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Prozeßkostenhilfe (Beiordnung RA) * Datum: 10.05.2000 - Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 3 So 19/10
Stichworte: Rückwirkende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe*Anwaltliche Vertretung erforderlich *Pauschales Abstellen auf Amtsermittlungsgrundsatz unzulässig* Bewilligung auch erforderlich im Hinblick auf mögliches Zulassungsverfahren mit Anwaltszwang*Eine Beiordnung auch dann, wenn der RA schon andere (bemittelte) Antragsteller vertritt.
Verfahrensgang: VG Hamburg 21.02.2000 - Az.12 VG Z 1010/99
Volltext:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21.Februar 2000 geändert. Der Antragstellerin wird Rechtsanwalt [...] mit Wirkung vom 29. September 1999 zur Vertretung beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den ihr Prozesskostenhilfe für die erste Instanz bewilligt, der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts indes abgelehnt worden ist, hat Erfolg.

Die beantragte Beiordnung scheitert nicht daran dass das Verfahren auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen im Wege der einstweiligen Anordnung durch den Beschluss vom 28. Januar-2000 rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - und damit auch die Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwalts - kann dann rückwirkend erfolgen, wenn der Antragsteller rechtzeitig alle Voraussetzungen. dafür erfüllt hat und die Ursache für eine erst nach Abschluss der Instanz ergehende Entscheidung in der Sphäre des Gerichts liegt (vgl. z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.8.1986, FamRZ, 1987 S. 178; v.. 15.12.1987 OVG Bs 111 110/87 JURIS,-, v. 17.6.199.Ii FamRZ 1992 S. 78 f., OVG Münster Beschl. v. 8.8.1984 - 18, B 933/84 AnwB1 1985 S. 54 . JURIS; zu Nachweisen über den Streitstand s. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.3.1996 OVG Bs VI (VII) 278/95), Das ist hier der Fall: Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zusammen mit der Erklärung gemäß § 117 ZPO am 29. September 1999 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint hier erforderlich (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Bewerber um Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Wege der einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht zugemutet werden, sich in diesem Verfahren selbst zu vertreten. An der bisherigen gegenteiligen ständigen Rechtsprechung, die durch den Beschluss vom 23. August 1983 - OVG Bs 111 464/83 - begründet worden ist (ebenso VGH München, Beschl. v. 18.6.1986. - 7 C 86.10681; anders seit jeher die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Beiordnung in Klageverfahren,- vgl. z.B., OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.1987 OVG Bs 111 710/87), hält das Beschwerdegericht nicht fest.

Eine anwaltliche Vertretung ist "erforderlich", wenn der Rechtsstreit nicht einfach zu überschauende Tat- und Rechtsfragen aufwirft, der Fall also in tatsächlicher und rechtlicher ,Hinsicht schwierig ist (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], Beschl. v. 19.1.1994, NVwZ 1994, Beilage 3, S. 17, 18; BVerwG, Urt. v. 18.6.1970, Buchholz 310 9 10.8.VwG0 Nr., 48, Urt. v. 26.8.1976, BVerwGE, Bd. 51 S, 111,113). Dass diese Voraussetzung in einem Rechtsstreit erfüllt ist, in dem - wenn auch lediglich auf Grund summarischer Prüfung - über die Berechnung der Ausbildungskapazität zu entscheiden ist, steht außer Frage. Es handelt sich hierbei um eine Materie, die sich selbst dem Juristen nicht ohne weiteres erschließt. Um so weniger kann von einem juristischen Laien erwartet werden, dass er in der Lage. ist, sein Prozessziel durch sachdienliche Ausführungen zu fördern. Für das gerichtliche Verfahren gilt in dieser Hinsicht etwas Anderes als für das Vorverfahren: Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das einem Kapazitätsprozess vorausgehende Vorverfahren ist nicht notwendig im Sinne des § 62 Abs. 2. Satz 2 VwGO (so zuletzt OVG Hamburg, Beschl. v. 9.6.1999, HmbJVB1 2000 S. 23 NordÖR 2000 S., 155).

Die Überlegung, dass das Gericht die Berechnung der Kapazität .von Amts wegen prüfe schließt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht aus. Insoweit ist in Betracht zu ziehen dass ein fachkundiger Rechtsanwalt rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte entdecken kann, die dem Gericht verborgen geblieben wären. Die Erwägung ist aber auch unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs und des effektiven Rechtsschutzes bedenklich. Auch in Anbetracht des Amtsermittlungsgrundsatzes und des Umstandes, dass das Gericht das Recht zu kennen hat, darf das Recht der Beteiligten sich mit ihren eigenen Vorstellungen gegenüber die anzustellenden Ermittlungen und über die zu beantwortenden Fragen zu Wort zu melden, nicht beschnitten werden (BVerfG [l. Kammer des Ersten Senats], Beschl, v. 19.1.1994, NVwZ 1994, Beilage 3, S. 17, 18;..BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104; BVerwG Urt. v 18.6.1970, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 48; Urt. v. 26.8.1976, BVerwGE Bd.,51 S. 111, 113;. Beschl. v. 26.7.1974, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr.11),. Ein pauschales Abstellen auf den Amtsermittlungsgrundsatz würde, die Verpflichtung zur Gewährung effektiven, sozial gerechten Rechtsschutzes verletzen. Denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Rechtsanwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus. (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v l7.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104).

