Numerus Clausus Rechtsprechung
HM (Uni Münster)* Datum: 21.03.2000 - Spruchkörper: VG Münster
Geschäftszeichen: 10 NC 140/99
Schlagwörter: WS 1999/2000 Studiengang Humanmedizin Uni Münster * Klinisch theoretische Medizin * Schwund * Streitwert 6.000,--DM
Volltext:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) zum Wintersemester (WS) 1999/2000 im ersten vorklinischen Semester bzw. die Antragstellerinnen der Verfahren 10 NC 142/99 und 10 NC 194/99 im zweiten vorklinischen Semester, hilfsweise im ersten vorklinischen Semester.
Das Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 1999/2000 vom 18. Juni 1999 (GV. NRW. S. 229, berichtigt S. 513) und durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 1999/2000 vom 10. August 1999 (GV. NRW. S.485) für den Studiengang der Medizin/Vorklinischer Teil an der WWU unter anderem für das erste Fachsemester die Zulassungszahl (Zahl der höchstens aufzunehmenden Bewerber) auf 134 und für das zweite Fachsemester die Zahl der Studienplätze (Auffüllgrenze) auf 133 festgesetzt. Nach Mitteilung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 25. Januar 2000 im Verfahren 10 NC 140/99) sind im ersten Fachsemester 135 Studierende (einschließlich einer Überbuchung durch die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS -) und im zweiten Fachsemesters 141 Studierende eingeschrieben.
Die Kammer hat unter anderem die Kapazitätsberichte der WWU vom 3. März und 27. September 1999, die Kapazitätsermittlungen des MSWWF mit Erlassen vom 19. April, 5. Mai und 24. November 1999, eine Kopie des Haushaltsplanes 1999 des Landes Nordrhein-Westfalen - soweit er die Medizinischen Einrichtungen der WWU betrifft -, Kopien von Arbeitsverträgen der in der Lehreinheit Vorklinische Medizin befristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten sowie eine Übersicht über die in dieser Lehreinheit verfügbaren Stellen und deren Inanspruchnahme beigezogen. Insoweit und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Verfahren 10 NC 140/99 vorgelegten Schriftsätze und sonstigen Unterlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die Antragstellerin/der Antragsteller einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf vorläufige Zulassung zum Studium im ersten bzw. zweiten vorklinischen Semester des Studiengangs Medizin an der WWU zum WS.1999/2000 oder auch nur einen Anspruch auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in den genannten Fachsemestern nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).
Soweit das Antragsbegehren einen Studienplatz im ersten vorklinischen Semester innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl betrifft, ist der Antragsgegner schon nicht passivlegitimiert. Diese Studienplätze werden durch die ZVS in einem eigenständigen Verfahren vergeben [vgl. § 1 Abs. 1 Sätze 1 und 4 der Vergabeverordnung NW vom 18. November 1997 (GV. NW. S. 470) - die späteren Änderungen dieser Verordnung sind hier nicht von Interesse - i. V. m. Nr.. 1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung], das im übrigen nach der glaubhaften Mitteilung des Antragsgegners vom 25. Januar 2000 zur Vergabe aller Studienplätze für Studienanfänger innerhalb der festgesetzten Kapazität und sogar darüber hinausgehend zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes (Überbuchung) geführt hat.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat weiterhin nicht glaubhaft gemacht, daß im ersten vorklinischen Semester außerhalb der durch Verordnung festgesetzten Kapazität - über die vergebenen Studienplätze hinaus - ein freier Studienplatz zur Verfügung steht.
Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 1999/2000 und damit für das WS.1999/2000 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NW. S. 732) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. April 1996 (GV. NW. S. 176). Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO und durch Überprüfung des Ergebnisses dieser Berechnung anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO.
