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Medieninformatik
(TFH Berlin) * Datum: 14.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin JI. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A [es folgen 30 Aktenzeichen - Anm. der Dokumentationsstelle] ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2000/2001 an vorläufig zum Studium der Medieninformatik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 16 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Medieninformatik zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller je zur Hälfte auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Medieninformatik im 1. Fachsemester an der Technischen Fachhochschule Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 20/2000 vom 20. Juli 2000) festgesetzte Zulassungszahl 73 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 12. Juli 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Medieninformatik hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung alle 41 dem Fachbereich VI - Informatik - zugewiesenen Hochschullehrerstellen eingestellt; dieser Fachbereich, dem der Studiengang Medieninformatik zugeordnet ist, bildet die der Kapazitätsermittlung zugrundezulegende Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapVO). Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) ergibt dies ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 738 LVS.
2. Lehrverpflichtungs-Verminderungen sind für die Lehrkräfte des Fachbereichs VI im Umfang von 57 LVS anzuerkennen (Ansatz der Antragsgegnerin: 103 LVS).
Die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Verminderungen wurden mit Vermerk des Präsidenten der Antragsgegnerin auf dem Schreiben des Dekans des Fachbereichs VI vom 19. Juli 2000 bewilligt und sind nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden:
|
Name |
Funktion |
LVS |
|
Sche. |
Dekan |
8 |
|
Buch. |
Labor PST (Prozess- und Systemtechnik) |
2 |
|
Görl. |
Labor RIS (Rechner- und Informationssysteme) |
2 |
|
Gru. |
Labor SE (Software-Engeneering) |
2 |
|
Pesch. |
Labor PPP (PrePress und Publishing) |
2 |
|
Sches. |
Labor Inf.-Service (Informatik-Service) |
2 |
|
Schwar. |
Labor Drucktechnik |
2 |
|
Sieg. |
Labor CGA (Computergrafik und Animation) |
2 |
|
Tepp. |
Labor DT (Digitaltechnik) |
2 |
|
Wam. |
Labor AT (Automatisierungstechnik) |
2 |
|
Awa. |
praktisches Studiensemester (alle Studiengänge) |
2 |
|
Görl. |
praktisches Studiensemester (alle Studiengänge) |
2 |
|
Pesch. |
praktisches Studiensemester Druck- u. Medientechnik |
2 |
|
Schie. |
praktisches Studiensemester (alle Studiengänge) |
2 |
|
Ottens |
praktische Vorbildung (alle Studiengänge) |
4 |
|
Görlitz |
Studienfachberatung Medizinische Informatik |
1 |
|
Kothe |
Studienfachberatung Ingenieurinformatik |
1 |
|
Pavlista |
Studienfachberatung Allgemeine Informatik |
1 |
|
Pavlista |
Studienfachberatung Medieninformatik |
1 |
|
Ratsch |
Studienfachberatung Intern. Studiengänge AI, gemeinsam mit UHA Mulhouse u. UH Hatfield |
1 |
|
Rauchfuß |
Studienfachberatung Technische Informatik |
1 |
|
Schwarze |
Studienfachberatung Druck- u. Medientechnik |
1 |
|
Reisin |
Frauenbeauftragte |
4 |
|
Knabe |
Koordination WWW (Internet-Beauftragter, Koordinierung von Darstellungen der TFH im Internet) |
2 |
|
Summe |
Nach § 9 Abs. 2 KapVO nur teilweise - nämlich im Umfang von insgesamt 2 LVS - anzuerkennen war die Prof. Siegel für die Koordination des ITW (Institut für Technische Weiterbildung an der TFH) gewährte Lehrverpflichtungs-Verminderung. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum hier die in der Vergangenheit eingesetzten 2 LVS Ermäßigung verdoppelt wurden, zumal auch sonst Koordinationsaufgaben mit 2 LVS veranschlagt wurden (s. ob. Tabelle). Zum anderen würden die Prof. Siegel gewährten Ermäßigungen ansonsten die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO je Lehrkraft im Regelfall zulässige Höchstermäßigung von 4 LVS überschreiten. Nur teilweise anrechenbar sind auch die für Forschungsvorhaben gewährten Deputatsverminderungen (Prof. Weber-Wulff, Prof. Görlitz, Prof. Awad, Prof. Buchholz und Prof. Umstätter jeweils 4 LVS, Prof. Siegel 6 LVS). Diese gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gewährten Ermäßigungen, die der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats bedürfen, sind von dessen am 17. März 1999 erteilter generellen Genehmigung nur insoweit erfasst, als sie "im Einzelfall bei vollbeschäftigten Lehrkräften den Gesamtumfang aller Ermäßigungen von 4 LVS nicht überschreiten". Prof. Görlitz konnte danach neben den bereits oben dargestellten Ermäßigungen nur noch 1 LVS, Prof. Buchholz 2 LVS und Prof. Siegel keine weitere LVS Ermäßigung gewährt werden. Die Prof. Awad gewährte Ermäßigung kann nicht anerkannt werden, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der von § 9 Abs. 4 LVVO vorausgesetzten Ausnahmesituation hinsichtlich des von ihm angemeldeten Forschungsvorhabens vorliegen. Die Prof. Umstätter gewährte Ermäßigung ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass ihr - im übrigen im Rahmen einer vergüteten Nebentätigkeit und damit möglicherweise von vornherein nicht unter § 9 Abs. 4 LVVO - Projekt (Aufbau einer Website für die Beuth-Gesellschaft unter gestalterischen Aspekten) ein Forschungsvorhaben zum Gegenstand hat.
