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Medieninformatik (TFH Berlin) * Datum: 14.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin J

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A [es folgen 30 Aktenzeichen - Anm. der Dokumentationsstelle] ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2000/2001 an vorläufig zum Studium der Medieninformatik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 16 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Medieninformatik zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller je zur Hälfte auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Medieninformatik im 1. Fachsemester an der Technischen Fachhochschule Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 20/2000 vom 20. Juli 2000) festgesetzte Zulassungszahl 73 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 12. Juli 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Medieninformatik hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung alle 41 dem Fachbereich VI - Informatik - zugewiesenen Hochschullehrerstellen eingestellt; dieser Fachbereich, dem der Studiengang Medieninformatik zugeordnet ist, bildet die der Kapazitätsermittlung zugrundezulegende Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 KapVO). Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) ergibt dies ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 738 LVS.
2. Lehrverpflichtungs-Verminderungen sind für die Lehrkräfte des Fachbereichs VI im Umfang von 57 LVS anzuerkennen (Ansatz der Antragsgegnerin: 103 LVS).
Die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Verminderungen wurden mit Vermerk des Präsidenten der Antragsgegnerin auf dem Schreiben des Dekans des Fachbereichs VI vom 19. Juli 2000 bewilligt und sind nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden:

Name

Funktion

LVS

Sche.

Dekan

8

Buch.

Labor PST (Prozess- und Systemtechnik)

2

Görl.

Labor RIS (Rechner- und Informationssysteme)

2

Gru.

Labor SE (Software-Engeneering)

2

Pesch.

Labor PPP (PrePress und Publishing)

2

Sches.

Labor Inf.-Service (Informatik-Service)

2

Schwar.

Labor Drucktechnik

2

Sieg.

Labor CGA (Computergrafik und Animation)

2

Tepp.

Labor DT (Digitaltechnik)

2

Wam.

Labor AT (Automatisierungstechnik)

2

Awa.

praktisches Studiensemester (alle Studiengänge)

2

Görl.

praktisches Studiensemester (alle Studiengänge)

2

Pesch.

praktisches Studiensemester Druck- u. Medientechnik

2

Schie.

praktisches Studiensemester (alle Studiengänge)

2

Ottens

praktische Vorbildung (alle Studiengänge)

4

Görlitz

Studienfachberatung Medizinische Informatik

1

Kothe

Studienfachberatung Ingenieurinformatik

1

Pavlista

Studienfachberatung Allgemeine Informatik

1

Pavlista

Studienfachberatung Medieninformatik

1

Ratsch

Studienfachberatung Intern. Studiengänge AI, gemeinsam mit UHA Mulhouse u. UH Hatfield

1

Rauchfuß

Studienfachberatung Technische Informatik

1

Schwarze

Studienfachberatung Druck- u. Medientechnik

1

Reisin

Frauenbeauftragte

4

Knabe

Koordination WWW (Internet-Beauftragter, Koordinierung von Darstellungen der TFH im Internet)

2

Summe

 


