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HM (Uni Hamburg) * Datum: 29.03.2000 - Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 3 Nc 5/00 12 VG Z 1014/99
Schlagwörter: Universität Hamburg*Studiengang Humanmedizin
Verfahrensgang: VG Hamburg Beschluß vom 28.1.2000 - Az. 12 VG Z 1014/99
Volltext:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Verwaltungsqerichts Hamburg vom 28. Januar 2000 geändert.

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vor1äufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters nach den. Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 1999/2000 im Studiengang Medizin zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 10. April 2000, 12.00 Uhr, beantragt und folgende eidesstattliche Versicherung abgibt: "Mir ist bisher von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen im Nachrückverfahren für das Sommersemester..2.000 kein Studienplatz im Studiengang Medizin.an einer Hochschule. im Bundesgebiet zugewiesen worden."

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Für die Beschlüsse, mit denen über die Beschwerden der Antragsteller entschieden wird, die die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihrer Bewerbung zum Wintersemester 1999/00 ("Bewerbungssemester") im Wege einstweiliger Anordnung erstreben, wird im folgenden eine einheitliche Begründung gegeben. Dabei wird auf die individuelle Kennzeichnung der Antragsteller und auf die Hervorhebung der nur von einzelnen Antragstellern vorgetragenen Erwägungen verzichtet.

A.

Für das Bewerbungssemester wurde die Zulassungszahl im Studiengang Medizin durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg ("Höchstzahlverordnung") vom 19. Juli 1999 (HmbGVB1. S. 199) auf 190 festgesetzt.

Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus hat die Antragsgegnerin freiwillig weitere zehn Studenten zum Studium im ersten vorklinischen Semester zugelassen (Ss v. 20.3.2000 Tz. 1).

Die Antragsteller machen geltend, mit der genannten Zulassungszahl und den von der Antragsgegnerin zusätzlich aufgenommenen Studenten sei die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht erschöpft.

Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes im Wege d . er einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat die jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang Medizin mit 393 Studienplätzen angenommen. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Beschwerden.

B.

Sämtliche Beschwerden derjenigen Antragsteller, die einen Anordnungsgrund glaubhaft, gemacht haben, sind begründet. Die Höchstzahlverordnung entspricht nach dem in diesem vorläufigen Verfahren gewonnenen Erkenntnisstand des Gerichts nicht der vorhandenen Aufnahmekapazität und - soweit es um Stellenstreichungen geht - dem Grundrecht der Berufsfreiheit; sie ist insoweit nichtig, als die Zahl der Studienplätze auf lediglich 190 festgesetzt worden ist. Die darin begründete Verletzung des Art. 12 GG und des Art. 7 Abs. 2'Satz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - StV 1992 - vermag das Gericht in eigener Zuständigkeit festzustellen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 28.4.1983 - OVG Bf 111 26/82 - Med. SS.1980 - 8. 1,29 ff. -KMK-HSchR 1984 S. 380, 404 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin im Berechnungszeitraum Wintersemester 1999/00 - Sommersemester 2000 mindestens 445 Studenten hätte aufnehmen müssen. Davon entfallen auf das Bewerbungssemester mindestens 2.23 Studenten.

I.

Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

Der Verordnungsgeber hat die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personelle Kapazität) der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß § 6 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 14. Februar 1994 (GVB1. S]. 35, m. Änd.) noch vor Berücksichtigung eines Schwundausgleichs(mit 361,73 Studienplätzen angenommen.' Dies ist zu beanstanden. Das Gericht geht statt dessen von mindestens 424,6123 Studienplätzen aus.

Die personelle Kapazität wird im Wege der Gegenüberstellung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage ermittelt.

1. Lehrangebot (S)

Für das Bewerbungssemester legt das Gericht ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 301,22 (statt 260,82) Deputatstunden (SWS) zugrunde. Das Bruttolehrangebot (S) wird mit 344 SWS (statt 310 SWS) angenommen. Der hiervon abzuziehende Dienstleistungsbedarf (E) für die der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengänge wird mit 42,78 SWS (statt 49,18 SWS) angesetzt.

