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Filmwissenschaften
Magister Hauptfach (FU Berlin) * Datum: 07.03.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Az.: VG 3 A 1524.99 u.a.
Stichworte: Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) FU neuer Studiengang,
noch kein CNW festgesetzt*Ersatzfestsetzung CNW
durch das Gericht
Volltext:
Der Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit
dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium
der Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien
Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 1999/2000 an mit der
Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen
Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene
und mögliche summarische Prüfung ergibt zwar, dass über die in der
Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 1999/2000 vom 20.
August 1999 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 18/1999)
festgesetzte Zulassungszahl 37 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.
Diese Plätze sind aber bereits vergeben.
Die der Festsetzung
der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag
1. Juni 1999 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 22. April 1999 (GVBl. S. 155). Die aufgrund
dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der
Aufnahmekapazität im Studiengang Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) hält
einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Antragsgegnerin
hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: Je
eine Stelle für Professoren, für Hochschulassistenten, für Lehrkräfte mit
besonderen Aufgaben (2/3-Stelle) und für wissenschaftliche Mitarbeiter
(Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung. Die diesen Stellen zuzuordnende
Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung
an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993
(GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59) für
Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Hochschulassistenten 4 LVS,
für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, sofern - wie hier - eine Ermäßigung
wegen der sonstigen Dienstaufgaben nicht gewährt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 2
LVVO), 16 LVS (bei 2/3: 10,66 LVS) sowie für vollzeitbeschäftigte
wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS Insgesamt
ergibt sich damit ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 26,66 LVS
2. Dem Lehrangebot
aus Stellen hinzuzurechnen sind Lehraufträge im Umfang von 12 LVS Gemäß
§ 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die
Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für
den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1
KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im
Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen. Da der Studiengang Filmwissenschaft neu
eingerichtet wurde, muss beim Ansatz der Lehraufträge von den für das laufende
Semester vergebenen (12) Lehrauftragsstunden ausgegangen werden.
Das unbereinigte
und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte
Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 38,66 LVS (26,66 LVS aus Stellen + 12
LVS Lehraufträge).
3. Bei der
Ermittlung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin von einem
Curricularnormwert (CNW) von 3,0 ausgegangen, hat hieraus Curricularanteile für
das Hauptfach von 1,6 und das Nebenfach von 0,7 gebildet und unter
Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,67 und das Nebenfach
von 0,33 einen gewichteten Curricularanteil von 1,3030 ermittelt. Diese
Berechnungsweise ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO bestimmt der
CNW den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten,
der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin/eines Studenten in dem
jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der
Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten
Curricularnormwerte anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO). Ein solcher in
Verordnungsform festgesetzter CNW besteht für das Fach Filmwissenschaft nicht.
Für diesen Fall schreibt § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO vor, dass ein CNW von
der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule
festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht;
Normwerte vergleichbarer Studiengänge sind zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 3
Satz 2 KapVO). Auch eine solche Festlegung durch die Senatsverwaltung fehlt
hier, so dass ein verbindlicher CNW nicht existiert und damit eine Beschränkung
der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht möglich ist. Im Interesse der
Funktionsfähigkeit der Hochschule, die angesichts der Zahl der in diesem Fall
von ihr zusätzlich aufzunehmenden Studienbewerber bei einem Fortfall jeglicher
Zulassungsbeschränkung gefährdet wäre, ist in dieser Situation - gleichsam
ersatzweise - eine Festsetzung des CNW durch das Gericht erforderlich. Diese
ist hier deshalb ohne detaillierte Berechnung möglich, weil der Umfang des
Pflichtlehrangebots im Fach Filmwissenschaft demjenigen im Fach Theaterwissenschaft
entspricht, aus dem die Filmwissenschaft ausgegliedert wurde. Der dortige CNW
von 3,0 mit den Curricularanteilen von 1,6 für das Hauptfach- und 0,7 für das
Nebenfachstudium stellt deshalb eine vorläufig brauchbare Grundlage für die
Ermittlung des Ausbildungsaufwands dar.
Nach Teilung des
verdoppelten Lehrangebots von 77,32 LVS durch den gewichteten Curricularanteil
(1,3030) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,67 errechnet
sich eine Basiszahl von 39,7578.
Diese Zahl ist
nicht um die sog. Schwundquote zu erhöhen, da nicht zu erwarten ist, dass die
Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des
Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge
(§ 16 KapVO). Im Studiengang
Theaterwissenschaft (Magister Hauptfach) hat die Kammer in der Vergangenheit in
ständiger Rechtsprechung keine Schwundquote angesetzt (zuletzt Beschlüsse vom 22. April 1997 - VG 3 A 53.97 u.a. -
Sommersemester 1997). Dass für den sachverwandten Studiengang Filmwissenschaft
(Magister Hauptfach), für den Verlaufsstatistiken naturgemäß noch nicht
vorliegen können, etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht
vor allem das plausible Vorbringen der Antragsgegnerin, in den kommenden
Semestern sei noch mit Bewerbungen von Studierenden der Theaterwissenschaft
(Schwerpunkt Filmwissenschaft) zu rechnen, die von der Möglichkeit eines
Wechsels in den neuen Studiengang Filmwissenschaft noch keinen Gebrauch gemacht
hätten.
Da Zulassungen im
Fach Filmwissenschaft nur jeweils zum Wintersemester erfolgen sollen, ist die
Basiszahl 40 (39,7578) auch die Zulassungszahl für das Wintersemester
1999/2000. Nach der von der Antragsgegnerin eingereichten
Einschreibungsstatistik sind aber im Hauptfach - einschließlich dreier
"hängender" Einschreibungen ausländischer Studienbewerber - bereits
40 Studienanfänger eingeschrieben, so dass dort trotz der für das Hauptfach auf
nur 37 festgesetzten Zulassungszahl keine zusätzlichen Studienplätze zur
Verfügung stehen.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes
des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.