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ZM (Uni Regensburg) * Datum: 03.07.2000 - Spruchkörper: VGH München
Aktenzeichen: 7 CE 99.100867; CE 99.10105; 7 CE 99.10109
Rechtsquellen: § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c KapVO, Art. 12 Abs. 1 GG
Schlagworte: Universität Regensburg * Studiengang Zahnmedizin - Wintersemester 1999/2000 * Pauschalabzug für ambulante Krankenversorgung nicht verfassungsgemäß *Überschneidung ambulanter Krankenversorgung mit Fort- und Weiterbildung * Erhöhung der Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten und Mitarbeiter (C 1-Stellen) von 4 auf 5 Semesterwochenstunden
Leitsatz:
§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c KapVO ist im Wege richterlicher Notkompetenz verfassungskonform dadurch zu korrigieren, dass die Regellehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter auf C 1-Stellen um eine Semesterwochenstunde (SWS) von 4 auf 5 SWS erhöht wird (Änderung der bisherigen Rechtsprechung)
Verfahrensgang: VG Regensburg, Beschlüsse jeweils vom 12. November 1999, Geschäftszeichen: RO 7 E 99.10107, RO 7 E 99.10106 und RO 7 E 99.10217
Beschluss:
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
IV. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird je Antragsteller auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Regensburg (UR) im 1. Fachsemester zum Wintersemester (WS) 1999/2000. Sie sind der Meinung, dass die festgesetzte Zulassungszahl nicht die tatsächlich vorhandene Kapazität der Lehreinheit Zahnmedizin an der UR ausschöpft. Aufgrund der Zulassungszahlverordnung 1999/2000 - ZZVO - vom 11. Juni 1999 (GVBl S. 275) war die Höchstzahl der als Studienanfänger ins 1. Fachsemester aufzunehmenden Studenten im Studiengang Zahnmedizin an der UR für das WS.1999/2000 auf 35 und für das Sommersemester (SS) 2000 auf 34 festgesetzt worden.
Mit Beschluss vom 12. November 1999 gab das Verwaltungsgericht Regensburg den dort gestellten 30 Anträgen mit der Maßgabe einer Verlosung von zusätzlichen drei Rangplätzen statt; im Übrigen wies es die Anträge ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Oktober 1998 (Az. 7 CE 98.10016 und 10017) aus, dass der bei der Berechnung der Ausbildungskapazität durchzuführende Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % wegen verfassungsrechtlicher Bedenken unwirksam sei. Wegen der Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals könne der pauschale Krankenversorgungsabzug bei dieser Personengruppe nicht in voller Höhe angesetzt werden, weil die Fort- und Weiterbildungstätigkeit bereits in der Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt sei. Die Krankenversorgungstätigkeit sei nach der gesetzlichen Regelung in erster Linie bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung zu berücksichtigen. Daher würde bei der Ermittlung des Lehrangebotes für die Stellengruppe der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Lehrdeputat von fünf Semesterwochenstunden (SWS) statt vier SWS je Stelle angesetzt. Bei 32 C1-Stellen steige das durchschnittliche Lehrdeputat von 298 auf 330 SWS bei insgesamt 55 der Lehreinheit zugeordneten Stellen. Daraus ergebe sich letztlich eine Aufnahmekapazität von 76 Studienplätzen, von denen 38 auf das WS.1999/2000 entfielen, so dass für dieses Wintersemester noch drei Studienplätze zu vergeben seien.
Mit den zugelassenen Beschwerden wendet sich der Antragsgegner gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg. Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, dass der 36 %-Abzug für die ambulante Krankenversorgung keinen rechtlichen Bedenken begegne. Der Antragsgegner beantragt,
unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidungen die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über die an der UR im WS.1999/2000 für das 1. Fachsemester Zahnmedizin festgesetzte Zulassungszahl von 35 hinaus drei weitere Studienplätze zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts kann grundsätzlich von der weiteren Begründung der Beschwerdeentscheidung abgesehen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Ergänzend und insbesondere, weil der Senat seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Beschluss vom 15. Oktober 1998, Az. 7 CE 98.10016 und 10017) modifiziert, wird folgendes ausgeführt:
Rechtsgrundlage für den strittigen pauschalen Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % ist § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung der Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 9. Dezember 1993 (GVBl S. 1079), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1996 (GVBl S. 136), durch die diese Bestimmung mit Wirkung ab dem Wintersemester 1996/97 ihre derzeitige Fassung erhielt.