Kapazitätsrechtlich unbeachtlich ist die Prof. Franzen gewährte Deputatsverminderung um 4 LVS für die Lehrkräfte-Einsatzplanung (ohne Stunden- und Raumplanung). Es handelt sich hier um Aufgaben, die zum Kernbereich der Zuständigkeit des Fachbereichsrats (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG) und damit der Geschäftsführungsaufgaben des Dekans gehören, deren Wahrnehmung bereits durch die Herrn Prof. Scheschonk gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO als Dekan bewilligte Deputatsverminderung abgegolten ist. Die Berücksichtigung des Prof. Bormann gewährten Freisemesters (§ 99 Abs. 6 BerlHG) mit 18 LVS scheidet aus, weil derartige Freistellungen bereits in die Festlegung der Regellehrverpflichtung einfließen und deshalb keine Ermäßigungen dieser Verpflichtung darstellen (Bahro, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 9 KapVO Rdn. 7). Insgesamt ergeben sich damit Lehrverpflichtungs-Verminderungen von 60 LVS.
3. Lehrauftragsstunden waren nach § 10 Satz 1 KapVO - wie von der Antragsgegnerin angegeben - im Umfang von 201,5 LVS zu berücksichtigen (Sommersemester 1999: 177 LVS, Wintersemester 1999/2000: 226 LVS, zusammen 403 LVS, im Mittel 201,5 LVS). Abzüge für Vakanzvertretungen entfielen, da am Fachbereich VI in den beiden relevanten Semestern keine Professorenstellen unbesetzt waren.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit 879,5 LVS (738 LVS aus verfügbaren Stellen - 60 LVS Verminderungen + 201,5 LVS aus Lehraufträgen).
4. Die Antragsgegnerin hat hiervon 137 LVS als Dienstleistungsbedarf anderer, nicht dem Fachbereich VI zugeordneter Studiengänge abgezogen; zu dieser Berechnungsgröße gelangte sie durch Addition der tatsächlich von den Lehrkräften des Fachbereichs VI an anderen Fachbereichen angebotenen Veranstaltungsstunden. Diese Berechnungsmethode entspricht nicht den Vorgaben der KapVO.
Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports ist, da das bereinigte Lehrangebot bezogen auf ein Semester berechnet und erst anschließend auf das Studienjahr hochgerechnet wird (Anlage I zur KapVO Formel 5), das jeweils bevorstehende Semester. Abweichend hiervon muss bei Studiengängen, für die nur einmal jährlich Zulassungen erfolgen (sog. Jahreszulassung) und entsprechend Veranstaltungen auch nur einmal jährlich für den gesamten Studienjahrgang angeboten werden, der im Studienjahr anfallende Dienstleistungsexport ermittelt, mit der Jahreszulassungszahl (aq) multipliziert und - da die Jahreszulassung an der semesterbezogenen Berechnung nichts ändert - anschließend der Mittelwert gebildet werden. Bei der Bildung der Curricularanteile nach der Formel v x f : g (siehe nachf. 5.) wurden als Gruppengrößen (g), wenn die Veranstaltungen wegen Jahreszulassung nur einmal jährlich angeboten werden, die jährlichen Zulassungs(höchst)zahlen, nach oben begrenzt durch die Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II (siehe auch hierzu nachf. 5.), zu Grunde gelegt. Da zuverlässige Angaben für den in Studiengängen mit Jahreszulassung im Sommersemester 2001 entstehenden Dienstleistungsbedarf derzeit noch nicht gemacht werden können, wurde insoweit auf die bekannten Daten des Sommersemesters 2000 zurückgegriffen. Bei - wie hier - mehreren nachfragenden Studiengängen sind die Ansätze für die einzelnen Studiengänge zu addieren. Dies führt - ausgehend von den anhand der Studienpläne überprüften Angaben der Antragsgegnerin - zu folgendem Dienstleistungsexport:
