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Sportwissenschaften (Uni HH) * Datum: 25.09.2000 - Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen:
3 NC 46/0
Schlagwörter:
Universität Hamburg* Studiengang Sportwissenschaft/Diplom*Streitwert 6.000,--DM
Volltext:

Der Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2000 (12 VG Z 690/99) zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Die im Zulassungsantrag geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache, ihrer grundsätzlichen Bedeutung sowie ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO) greifen nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat eine Aufnahmekapazität im Studiengang Sportwissenschaft/Diplom der Antragsgegnerin im Wintersemester 1999/2000 für 43 Studienanfänger festgestellt und die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, über die verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl hinaus vorläufig zwei weitere Studienanfänger aufzunehmen; die Anträge der weiteren Studienbewerber des 1. Fachsemesters hat es abgelehnt. Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin hat das Verwaltungsgericht in bezug auf das bereinigte Lehrangebot unbeanstandet gelassen. Die vorgenommenen Korrekturen betreffen allein die Lehrnachfrage: Die Gruppengröße in den Lehrveranstaltungen "Problemorientierte Eingangsstufe (POEST I und II)" wird mit 25 statt 15 Teilnehmern angesetzt; der Lehrveranstaltung "Lehrgang/Exkursion" im Abschnitt "Theorie und Praxis des Sports" wird der Anrechnungsfaktor 0,33 statt 0,50 zugeordnet. Den im Kapazitätsbericht ausgewiesenen Curricularanteil (Eigenanteil) des Studiengangs Sportwissenschaft/Diplom (CAp = 4,685) legt das Verwaltungsgericht seiner Berechnung - ausgehend von dem verordnungsrechtlich festgesetzten Curricularnormwert von 5,3 und einem Fremdanteil bei diesem Studiengang von 0,615 - ungeachtet der vorgenannten Korrekturen zugrunde.

1. Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan. Schwierigkeiten, die das Maß des in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten Üblichen erheblich übersteigen (vgl. zu diesen Anforderungen OVG Hamburg, Beschl. v. 26.7.1999, NVwZ-RR 2000 S. 190 = NordÖR 1999 S. 444 m.w.N.), weisen Hochschulzulassungssachen nicht schon als solche auf.

Die Antragstellerin hebt insoweit die Kompliziertheit des Kapazitätsberechnungsmodells, die Vielzahl seiner Parameter, die Unzugänglichkeit und ständige Veränderung der ihnen zugeordneten Sachverhalte sowie die komplexe Gestalt von Curricularnormwerten hervor, weist auf das Informationsdefizit und die Zeitknappheit der Studienbewerber bei der Durchsetzung ihres Begehrens im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hin und betont die überragende Bedeutung des Eilverfahrens einschließlich eines regelmäßigen Zugangs zur Beschwerdeinstanz für die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes.

Der Gesetzgeber hat die Hochschulzulassungssachen nicht von der prozessualen Hürde der Zulassung der Beschwerde nach Maßgabe der in § 124 Abs. 2 VwGO bestimmten einzelnen Zulassungsgründe ausgenommen. Das Verfassungsgebot effektiven Rechtsschutzes erfordert und legitimiert es nicht, den Zulassungsgrund in § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dahin auszulegen und anzuwenden, daß die Beschwerde in diesen Sachen in Anknüpfung an allgemeine Merkmale des Kapazitätsrechtsstreits regelmäßig zuzulassen ist. Die Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2 VwGO müssen jeweils in bezug auf die konkrete Rechtssache und in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dargelegt werden. Dieses Erfordernis kann auch in Hochschulzulassungssachen in zumutbarer Weise erfüllt werden. Dabei können die von der Antragstellerin angeführten spezifischen Anforderungen an die Kontrolle von Kapazitätsberechnungen zum Tragen kommen, die die Rechtsfindung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig machen können (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO OVG Hamburg, Beschl. v. 10.5.2000

- 3 So 19/00, Veris). Der Rechtsmittelführer ist deswegen aber nicht der Aufgabe enthoben, anhand der angefochtenen Entscheidung die Probleme zu bezeichnen, die bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität im jeweiligen Studiengang zum jeweiligen Bewerbungssemester zu meistern sind und deutlich höhere Anforderungen an den Richter stellen als Verwaltungsrechtssachen sonst. "Besondere" Schwierigkeiten bereitet nicht schon das Berechnungsmodell der Kapazitätsverordnung selbst, mag es in seiner mathematischen Gestalt (Anlage 1 der Kapazitätsverordnung) im Vergleich zur Rechtsfindung sonst auch zunächst fremdartig anmuten. Die Berechnungsschritte und deren Zusammenhang sind aber in ihrem Sachgehalt nicht allein dem Fachspezialisten zugänglich. Die Kontrolle der im Kapazitätsbericht aufgeführten einzelnen Berechnungsgrößen kann je nach Studiengang, Bewerbungssemester und Grad der bereits erfolgten gerichtlichen Klärung besondere Schwierigkeiten aufwerfen, aber auch einfach sein. Die Aufklärung des Sachverhalts muß auf keine größeren Schwierigkeiten stoßen als in anderen Verwaltungsbereichen; der Zugang zu den kapazitätserheblichen Daten und Informationen ist für den Rechtsschutz suchenden Studienbewerber durch Verfahrensrechte gesichert. Daß es für die Darlegung besonderer Schwierigkeiten der konkreten Rechtssache danach notwendig sein kann, die Kapazitätsberechnung bzw. deren verwaltungsgerichtliche Kontrolle in ihren Einzelschritten nachzuvollziehen und dafür den Kapazitätsbericht und die anderen vom Verwaltungsgericht für seine Entscheidung herangezogenen Unterlagen einzusehen und auszuwerten, überspannt die zumutbaren Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes nicht. Darin kommt nur der erreichte Grad an fachlicher und rechtlicher Durchdringung dieses Sachgebiets zum Ausdruck, wie er gleichermaßen in anderen spezialisierten Verwaltungsmaterien besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.4.1999, 3 NC 1/99, HmbJVBl. 2000 S. 22, Veris).

