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Theaterwissenschaft /Kulturelle Kommunikation (HU Berlin) * Datum: 26.10.2000 - Spruchkörper: VG Berlin

Geschäftszeichen: VG 30 A 743.00
Stichworte: Humboldt-Universität, (Magister/Hauptfach), Wintersemester 2000/2001, Überbuchung, keine freienPlätze für Studienanfänger, Zurückweisung
Volltext:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Theaterwissenschaft/Kulturelle Kommunikation (Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2000/2001 erreichen will, ist nicht begründet. Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung sind an der Antragsgegnerin in diesem Studiengang über die bereits vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienanfänger zuzulassen.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421).
Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Theaterwissenschaft/Kulturelle Kommunikation nach §§ 8 und 9 KapVO ist - wie in den Vorsemestern - ein unbereinigtes Lehrangebot in Höhe von 49 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zu Grunde zu legen (vgl. Beschluss der Kammer vom 4. Mai 1999 - VG 30 A 44.99 -). Hierbei ist von 3 Professorenstellen, 1 Oberassistentenstelle, 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten und jeweils 1 Stelle für einen unbefristet und einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auszugehen, wobei zur Berechnung des aus dieser personellen Ausstattung folgenden Lehrangebots das jeder Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GBl. S. 59), zugewiesene Lehrdeputat zu berücksichtigen ist.
Die Antragsgegnerin hat das Deputat des wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Bo. (Stellen-Nr. 6395) auf der Grundlage der generellen Regelung ihrer früheren Präsidentin vom 27. September 1995 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 25 v.H. (= 1 LVS) ermäßigt, weil der Stelleninhaber mit der Studienfachberatung betraut ist.
Lehrauftragsstunden, die sich aus dem Durchschnitt der dem Berechnungsstichtag (31. März 2000) vorangegangenen zwei Semester (Sommersemester 1999 und Wintersemester 1998/1999) ergeben, sind nicht zu berücksichtigen, da sie im Bereich der ergänzenden Lehre angefallen sind (Lehrveranstaltung: B. Tou. im Sommersemester 1999) bzw. auf Lehraufträgen beruhen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden und daher auf die unbesetzte Professorenstelle (Nr. 6059) bzw. die Stelle eines Oberassistenten (Nr. 6176) anzurechnen sind (vgl. § 10 Satz 2 KapVO).
Von dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 49 LVS. ist der Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Kulturwissenschaft abzuziehen, der bei summarischer Prüfung mit 1,8765 LVS. zu berechnen ist. Das bereinigte Lehrangebot beträgt sonach 47,1235 LVS.
Dem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 94,247 LVS. die Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Theaterwissenschaft/Kulturelle Kommunikation zugeordneten Studiengänge (Haupt- und Nebenfach) gegenüberzustellen. Da an der Magisterausbildung nicht allein die Lehreinheit Theaterwissenschaft beteiligt ist, sondern neben dem Haupt- bzw. Nebenfach noch andere Fächer zu belegen sind, ist der für Theaterwissenschaft/Kulturelle Kommunikation festgelegte Curricularnormwert von 3,0 (Anlage 2 zur KapVO unter I. Buchst. c Nr. 27) nur anteilig in Form von Curriculareigenanteilen in Ansatz zu bringen. Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung wie in den Vorjahren beanstandungsfrei für Hauptfachstudenten der Theaterwissenschaft den Curriculareigenanteil auf 1,5 und für Nebenfachstudenten auf 0,75 festgesetzt (vgl. hierzu Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Oktober 1994 - VG 31 A 343.94 -).
Nach den im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls nicht zu beanstandenden Vorgaben der Antragsgegnerin sollen im Studiengang Theaterwissenschaft/Kulturelle Kommunikation 70 % Hauptfachstudenten und 30 % Nebenfachstudenten zugelassen werden. Die Anteilquote beträgt danach für das Hauptfachstudium 0,7 und für das Nebenfachstudium 0,3. Die Multiplikation der jeweiligen Curriculareigenanteile mit der entsprechenden Anteilquote und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO) ergibt einen gewichteten Curriculareigenanteil von 1,275. Daraus errechnet sich ein Basiswert für die gesamte Lehreinheit von (94,247 : 1,275 =) 73,9192. Nach Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote ergibt sich für den Hauptfachstudiengang ein Basiswert von 51,7434.
Dieses Berechnungsergebnis muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapVO nach den Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 14 ff. KapVO) überprüft werden. Für das Hauptfach ist eine Schwundquote (vgl. § 16 KapVO) von 0,8982 zu Grunde zu legen.
Wird der nach dem 2. Abschnitt der KapVO ermittelte Basiswert von 51,7434 durch die Schwundquote von 0,8982 geteilt, so ergibt sich im Hauptfach eine jährliche Aufnahmekapazität von 57,6079, aufgerundet 58 Studenten. Da die Zulassung von Studienanfängern in diesem Studiengang sowohl zum Wintersemester als auch zum Sommersemester erfolgt, ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität nicht zu beanstanden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO). Sie hat die Studienanfängerzahl für Hauptfachstudenten des Wintersemesters 2000/2001 auf 40 festgesetzt (vgl. Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für das Wintersemester 2000/2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/2000 vom 15. August 2000) und mitgeteilt, dass bis zum Abschluss des Zulassungsverfahrens im Hauptfach Theaterwissenschaft/Kulturelle Kommunikation 44 Studenten immatrikuliert worden seien. Freie Studienplätze stehen somit nicht zur Verfügung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.

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