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Prozeßkostenhilfe (Bewilligung) * Datum: 11.04.2000 - Spruchkörper: Niedersächsisches OVG
Geschäftszeichen: 10 O 30/00
Stichworte: PKH schon zu gewähren, wenn Beteiligung am Losverfahren prognostizierbar
Verfahrensgang: VG Hannover 14.12.1999 - Az. 6 C 4509/99
Volltext:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 6. Kammer - vom 14. Dezember 1999 geändert und der Antragstellerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt [...], zu den Bedingungen eines in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalts gewährt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bot die beabsichtigte Rechtsverfolgung im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife (dazu Baumbach/Lauterbach/ Albert/ Hartmann, ZPO, 55. Aufl., § 114 Rdnr. 82) sowie im Hinblick auf eine Beteiligung an einem möglichen Losverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Zweifelhaft erscheint im Hinblick auf die Berechnung des Lehrangebots insbesondere, ob die Lehrleistung eines C 2-Professors (auf Zeit) lediglich mit 6 LVS angenommen werden durfte oder ob in Anbetracht des Stellenprinzips nach § 8 Abs. 1 KapVO und der fehlenden Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr.. 2 LVVO nicht 8 LVS hätten in Ansatz gebracht werden müssen. Darüber hinaus hätte voraussichtlich die Berechnung des Dienstleistungsexportes für den Studiengang Zahnmedizin und die hiermit zusammenhängende Frage der Berücksichtigung von Doppel - und Zweitstudenten eine zusätzliche Aufklärung erfordert, deren Ergebnis ebenso wie das der endgültigen Studienplatzzahl als offen anzusehen gewesen wäre.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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