Der Umstand, dass erfahrungsgemäß nicht wenige Rechtsanwälte in NC-Prozessen im Vertrauen auf die von Amts wegen erfolgende Ermittlungstätigkeit des Gerichts weitgehend von Ausführungen absehen, nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung. Unzweifelhaft gibt es auch Rechtsanwälte die wesentlich zur Aufklärung des Sachverhalts, und zur Lösung schwieriger Rechtsfragen beitragen. Eine Differenzierung zwischen Rechtsanwälten, die der Beiordnung "würdig" sind, und anderen, für die das nicht gilt, wäre, wie nicht weiter ausgeführt werden muss, nicht vertretbar. Insoweit sei nur bemerkt dass die mittellose Partei nicht der Chance beraubt werden darf, einen Rechtsanwalt zu finden, der zu fundierter Argumentation bereit und in der Lage ist, und dass im Übrigen von einem Rechtsanwalt sachdienlicher Vortrag grundsätzlich erst nach der Beiordnung erwartet werden kann. Zu einer entsprechenden Prognose des mutmaßlichen Verhaltens des Rechtsanwalts nach erfolgter Beiordnung hält das Gericht sich aber nicht für befugt.

Es kommt hinzu, dass ein Antragsteller, der im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich nicht vertreten ist, sich wegen des für den zweiten Rechtszug bestehenden Anwaltszwangs (§ § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in einer erheblich ungünstigeren Position befindet als jemand, der von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. Denn er muss, wenn ihm eine sein Begehren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugegangen ist, binnen zwei Wochen einen Rechtsanwalt finden, der in der Lage, ist, innerhalb dieser Frist für ihn einen Antrag auf Zulassung der Beschwerde, gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu stellen und zu begründen. Dass dies vielfach auf Schwierigkeiten stoßen wird, die für eine bemittelte bereits in erster Instanz anwaltlich vertretene Partei so nicht existieren, liegt auf der Hand. Die Beiordnung soll aber gerade bewirken, dass die mittellose Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend so gestellt wird wie die in finanzieller Hinsicht gut ausgestattete Partei (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.3.1990, BVerfGE Bd. 81, S. 347, 356; BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 17.2.1991, NJW 1997 S. '2103, 2104). Deshalb ist ein Kriterium für die Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts auch, ob eine bemittelte Partei in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen würde (BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 17.2.1997, NJW 1997 S. 2103, 2104). Diese Frage ist für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um Zuweisung von Studienplätzen, die in der Höchstzahlverordnung nicht ausgewiesen sind, zu bejahen: Die weitaus überwiegende Zahl von Bewerbern um derartige Studienplätze lässt sich schon in erster Instanz von - in der Regel auf dem Gebiet des Kapazitätsrechts besonders erfahrenen - Rechtsanwälten vertreten.

Dies rechtfertigt jedoch wiederum nicht die Erwägung, eine Beiordnung sei deshalb entbehrlich, weil das Vorbringen der Rechtsanwälte bemittelter Parteien zur Frage der Ausbildungskapazität zwangsläufig auch den Unbemittelten zugute komme. Zunächst wird auch dabei verkannt, dass diese Überlegung dem Unbemittelten die Chance nimmt, einen Rechtsanwalt zu finden, der Argumente vorbringen kann, die von keinem anderen am Verfahren Beteiligten gesehen worden sind. Zudem trifft diese Erwägung in erster Linie für Studiengänge mit großer Bewerberzahl zu. Im Hinblick auf Studiengänge mit geringerer Nachfrage verliert sie an Gewicht, zumal dann, wenn die wenigen Bewerber dort teilweise anwaltlich nicht vertreten sein sollten. Eine Differenzierung zwischen den einzelnen Studiengängen nach der Zahl der jeweils am Verfahren beteiligten Rechtsanwälte wäre aber offensichtlich untunlich. Eine pauschalierende Betrachtungsweise ist hier unumgänglich. Dies gilt insbesondere auch für die Erwägung, dass jedenfalls diejenigen Rechtsanwälte nicht beizuordnen seien, die in einem dieselbe Hochschule, denselben Studiengang und dasselbe Bewerbungssemester betreffenden Verfahren bereits die Interessen eines bemittelten Antragstellers wahrnehmen, weshalb von ihnen eine zusätzliche Argumentation im Verfahren des Beteiligten, dem sie beigeordnet werden sollen, nicht zu erwarten sei.

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