Zurück zur Verteilerseite NC Rechtsprechung
Psychologie (Uni Potsdam) * Datum: 18.04.2000 - Spruchkörper: OVG Brandenburg
Geschäftszeichen: 4 C 1/00
Stichworte: Universität Potsdam * Studiengang Psychologie*Deputat von 4 SWS für WMA auf Zeit nicht zu beanstanden; keine Einzelfallprüfung*Nichtzulassung der Beschwerde
Verfahrensgang: VG Potsdam 1.2.2000 - Az. 6 Nc 19/99 -
Volltext:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. Februar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind auf der - für den Senat im Zulassungsverfahren allein maßgeblichen (vgl. § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO) - Grundlage dessen, was die Antragstellerin hierzu im Zulassungsantrag dargelegt hat, nicht gegeben.
1. Die Ausführungen der Antragstellerin begründen nicht die Annahme des vorrangig geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit mag dahinstehen, inwieweit die Antragstellerin, die vor dem Verwaltungsgericht ihr Begehren auf vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht ansatzweise mit Ausführungen zur möglichen Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung begründet, geschweige denn glaubhaft gemacht hat, im Zulassungsverfahren zur Darlegung ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung noch Umstände geltend machen kann, die sie bereits erstinstanzlich hätte geltend machen können (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 4. Januar 2000 - 4 B 133/99 -, m. w. N.). Auch bei Zugrundelegung ihrer nunmehr geltend gemachten Einwände ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
a. Dies gilt zunächst für das im Zulassungsantrag beanstandete Lehrdeputat von 4 SWS für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Insoweit rügt die Antragstellerin, dass der Antragsgegner das Lehrdeputat pauschal ohne Rücksicht auf die Situation der einzelnen Mitarbeiter festgesetzt habe und das Verwaltungsgericht hätte nachprüfen müssen, ob im Einzelfall tatsächlich eine Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Mitarbeiter, etwa eine noch nicht abgeschlossene Promotion, ein Lehrdeputat von nur 4 SWS rechtfertige. Diese Ausführungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zum Lehrdeputat befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter. Zufolge § 7 Abs. 1 KapV Bbg ist das Lehrdeputat die im Rahmen des Dienstrechts festgelegte Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden. Das Dienstrecht sieht für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter zufolge § 49 BbgHG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 LehrVV eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden vor. Dem ist der Antragsgegner für die Kapazitätsermittlung gefolgt. Insoweit mag dahinstehen, inwieweit bei der Kapazitätsermittlung bzw. deren gerichtlicher Überprüfung diese dienstrechtlichen Vorgaben einer Überprüfung unterzogen werden können (verneinend etwa Bahro/Berlin/ Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, Staatsvertrag Art. 7, Rdn. 21; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 1998 - NC 9 S.12/98 -, NVwZ-RR 1999, 171 L; OVG Bremen, Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 BA 16/94 -; BayVGH, Beschluss vom 23. April 1993 - 7 CE 92.10103 u. a. -; vgl. ferner - für den Fall, dass normative Festlegungen der Lehrverpflichtung fehlen - BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984 - 1 BvR 580/83 u. a. -, BVerfGE 66, 155, 179 f.). Darauf kommt es hier nicht an, weil die Antragstellerin diese dienstrechtlichen Vorgaben - also die Stellengruppenbildung nach der LehrVV - und deren durch § 7 Abs. 1 KapV Bbg vorgeschriebene Zugrundelegung für die Kapazitätsberechnung im Zulassungsantrag nicht angegriffen, sondern der Sache nach (nur) gerügt hat, dass der Antragsgegner hätte berücksichtigen müssen, ob im Einzelfall die konkret beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter Weiterbildungszeiten beanspruchen können, die ein Lehrdeputat von 4 SWS rechtfertigen. Für eine solche Einzelfallbetrachtung ist indes kein Raum, weil zufolge des (nicht angegriffenen) § 7 KapV Bbg allein auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Stellengruppe abzustellen ist und durch die (nicht angegriffene) LehrVV alle befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter unabhängig vom Grund der Befristung in einer Lehrgruppe zusammengefaßt werden.