Bis dahin wurde der Stellenabzug für die ambulante Krankenversorgung in der Zahnmedizin so vorgenommen, dass nach Abzug eines Sockelbetrages von 190 poliklinischen Neuzugängen (PNZ) je Stelle für jeweils 700 zusätzliche poliklinische Neuzugänge eine Stelle in Abzug kam. Das Bundesverfassungsgericht hatte es für fraglich gehalten, ob diese frühere Regelung dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vollauf gerecht wird. Zwar sei eine Kürzung des Sockelwertes der Stellen wegen der zusätzlichen Belastung der Lehreinheit Zahnmedizin durch unmittelbare Krankenversorgung grundsätzlich sachgerecht. Sofern sich das Maß dieser Kürzung nach Zahlen oder Formeln bestimme, erfordere die verwaltungsgerichtliche Kontrolle indes einen Rückgriff auf deren Entstehungsgeschichte, also darauf, ob die Regelung als das Ergebnis rationaler Abwägung gelten könne. Nur die Kenntnis des Ableitungszusammenhangs ermögliche die Nachprüfung, ob die umstrittene Norm den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge. Die Ableitung des Krankenversorgungsabzugs ist demnach in die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einzubeziehen (vgl. BVerfGE 85, 36/56 f.). Nach entsprechender summarischer Kontrolle in einem Eilverfahren hatte der erkennende Senat diese frühere Regelung im Ergebnis nicht beanstandet (Beschluss vom 23. April 1993, Az. 7 CE 92.10103).
Zur jetzigen Regelung in der Kapazitätsverordnung hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. Oktober 1998 (a.a.O.) folgendes ausgeführt:
"Bei der im vorliegenden Eilverfahren möglichen Prüfung begegnet der Ansatz eines Stellenabzugs in Höhe von 36 v.H. durchgreifenden rechtlichen Bedenken, so dass von der Nichtigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c KapVO auszugehen ist. Dem normierten Stellenabzug liegt der Bericht der Projektgruppe Zahnmedizin "Überprüfung der Parameter zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin" vom 21. November 1995 zu Grunde. Dieser beruht wiederum auf empirischen Untersuchungen durch Selbstaufzeichnungen der Stelleninhaber an elf repräsentativen Universitätszahnkliniken, wonach die Zeitanteile für ambulante Krankenversorgung zwischen 29,60 und 45,68 v.H. der Gesamtarbeitszeit der um die Stellen für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellen lagen. Hieraus wurde ein gewichteter Mittelsatz von 37,83 v.H. berechnet, der, um den mittleren Fehler des Mittelwerts reduziert, einen Stellenabzug in Höhe von 36,06 v.H. ergab. Der erkennende Senat hat gegen die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen für den normierten Stellenabzug keine grundlegenden Bedenken, da die im Wege der Selbstaufzeichnung der Stelleninhaber ermittelten Daten seitens der Projektgruppe einer Richtigkeits- und Plausibilitätskontrolle unterzogen wurden (S. 32 des Berichts; OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG; Bedenken hingegen VG Gießen vom 26.11.1997 - 3 Mb 27211/97). Die von der Projektgruppe gewählte Berechnungsart ist auch grundsätzlich geeignet, den festgesetzten Wert jedenfalls für einen überschaubaren Zeitraum rational nachvollziehbar zu begründen.