Die Kammer geht wie das MSWWF bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite nach der im vorliegenden Verfahren lediglich möglichen summarischen Prüfung der von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und Erläuterungen davon aus, daß der Lehreinheit Vorklinische Medizin 43 Personalstellen mit einem (unbereinigten) Lehrangebot von insgesamt 250 Deputatstunden (DS) zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals schlüsseln sich nach der Zuordnung zu Stellengruppen und dem jeweils zu erbringenden Lehrdeputat (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO) wie folgt auf:
|
Stellengruppe |
Deputat je Stelle in DS |
Anzahl Stellen |
Summe in DS |
|
C 4 Universitäts-professor |
8 |
7 |
56 |
|
C 3 Universitäts-professor |
8 |
5 |
40 |
|
C 2 Universitäts-professor |
8 |
1 |
8 |
|
C 2 Oberassistent |
6 |
3 |
18 |
|
C 2 Hochschul-dozent |
8 |
1 |
8 |
|
C 1 Wiss. Assistent |
4 |
10 |
40 |
|
A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehr-aufgaben |
8 |
2 |
16 |
|
A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehr-aufgaben |
4 |
1 |
4 |
|
BAT I-IIa Wiss. An-gestellter (befristet) |
4 |
11 |
44 |
|
BAT I-IIa Wiss. An-gestellter (unbefris-tet) |
8 |
2 |
16 |
|
Summe |
----- |
43 |
250 |
Die Zahl der genannten Personalstellen und deren Zuordnung zu Stellengruppen entsprechen, abgesehen von den sogleich zu behandelnden Abweichungen, den Ausweisungen im Haushaltsplan 1999 des Landes Nordrhein-Westfalen, Kapitel 05 122, Medizinische Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, Titel 429 00 (Seite 122 ff. des Haushaltsplans), Erläuterungen zu Titel 429 00, Aufteilung des Wissenschaftlichen Personals nach Lehreinheiten, B - Vorklinische Medizin - (Seite 123 des Haushaltsplans).
Die Ausweisung von acht anstelle von sieben Stellen für C4-Universitätsprofessoren im Haushaltsplan 1999 erweist sich als kapazitätsrechtlich nicht verbindlich, weil es sich mit großer Wahrscheinlichkeit um eine fehlerhafte, nicht dem Willen des Haushaltsgesetzgebers entsprechende Angabe handelt.
Vgl. zur Unverbindlichkeit solcher Unrichtigkeiten im Haushaltsplan: OVG NRW, Beschluß vom 25. November 1993 - 13 C 52/93 - Seite 2 bis 5 (WWU Münster, Medizin WS.1992/93).
Die Lehreinheit Vorklinische Medizin verfügte seit dem Haushaltsjahr 1996 über sieben Stellen für C 4-Universitätsprofessoren. Eine gewollte Erhöhung der Stellen dieser Gruppe läßt sich den Erläuterungen zu den Zugängen und Abgängen oder zu den sonst im Haushaltsplan 1999 aufgenommenen Maßnahmen nicht entnehmen. Hätte der Haushaltsgesetzgeber einen entsprechenden Stellenzuwachs gewollt, wäre eine dahingehende Erläuterung im Haushaltsplan aber zu erwarten gewesen. Die Ausweisung von fünf anstatt sechs Stellen für C 3-Universitätsprofessoren im Haushaltsplan 1999 dürfte, worauf der Antragsgegner in seinem Bericht an das MSWWF vom 3. März 1999 hingewiesen hat, zwar ebenfalls fehlerhaft sein. Gleichwohl sind in die Kapazitätsberechnung nur fünf C 3-Stellen einzubeziehen. Denn eine der sechs C 3-Stellen hat der Lehreinheit Vorklinische Medizin schon vor Beginn des Berechnungszeitraums (1. Oktober 1999) nicht mehr zur Verfügung gestanden, weil die Stelle nach den Erläuterungen im Haushaltsplan 1999 (Maßnahme der Medizinkonzentration gemäß Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 9. September 1988) zum 28. Februar 1999 weggefallen ist.
Die weiteren Abweichungen in der Kapazitätsermittlung des MSWWF (zuletzt Erlaß vom 24. November 1999) von den Stellenausweisungen des Haushaltsplans 1999 wirken sich nicht zum Nachteil des Antragstellers/der Antragstellerin aus. Der Haushaltsplan weist für die Lehreinheit Vorklinische Medizin zwei Stellen C 2-Oberassistent, keine Stelle C 2-Hochschulassistent, 11 Stellen C 1-Wissenschaftlicher Assistent und 12 Stellen BAT I-IIa Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) aus, während das MSWWF drei Stellen C 2-Oberassistent, eine Stelle C 2-Hochschulassistent, 10 Stellen C 1-Wissenschaftlicher Assistent und 11 Stellen BAT I-IIa Wiss. Angestellter (befristet) in seine Berechnung eingestellt hat. Diese Änderungen sind darauf zurückzuführen, daß zwecks Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin eine Stelle C 2-Oberassistent für die Dauer ihrer Besetzung mit Herrn Filler und eine Stelle C 2-Hochschuldozent für die Dauer ihrer Besetzung mit Herrn Stratmann ausgeliehen worden ist und hierfür im Gegenzug eine Stelle C 1-Wissenschaftlicher Assistent (befristet) sowie - neben der Rückgabe einer halben bisher ausgeliehenen Zeit-Angestellten-Stelle - eine Stelle BAT I-IIa Wissenschaftlicher Angestellter (befristet) an die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin abzugeben war. Die kapazitätsrechtliche Zulässigkeit dieser Maßnahmen vorübergehenden Stellentausches kann hier offenbleiben, weil sie sich nicht kapazitätsungünstig auswirken. Das Lehrdeputat für eine Stelle C 2-Oberassistent ist um 2 DS höher als das einer C 1-Stelle und das Lehrdeputat einer Stelle C 2-Hochschuldozent um 4 DS höher als das einer Stelle BAT I-IIa Wissenschaftlicher Angestellter (befristet).