1.1 Das Gericht sieht keinen Grund, seine Rechtsprechung zur Beurteilung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu revidieren (vgl. Beschl. v. 26.S.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS.1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219 [im Folgenden: Beschl-. v. 26.3.19991). In seinem Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS.1999 - WissR 2000 S. 78 [im Folgenden: Beschl. v. 18.10.19991) hat das Gericht den durch

die Stellenstreichung bedingten Wegfall von 56 SWS lediglich im Umfang von 18 SWS anerkannt (BA S. 16 f.). Daran wird festgehalten. Im aktuellen Berechnungszeitraum hat sich die Zahl der Deputatstunden, die der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf Grund des Sparprogramms der Freien und Hansestadt Hamburg entzogen worden sind, durch Streichung einer C 3 - Stelle des Physiologischen Instituts auf 64 SWS erhöht. In welchem Umfang diese Maßnahme angesichts des Art. 12 GG anerkannt werden kann, ist für das Bewerbungssemester nicht entscheidungserheblich.

a) Es kann bisher nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin, wie sie geltend macht, die Ausbildung desjenigen Teils der ihr gerichtlich zugewiesenen Studenten unmöglich wäre, dessen Zuweisung darauf beruht, dass das Beschwerdegericht bei der Kontrolle der Kapazitätsberechnung das Lehrangebot wegen der Rechtswidrigkeit der Stellenstreichung um fiktive - real nicht vorhandene - (56 - 18 =) 38 SWS erhöht.

Der Zahl von 38 SWS entspricht bei Anwendung des von dem Beschwerdegericht durch Korrektur ermittelten Eigenanteils von CAp 1,4188 und eines - gerundeten - Schwundausgleichsfaktors SF 0,95 eine Zahl von rund 28 Studenten/Semester, die von der Antragsgegnerin zusätzlich zu der sich bei strikter Anwendung der Vorschriften der Kapazitätsverordnung ergebenden Zulassungszahl auszubilden sind. Diese Zahl von Studenten hat das Gericht der Antragsgegnerin bisher allerdings erst einmal, nämlich hinsichtlich des Sommersemesters 1999, zugewiesen, freilich unter Anrechnung der 20.Studenten, die die Antragsgegnerin zusätzlich zu der Zulassungszahl 197 freiwillig aufgenommen hatte. Ob sämtliche der der Antragsgegnerin für dieses Semester durch das Beschwerdegericht zugewiesenen Antragsteller das Studium auch tatsächlich aufgenommen haben, ist freilich nach den Angaben der Antragsgegnerin zweifelhaft. Im Wintersemester 1998/99 und im Bewerbungssemester ist die Zahl 28 mangels Bewerbern, die einen Anordnungsgrund haben glaubhaft machen können, nicht erreicht worden.

b) Dass eine zusätzliche Ausbildungslast in der genannten Größenordnung von der Antragsgegnerin schwer zu bewältigen ist, wird von dem Beschwerdegericht nicht bezweifelt. Eine Unmöglichkeit der Ausbildung, auf die die Antragsgegnerin sich - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - beruft, ergibt sich allein aus der Überschreitung der durch das Berechnungssystem der Kapazitätsverordnung gebildeten Grenze aber noch nicht. Entscheidend für diese Frage ist, ob die Hochschule .durch die Zahl der auszubildenden Studenten bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird (vgl. BVerwG, Urt. V. 15.12.1989, Buchholz 421.21 Hochschulrecht Nr.. 42 S. 92). Dies ist nicht nach dem Maßstab der Kapazitätsverordnung, sondern nach den konkreten Verhältnissen zu beurteilen, die in dem jeweiligen Semester in der Lehreinheit herrschen. Insbesondere ..ist insofern von Bedeutung einerseits die Zahl der Studenten, die sich zur Teilnahme an den einzelnen Lehrveranstaltungen anmelden, und andererseits die Zahl der Deputatstunden, die der Lehreinheit für die Ausbildung tatsächlich zur Verfügung stehen; auf die Zahl der ihr zugeordneten Stellen (S.8 Abs. 1 Satz 1 KapVO) kommt es hingegen für die hier erörterte Frage nicht an.

