Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC
Wirtschaftsinformatik
(FHTW Berlin) * Datum: 10.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin JDie Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2000/2001 an vorläufig zum Studium der Wirtschaftsinformatik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern diese/r innerhalb von 7 Arbeitstagen (Montag - Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und dabei an Eides Statt versichert, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Wirtschaftsinformatik zugelassen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaftsinformatik im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. - Nr. 8/2000 vom 1. August 2000) festgesetzte Zulassungszahl 85 und über die von der Antragsgegnerin darüber hinaus vergebenen Plätze weitere Studienplätze vorhanden sind, von denen die Antragstellerin/der Antragsteller einen beanspruchen kann.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 5. Mai 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftsinformatik hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
Die Antragsgegnerin hat den Studiengang Wirtschaftsinformatik einem Fachbereich (FB 4 - Wirtschaftswissenschaften II) zugeordnet, der daneben weitere Studiengänge anbietet. Sie hat Zulassungsbeschränkungen jedoch nur für fünf der sechs vom FB 4 angebotenen Studiengänge angeordnet und diese Studiengänge jeweils als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) behandelt. Dagegen bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken. Zwar können grundsätzlich einzelne Studiengänge an Fachhochschulen, denen die Gliederung ihrer Fachbereiche in wissenschaftliche Einrichtungen nicht möglich ist, weil das Berliner Hochschulgesetz (§ 75) dies nur an Universitäten und an der Hochschule der Künste zulässt, und denen auch die Gründung von Instituten erst durch die Einführung der "Experimentierklausel" des § 7 a BerlHG mit Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) ermöglicht wurde, als Lehreinheiten im Rechtssinne angesehen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der jeweilige Studiengang hinsichtlich der Aufgabenbereiche der zugeordneten Hochschullehrer und der Organisation des Studiums deutlich von den übrigen Studiengängen abhebt (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a. - Wirtschaftskommunikation WS 1997/98), was hier nicht der Fall ist. Die dem FB 4 der Antragsgegnerin angehörenden Hochschullehrer sind zu einem erheblichen Teil nicht erkennbar einzelnen Studiengängen zugeordnet, und auch im übrigen ist der Studiengang Wirtschaftsinformatik nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, in denen der FB 4 - z. B. bei der Auflistung der Exporte von Lehrveranstaltungsstunden von und zu anderen Fachbereichen - insgesamt als Einheit betrachtet wird, von anderen an diesem Fachbereich vorhandenen Studiengängen (Wirtschaftskommunikation, Internationale Medieninformatik, Angewandte Informatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsmathematik) weder organisatorisch noch in sonstiger Weise hinreichend abgegrenzt. Erforderlich wäre deshalb die auch an anderen Hochschulen übliche Festlegung von Anteilquoten der einzelnen Studiengänge an der Kapazität des gesamten Fachbereichs (der die Lehreinheit bildet) und eine entsprechende Berechnung der Aufnahmefähigkeit der von dem Fachbereich (der Lehreinheit) angebotenen einzelnen Studiengänge. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch gegen die Zusammenfassung zulassungsbeschränkter und nicht zulassungsbeschränkter Studiengänge (hier: Wirtschaftsmathematik) in einer Lehreinheit im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Bedenken bestehen, weil hierdurch innerhalb der nach den Vorschriften der KapVO für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Einheit zwangsläufig Lehrkapazitäten dem nicht zulassungsbeschränkten statt dem zulassungsbeschränkten Studiengang zugute kommen (vgl. hierzu - für den Fall der Einrichtung eines nicht zulassungsbeschränkten Aufbaustudiengangens - VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T - KMK-HschR/NF 41 C Nr. 9 m.w.N.). Hinzu tritt, dass in diesem Fall eine Abgrenzung des für den zulassungsbeschränkten Studiengang zur Verfügung stehenden Lehrangebots nicht mehr möglich ist und damit eine Kontrolle der Festsetzung der Zulassungszahlen unmöglich gemacht wird. Soweit die Kammer in den die Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation zum Wintersemester 1999/2000 betreffenden Beschlüssen (vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 u.a.) gegen die Praxis der Antragsgegnerin, die einzelnen Studiengänge ihres FB 4 jeweils als Lehreinheiten zu behandeln, keine Bedenken erhoben hat, hält sie hieran insbesondere deshalb nicht mehr fest, weil die von der Antragsgegnerin jetzt überreichte Aufstellung des am FB 4 tätigen Lehrpersonals im Unterschied zu früheren Aufstellungen diverse Stellen ausweist, die nicht einem der von diesem Fachbereich angebotenen Studiengänge zugeordnet sind, so dass eine sich aus der Zuweisung des Lehrpersonals an einzelne Studiengänge ergebenden Abgrenzung der Studiengänge untereinander nicht mehr festgestellt werden kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ab dem kommenden Berechnungszeitraum ihren FB 4 als Lehreinheit ansieht und für die einzelnen Studiengänge entsprechend den Vorgaben der KapVO Anteilquoten bildet. Für den jetzt zur Überprüfung anstehenden Berechnungszeitraum stellt die Kammer die dargelegten Bedenken im Hinblick darauf zurück, dass angesichts der großen Zahl von Bewerbern (zum jetzigen Zeitpunkt sind noch 18 Rechtsschutzverfahren anhängig) die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin und ihres FB 4 in Frage gestellt wäre, wenn die erfolgte Zulassungsbeschränkung vollständig entfiele. Da es andererseits Angelegenheit der Antragsgegnerin ist, die erforderlichen Anteilquoten festzulegen und sie diese Festlegung angesichts der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nicht für erforderlich halten durfte, kann die Überprüfung der von der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahl für den aktuellen Berechnungszeitraum nur in gleicher Weise wie im vergangenen Jahr für den Studiengang Wirtschaftskommunikation erfolgen (vgl. hierzu auch Beschluss der Kammer vom 6. Dezember 2000 - VG A 943.00 u.a. - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 2000/2001).
Die Antragsgegnerin hat in die Kapazitätsberechnung 12 von insgesamt 19 der "Lehreinheit" zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen eingestellt. Dies ist fehlerhaft, weil für die Berechnung des Lehrangebots aus Stellen die im jeweiligen - d.h. aktuellen - Berechnungszeitraum zur Verfügung stehenden besetzbaren Stellen und nicht nur die auch tatsächlich besetzten Stellen maßgeblich sind (§ 8 KapVO). Offen bleibt, ob die Antragsgegnerin die Stiftungsprofessur (Titel 42226, Nr. 1, Dr. Kretschmar) lediglich mit 12 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - einstellen durfte, denn selbst wenn dies der Fall ist, steht für alle Rechtsschutzsuchenden ein Studienplatz zur Verfügung. Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 (Stiftungsprofessur: 12) LVS (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) führt dies zu einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (18 x 18 + 12 =) 336 LVS.
Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von 22 LVS anzuerkennen. Die mit Bescheid vom 20. Juli 2000 bewilligten Verminderungen für die Studienfachberatung (2 LVS) - Prof. Zschokelt - und als Vorsitzender des Prüfungsausschusses (2 LVS) - Prof. Junker - konnten nach § 9 Abs. 1 LVVO gewährt werden. Die Verminderungen für die Betreuung des Praxissemesters (2 LVS) - Prof. Stanierowski, die Tätigkeit als Studiengangsprecher (2 LVS) und Vorpraktikumsbeauftragter (1 LVS) - Prof. Junker, die Lehreinsatzplanung (3 LVS) - Prof. Swat - und die Laborleitung - Prof. Junker, Bannert, Bodrow, Stanierowski, Theel (jeweils 1 LVS), Prof. Fais und Ginhold (jeweils 1,5 LVS) sowie Prof. Zschokelt (2 LVS) sind nach § 9 Abs. 2 LVVO rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Nicht berücksichtigt werden kann die für die Übernahme des Vorsitzes im Prüfungsausschuss im Studiengang Internationale Medieninformatik gewährte Ermäßigung (1 LVS) - Prof. Junker. Die Kammer verkennt nicht, dass die Wahrnehmung von Aufgaben für diesen Studiengang nicht durch die ihm zugeordneten Hochschullehrer wahrgenommen werden können, weil deren Stellen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht besetzt sind. Dieser Umstand fällt jedoch in den organisatorischen Bereich der Antragsgegnerin und kann nicht zu Lasten der einem zulassungsbeschränkten Studiengang zur Verfügung stehenden Lehrkapazität gehen. Auch die Berücksichtigung der gemäß § 9 Abs. 4 LVVO für Forschungsvorhaben gewährten Ermäßigung (4 LVS) - Prof. Pietsch - kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil für diese Ermäßigung kein den Berechnungszeitraum betreffender Bewilligungsbescheid vorliegt.
Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO waren mit 273,5 LVS zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin überreichten Aufstellungen betrug die Summe der Lehrauftragsstunden einschließlich der von Gastprofessoren und -dozenten abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Sommersemester 1999 und im Wintersemester 1999/2000, die als dem Berechnungsstichtag vorausgehende Semester maßgebend sind (§ 10 Satz 1 KapVO), im Sommersemester 1999 267 LVS und im Wintersemester 1999/2000 278 LVS. Hinzuzurechnen sind jedoch die von der Antragsgegnerin als von anderen Fachbereichen importiert angesetzten LVS, die von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschul-intern verrechnet wird - nicht Angehörige anderer Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden kann. Die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend (§ 10 Abs. 1 KapVO) in die Berechnung einzustellen. Aus den vorliegenden Aufstellungen ergeben sich als weitere von Lehrbeauftragten erbrachte Lehrleistungen im Sommersemester 1999 50 LVS und im Wintersemester 1999/2000 38 LVS, wobei zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt wurde, dass die Lehrbeauftragten jeweils nur eine der angesichts der Zulassungszahl im Studiengang Wirtschaftsinformatik wohl mehrfach (parallel) angebotenen Übungen durchgeführt haben. Von den damit insgesamt zur Verfügung stehenden Lehrauftragsstunden waren gemäß § 10 Abs. 2 KapVO 86 LVS (Sommersemester 1999: 70, Wintersemester 1999/2000: 16 LVS) für als Vakanzvertretungen vergebene Gastdozenturen abzusetzen. Hierbei konnten 2 LVS, die für die Betreuung von Diplomarbeiten und damit nicht für eine Lehrveranstaltung vergeben worden waren, nicht kapazitätsmindernd berücksichtigt werden, so dass in den einzustellenden Semestern insgesamt (267 + 38 + 278 + 50 - 86 =) 547 LVS und im Durchschnitt beider Senester 273,5 LVS Lehraufträge bereitstanden.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 587,5 LVS (336 LVS Deputat aus Stellen abzgl. 22 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zzgl. 273,5 LVS Lehrauftragsstunden).
Hiervon sind 13,3332 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Bei der Bildung dieser Curricularanteile nach der Formel v x f : g wurde als Gruppengröße (g) die Zulassungs(höchst)zahl, nach oben begrenzt durch die Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II, zu Grunde gelegt. Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports ist, da das bereinigte Lehrangebot bezogen auf ein Semester berechnet und erst anschließend auf das Studienjahr hochgerechnet wird (Anlage I zur KapVO Formel 5), das jeweils bevorstehende Semester. Entgegen der Aufstellung der Antragsgegnerin konnten in die Berechnung nur solche Lehrveranstaltungen einfließen, die von Lehrpersonal, das der "Lehreinheit" Wirtschaftsinformatik angehört, angeboten wurden. Soweit die Antragsgegnerin auch von Lehrbeauftragten abgehaltene Veranstaltungen einstellt, handelt es sich um Lehraufträge der jeweils anderen Lehreinheit (vgl. hierzu bereits oben S. 5), die bei der Ermittlung des dortigen Lehrangebots und nicht als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen sind. Dies führt - ausgehend von den anhand der Studienpläne überprüften Angaben der Antragsgegnerin - zu folgendem Dienstleistungsexport:
|
FB |
Nachfragender Studiengang |
Lehrveranstaltung |
Vorl. |
Übg.LVS |
Caq |
aq /2 |
Nachfrage-quote |
Export in LVS |
|
3 |
BWL |
Finanz-/Invest-Management |
2 |
|
0,0333 |
160 |
0,25 |
1,3333 |
|
Gesamt |
13,3332 |
Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot der "Lehreinheit" beläuft sich damit auf (587,5 - 13,3332 =) 574,1668 LVS.
