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Wirtschaftspädagogik(HU Berlin) * Datum: 07.11.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 30 A 726.00
Normen: § 3 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 HochschulzulassungsVO; § 123 VwGO
Stichworte: Humboldt-Universität zu Berlin, HU; Ausschluss vom Vergabeverfahren (Zulassungsverfahren), Hochschulzugangsberechtigung nicht in amtlich begalubigter Kopie eingereicht; vorläufiger Rechtsschutz und Versagungsgegenklage; kein gesonderter Antrag auf außerkapazitären Studienplatz bei der Hochschule gestellt, Geltendmachung außerkapazitärer Plätze allein vor Gericht nicht ausreichend; Zurückweisung (Sonderfall).
Orientierung: Jedenfalls für den Fall, dass die Antragstellerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann das Gericht davon absehen, die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin auf etwaige Mängel hin zu überprüfen, sofern kein gesonderter Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 HochschulzulassungsVO bei der Hochschule gestellt wurde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 1999 - OVG 5 NC 180.99 -).
Vollext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
D Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftspädagogik an der Antragsgegnerin im Wintersemester 2000/01 im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 123 VwGO erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Nach § 3 Abs. 4 und 5 der Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin - HochschulzulassungsVO - vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 21) kann die Bewerbung für ein Vergabeverfahren nur berücksichtigt werden, wenn ein Bewerber sich innerhalb der Bewerbungsfrist formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen bewirbt, wobei die Hochschule die Form des Zulassungsantrages und auch die Unterlagen bestimmen kann, die den Anträgen mindestens beizufügen sind. Nach diesen Bestimmungen hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht vom Vergabeverfahren im Wintersemester 2000/01 ausgeschlossen.
Die Antragstellerin hat zu ihrer Hochschulzugangsberechtigung deshalb unvollständige Angaben gemacht, weil sie diese nicht innerhalb der Bewerbungsfrist (15. Juli 2000) durch Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie belegt hat.
Die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie war im Zulassungsformular der Antragsgegnerin indes ausdrücklich gefordert. Zudem hat die Antragstellerin durch ihre Unterschrift auf dem Zulassungsantrag bestätigt, den darin enthaltenen Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben, dass sie mit ihrem Antrag am Zulassungsverfahren nur teilnehmen kann, wenn u.a. ihre "Angaben zur Hochschulzugangsberechtigung ... in Form von amtlich beglaubigten Kopien belegt sind und dem Antrag beiliegen".
Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, auf die Unvollständigkeit des Antrages hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den formgerechten Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung nachzureichen, kann dies ihrem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen, da die Antragsgegnerin nach § 3 Abs. 3 Satz 2 HochschulzulassungsVO nicht verpflichtet ist, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Jedenfalls für den Fall, dass die Antragstellerin zu Recht vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, kann das Gericht davon absehen, die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin auf etwaige Mängel hin zu überprüfen, sofern kein gesonderter Antrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 HochschulzulassungsVO gestellt wurde (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 24. Februar 1999 - OVG 5 NC 180.99 -). Letzteres ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 3 GKG.