Der der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts von der Antragsgegnerin entgegengehaltene Einwand der Unmöglichkeit setzt deshalb, wenn er beachtlich sein soll, zunächst voraus, dass Lehrangebot und Lehrnachfrage in dem jeweiligen Semester exakt erfasst und einander gegenübergestellt werden. Dies macht es erforderlich, die Gesamtzahl der Teilnehmer an den einzelnen vorklinischen Praktika und Seminaren festzustellen - die Zahl der Hörer in den Vorlesungen ist unerheblich - und sodann zu prüfen, ob das nach Abzug des Bedarfs für die Vorlesungen verbleibende Volumen an Depuatstunden für die Ausbildung in den Praktika und Seminaren ausreicht. Eine Mehrbelastung der Lehreinheit Vorklinische Medizin, die auf dem Ansatz von gegenwärtig fingierten 38 SWS durch das Beschwerdegericht beruht, ist nur insoweit zu erkennen, als für die Durchführung der Seminare zusätzlich Deputatstunden benötigt werden (dazu unter c). Was die Praktika betrifft, so ist dem Gericht bekannt, dass der Fachbereich die besondere Belastung in Gestalt der genannten zusätzlich zugewiesenen Studenten durch Erhöhung der Betreuungsrelationen auffängt (Schreiben des Studiendekans an den Rechtsdezernenten der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 1999 [VGSammelakte Medizin WS.99/00]. Dies bedeutet, dass insoweit eine unzumutbare, nicht zu verantwortende Mehrbelastung der Lehreinheit nicht ohne Weiteres zu erkennen ist. Die Zahl der Praktikumsgruppen, die für die Menge der zum Zwecke der Ausbildung einzusetzenden Deputatstunden von ausschlaggebender Bedeutung ist, verändert sich im Falle einer Erhöhung der Betreuungsrelation nicht, sondern nur ihre Größe: Wenn die 28 Studenten, um die es hier geht (oder 21 Studenten, wenn man auf die. Zahl der der Antragsgegnerin von dem Beschwerdegericht tatsächlich zugewiesenen bzw. von ihr freiwillig aufgenommenen Studenten abstellt), gleichmäßig verteilt werden, wächst die Zahl der Teilnehmer an einer einzelnen Gruppe bei einer dem Studienplan entsprechenden durchschnittlichen Betreuungsrelation von g = 15 und einer semesterlichen Kohortenstärke von etwa 200 Studenten um ca. zwei; zusätzliche Deputatstunden sind zur Aufrechterhaltung des Lehrbetriebs insoweit nicht erforderlich. Ob eine höhere Teilnehmerzahl einen entsprechend größeren Vor- und Nachbereitungsaufwand auslöst und aus diesem Grunde den Einsatz von mehr Deputatstunden erfordert, vermag das Gericht nicht zu beurteilen und, sollte die Frage zu bejahen sein, erst recht nicht zu quantifizieren. Dies hätte die Antragsgegnerin ggf. darzulegen. Einen erheblichen Mehraufwand unter diesem Aspekt hält das Beschwerdegericht nicht für wahrscheinlich.

Dass die Betreuungsrelationen in den Praktika höher sein müssen, als es den didaktischen Vorstellungen des Fachbereichs entspricht, wie sie sich in seinem quantitativen Studienplan niedergeschlagen haben, bedeutet nicht, dass eine ordnungsmäßige Ausbildung nicht mehr stattfindet, also im Sinne der Antragsgegnerin unmöglich ist. Die aus der Erhöhung der Betreuungsrelationen resultierende Verminderung der Ausbildungsqualität muss nicht bedeuten, dass die Ausbildung den Anforderungen der Approbationsordnung für Ärzte nicht mehr genügt. Eine Ausbildung unterhalb der durch den Curricularnormwert bestimmten Qualitätsgrenze kann noch ausreichend sein. Zwar legt der Normwert den Ausbildungsaufwand fest, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist (Art. 7 Abs. 3 Satz 3 StV 1992). Diese Regelung ist jedoch nicht so zu verstehen, dass bereits jede - auch geringfügige - Unterschreitung des durch den Normwert definierten Niveaus zur Unzulänglichkeit der Ausbildung führt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der den Curricularnormwert festsetzende

Verordnungsgeber durch das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht gezwungen wird, sich an die geringsten Anforderungen des Ausbildungsrechts zu halten, sich also an der schlechtesten Ausbildung,- die gerade noch als Ausbildung für die in der Approbationsordnung für Ärzte vorgesehenen Prüfungen angesehen werden kann, zu orientieren. Der Normgeber darf zwar nicht ideale Ausbildungsverhältnisse zum Maßstab nehmen und keine unzulässige Niveaupflege betreiben. Er ist aber auch nicht unter Ausschluss jeder eigenen Gestaltungsmöglichkeit zum Schlechtesten, was der Approbationsordnung als Ausbildung noch 'genügt, gezwungen (so BVerwG, Urt. v. 8.2.1980, BVerwGE Bd. 60 S. 25, 45, zur Bedeutung des WMFT-Modells.für den Normgeber der Höchstzahlenverordnung). Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass der Fachbereich die erhöhten Betreuungsrelationen für noch vereinbar mit der Approbationsordnung für Ärzte hält.