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von dem (allerdings erst seit Inkrafttreten der 11. VO zur Änderung der KapVO vom 3. September 2000, GVBl. S. 421) in Anlage 2 II zu § 13 Abs. 1 KapVO Nr. 8, 4. Spiegelstrich für den Studiengang Wirtschaftsinformatik festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 6,6 ausgegangen und hat nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 5,04 ermittelt.
Gegen den festgesetzten CNW bestehen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG rechtliche Bedenken. Zulassungsbeschränkungen sind nach dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nur zulässig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303, 338 ff.; 54, 173, 191). Dabei sind die wertungsabhängigen Eingabegrößen für die Kapazitätsermittlung unter Berücksichtigung der in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehenden notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen (BVerfG, NJW 1976, 414 f.). Diesen Geboten unterliegt auch der Normgeber. Die insoweit bei Zweifeln an der Verfassungskonformität rechtsnormförmiger kapazitätsbestimmender Eingabegrößen (hier: CNW) gebotene gerichtliche Inhaltskontrolle hat sich darauf zu beziehen, ob der Normgeber von Annahmen ausgegangen ist, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (BVerfGE 85, 36 ff.).
Eine solche Prüfung ist auch hier geboten, da die Kammer bereits Curricularnormwerte anderer Studiengänge der Antragsgegnerin herabgesetzt hat (zuletzt Beschlüsse vom 23. November 2000 - VG 3 A 943.00 u.a. - Internationale Medieninformatik WS 2000/2001). Sie ergibt, dass der Normwert des Studienganges Wirtschaftsinformatik nicht die gebotene erschöpfende Nutzung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Ausbildungskapazität zulässt. Zwar enthält die geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit des CNW gelten. Es kann jedoch auf frühere Fassungen der KapVO, die diesbezüglich detaillierte Vorgaben enthielten, zurückgegriffen werden. Es sind dies die Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar durch die Nachfolgeverordnungen förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst ab der Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV - (GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese Regelungen bilden deshalb auch heute die verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschlüsse vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000 und vom 23. November 2000, a.a.O.; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert), der den in Deputatsstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet (VG und OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Im Gegensatz dazu berechnet die Antragsgegnerin - wie bei anderen Studiengängen auch - den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10 (Diplomandenseminar) Studenten. Da sich die Berechnung des CNW durch die Antragsgegnerin im übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M; Graduierungsarbeit 0,4, Lehrveranstaltungsart Q), ist die nicht näher begründete Abweichung bei den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit vollständiger Anwendung der Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 1985 - OVG 7 S 1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS 1984/85).
Ausgehend hiervon - d.h. unter Zugrundelegung der Gruppengrößen der KapVO II - errechnet sich auf der Basis der Studienpläne der Antragsgegnerin der CNW für den Studiengang Wirtschaftsinformatik wie folgt:
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
Vorlesung |
88 |
1 |
60 |
1,4667 |
Übung |
72 |
1 |
20 |
3,6 |
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit, so dass sich insgesamt ein CNW von 5,6 ergibt.