Der Bericht der Projektgruppe leidet aber daran, dass das Problem der Überschneidung von ambulanter Krankenversorgung mit der Fort- und Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals zwar angesprochen, aber nicht bewältigt wird (vgl. Bericht S. 15), obwohl diese Frage seit längerem diskutiert und vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aufgegriffen worden war (vgl. BVerfGE 85, 36/56 f.). Diese Überschneidung stellt auch in Bezug auf die Lehreinheit Zahnmedizin an der Universität Erlangen-Nürnberg keine vernachlässigbare Größe dar. Von den 67 Stellen dieser Lehreinheit sind 38 Stellen (C1) mit wissenschaftlichen Assistenten besetzt, deren Lehrdeputat gemäß § 4 Nr.. 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) vom 19. September 1994 (GVBl S. 956) vier Semesterwochenstunden (SWS) beträgt. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschullehrergesetz - BayHSchLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1995 (GVBl S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 52), hat der wissenschaftliche Assistent wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihm ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHSchLG entsprechend seinem Fähigkeits- und Leistungsstand ausreichend Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Das Dienstverhältnis eines wissenschaftlichen Assistenten ist nach Art. 19 Abs. 1 BayHSchLG stets befristet. Diese Stellung wissenschaftlicher Assistenten - Befristung, Fort- und Weiterbildung, Zeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit - rechtfertigt die Festsetzung des niedrigen Lehrdeputats von lediglich vier Semesterwochenstunden (vgl. BVerwG DVBl 1983, 842; KMK-HSchR 88, 342; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 316 m.w.N.). Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG gehören im Bereich der Medizin - und damit auch der Zahnmedizin - zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen, die nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayHSchLG sowohl in der Forschung als auch in der Lehre zu erbringen sind, auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Im Bereich der Zahnmedizin ist daher davon auszugehen, dass ambulante Krankenversorgung teilweise auch zum Zwecke der Fort- und Weiterbildung der wissenschaftlichen Assistenten erfolgt; ein voller Abzug der Tätigkeit in der ambulanten Krankenversorgung von dem Zeitaufwand für die Lehre ist demnach nicht gerechtfertigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 10.12.1997 - 1 D 12216/97.OVG; OVG Berlin vom 17.3.1998 - OVG 7 NC 116.97; VG Hamburg vom 11.11.1997 - 12 VGZ 1157/97; VG Sigmaringen vom 3.4.1998 - NC 6 K 70/98). Das VG Hamburg setzt den Anteil der Fortbildung durch Krankenversorgung mit 30 v.H. der Jahresarbeitszeit eines wissenschaftlichen Assistenten in der Zahnmedizin fest; das OVG Rheinland-Pfalz geht davon aus, dass 12,5 v.H. der normalen Arbeitszeit wissenschaftlicher Assistenten bei der Ermittlung des abzugsfähigen Personalbedarfs für ambulante Krankenversorgung außer Betracht zu lassen sind.
Der Bericht der Projektgruppe räumt auf Seite 15 ebenfalls ein, dass zwischen der Weiterbildungs- und der Krankenversorgungstätigkeit Überschneidungen bestehen. Diese führen jedoch nicht zu einer Verminderung des Krankenversorgungsabzugs für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Aufgaben der Krankenversorgung, da der festzulegende Krankenversorgungsabzug ein auf die gesamte Lehreinheit bezogener Pauschalwert sei. Allenfalls könnte die Berechnung des Pauschalwertes fehlerhaft sein. Dadurch wird das Problem lediglich vom Krankenversorgungsabzug für einzelne Stellen auf den Krankenversorgungsabzug für die Lehreinheit insgesamt verlagert, aber auch nicht ansatzweise gelöst. Der Bericht der Projektgruppe geht darüber hinweg, dass der Pauschalwert, der auf der "Gesamtleistung der Krankenversorgung" (Bericht S. 15) beruht, sich nicht unwesentlich ändern muss, wenn bei einer größeren Gruppe - den wissenschaftlichen Mitarbeitern - anders als bei den übrigen Lehrpersonen die Krankenversorgung wegen ihrer Überschneidung mit der Fort- und Weiterbildung nicht in voller Höhe angesetzt werden kann, weil letztere bereits in der Festsetzung des Lehrdeputats berücksichtigt ist.
Dieses Defizit führt letztlich dazu, dass § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 Buchst. c KapVO dem vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Gebot rationaler Ableitung nicht genügt und deshalb als nichtig anzusehen ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz a.a.O.; OVG Berlin a.a.O.; VG Hamburg a.a.O.; VG Sigmaringen a.a.O.; zweifelnd auch VGH Mannheim vom 12.7.1998 - 9 S.5/98). Denn der festgesetzte Wert ist damit auf jeden Fall zu hoch und verstößt daher gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung (vgl. BVerfGE 89, 36 f.).
Ein Abzug von Stellen für ambulante Krankenversorgung ist indes grundsätzlich sachlich gerechtfertigt und geboten, um der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals Rechnung zu tragen. Die eben genannten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte divergieren lediglich bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe ein prozentualer Abzug für ambulante Krankenversorgung vorgenommen werden soll und wie dieser zu ermitteln ist. Teils werden im Wege der Notkompetenz eigene Berechnungen angestellt (OVG Rheinland-Pfalz und VG Hamburg), teils wird die vor dem Wintersemester 1996/97 geltende Regelung angewandt (OVG Berlin und VG Sigmaringen). Dem erkennenden Senat, der - wie ausgeführt - die frühere Regelung für wirksam angesehen hat, erscheint es konsequent, diese bei Nichtigkeit der ändernden Vorschrift weiter anzuwenden."