c) Ein zusätzlicher Aufwand an Deputatstunden, der durch die betreffende Zahl von 28 (21) Studenten bedingt ist, entsteht der Lehreinheit jedoch für die Durchführung der Seminare. Die Betreuungsrelation der Seminare, ist durch die Approbationsordnung für Ärzte nämlich mit g = 20 vorgeschrieben und kann vom Fachbereich grundsätzlich nicht erhöht werden. Bei einem zweistündigen (Anatomie) und zwei dreistündigen Seminaren., (Physiologie und Physiologische Chemie), die von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gehalten werden, entsteht ihr im günstigsten Falle ein Mehraufwand von 8 SWS, im ungünstigsten ein solcher von 16 SWS, je nachdem, ob eine oder zwei Seminargruppen zusätzlich gebildet werden müssen (vgl. S.2 Abs. 3 Satz 5 ÄApp0). Diese Zahlen bewegen sich in einer Größenordnung, die angesichts eines der Lehreinheit zur Verfügung stehenden Brutto-Lehrangebots von rund 300 SWS noch nicht den Schluss nahelegen, sie sei mit der Ausbildung der betreffenden Studenten überfordert. Gegenteilige Erfahrungen aus dem Zeitraum, in dem die Lehreinheit Vorklinische Medizin die sich aus der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ergebende Überlast zu bewältigen hatte - in Betracht kommt insoweit bislang nur das vergangene Wintersemester -, sind dem Beschwerdegericht seitens der Antragsgegnerin bisher nicht berichtet worden. Nur durch konkrete Erfahrungsberichte ließe sich eine Unmöglichkeit aber belegen.

d) Selbst wenn der Fachbereich den Lehrbetrieb in einzelnen Fächern nur durch eine freiwillige überobligatorische Lehrtätigkeit einzelner Lehrpersonen sollte aufrechterhalten können, wäre der Einwand der Unmöglichkeit erst dann begründet, wenn eine solche Übererfüllung der Lehrverpflichtung nicht durch eine - in Anbetracht der weitgehend eigenverantwortlichen Dienstgestaltung des Lehrpersonals durchaus möglich erscheinende - phasenweise Verringerung oder zeitliche Streckung der Tätigkeiten in anderen Bereichen kompensiert werden könnte, sondern zu einer übermäßigen, mit den arbeitszeitrechtlichen/tarifrechtlichen Regelungen nicht mehr zu vereinbarenden zeitlichen Belastung der Lehrpersonen führen würde. Dahin muss es nicht kommen. So kann, um nur ein Beispiel zu nennen, möglicherweise der Zuschnitt der Aufgaben in der Forschung zeitweise ein stärkeres Engagement in der Lehre zulassen. Denkbar ist auch, dass der Zuschnitt der Lehraufgaben oder eine besondere Erfahrung einzelner Lehrpersonen in der Lehre es ermöglichen, zusätzliches Lehrdeputat bereitzustellen. Das gleiche Ziel lässt sich möglicherweise auch durch die Organisation von Lehrveranstaltungen als von derselben Lehrperson abzuhaltende Parallelkurse erreichen, die eine Einsparung von Vor- und Nachbereitungsaufwand ermöglichen würde.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass die Antragsgegnerin den Nachweis, ihr sei die Ausbildung der ihr als Überlast zugewiesenen Studenten unmöglich, nur dadurch erbringen kann, dass sie den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen nach S.44 Abs. 3 HmbHG beschränkt. Zu verlangen ist aber, dass sie die konkreten Nachteile, die ihr gerade durch die ihr von dem Beschwerdegericht auferlegte Überlast entstehen, sorgfältig ermittelt und in nachprüfbarer Weise darstellt. Daran fehlt es bisher.