|
FB |
Nachfragender (nicht dem FB VI zugeordneter) Studiengang |
Lehrveranstaltung |
Vorl. |
Übg.LVS |
Caq |
aq/2 |
Nachfrage-quote |
Export in LVS |
|
I |
BWL * |
Wirtschaftsinformatik I |
2 |
2 |
0,0333/0,1 |
78 |
1 |
10,3974 |
|
Wirtschaftsingenieurwesen * |
Informatik I |
|
4 |
0,2 |
40 |
1 |
8,0000 |
|
|
II |
Pharma- und Chemietechnik * |
Datenverarbeitung |
2 |
2 |
0,04/0,1 |
50 |
1 |
7,0000 |
|
Mathematik * |
Mathematische Aspekte von Datenbanken |
4 |
0,0667 |
71 |
1 |
4,7357 |
||
|
Physikalische Technik/Medizinphysik * |
EDV I |
4 |
2 |
0,1212/0,1 |
33 |
1 |
7,3000 |
|
|
III |
Bauingenieurwesen |
Datenverarbeitung |
2 |
0,1 |
72 |
1 |
7,2000 |
|
|
V |
Biotechnologie |
Datenverarbeitung |
2 |
2 |
0,052/0,1 |
38,5 |
1 |
5,8500 |
|
Landespflege * |
Einführung in die EDV |
2 |
2 |
0,0333/0,1 |
66 |
1 |
8,7978 |
|
|
VII |
Kommunikationstechnik und Elektronik |
Programmieren in C |
|
4 |
0,2 |
61,5 |
1 |
12,3000 |
|
Elektronische Gerätetechnik und Mikrosystemtechnik * |
Programmieren |
2 |
4 |
0,0588/0,2 |
34 |
1 |
8,8000 |
|
|
VIII |
Maschinenbau (Grundstudium) |
Grundlagen d. Informatik I |
4 |
0,2 |
89 |
1 |
17,8000 |
|
|
Theater- und Veranstaltungstechnik * |
Grundlagen der Informatik |
2 |
|
0,03774 |
53 |
1 |
2,0000 |
|
|
ä |
132,6092 |
Die mit * versehenen Studiengänge werden nur jährlich angeboten.
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
Vorlesung |
84 |
1 |
60 |
1,4 |
Übung |
72 |
1 |
20 |
3,6 |
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit. Außerdem ist für die im Studienplan nicht enthaltene, aber in § 7 Abs. 1 der Ordnung für das praktische Studiensemester an der Technischen Fachhochschule Berlin - OpraSt II - vom 19. März 1997 (Amtliche Mitteilungen Nr. 4/1997, S. 9) vorgesehene individuelle Betreuung der Studenten im Praxissemester im Umfang von fünf Stunden ein Curricularanteil von 0,25 anzuerkennen (Beschlüsse der Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a. - TFH Medieninformatik WS 1998/99), so dass sich insgesamt ein CNW von 5,7833 ergibt. Hiervon sind als nicht vom Fachbereich VI erbrachte Fremdanteile abzusetzen: 12 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des FB I sowie 6 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs II, insgesamt also 18 SWS Vorlesungen mit einem CA von 0,3 und 8 SWS Übungen mit einem CA von 0,4. Hierbei wurden die im Studienplan mit "Vorlesung/Übung" gekennzeichneten Veranstaltungen in den Allgemeinen Ergänzungsfächern (FB I) je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet. Daraus resultiert ein Fremdanteil am CNW von 0,7 und ein Curriculareigenanteil des Studiengangs Medieninformatik von 5,0833.
b) Studiengang Technische Informatik:
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
Vorlesung |
108,3333 |
1 |
60 |
1,8056 |
Übung |
58,6667 |
1 |
20 |
2,9333 |
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
prakt. Studiensemester |
0,25 |
|||
Graduierungsarbeit |
0,4 |
|||
ä |
Dabei wurde für die im Schwerpunktstudium (drei Schwerpunktgebiete) vorgesehenen Veranstaltungen ein Mittelwert gebildet.
