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Prozeßkostenhilfe (Ablehnung) * Datum: 16.05.2000 - Spruchkörper: HessVGH
Geschäftszeichen: 8 MA 822/00.W9
Stichworte: Prozeßkostenhilfe 1. Instanz nicht bewilligt*Prognostizierte Beteiligung am Losverfahren reicht nicht aus, wenn viele Bewerber*
Verfahrensgang: VG Gießen 16.2.2000 - Az. 3 Ma 3465/99.w
Volltext:

Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Februar 2000 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens zu tragen.

Gründe:

Der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung der Beschwerde gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vorn 16. Februar 2000 bleibt ohne Erfolg. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr.. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - nicht gesehen,

Der Senat sieht keine Veranlassung, von dem am 3. Februar 1987 durch den 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs unter dem Aktenzeichen Ga 42 G 7654184.T gefassten Beschluss (ESVGH 38, 74 = DVBl. 1987, 956) abzuweichen. Nach diesem Beschluss genügt in hochschulzulassungsrechtlichen Verwaltungsstreitverfahren für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht die hinreichende Aussicht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft. Wenn damit zu rechnen ist, dass für den Antragsteller nur eine verhältnismäßig kleine Aussicht besteht, auf Grund eines von dem Gericht angeordneten Losverfahrens einen Studienplatz zu erhalten, führt vielmehr die zu erwartende Ablehnung des weitergehenden Antrags zur Versagung der Prozesskostenhilfe. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. Mai 1985 - 7 C 37.83 - (DVBI. 1986, 46) zwar entschieden, dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, falls die hinreichende Aussicht besteht, dass die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft und auch sonst keine Ablehnungsgründe entgegenstehen. Die Auffassung des beschließenden Senats wird jedoch bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94188 - BVerfGE 81, 347 ff., 357 und vom 4. Februar 1997 - 1 BVR 391193 - NJW 1997, 2102; so auch BVerwG vom 5. Januar 1994 - 1 A 14192 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr.. 33 = juris). Hier war die Erfolgschance der Antragstellerin bei realistischer Betrachtungsweise nur eine entfernte, denn . man konnte zur Zeit der Entscheidungsreife des erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuchs kaum davon ausgehen, dass siebenundzwanzig zusätzliche freie Studienplätze ermittelt werden würden. So ergab die Berechnung des Berichterstatters des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der in einer Reihe von Zulassungsantragsverfahren und sodann Beschwerdeverfahren mit der Kapazität des Studiengangs Humanmedizin der Antragsgegnerin betreffend das Wintersemester 1999/2000 beschäftigt war, nur fünfzehn zusätzliche freie Studienplätze. Er hat in seiner Aufklärungsverfügung vom 11. April 2000, der ein Computer-Berechnungsblatt beigefügt war, insbesondere aufgezeigt, dass nicht von fünfzehn, sondern nur von dreizehn Stellen des Lehrpersonals auszugehen gewesen sei. Aus der Verfügung ergibt sich, dass es die vom Verwaltungsgericht berücksichtigte Stelle Nummer 033 erkennbar im Stellenplan der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht gibt, sondern nur eine Stelle Nummer 333 verzeichnet ist und es sich bei der Angabe einer Stelle 033 in Anlage 5 des Schriftsatzes. der Antragsgegnerin vom 6. Oktober 1999 um ein Schreibversehen gehandelt hat.

Jedenfalls ist bei einem Zahlenverhältnis von deutlich weniger als 27 freien Studienplätzen zu 221 Studienbewerbern die Chance eines jeden Studienbewerbers "eine entfernte" im Sinne der Diktion des Bundesverfassungsgerichts. Es besteht in einem solchen Fall nur eine verhältnismäßig kleine Aussicht, auf Grund eines von dem Gericht angeordneten Losverfahrens einen Studienplatz zu erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Festsetzung eines Streitwertes für das Antragsverfahren auf Zulassung der Beschwerde bedarf es nicht. Nach § 14 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG - ist der Streitwert im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Da im Beschwerdeverfahren nach Versagung der Prozesskostenhilfe gemäß Nr.. 2502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz allenfalls eine Festgebühr in Höhe von 50,00 DM erhoben wird, kommt auch hier nur die gleiche Festgebühr in Betracht, für die eine Streitwertfestsetzung entbehrlich ist (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 6. Januar 1999 - 8 TJ 4199 - Seite 4 des amtlichen Umdrucks).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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