Die danach erforderliche Darlegung, welchen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten die Feststellung der Aufnahmekapazität der Lehreinheit Sportwissenschaft für den Studiengang Sportwissenschaft/Diplom im Bewerbungssemester begegnet, enthält der Zulassungsantrag nicht.

2. Hochschulzulassungssachen haben entgegen der Ansicht der Antragstellerin als solche grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht schon deshalb, weil die abgewiesenen Studienbewerber einen Grundrechtsverstoß geltend machen und durch ein Vorenthalten des Studienplatzes erhebliche Nachteile erleiden. Offenbleiben kann bei dieser Sach- und Rechtslage, ob insoweit dem Darlegungserfordernis genügt ist (Abschnitt II der Begründung fehlt).

Auch für diesen Zulassungsgrund genügt es nicht, auf die allgemeinen Merkmale der Streitverfahren um die Vergabe unausgeschöpfter Ausbildungskapazität abzustellen. Der Verfassungsrang des geltend gemachten Teilhabeanspruchs ist geklärt und verleiht der Sache ebensowenig wie der unmittelbare Grundrechtsbezug in anderen öffentlich-rechtlichen Streitverfahren eine grundsätzliche Bedeutung. Der für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung maßgebliche Klärungsbedarf muß jeweils in bezug auf die einzelne angefochtene Entscheidung dargetan werden. Das Kapazitätsrecht besteht nicht nur aus offenen oder strittigen Fragen, und nicht jede dieser Fragen stellt sich in jedem Studiengang und in jedem Bewerbungssemester (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.5.2000 - 3 NC 38/00, Veris).

3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

Der Zulassungsantrag rügt, daß das Verwaltungsgericht den Anrechnungsfaktor f = 1 nicht beanstandet habe: Der "seminaristische Charakter der Lehrveranstaltungen", von dem das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Erläuterungen des früheren Sprechers des Fachbereichs Sportwissenschaft ausgehe, könne hinsichtlich der Vorlesungen und der Lehrveranstaltungen POEST I und II nicht anerkannt werden, weil hier der Nachbereitungsaufwand von Seminaren nicht erreicht werde; der Anrechnungsfaktor sei auf f = 0,66 zu reduzieren.

Dieses Vorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Bemessung der Lehrnachfrage. Daß für Vorlesungen unabhängig vom Lehrgegenstand und ohne Ansatz eines - regelmäßig fehlenden - Nachbereitungsaufwands speziell für die Durchsicht und Bewertung von studentischen Arbeiten der Anrechnungsfaktor f = 1 anzusetzen ist, findet seit langem allgemeine Anerkennung und ist auch für die Lehrveranstaltungen dieses Typs im Fachbereich Sportwissenschaft nicht in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 4 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung vom 18. Januar 1994 (HmbGVBl. S. 16 m.Ä.) - LVVO - werden Vorlesungen, Übungen, Seminare, Kolloquien und Repetitorien auf die Lehrverpflichtung ohne weitere Unterscheidung mit der Zahl der Lehrstunden voll angerechnet. Zu dem Kreis dieser Lehrveranstaltungen, in denen Lehrgegenstände ohne einen Anteil praktischer Übungen der Teilnehmer (vgl. zu diesem Abgrenzungsmerkmal § 4 Abs. 2 LVVO) vermittelt werden, sind nach dem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Studienplan für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft vom April 1985 auch die Lehrveranstaltungen POEST I und II zu zählen. Sie sind darin wie folgt beschrieben:

"1. Problemorientierte Eingangsstufe (POEST I und II)

POEST I und II sind mit je 3 SWS eine Einheit. Die POEST I geht aus von Analysen berufsbezogener Situationen unter besonderer Berücksichtigung der Praxisfelder der Studienrichtungen. Dabei werden Methoden, theoretische Voraussetzungen und die Reichweite der Theorie bei der Lösung von Einzelproblemen geprüft. Die POEST II gibt eine Einführung in die Fragestellungen, Methoden und die laufenden Projekte der Arbeitsbereiche "Bewegung und Training" (I), "Freizeit und Gesundheit" (II), "Unterricht und Curriculum" (III)."

Vermittelt werden danach allein theoretische Inhalte. Anlaß zu Korrekturen des Anrechnungsfaktors f = 1 hat der frühere III. Senat bei den Lehrveranstaltungen des Abschnitts "Theorie und Praxis des Sports" gesehen, soweit darin sportpraktische Übungen enthalten sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.4.1994 - OVG Bs III 79/94 -, BA S. 5 f.; v. 13.10.1992 - OVG Bs III 358/92 -, BA S. 11); die Lehrveranstaltungen POEST I und II gehören dazu nicht. Dementsprechend galten auch die Erläuterungen, die der damalige Sprecher des Fachbereichs Sportwissenschaft in dem Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts Hamburg am 20. Juli 1994 gegeben hat, allein der Berechtigung des Anrechnungsfaktors f = 1 bei den Veranstaltungen im Teil "Theorie und Praxis des Sports" (Sitzungsprotokoll S. 4).

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO,

§§ 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Müller-Gindullis Fligge Korth