e) Sollte die Antragsgegnerin in Zukunft allerdings glaubhaft machen, dass sie durch die fiktive Erhöhung des Lehrangebots und die darauf beruhende Zulassung von weiteren Studenten zum Studium bis zur Grenze der Funktionsunfähigkeit belastet wird, so müsste das Beschwerdegericht erwägen, hieraus Konsequenzen zum Nachteil der Studienbewerber zu ziehen. Dies hätte indes zur Folge, dass die rechtswidrige Verminderung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin ohne wirksame Sanktion bliebe, was mit der Bedeutung des verletzten Grundrechts aus Art. 12 GG nur schwer vereinbar wäre. Der von der Antragsgegnerin empfohlene Weg, die Studienplatzbewerber sollten auf Wiedereinrichtung der gestrichenen Stellen klagen, erscheint dem Beschwerdegericht nicht gangbar (vgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, Buchholz 421.21 Hochschulrecht Nr.. 42 S. 92).

1.2 Zugunsten der Antragsgegnerin geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Institut für Physiologische Chemie über lediglich eine C 3-Stelle verfügt. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass der Kapazitätsbericht, der zwei solcher Stellen ausweist, unrichtig ist. Entscheidungserheblich, ist die Frage nicht.

1.3 Die Kapazitätsberechnung ist zugunsten der Antragsteller um 4 SWS zu korrigieren, weil bei dem Institut für Physiologische Chemie zusätzlich die BAT IIa-Stelle Nr.. 8613583 in die Berechnung hätte einbezogen werden müssen (vgl. Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 18-ff.).

1.4 Nach Durchführung der vom Gericht für notwendig erachteten Korrekturen ist das Lehrangebot danach mit 344 SWS anzunehmen:

Lehrangebot lt. Kapazitätsbericht:

310 SWS

Abzug einer C 3-Stelle (s.o. Tz 1.2)

-8 SWS

Nichtanerkennung von Stellenstreichungen:

38 SWS

Berücksichtigung der Stelle 8613583:

4 SWS

 

344 SWS

2. Dienstleistungsbedarf (E)

Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge wird mit 42,78 SWS (statt 49,18 SWS) angenommen.

2.1 Für die Studiengänge Informatik, Zahnmedizin und Pharmazie berechnet sich der Dienstleistungsbedarf wie folgt:

 

CA.q

SF

Aq/2

Erg.

Informatik

0,031

0,7898

115,0

2,82

Zahnmedizin

0,7733

0,8551

49,5

32,73

Pharmazie

0,0625

0,9329

40,0

2,33

 

 

 

 

37,88

Soweit das Beschwerdegericht seiner Berechnung andere Curricularanteile zugrundelegt als die Antragsgegnerin,- ist dies in den Beschlüssen vom 26. März 1999 (BA S. 35) und 18. Oktober 1999 (BA S. 20 ff.) begründet worden. Hierauf wird verwiesen.

2.2 Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gedeckte Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Biochemie/Molekularbiologie beträgt 4,90 SWS.

Die zu einem Wert von 11,42 SWS führende Berechnung der Antragsgegnerin ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Der Curricularanteil wird von dem Beschwerdegericht mit CAq = 0,9816.angenommen (vgl. Beschl. v. 18.10.1999i BA S. 24). Aus der von der Antragsgegnerin verwendeten Schwundausgleichstabelle vom 17. März 1999 errechnet sich ferner nicht ein Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9561, sondern von 0,7888 (vgl. bereits Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 25).

Der sich danach ergebende Wert von (0,9816 x 0,7888 x 11,5 =) 8,90 SWS ist um 4 SWS zu kürzen. Denn 4 SWS des von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckenden Dienstleistungsbedarfs des Studiengangs Biochemie/Molekularbiologie werden vom Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie bereitgestellt. Auf Seite 37 des Kapazitätsberichts findet sich bezogen auf dieses Institut die Anmerkung: "Abzüglich 4 SWS Dienstleistung für die Lehreinheit Biochemie/Molekularbiologi Diplom' . Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage erklärt,'diese 4 SWS seien in den 11,42 SWS enthalten, die auf Seite 39 des Kapazitätsberichts als Dienstleistung für den Studiengang Biochemie/Molekularbiologie aufgeführt sind (Schriftsatz vom 20.3.2000 Tz 5.2). Insoweit ist demgemäß die Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht belastet.