Unbeschadet dessen bestehen auch in der Sache gegen eine Festsetzung der Lehrverpflichtung für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter auf 4 Lehrveranstaltungsstunden bzw. deren (vorläufige) Billigung durch das Verwaltungsgericht keine durchgreifenden Bedenken. Ihr liegt erkennbar die Erwägung zugrunde, dass die Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter in der Regel der Weiterbildung ihrer Inhaber gewidmet sind (vgl. §§ 45 BbgHG, 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG) und der hierfür erforderliche Zeitaufwand bei der Festsetzung der Höhe der Lehrverpflichtung angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1988 - 7 B 47/87 -, Buchholz, 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 36 und Beschluss vom 21. Oktober 1986 - 7 B 51/86 u. a. -, NVwZ 1987, 689 f.; Bahro/ Berlin/ Hübenthal, a. a. 0., KapV § 9, Rdn. 5 m. w. N.). Auch wenn die Befristung im Einzelfall auf einem anderen Grund beruht (vgl. hierzu den Katalog des § 57 b Abs. 2 und § 57 c HRG), so dürfte es sich doch üblicherweise um Stelleninhaber handeln, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen, weniger routiniert sind und von daher nur in geringerem Umfang Unterrichtsstunden anbieten können (Sächs. OVG, Beschluss vom 26. Juli 1999 NC 2 S.61/99 -). Im Übrigen entspricht die hier erfolgte Festsetzung des Lehrdeputats der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 31. Januar 1992 (dort Ziffer 2.1.8.3). Diese Vereinbarung dient als Orientierungskriterium und Erkenntnisquelle für die Angemessenheit von Lehrverpflichtungen; ein Abweichen von dem sachkundigen Urteil des Expertengremiums der Kultusministerkonferenz erscheint nur angezeigt, wenn gewichtige Gründe hierfür dargetan werden (BVerfG, a. a. 0., S. 181). Daran fehlt es hier.
b. Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, die erstinstanzliche Anwendung des § 8 Satz 3 KapV Bbg sei offenkundig falsch, ergeben sich auch hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass wegen § 8 Satz 3 KapV Bbg unentgeltlich geleistete Lehraufträge nicht in die Berechnung einbezogen werden mussten. Ob diese Einschätzung im Ergebnis richtig ist, hängt zunächst davon ab, ob diese Lehrleistungen überhaupt zum Ausbildungsaufwand im Sinne von §§ 8 Satz 1, 11 Abs. 1 KapV Bbg gehören, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Sollte dies der Fall sein, was nach dem Thema der in Rede stehenden Veranstaltungen bereits zweifelhaft sein könnte, werden diese Lehrveranstaltungsstunden zufolge § 8 Satz 3 KapV Bbg nicht in die Berechnung einbezogen, wenn sie von Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich übernommen wurden. Zu diesen Voraussetzungen verhält sich der Zulassungsantrag nicht. Allein aus dem Vorwurf, die erstinstanzliche Entscheidung sei insoweit "offenkundig falsch", ergeben sich noch keine hinreichenden Zweifel an deren Ergebnisrichtigkeit.