Während das OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) den Pauschalabzug von 36 v.H. im Wege gerichtlicher Korrektur auf 28 v.H. verringert, reduziert das OVG Berlin mittlerweile (Beschluss vom 11. Mai 1999 Az. OVG 5 NC 201.99) den Pauschalabzug von 36 v.H. auf 30 v.H..
Demgegenüber erhöht das Verwaltungsgericht Regensburg im angegriffenen Beschluss die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Assistenten und wissenschaftlichen Angestellten um eine Semesterwochenstunde (SWS) (ähnlich VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999, Az. NC 95110/98, DVBl. 1999, 801-nur LS; VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999, Az. NC 9 S.113/98 u.a., NVwZ-RR 2000, 23; ebenso Hess. VGH vom 26.11.1999 Az. NC 2764/98; VG Gießen vom 24.1.2000, Az. 3 Mb 3059/99.w9; VG Köln vom 17.4.2000 Az. 6 NC 200/99).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg nunmehr an und hält den bisher praktizierten Rückgriff auf die frühere Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 c KapVO in der bis zum Sommersemester 1996 geltenden Fassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr für sachgerecht. Was die Schlussfolgerungen aus der Nichtigkeit von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 c KapVO angeht, - aber nur insoweit - wird also nicht mehr an der Rechtsprechung aus dem Beschluss des Senats vom 12. Oktober 1998 (a.a.O.) festgehalten. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit der alten Regelung liegt den damals geltenden Parametern inzwischen veraltetes Zahlenmaterial aus den sog. Marburger Analysen I und II zu Grunde, das die mit einer repräsentativen Erhebung des Zeitanteils der Wissenschaftler für die ambulante Krankenversorgung "außerhalb von Lehre und Forschung" beauftragte Projektgruppe bereits 1995 als nicht mehr repräsentativ angesehen hat (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999 Az. NC 9 S.110/98). Die Ablösung der alten Regelung in der Kapazitätsverordnung durch die zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung im Jahre 1996 und auch die Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 1998 liegen mittlerweile um weitere zwei Jahre länger zurück. Aufgrund der weiter vorangeschrittenen strukturellen und tatsächlichen Veränderungen im Gesundheitssystem führt ein - weiterhin - auch nur vorübergehender Rückgriff auf die Altregelung mittlerweile zu nicht mehr systemgerechten Ergebnissen. Dies wird besonders deutlich anhand der von der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) in einem anderen Verfahren für ihren Bereich mitgeteilten Zahlen der poliklinischen Neuzugänge (PNZ) in der Zahnmedizin. Dort lag die Zahl der PNZ im Jahr 1996 bei 32.013, im Jahr 1997 bei 34.596, im Jahr 1998 bei 35.255 und im Jahr 1999 bei 37.095. Unter Anwendung des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 c KapVO a.F. ergäben sich danach dort für Studienanfänger der Zahnmedizin folgende Zulassungszahlen: Im Jahr 1996 103 Studienplätze, im Jahr 1997 95 Studienplätze, im Jahr 1998 93 Studienplätze und im Jahr 1999 88 Studienplätze. Demgegenüber würden aufgrund der Kapazitätsverordnung neuer Fassung für das Jahr 1999 99 Studienplätze für Studienanfänger in der Zahnmedizin an der LMU festgesetzt. Aus der Sicht der LMU ist der Anstieg der PNZ in den letzten Jahren auf die Gesundheitsstrukturreform zurückzuführen. Jedenfalls belegt dieses Beispiel, dass ein Abstellen auf die PNZ und damit auf die frühere Regelung der Kapazitätsverordnung mittlerweile systemfremd geworden ist und mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht mehr vereinbar ist. Speziell an der Universität Regensburg hat sich die Zahl der PNZ in den letzten Jahren nach den dortigen Angaben zwar nicht erkennbar verändert, insbesondere nicht im Sinne einer über mehrere Jahre hinweg erkennbar steigenden oder fallenden Tendenz, das ändert jedoch nichts an den dargestellten grundsätzlichen Mängeln der Berechnung auf der Grundlage der PNZ. Ein Rückgriff auf die frühere Regelung der Kapazitätsverordnung scheidet damit aus.
