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Prozeßkostenhilfe (Ablehnung) * Datum: 16.05.2000 - Spruchkörper:
HessVGH
Geschäftszeichen: 8 MA 822/00.W9
Stichworte: Prozeßkostenhilfe 1. Instanz nicht bewilligt*Prognostizierte
Beteiligung am Losverfahren reicht nicht aus, wenn viele Bewerber*
Verfahrensgang: VG Gießen 16.2.2000 - Az. 3 Ma 3465/99.w
Volltext:
Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Februar 2000 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens
zu tragen.
Gründe:
Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den
die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts
Gießen vorn 16. Februar 2000 bleibt ohne Erfolg. Der von der Antragstellerin
geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr.. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor. Das
Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht
im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - nicht
gesehen,
Der Senat sieht keine Veranlassung, von dem am 3. Februar 1987 durch
den 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Aktenzeichen Ga
42 G 7654184.T gefassten Beschluss (ESVGH 38, 74 = DVBl. 1987, 956)
abzuweichen. Nach diesem Beschluss genügt in hochschulzulassungsrechtlichen
Verwaltungsstreitverfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht die
hinreichende Aussicht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das
Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Wenn damit zu rechnen
ist, dass für den Antragsteller nur eine verhältnismäßig kleine Aussicht
besteht, auf Grund eines von dem Gericht angeordneten Losverfahrens einen
Studienplatz zu erhalten, führt vielmehr die zu erwartende Ablehnung des
weitergehenden Antrags zur Versagung der Prozesskostenhilfe. Demgegenüber hat
das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 - (DVBI.
1986, 46) zwar entschieden, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, falls
die hinreichende Aussicht besteht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das
Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft und auch sonst keine
Ablehnungsgründe entgegenstehen. Die Auffassung des beschließenden Senats wird
jedoch bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach
Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar
nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist
(BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94188 - BVerfGE 81, 347 ff., 357
und vom 4. Februar 1997 - 1 BVR 391193 - NJW 1997, 2102; so auch BVerwG vom 5.
Januar 1994 - 1 A 14192 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr.. 33 = juris). Hier
war die Erfolgschance der Antragstellerin bei realistischer Betrachtungsweise
nur eine entfernte, denn . man konnte zur Zeit der Entscheidungsreife des
erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs kaum davon ausgehen, dass
siebenundzwanzig zusätzliche freie Studienplätze ermittelt werden würden. So
ergab die Berechnung des Berichterstatters des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs, der in einer Reihe von Zulassungsantragsverfahren und
sodann Beschwerdeverfahren mit der Kapazität des Studiengangs Humanmedizin der
Antragsgegnerin betreffend das Wintersemester 1999/2000 beschäftigt war, nur fünfzehn
zusätzliche freie Studienplätze. Er hat in seiner Aufklärungsverfügung vom 11.
April 2000, der ein Computer-Berechnungsblatt beigefügt war, insbesondere
aufgezeigt, dass nicht von fünfzehn, sondern nur von dreizehn Stellen des
Lehrpersonals auszugehen gewesen sei. Aus der Verfügung ergibt sich, dass es
die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Stelle Nummer 033 erkennbar im
Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht gibt, sondern nur eine
Stelle Nummer 333 verzeichnet ist und es sich bei der Angabe einer Stelle 033
in Anlage 5 des Schriftsatzes. der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 1999 um ein
Schreibversehen gehandelt hat.
Jedenfalls ist bei einem Zahlenverhältnis von deutlich weniger als 27
freien Studienplätzen zu 221 Studienbewerbern die Chance eines jeden
Studienbewerbers "eine entfernte" im Sinne der Diktion des
Bundesverfassungsgerichts. Es besteht in einem solchen Fall nur eine
verhältnismäßig kleine Aussicht, auf Grund eines von dem Gericht angeordneten
Losverfahrens einen Studienplatz zu erhalten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der
Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren auf Zulassung der
Beschwerde bedarf es nicht. Nach § 14 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -
ist der Streitwert im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels
der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Da im Beschwerdeverfahren
nach Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß Nr.. 2502 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichtskostengesetz allenfalls eine Festgebühr in Höhe von 50,00 DM
erhoben wird, kommt auch hier nur die gleiche Festgebühr in Betracht, für die
eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 6.
Januar 1999 - 8 TJ 4199 - Seite 4 des amtlichen Umdrucks).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).