c. Auch die Einwände der Antragstellerin gegen die vom Verwaltungsgericht (vorläufig) gebilligte Berechnung der Lehrnachfrage greifen nicht durch. Insoweit führt die Antragstellerin im Zulassungsantrag aus:
|
"Zu rügen ist weiterhin die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die Berechnung der Lehrnachfrage. Insoweit wird zwar die unterschiedliche Rechtsprechung zur Kürzung eines CNW (bei Überschreitung) zitiert. Eine vertiefte Auseinandersetzung erfolgt jedoch nicht, obwohl festgestellt wird, daß die Gruppengröße von g=10 auffällig klein ist. Insoweit wird allerdings behauptet, daß die Universität Potsdam "nachvollziehbar" dargelegt habe, daß diese kleine Gruppengröße in einem ausstattungsbezogenen Engpass seine Ursache findet. Der Sachvortrag der Antragsgegnerin vom 11. 11. 1999 ist insoweit widersprüchlich, ohne daß er vom Gericht aufgeklärt wurde. Die Antragsgegnerin trägt vor, daß nach den Empfehlungen der DFG - Kommission f. Rechneranlagen - eine Unterausstattung von mindestens 50% vorliege. Nichtsdestotrotz werden Studenten lediglich in Gruppen von 10 ausgebildet. In der Regel wird man konstatieren müssen, daß je geringer die Ausstattung mit Computern ist, daß um so größer (leider) die Gruppengröße sein muß. |
|
Der CNW von 4,0 im Studiengang Psychologie wurde zu einem Zeitpunkt festgesetzt, als PC's noch wenig bekannt und in der Ausbildung kaum eingesetzt wurden. Wäre die Auffassung der Antragsgegnerin richtig, so würde eine moderne Ausstattung dazu führen, daß die Ausbildungskapazität sinkt. An sich kann man der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 1 KapVO entnehmen, daß bei einer besonderen Ausstattung einer Lehreinheit (wozu natürlich auch PC's gehören) die Kapazität wachsen sollte. Bei der Antragsgegnerin geschieht ersichtlich das Gegenteil. Dies ist logisch nicht nachvollziehbar." |
Diese Ausführungen wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Lehrnachfrageberechnung. Die Antragstellerin greift lediglich einzelne Aspekte der Berechnung bzw. ihrer Grundlagen mit mehr oder weniger pauschalen Einwänden an, ohne konkret darzutun, welcher Teil der Berechnung aus welchen Gründen fehlerhaft ist und bei richtiger Berechnung zu einer höheren Kapazität führen würde. Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung eingeräumt, dass die vom Antragsgegner vorgenommene proportionale Kürzung der ermittelten Curricularanteile auf den vorgegebenen CNW von 4,0 in der Rechtsprechung umstritten sei; es hat diese Vorgehensweise aber unter Hinweis auf eine Entscheidung des BayVGH als im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch hinnehmbar angesehen. Dass die Antragstellerin insoweit eine "vertiefte Auseinandersetzung" vermisst, lässt den Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgericht noch nicht als im Ergebnis zweifelhaft erscheinen. Die Antragstellerin hätte aufzeigen müssen, warum die hier praktizierte Kürzung des CNW bei Überschreitung durchgreifenden Bedenken begegnet.
Auch die Einwände gegen eine Gruppengröße von g = 10 sind nicht hinreichend substantiiert. Der Senat vermag dem allgemeinen Hinweis der Antragstellerin, dass nach der Kapazitätsverordnung bei einer geringen Ausstattung mit Computerarbeitsplätzen größere Gruppen zu bilden seien, die Kapazität also ansteigen müsse, nicht zu folgen. Vielmehr kommt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 KapV Bbg bei einer unzureichenden Anzahl" Größe und Ausstattung von Räumen und einer unzureichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln gerade eine Verminderung der Aufnahmekapazität in Betracht. Dem braucht an dieser Stelle indes nicht weiter nachgegangen zu werden, weil nach den Ausführungen der Antragstellerin im Zulassungsantrag letztlich nicht hinreichend klar wird, auf welche konkreten Lehrveranstaltungen welches Studienganges sich ihr Vortrag zur Gruppengröße beziehen soll und aus welchen konkreten Gründen der vom Antragsgegner zugrunde gelegte Betreuungsaufwand nach dem Inhalt der Lehrveranstaltung, den räumlichen Gegebenheiten oder der sächlichen Ausstattung nicht gerechtfertigt erscheinen könnte.
Aus den diesbezüglichen Ausführungen des im Zulassungsverfahren überreichten Schriftsatzes vom 13. Oktober 1999, der ein Parallelverfahren (6 Nc 28/99) vor dem Verwaltungsgericht betraf, und auf den die Antragstellerin in ihrem Zulassungsantrag im Zusammenhang mit der Berechnung der Lehrnachfrage nicht ausdrücklich Bezug nimmt, ergeben sich ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Den dortigen Ausführungen ist neben eher allgemeinen, als "noch hinnehmbar" bezeichneten Bedenken der konkrete Einwand zu entnehmen, dass eine Gruppengröße von g=10 für den Studiengang Psychologie (Magister/Nebenfach), Veranstaltung Statistik, zu niedrig und auf g = 15 zu korrigieren sei. Folgt man dem, so verringert sich zwar der Curricularanteil der Lehreinheit Psychologie für den Studiengang Magister (Nebenfach) von 0,8867 auf 0,8534 und in der Folge der gewichtete Curricularwert CA von 3,0167 auf 3,0067. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch diesen gewichteten Curricularanteil und Multiplikation mit der Anteilsquote von 0,70 errechnet sich eine Basiszahl für den Studiengang Diplom von 53,4307 (statt 53,2). Bei Teilung durch den Schwundausgleichsfaktor verbleibt es indes bei einer Aufnahmekapazität von 67 (66,7884) Plätzen für Studienanfänger.