Trotz der nach summarischer Prüfung anzunehmenden Nichtigkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr.. 3 c KapVO n.F. hält es der Senat allerdings nach wie vor nicht für sachgerecht, bei der Ermittlung der Studienplatzkapazität unter bloßer Nichtanwendung dieser Vorschrift überhaupt keinen Abzug für ambulante Krankenversorgung vorzunehmen; die grundsätzliche Berechtigung einer Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung des wissenschaftlichen Personals durch ambulante Krankenversorgung wird von keiner Seite in Frage gestellt. Vielmehr ist im Wege richterlicher Notkompetenz die unwirksame Regelung verfassungskonform so zu korrigieren, dass sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Eine Herabsetzung des in der Verordnung vorgesehenen Pauschalwertes von 36 % auf 28 % (so OVG Koblenz vom 10.12.1997 a.a.O.) oder auf 30 % (so OVG Berlin vom 11.5.1999 a.a.O.) erscheint dem Senat jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich. Eine derartige Reduzierung des Pauschalabzuges würde eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Rechenwerk des Untersuchungsberichts voraussetzen, wobei die im Untersuchungsbericht auf tatsächliche Erhebungen gestützten Annahmen und Rechenschritte durch im Eilverfahren nicht hinreichend verifizierbare fiktive Annahmen ersetzt werden müssten. Zudem erforderte eine dortige Änderung des festgesetzten Pauschalwerts schwierige und umfangreiche mathematische Berechnungen, zu denen sich der Senat jedenfalls im Eilverfahren nicht in der Lage sieht (so auch VGH Baden-Württemberg vom 23.2.1999 Az. NC 9 S.110/98).
Im Eilverfahren praktikabler und auch systemgerechter erscheint es daher, die erforderliche Korrektur des Krankenversorgungsabzugs unmittelbar am Ausgangspunkt der Problematik zu verorten und über die Erhöhung der Regellehrverpflichtung der befristet beschäftigen wissenschaftlicher Mitarbeiter und der wissenschaftlichen Assistenten vorzunehmen.
Wie das Verwaltungsgericht Regensburg im angefochtenen Beschluss, sieht der Senat dabei keine Möglichkeit, zwischen den Stellengruppen der wissenschaftlichen Assistenten und der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter bzw. wissenschaftlichen Hilfskräfte zu unterscheiden. Insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit in der Krankenversorgung sieht der Senat diese Stellengruppen von ihrem Aufgabenbereich her im wesentlichen als vergleichbar an (vgl. auch Hess. VGH vom 26.11.1999 a.a.O.; VG Köln vom 17.4.2000 a.a.O.), d.h. dass im Falle der UR für jede der dort vorhandenen 32 C1-Stellen das Lehrdeputat um eine SWS zu erhöhen ist. Im Bereich der (Zahn-) Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung. Dies gilt sowohl für die wissenschaftlichen Assistenten (§ 47 Abs. 1 Satz 4 HRG, Art. 18 Abs. 1 Satz 4 BayHSchLG) als auch für sonstige wissenschaftliche Mitarbeiter (§ 53 Abs. 2 Satz 5 HRG; Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayHSchLG). Bei all diesen Personengruppen handelt es sich um approbierte Zahnärzte, die zwar zum Teil unterschiedliche Einstellungsvoraussetzungen zu erfüllen haben und unterschiedliche Fort- oder Weiterbildungsziele anstreben, jedoch im Hinblick auf die ambulante Krankenversorgung keine erkennbaren Unterschiede aufweisen (vgl. auch VG Regensburg vom 17.5.2000 Az. RO 7 E 00.10001 u.a.). Im Übrigen vertritt auch die UR - ebenso wie die LMU - die Auffassung, dass eine differenzierte Behandlung der die verschiedenen C1-Stellen besetzenden Personengruppen weder sinnvoll noch angesichts der starken Personalfluktuation an den Hochschulen praktikabel ist. Schließlich würde eine derartige Differenzierung den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen.