Das Brutto-Lehrangebot in Höhe von 250 DS, das keinen Verminderungen ausgesetzt worden ist, ist nach summarischer Prüfung nicht weiter zu erhöhen. Die Kammer hat nach Überprüfung der von dem Antragsgegner vorgelegten - allerdings teilweise nicht vollständigen - Kopien der Arbeitsverträge befristet beschäftigter Wissenschaftlicher Angestellter keinen hinreichenden Anhalt dafür finden können, daß eine Erhöhung des Lehrdeputats wegen einer in Ansatz zu bringenden individuell höheren Lehrverpflichtung der Stelleninhaber vorzunehmen wäre. Für die Beschäftigung des erstmals am 1. August 1994 eingestellten und auf einer Zeit-Angestellten-Stelle geführten Herrn Dr. Fassnacht dürfte (eine anrechenbare Gesamtbeschäftigungsdauer von mehr als fünf Jahren unterstellt) wie in einem ähnlichen, betreffend das WS.1996/97 entschiedenen Fall
- vgl. OVG NRW, Beschluß vom 20. März 1997 - 13 C 6/97 - und VG Münster, Beschluß vom 11. Februar 1997 - 8 NC 68/96 u.a. - (jeweils WWU Münster, Medizin WS.1996/97) -
ein Befristungsgrund nach § 57c Abs. 4 HRG gegeben sein. Jedenfalls wäre ein eventuell überschießendes Lehrdeputat dieses Angestellten im Ergebnis ohne Belang, weil drei Zeit-Angestellten-Stellen, davon zwei an dem Institut für Anatomie, dem auch Dr. Fassnacht angehört, am Stichtag (15. September 1999) nicht besetzt gewesen sind. Soweit der Antragsgegner teilweise offenbar versehentlich unvollständige Fotokopien der Arbeitsverträge übersandt hat, sieht das Gericht davon ab, jetzt noch vollständige Kopien dieser Verträge nachzufordern. Das ist gerechtfertigt angesichts insgesamt drei unbesetzter Stellen der Zeit-Angestellten und der Korrektheit der in den letzten Jahren überprüften Arbeitsverträge in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Das Gericht hat außerdem einzelne unvollständige Arbeitsvertragskopien anhand der entsprechenden vollständig zum WS.1998/99 vorgelegten Vertragskopien überprüft und insoweit keinen Grund zur Beanstandung gefunden.
Eine Erhöhung des Lehrangebotes ist auch nicht gemäß § 10 KapVO vorzunehmen. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000 im Verfahren 10 NC 140/99 hervorgehoben, daß in der Lehreinheit Vorklinische Medizin im maßgeblichen Zeitraum (hier: Sommersemester 1998 und Wintersemester 1998/99) keine gemäß § 10 KapVO in die Berechnung einzubeziehenden - der Pflichtlehre zugehörigen - Lehrauftragsstunden abgehalten worden seien. Anlaß, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, besteht nicht.
Das ermittelte Lehrangebot in Höhe von 250 DS ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat. Das MSWWF ist bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs in seiner letzten Kapazitätsermittlung vom 24. November 1999 von 45,5 Studienanfängern pro Halbjahr im Studienfach Zahnmedizin, 63,5 Studienanfängern pro Halbjahr im Studienfach Pharmazie und 52,0 Studienanfängern pro Halbjahr im Studienfach Psychologie ausgegangen. Hiervon ausgehend hat das MSWWF für den Studiengang Zahnmedizin unter Berücksichtigung eines Curricularanteils (CAq) von 0,87 einen Dienstleistungsbedarf von 39,59, für den Studiengang Pharmazie unter Berücksichtigung eines CAq von 0,08 einen Dienstleistungsbedarf von 5,08 und für den Studiengang Psychologie unter Berücksichtigung eines CAq von 0,05 einen Dienstleistungsbedarf von 2,60 errechnet. Die jeweils angesetzten Studienanfängerzahlen, für die gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die "voraussichtlichen" Zulassungszahlen der importierenden Studiengänge maßgeblich sind, und Curricularanteile begegnen bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken.