d. Auch die Ausführungen im Zulassungsantrag zur Berechnung des Schwundausgleichsfaktors begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragstellerin rügt hierzu lediglich in allgemeiner Form statistische Unklarheiten und verweist im übrigen auf nicht näher bezeichnete Einwände, denen das Verwaltungsgericht nicht nachgegangen sei. Das genügt - in dieser Form - schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, im Zulassungsverfahren Schriftsätze aus anderen erstinstanzlichen Verfahren, die ihrerseits wiederum auf weitere Schriftsätze verweisen, daraufhin zu untersuchen, ob sich ihnen ein Grund für die Zulassung der Beschwerde gegen die die Antragstellerin betreffende Entscheidung ergeben.
Unbeschadet dessen ergeben sich aus den Ausführungen in dem im Zulassungsverfahren überreichten Schriftsatz vom 13. Oktober 1999 aus dem bereits erwähnten erstinstanzlichen Parallelverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Antragsgegner ermittelten und vom Verwaltungsgericht für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebilligten Schwundausgleichsfaktors. Dass beim Übergang vom 6. zum 7. Fachsemester die Studentenzahl zweimal geringfügig um 1 bzw. 2 Studenten angestiegen ist (wie im übrigen, auch bei anderen Semesterübergängen), dürfte im Rahmen des Üblichen liegen und voraussichtlich auf Studienortwechsler, Quereinsteiger, die Rückkehr beurlaubter Studenten oder ähnliches zurückzuführen sein. Derartige Schwankungen bieten jedenfalls - soweit der diesbezügliche Vortrag überhaupt darauf abzielt - keinen Anlaß, die Richtigkeit der vom Antragsgegner der Schwundberechnung zugrunde gelegten Studentenzahlen in Frage zu stellen. Dass im Übrigen auch Zugänge im Rahmen der Schwundquotenberechnung zu berücksichtigen sind, folgt aus § 14 KapV Bbg. Der weitere Einwand in dem Schriftsatz vom 13. Oktober 1999, dass im Studiengang Psychologie für die Diplomarbeit "ein CA von 0,3 gesondert gerechnet" werde, erscheint so nicht mitvollziehbar. Der Curricularnormwert umfasst zufolge Art. 7 Abs. 3 Satz 3 Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, § 11 Abs. 1 KapV Bbg den für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlichen Aufwand. Hierzu zählt auch der durch Abschlussprüfungen entstehende Betreuungsaufwand (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, a. a. 0., KapV § 13, Rdn. 1). Eine gesonderte Berechnung eines Betreuungsaufwandes für Diplomarbeiten läßt sich im übrigen auch der Kapazitätsberechnung des Antragsgegners nicht entnehmen.
2. Die Ausführungen der Antragstellerin im Zulassungsantrag geben ferner keinen Anlass für eine Zulassung der Beschwerde wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Sache (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Zulassungsantrag bezeichnet diesen Zulassungsgrund zwar, zeigt aber nicht näher auf, worin die besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten liegen sollen, die eine Zulassung aus diesem Grund rechtfertigen könnten. Diese Schwierigkeiten könnten sich deshalb auf der Grundlage des Zulassungsantrags nur aus den entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben. Da diese Ausführungen aber (schon) keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung aufkommen lassen (s.o.), erscheinen sie auch nicht geeignet, besondere Schwierigkeiten der Rechtssache aufzuzeigen. Es kommt nicht darauf an, ob im erstinstanzlichen Verfahren überdurchschnittliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bestanden haben. Wenn das Verwaltungsgericht die sich stellenden Fragen geklärt hat und die dagegen gerichteten Angriffe des Rechtsmittelführers - wie hier - nicht geeignet sind, die tragenden Grundlagen der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor (vgl. hierzu etwa Beschluss des Senats vom 24. März 2000 - 4 A 173/98 - m. w. N.).
3. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 146 Abs. 4 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt ebenfalls nicht vor. Die insoweit erhobenen Aufklärungsrügen würden unbeschadet weiterer Voraussetzungen nur dann durchgreifen, wenn das Verwaltungsgericht es versäumt hätte, wesentlichen Beweisanträgen oder Aufklärungsanregungen nachzugehen oder aber - im Falle sich geradezu aufdrängender Unklarheiten oder Widersprüche - von sich aus den Sachverhalt weiter aufzuklären (vgl. Beschluss des Senats vom 1. November 1999 - 4 B 88/99 -). Dieser Maßstab gilt auch in Verfahren auf vorläufige Zulassung zum Studium (vgl. VGH Bad.
Württ., Beschluss vom 13. Oktober 1998 - NC 9 S.12/98 -, NVwZ-RR 1999, 171). Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass es in diesen Verfahren zunächst dem Antragsgegner obliegt, die aus seiner Sphäre stammenden Umstände - also die Kapazitätserschöpfung - darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, BVerfGE 54, 173, 197), wozu das Verwaltungsgericht ihn gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO anzuhalten hat. Dies entbindet den jeweiligen Antragsteller, soweit er im späteren Zulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit einer Aufklärungsrüge durchdringen will, jedoch nicht davon, nach Kenntnis der Darlegungen des Antragsgegners zur Kapazitätsauslastung vor dem Verwaltungsgericht auf die weitere Aufklärung ihm noch klärungsbedürftig erscheinender Aspekte hinzuwirken, solange er nicht davon ausgehen darf, dass das Verwaltungsgericht diesen Aspekten trotz des lediglich summarischen Charakters des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wegen sich geradezu aufdrängender Unklarheiten oder Widersprüche von sich aus weiter nachgehen wird.
Nach diesen Kriterien bleiben die Aufklärungsrügen der Antragstellerin ohne Erfolg. Sie hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, auch nachdem ihr die Kapazitätsberechnung des Antragsgegners übersandt worden war, weder hierzu inhaltlich Stellung genommen noch eine weitere Sachverhaltsaufklärung angeregt. Es ist auch nicht so, dass sich für das Verwaltungsgericht weitere Sachaufklärungen nach Vorlage der Kapazitätsberechnung aufdrängen mussten. Hinsichtlich der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter konnte es auch unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass ihm aus dem erwähnten Parallelverfahren diesen Aspekt betreffende Aufklärungsanregungen bekannt waren, davon absehen, den tatsächlichen Weiterbildungsbedarf jedes einzelnen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters, etwa durch die Beiziehung der jeweiligen Arbeitsverträge, zu ermitteln, weil sich zufolge § 7 Abs. 1 KapV Bbg das der Kapazitätsberechnung zugrunde zu legende Lehrdeputat unabhängig von den möglichen Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls allein aus der dienstrechltlich vorgegebenen Zugehörigkeit einer Lehrperson zu einer Stellengruppe und der dieser Stellengruppe zugeordneten Regellehrverpflichtung ergibt (s.o.). Auch im Übrigen brauchte sich das Verwaltungsgericht, zumal im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Kapazitätserschöpfung nicht derart aufdrängen, dass es den Antragsgegner zu einer weiteren Substantiierung seiner für sich genommen nachvollziehbaren Kapazitätsberechnung anhalten musste. Insoweit gilt als Maßstab für die Aufklärungsrüge, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht gehalten ist, ihm in vertretbarer Weise plausibel erscheinende Angaben des Antragsgegners zur Kapazitätserschöpfung, die von dem jeweiligen Antragsteller nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, durch weitere Tatsachenerhebungen zu hinterfragen (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 4. April 2000 - 4 C 2/00 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Zur Begründung der Höhe des festgesetzten Wertes wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).