Der Senat teilt ferner die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Assistenten/Mitarbeiter von vier SWS auf fünf SWS, d.h. um eine Lehrveranstaltungsstunde zu erhöhen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 23.2.1999 a.a.O.; Hess. VGH vom 26.11.1999 a.a.O.), nicht aber auf sechs SWS Diese letztere Forderung erscheint ohne weitere, vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik, die im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht geleistet werden kann, nicht ableitbar.
Vielmehr hält der Senat somit, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg und der Hessische Verwaltungsgerichtshof, eine Erhöhung um eine SWS für angemessen. Er schließt sich insoweit folgender Argumentation des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 26. November 1999 an:
"Wie der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Beschluss (vom 23.2.1999) hält der Senat diese Erhöhung für angemessen. Mangels entsprechender Feststellungen im Untersuchungsbericht ist er jedoch nicht in der Lage, diesen Wert genau abzuleiten. Er unterstellt, dass beiden Stellengruppen ca. 10 bis 20 % der Zeiten für ambulante Krankenversorgung zugleich der Fort- und Weiterbildung dienen. Nach Anlage 24 Blatt 3 des Untersuchungsberichts beträgt der Zeitanteil für ambulante Krankenversorgung an der Nettoarbeitszeit bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern auf Zeit 43,07 und bei den C1-Assistenten 31,91 v.H. (jeweils standortübergreifend). Eine zusätzliche Semesterwochenstunde im Rahmen des Lehrdeputats entspricht 1/16 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden und somit 2,4063 Zeitstunden. Bezogen auf die wissenschaftlichen Mitarbeiter auf Zeit, die ausweislich der Untersuchungsergebnisse der Projektgruppe standortübergreifend 43,07 % ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit durch ambulante Krankenversorgung ableisten, errechnen sich für diese Tätigkeiten 16,582 Zeitstunden. Der Ausgleich für die oben dargelegte Doppelberücksichtigung durch eine Semesterwochenstunde Lehre zusätzlich entspricht somit rund 15 % der auf die ambulante Krankenversorgung entfallenen 16,582 Zeitstunden. Bei der angenommenen Schwankungsbreite von 10 bis 20 % für Zeiten, die sowohl der ambulanten Krankenversorgung wie auch der Fort- und Weiterbildung dienen, erscheint dieser Ansatz von 15 % gerechtfertigt. Bei den C1-Assistenten liegt der Arbeitszeitanteil für die Krankenversorgung bei 12,29 Stunden (31,91 % von 38,5). 10 % bis 20 % der Arbeitszeit entsprächen 1,23 bis 2,46 Stunden, so dass es angemessen erscheint, auch bei dieser Stellengruppe von einem um eine Semesterwochenstunde erhöhten Lehrdeputat auszugehen."
Im Falle der UR hat das Verwaltungsgericht somit zutreffend - anknüpfend an die Kapazitätsberechnung der UR - folgende Neuberechnung der Aufnahmekapazität vorgenommen:
Bei insgesamt 55 der Lehreinheit zugeordneten Stellen beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat 330 (298 zuzüglich je 1 SWS - 5 statt 4 SWS - bei 32 C1-Stellen). Gesamtlehrdeputat 330, geteilt durch verfügbare Stellen des Lehrpersonals 55, ergibt sechs SWS durchschnittliches Lehrdeputat. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 36 % stehen der Lehreinheit Zahnmedizin insgesamt 33,3564 Stellen für die Lehre zur Verfügung. Damit beträgt das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit (33,3564 x 6) = 200,1384. Hinzuzurechnen sind 1,5 Lehrauftragsstunden. Abzüglich des Dienstleistungsbedarfs für den der Lehreinheit Zahnmedizin nicht zugeordneten Studiengang klinische Humanmedizin in Höhe von 0,5004 beträgt das bereinigte Lehrangebot 201,1380. Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt auf 402,2760 und anschließend durch den auf die Lehreinheit entfallenden Curricularanteil 6,08 geteilt (66,1638). Dies ergibt unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors von 0,8693 die Zahl 76,11, abgerundet 76 Studienplätze.
Damit entfallen auf das WS.1999/2000 38 Studienplätze, so dass über die in der Zulassungszahlverordnung festgesetzten 35 Studienplätze hinaus für dieses Wintersemester noch drei Studienplätze zu vergeben sind, die nach Auslosung auf die drei Antragsteller entfielen.
Nach alldem konnten die Beschwerden nicht zum Erfolg führen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.