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Betriebswirtschaftslehre (HU Berlin) * Datum: 31.10.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 30 A 1449.00
Stichworte: Humboldt-Universität; Zulassung im begehrten Studiengang durch die ZVS. am anderen Studienort; zugewiesener Studienplatz nicht angenommen, da abweichender Ortswunsch; kein außerkapazitärer "Anspruch" im vorläufigen Rechtsschutzverfahren; Nichtannahme des zugewiesenen Studienplatzes kann Bewerbungssituation nicht verbessern.
Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) begehrt, hat keinen Erfolg.
Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 6. September 2000 einen entsprechenden Studienplatz an der Technischen Universität Freiberg zugewiesen.
Nach ständiger Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte können Bewerber, die bereits einen Platz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang innehaben und lediglich den Studienort oder die Hochschule wechseln wollen, die Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens grundsätzlich nicht verlangen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 1987 - OVG 5 S. 25.87 -, und Beschluss vom 21. April 1995 - OVG 7 S. 213.94 -). Dies gilt auch, wenn ein Zulassungsbescheid ergangen ist, der Studienplatz aber - wegen eines abweichenden Ortswunsches - nicht angenommen wurde. Durch die Nichtannahme des Studienplatzes kann der Bewerber seine rechtliche Situation gegenüber denjenigen, die den Studienplatz trotz eines abweichenden Ortswunsches annehmen, nicht verbessern. Wenn ein Bewerber mit dem von der ZVS. zugewiesenen Studienort nicht einverstanden ist, kann er - entsprechend der erteilten Rechtsmittelbelehrung - gegen den Zulassungsbescheid der ZVS. Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erheben und ggf. gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz beantragen. Dort kann dargelegt werden, dass die ZVS. bei der Zulassungsentscheidung, die im Rahmen des Allgemeinen Auswahlverfahrens nach den §§ 9 ff. der Vergabeverordnung - VergabeVO - zu treffen ist, die geltend gemachten Gründe für die Zuweisung eines bestimmten Studienortes (siehe Art. 11 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen i.V.m. § 11 Abs. 3, § 8 VergabeVO) nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt hat (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 1997 - VG 12 A 941.97 -).
Härtegründe können hier zu keiner anderen Entscheidung (Überprüfung der Aufnahmekapazität, ggf. Zuweisung eines Überkapazitätsplatzes) führen, da auch sie nur im Verfahren gegen die ZVS. geltend gemacht werden können (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - VG 3 A 1554.97 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.