An Fremdanteilen sind abzusetzen 6 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs I, 24 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs II, 10 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs VII, insgesamt also 40 SWS Vorlesungen mit einen CA von 0,6667 und 10 SWS Übungen mit einem CA von 0,5. Hierbei wurden die im Studienplan mit "Vorlesung/Übung" gekennzeichneten Veranstaltungen in den Allgemeinen Ergänzungsfächern und in den Zusatzfächern I und II je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet. Hieraus ergibt sich ein Fremdanteil am CNW von 1,1667 und ein Curriculareigenanteil des Fachbereichs VI von 4,3555.
c) Studiengang Druck- und Medientechnik:
|
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
Vorlesung |
121 |
1 |
60 |
2,0167 |
Übung |
53 |
1 |
20 |
2,65 |
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
prakt. Studiensemester |
0,25 |
|||
Graduierungsarbeit |
0,4 |
|||
ä |
An Fremdanteilen sind abzusetzen 52 SWS Vorlesungen und 12 SWS Übungen des Fachbereichs I, 16 SWS Vorlesungen des Fachbereichs II, 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs VII, 2 SWS Vorlesungen des Fachbereichs VIII, insgesamt also 74 SWS Vorlesungen mit einen CA von 1,2333 und 14 SWS Übungen mit einem CA von 0,7. Hierbei wurden die im Studienplan mit "Vorlesung/Übung" gekennzeichneten Veranstaltungen in den Wahlpflichtfächern des Fachbereichs I je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet. Hieraus ergibt sich ein Fremdanteil am CNW von 1,9333 und ein Curriculareigenanteil des Fachbereichs VI von 3,5167.
Für den Aufbaustudiengang Medizinische Informatik besteht weder ein in Verordnungsform festgesetzter CNW noch eine vorläufige Festlegung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 KapVO. Es ist deshalb zweifelhaft, ob für diesen Studiengang die Einführung einer Zulassungsbeschränkung rechtlich möglich ist (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000 m.w.N.). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre weiter - was ebenfalls zweifelhaft ist - zu klären, ob Zulassungsbeschränkungen in nur einem Teil der zu einer Lehreinheit gehörenden Studiengänge rechtlich möglich sind (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a. - Medieninformatik WS 1998/99). Wegen des geringen Umfangs der vom Aufbaustudiengang Medizinische Informatik in Anspruch genommenen Lehrkapazität des Fachbereichs VI und der beim Wegfall aller Zulassungsbeschränkungen des Fachbereichs VI eintretenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit dieser Lehreinheit hält es die Kammer jedoch jedenfalls für eine Übergangszeit geboten, die von der Antragsgegnerin praktizierte Vorgehensweise hinzunehmen. Die insoweit vorgelegte Berechnung des Curricularanteils erweist sich allerdings als nicht zutreffend, so dass sich auch für diesen Studiengang ein geringerer Wert ergibt :
|
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
Vorlesung |
34 |
1 |
60 |
0,5667 |
Übung |
38 |
1 |
20 |
1,9 |
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
Graduierungsarbeit |
0,4 |
|||
ä |
,0 |
An Fremdanteilen sind hier 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs I mit einem Curricularanteil von 0,1667 abzusetzen, so dass ein Curriculareigenanteil von 2,8333 verbleibt.
6. Die Multiplikation der Curriculareigenanteile für die Fächer Medieninformatik (5,0833), Technische Informatik (4,3555), Druck- und Medientechnik (3,5167) und Medizinische Informatik (2,8333) mit den für diese vier Studiengänge beanstandungsfrei in Anlehnung an den Anteil der den jeweiligen Studiengang nachfragenden Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber aller vier Studiengänge festgelegten Anteilquoten (Medieninformatik: 8/17, Technische Informatik: 6/17, Druck- und Medientechnik 2/17, Medizinische Informatik 1/17) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil aller dem Fachbereich VI zugeordneten Studiengänge von 4,5098. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote von 8/17 errechnet sich für den Studiengang Medieninformatik ein Basiswert von 155,8730 Studienplätzen für Studienanfänger.
7. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die hier anzustellende Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) kann inzwischen erfolgen, weil in dem seit dem Wintersemester 1997/98 angebotenen Studiengang Studierende das Ende der Regelstudienzeit erreicht haben.
Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote von 0,8808 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 177 (176,9675) Studienplätze. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität ergibt sich unter Berücksichtigung der Praxis, bei einer ungeraden Zahl von Studienplätzen die höhere Zahl im Wintersemster zu vergeben, für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl von 89. Für ausländische Studienbewerber sind über die 4 von der Antragsgegnerin bereits im Rahmen der von ihr in nicht zu beanstandender Weise zugrundelegten Quote von 5 v.H. (§ 8 Abs. 1 HochschulzulassungsVO) auf der Basis der ihr festgesetzten Zulassungszahl von 73 an ausländische Studienplatzbewerber vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze abzuziehen. Es stehen somit über die festgesetzte Zulassungszahl 73 hinaus weitere 16 Studienplätze zur Verfügung. Die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller übersteigt diese Zahl. Dem Antrag kann deshalb nur mit der Maßgabe entsprochen werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.