aus Stellen + 12 LVS Lehraufträge).

3. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin von einem Curricularnormwert (CNW) von 3,0 ausgegangen, hat hieraus Curricularanteile für das Hauptfach von 1,6 und das Nebenfach von 0,7 gebildet und unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,67 und das Nebenfach von 0,33 einen gewichteten Curricularanteil von 1,3030 ermittelt. Diese Berechnungsweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der CNW den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin/eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Ein solcher in Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für das Fach Filmwissenschaft nicht. Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO vor, dass ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht; Normwerte vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KapVO). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt hier, so dass ein verbindlicher CNW nicht existiert und damit eine Beschränkung der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht möglich ist. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem Fall von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation - gleichsam ersatzweise - eine Festsetzung des CNW durch das Gericht erforderlich. Diese ist hier deshalb ohne detaillierte Berechnung möglich, weil der Umfang des Pflichtlehrangebots im Fach Filmwissenschaft demjenigen im Fach Theaterwissenschaft entspricht, aus dem die Filmwissenschaft ausgegliedert wurde. Der dortige CNW von 3,0 mit den Curricularanteilen von 1,6 für das Hauptfach- und 0,7 für das Nebenfachstudium stellt deshalb eine vorläufig brauchbare Grundlage für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands dar.

Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots von 77,32 LVS durch den gewichteten Curricularanteil (1,3030) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,67 errechnet sich eine Basiszahl von 39,7578.

Diese Zahl ist nicht um die sog. Schwundquote zu erhöhen, da nicht zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Im Studiengang Theaterwissenschaft (Magister Hauptfach) hat die Kammer in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung keine Schwundquote angesetzt (zuletzt Beschlüsse vom 22. April 1997 - VG 3 A 53.97 u.a. - Sommersemester 1997). Dass für den sachverwandten Studiengang Filmwissenschaft (Magister Hauptfach), für den Verlaufsstatistiken naturgemäß noch nicht vorliegen können, etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vor allem das plausible Vorbringen der Antragsgegnerin, in den kommenden Semestern sei noch mit Bewerbungen von Studierenden der Theaterwissenschaft (Schwerpunkt Filmwissenschaft) zu rechnen, die von der Möglichkeit eines Wechsels in den neuen Studiengang Filmwissenschaft noch keinen Gebrauch gemacht hätten.

Da Zulassungen im Fach Filmwissenschaft nur jeweils zum Wintersemester erfolgen sollen, ist die Basiszahl 40 (39,7578) auch die Zulassungszahl für das Wintersemester 1999/2000. Nach der von der Antragsgegnerin eingereichten Einschreibungsstatistik sind aber im Hauptfach - einschließlich dreier "hängender" Einschreibungen ausländischer Studienbewerber - bereits 40 Studienanfänger eingeschrieben, so dass dort trotz der für das Hauptfach auf nur 37 festgesetzten Zulassungszahl keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung stehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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