2.3 Danach errechnet sich der von der Lehreinheit zu deckende Dienstleistungsbedarf mit (37,88 + 4,90 =) 42,78 SWS

3. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich nach Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO damit wie folgt:

Gesamtlehrdeputat (S)

344,00 SWS

Dienstleistungsbedarf (E)

42,78 SWS

Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

301,22 SWS

4. Lehrnachfrage

Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung einen Eigenanteil (CAp) von 1,4421 zugrundegelegt. Demgegenüber ist das Beschwerdegericht bei seiner Kontrolle zu einem Eigenanteil von 1,4188 gelangt (Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 29 ff.). Hieran hält das Gericht fest.

5. Danach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung (Formel (5) der Anlage 1) wie folgt:

Ap = 2 x-301,22 = 424,6123

1,4188

II.

Überprüfung des . Berechnungsergebnisses

Das Berechnungsergebnis ist nach den §§ 14 ff. KapVO zu überprüfen.

1. Schwundausgleich

Das Berechnungsergebnis ist-nach S.14 Abs. 3 Nr.. 3 i.V.m. S.16 KapVO um einen Schwundausgleich zu berichtigen. Bei einer nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnittes von 424,6123 (s.o.) führt der von der Antragsgegnerin verwendete, einer Überprüfung nicht bedürftige Schwundausgleichsfaktor von.SF = 0,9534 durch Division zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von (424,6123 0,9534 =) 445,3664. Das ergibt gerundet 445 Studienplätze für Studienanfänger.

2. Klinischer Engpass (S.14 Abs. 2 Nr.. 6 i.V.m. S.18 KapVO)

Ein klinischer Engpass besteht nicht. Die Antragsgegnerin hat die jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin mit gerundet 404 Studienplätzen angenommen. Bei Berücksichtigung des vorklinischen Schwundes und der endgültigen Misserfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung ist dies eine für 464 Studienanfänger ausreichende klinische Kapazität (vgl. Kapaziätsbericht S. 59). Hiervon stehen 232Studienplätze für die Studienbewerber des Wintersemesters 1999/00 zur Verfügung. Benötigt werden lediglich 223 Studienplätze.

III.

Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität

Die Aufteilung der gerichtlich angenommenen Aufnahmekapazität des Berechnungszeitraums Wintersemester 1999/0'0 - Sommersemester 2000 (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) ergibt für das Wintersemester 1999/vü die Zahl von 223 Studienplätzen. Das Beschwerdegericht teilt die Jahreskapazität in gleicher Weise auf wie die Behörde für Wissenschaft und Forschung. Deren Praxis geht dahin, die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität gleichmäßig auf beide Semester des Berechnungszeitraums zu verteilen und im Falle einer ungeraden Zahl, wie sie hier gegeben ist, die Zulassungszahl für das Wintersemester um 1 höher festzusetzen als die des darauffolgenden Sommersemesters (vgl. zum Problem der Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität OVG Hamburg, Teil-Beschl. v. 28.3.1985 - OVG Bs 111 623/84 - Med. SS.1984 - S. 59 m.w.N.).

IV.

Ermittlung der noch verfügbaren Studienplätze

Bei einer für das Wintersemester 1999/00 angenommenen Kapazität von 223 Studienplätzen sind noch 23 Studienplätze für Studienanfänger verfügbar (vgl. die unten folgende Berechnung).

Von den ermittelten Studienplätzen kommen nur die noch nicht in Anspruch genommenen Plätze für die Verteilung in Betracht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die der Zulassungszahl entsprechenden Studienplätze jeweils auch tatsächlich im zentralen Vergabeverfahren in Anspruch genommen worden sind.

Damit berechnet sich die Zahl der über die Zulassungszahl hinaus vorhandenen und bei der Verteilung zu berücksichtigenden Studienplätze wie folgt:

Verfügbare Studienplätze

Aufnahmekapazität des Wintersemesters 1999/00

223

hiervon abzusetzen für eingeschriebene Studenten

a) aufgrund der Zulassungszahl (VO v. 19.7.1999 - HmbGVB1. S. 199)

- 190

b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die in der Verordnung vom 19.7.1999 nicht 'ausgewiesen sind (Ss. v. 20.3.2000 Tz 1)

-10

Noch verfügbare Studienplätze:

23

Zweiter Abschnitt

Verteilung

Da für sämtliche Antragsteller" die einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben, ein Studienplatz vorhanden ist, ist das Gericht nicht genötigt, eine Auswahl unter den Bewerbern zu treffen.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus 5§ 154 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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