Unter Berücksichtigung der Dienstleistungen der Lehreinheit Vorklinische Medizin an nicht zugeordnete Studiengänge in Höhe von (39,59 + 5,08 + 2,60) = 47,27 DS ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot in Höhe von 202,73 DS
Auf der Lehrnachfrageseite legt die Kammer ausgehend von dem Curricularnormwert in Höhe von 2,17, gegen den keine Bedenken bestehen,
vgl. nur OVG NRW, Beschluß vom 25. November 1993 - 13 C 52/93 - Seite 7 (WWU Münster, Medizin WS.1992/93),
wie im WS.1998/99 einen Eigenanteil (CAp) der Lehreinheit Vorklinische Medizin in Höhe von 1, 53 zugrunde.
Vgl. zu diesem Eigenanteil auch den Beschluß des Gerichts vom 19. Dezember 1994 - 8 NC 161/94 - Seite 9 (Medizin WS.1994/95).
Nach der Formel (5) der Anlage 1 zu § 6 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von
|
202,73 x 2 = |
405,46 = |
265,0065, |
|
1,53 |
1,53 |
|
gerundet 265 Studienplätzen.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten unter anderem des Antragstellers des Verfahrens 10 NC 140/99 (Schriftsatz vom 21. September 1999) verlangen, es müsse geprüft werden, ob in der Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin ungenutzte Kapazität vorhanden sei, ob die Lehrpersonen dieser Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung voll erfüllten und ob etwaige ungenutzte Kapazität für die Lehreinheit Vorklinische Medizin verwendet werden könne, führt dies nicht zu einer Erhöhung der Kapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 25. Januar 2000 unter Angabe der Curricularanteile mitgeteilt, daß die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin Dienstleistungen für den Studiengang Medizin Vorklinischer Teil und klinisch-praktischer Teil (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 zweiter Halbsatz KapVO) und für weitere Studiengänge erbringt. Im vorliegenden nur auf eine summarische Prüfung angelegten Eilverfahren kann nicht festgestellt werden, daß die Hochschule ihr Organisationsermessen mißbräuchlich ausgeübt oder der Landesgesetzgeber die ihm vorbehaltene Befugnis, unter anderem durch Stellenzuweisung im Haushaltsplan das Verhältnis zwischen den verschiedenen Lehreinheiten eigenständig zu gewichten,
vgl. dazu OVG NRW, Beschluß vom 7. Januar 1993 - 13 C 218/92 - Seite 3 (Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Medizin WS.1991/92),
überschritten hätte. Eine nähere Prüfung ist gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.
Beurlaubte Studenten sind, wie der Antragsgegner mitgeteilt hat, für die Zeit der Beurlaubung nicht in der Schwundermittlung enthalten. Greifbare Anhaltspunkte dafür, daß sich bei der Ermittlung des Schwundausgleichsfaktors "schwundfremde" Einflußfaktoren zum Nachteil der Antragstellerin/des Antragstellers ausgewirkt haben, sind nicht erkennbar. Soweit in der Schwundermittlung die semesterliche Übergangsquote für das 4. Fachsemester mit 1,003 größer als 1,000 ist, hat sich dies auf den errechneten Schwundausgleichsfaktor nicht ausgewirkt. Auch wenn man insoweit nur den Wert 1,000 einsetzt, ergibt sich ein Schwundausgleichsfaktor in Höhe von 0,99.
Aus den nach Erhöhung durch Schwundausgleich 268 Studienplätzen für das erste vorklinische Semester folgt nach Aufteilung auf beide Halbjahre des Berechnungszeitraums eine Zulassungszahl von 134 für das WS.1999/2000, die der durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahl entspricht.
Auch im zweiten vorklinischen Semester sind keine freien Plätze vorhanden. Die KapVO gilt gemäß § 22 Abs. 2 KapVO für die Festsetzung der Zulassungszahlen für höhere Fachsemester entsprechend. Bei einem der Schwundquote von 1/0,99 entsprechenden semesterlichen Übergangsfaktor von 0,9933 errechnet sich für das zweite Fachsemester eine Studienplatzzahl für das Studienjahr in Höhe von (267,67 x 0,9933 =) gerundet 266. Daraus ergibt sich eine Zahl der Studienplätze (Auffüllgrenze) für das WS.1999/2000 in Höhe von 133, der nach Mitteilung des Antragsgegners vom 25. Januar 2000 141 eingeschriebene Studierende gegenüberstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie entspricht der Streitwertrechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. den Beschluß vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -), der das beschließende Gericht folgt.