Auch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung des Curriculareigenanteils (Aufteilung des CNW auf die am Lehrangebot beteiligten Lehreinheiten, § 13 Abs. 4 KapVO) ist fehlerhaft, weil wiederum Lehrleistung einbezogen wurde, die nicht von Lehrpersonal anderer Fachbereiche oder Lehreinheiten, sondern von (der "Lehreinheit" Wirtschaftsinformatik zuzurechnenden, s.o. S. 5) Lehrbeauftragten erbracht wird. Nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15. November 2000 mit Anlagen) werden folgende Pflichtveranstaltungen des Studiengangs Wirtschaftsinformatik nicht nur gelegentlich von Angehörigen anderer Lehreinheiten abgehalten: Rechnungswesen I (4 LVS Vorlesung), Rechnungswesen II (2 LVS Vorlesung), Betriebliche Steuerlehre (2 LVS Vorlesung), Mathematik/Algebra/Analysis (6 LVS Vorlesung) und Wirtschaftsrecht (2 LVS Vorlesung). Die Veranstaltung "Einführung in gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge" (4 LVS Vorlesung) kann alternativ zu vertiefender Fremdsprachenausbildung belegt werden und wurde deshalb nur zur Hälfte (2 LVS Vorlesung) angesetzt, die Veranstaltung "Operational Research" (2 LVS Vorlesung, 2 LVS Übung) ist eine von vier alternativen Veranstaltungen im Bereich Quantitative Methoden und beansprucht deshalb nur ein Viertel (0,5 LVS Vorlesung, 0,5 LVS Übung) der Lehrnachfrage der einzelnen Studenten. Hinzu kommt die von der Zentraleinrichtung Fremdsprachen (ZE FS) angebotene Fremdsprachenausbildung, die einen Umfang von 8 oder - bei vertiefender Fremdsprachenausbildung - 20 LVS Übungen hat. Bei hälftiger Inanspruchnahme der vertiefenden Fremdsprachenausbildung erbringt die ZE FS daher 14 LVS Lehrleistung für den Studiengang Wirtschaftsinformatik. Insgesamt ergibt sich damit eine Lehrleistung anderer Lehreinheiten von 18,5 LVS Vorlesungen und 14,5 LVS Übungen, dem bei Anwendung der Formel v x f : g ein Fremdanteil am CNW von 1,0333 entspricht. Der (für die Kapazitätsberechnung maßgebliche) Curriculareigenanteil der "Lehreinheit" Wirtschaftsinformatik beträgt somit (5,6 - 1,0333 =) 4,5667.
Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (574,1668 x 2 =) 1148,3336 LVS und Division durch den Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anl. 1 zur KapVO) errechnet sich eine Basiszahl von 251,4581. Diese ist nicht um eine Schwundquote zu erhöhen, weil nach der von der Antragsgegnerin überreichten Studienverlaufsstatistik die Zahl der Studierenden in höheren Semestern nicht zurückgeht. Die jährliche Aufnahmekapazität beträgt somit gerundet 251 Studentinnen und Studenten. Bei Zugrundelegung der nicht zu beanstandenden Praxis der Antragsgegnerin, 2/3 der Studienplätze im Fach Wirtschaftsinformatik zum Wintersemester und 1/3 zum Sommersemester zu vergeben, ergibt sich für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl von (167,3333 =) 167 Studienplätzen für Studienanfänger. Da die Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl 85 hinaus im Wege der Überbuchung 4 weitere Bewerber aufgenommen hat, stehen noch 78 ungenutzte Studienplätze zur Verfügung (soweit die Antragsgegnerin die Vergabe von insgesamt 92 Studienplätzen mitgeteilt hat, haben sich offenbar nicht alle zugelassenen Bewerber eingeschrieben, denn am 3. November 2000 waren nur 89 Studierende im Fach Wirtschaftsinformatik als Studienanfänger eingeschrieben). Hiervon waren je zwei Plätze für Antragsteller mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung und mit fachgebundener Studienberechtigung abzuziehen. Für erstere sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 HochschulzulassungsVO mindestens 5 % der Studienplätze bereitzustellen; für letztere sehen § 8 Abs. 3 HochschulzulassungsVO, § 6 Abs. 3 Satz 4 der Rahmenstudienordnung der Antragsgegnerin (AMBl. 22/99 vom 28. Juli 1999) eine Quote von 5 % der Studienplätze vor, was zu insgesamt 8 Studienplätzen je Gruppe bei jeweils 4 zugelassenen Bewerbern und jeweils 2 Antragstellern führt, so dass für sog. Bildungsinländer, zu denen die Antragstellerin/der Antragsteller gehört, 74 Plätze verbleiben. Einen dieser Plätze kann die Antragstellerin/der Antragsteller für sich beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.