Nach § 9 Abs. 2 KapVO nur teilweise - nämlich im Umfang von insgesamt 2 LVS - anzuerkennen war die Prof. Siegel für die Koordination des ITW (Institut für Technische Weiterbildung an der TFH) gewährte Lehrverpflichtungs-Verminderung. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum hier die in der Vergangenheit eingesetzten 2 LVS Ermäßigung verdoppelt wurden, zumal auch sonst Koordinationsaufgaben mit 2 LVS veranschlagt wurden (s. ob. Tabelle). Zum anderen würden die Prof. Siegel gewährten Ermäßigungen ansonsten die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO je Lehrkraft im Regelfall zulässige Höchstermäßigung von 4 LVS überschreiten. Nur teilweise anrechenbar sind auch die für Forschungsvorhaben gewährten Deputatsverminderungen (Prof. Weber-Wulff, Prof. Görlitz, Prof. Awad, Prof. Buchholz und Prof. Umstätter jeweils 4 LVS, Prof. Siegel 6 LVS). Diese gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gewährten Ermäßigungen, die der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats bedürfen, sind von dessen am 17. März 1999 erteilter generellen Genehmigung nur insoweit erfasst, als sie "im Einzelfall bei vollbeschäftigten Lehrkräften den Gesamtumfang aller Ermäßigungen von 4 LVS nicht überschreiten". Prof. Görlitz konnte danach neben den bereits oben dargestellten Ermäßigungen nur noch 1 LVS, Prof. Buchholz 2 LVS und Prof. Siegel keine weitere LVS Ermäßigung gewährt werden. Die Prof. Awad gewährte Ermäßigung kann nicht anerkannt werden, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der von § 9 Abs. 4 LVVO vorausgesetzten Ausnahmesituation hinsichtlich des von ihm angemeldeten Forschungsvorhabens vorliegen. Die Prof. Umstätter gewährte Ermäßigung ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass ihr - im übrigen im Rahmen einer vergüteten Nebentätigkeit und damit möglicherweise von vornherein nicht unter § 9 Abs. 4 LVVO - Projekt (Aufbau einer Website für die Beuth-Gesellschaft unter gestalterischen Aspekten) ein Forschungsvorhaben zum Gegenstand hat.
Kapazitätsrechtlich unbeachtlich ist die Prof. Franzen gewährte Deputatsverminderung um 4 LVS für die Lehrkräfte-Einsatzplanung (ohne Stunden- und Raumplanung). Es handelt sich hier um Aufgaben, die zum Kernbereich der Zuständigkeit des Fachbereichsrats (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG) und damit der Geschäftsführungsaufgaben des Dekans gehören, deren Wahrnehmung bereits durch die Herrn Prof. Scheschonk gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO als Dekan bewilligte Deputatsverminderung abgegolten ist. Die Berücksichtigung des Prof. Bormann gewährten Freisemesters (§ 99 Abs. 6 BerlHG) mit 18 LVS scheidet aus, weil derartige Freistellungen bereits in die Festlegung der Regellehrverpflichtung einfließen und deshalb keine Ermäßigungen dieser Verpflichtung darstellen (Bahro, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 9 KapVO Rdn. 7). Insgesamt ergeben sich damit Lehrverpflichtungs-Verminderungen von 60 LVS.
3. Lehrauftragsstunden waren nach § 10 Satz 1 KapVO - wie von der Antragsgegnerin angegeben - im Umfang von 201,5 LVS zu berücksichtigen (Sommersemester 1999: 177 LVS, Wintersemester 1999/2000: 226 LVS, zusammen 403 LVS, im Mittel 201,5 LVS). Abzüge für Vakanzvertretungen entfielen, da am Fachbereich VI in den beiden relevanten Semestern keine Professorenstellen unbesetzt waren.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit 879,5 LVS (738 LVS aus verfügbaren Stellen - 60 LVS Verminderungen + 201,5 LVS aus Lehraufträgen).
4. Die Antragsgegnerin hat hiervon 137 LVS als Dienstleistungsbedarf anderer, nicht dem Fachbereich VI zugeordneter Studiengänge abgezogen; zu dieser Berechnungsgröße gelangte sie durch Addition der tatsächlich von den Lehrkräften des Fachbereichs VI an anderen Fachbereichen angebotenen Veranstaltungsstunden. Diese Berechnungsmethode entspricht nicht den Vorgaben der KapVO.
Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports ist, da das bereinigte Lehrangebot bezogen auf ein Semester berechnet und erst anschließend auf das Studienjahr hochgerechnet wird (Anlage I zur KapVO Formel 5), das jeweils bevorstehende Semester. Abweichend hiervon muss bei Studiengängen, für die nur einmal jährlich Zulassungen erfolgen (sog. Jahreszulassung) und entsprechend Veranstaltungen auch nur einmal jährlich für den gesamten Studienjahrgang angeboten werden, der im Studienjahr anfallende Dienstleistungsexport ermittelt, mit der Jahreszulassungszahl (aq) multipliziert und - da die Jahreszulassung an der semesterbezogenen Berechnung nichts ändert - anschließend der Mittelwert gebildet werden. Bei der Bildung der Curricularanteile nach der Formel v x f : g (siehe nachf. 5.) wurden als Gruppengrößen (g), wenn die Veranstaltungen wegen Jahreszulassung nur einmal jährlich angeboten werden, die jährlichen Zulassungs(höchst)zahlen, nach oben begrenzt durch die Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II (siehe auch hierzu nachf. 5.), zu Grunde gelegt. Da zuverlässige Angaben für den in Studiengängen mit Jahreszulassung im Sommersemester 2001 entstehenden Dienstleistungsbedarf derzeit noch nicht gemacht werden können, wurde insoweit auf die bekannten Daten des Sommersemesters 2000 zurückgegriffen. Bei - wie hier - mehreren nachfragenden Studiengängen sind die Ansätze für die einzelnen Studiengänge zu addieren. Dies führt - ausgehend von den anhand der Studienpläne überprüften Angaben der Antragsgegnerin - zu folgendem Dienstleistungsexport:

FB

Nachfragender (nicht dem FB VI zugeordneter) Studiengang

Lehrveranstaltung
(Zeitraum WS 2000/SS 2001)

Vorl.
LVS

Übg.LVS

Caq
(Vorl./Übg.)

aq/2
bzw. aq

Nachfrage-quote

Export in LVS

I

BWL *
Summe SS/WS
Ansatz für WS 2000/2001 (= 1/2)

Wirtschaftsinformatik I
Wirtschaftsinformatik II
Wirtschaftsinformatik III
Datenbanksysteme I
Datenbanksysteme II
Informatikanwendungen I
Informatikanwendungen II

2
2
2
2
2
2
2

2
2
2
2
2
2
2

0,0333/0,1
0,0333/0,1
0,0333/0,1
0,0333/0,1
0,0333/0,1
0,0333/0,1
0,0333/0,1

78

1
1
1
0,5
0,5
0,5
0,5

10,3974
10,3974
10,3974
5,1987
5,1987
5,1987
5,1987
51,9870
25,9935

 

Wirtschaftsingenieurwesen *
Summe SS/WS
Ansatz für WS 2000/2001 (= 1/2)

Informatik I
Informatik II


4
4

0,2
0,2

40

1
1

8,0000
8,0000
16,0000
8,0000

II

Pharma- und Chemietechnik *
Ansatz für WS 2000/2001 (= 1/2)

Datenverarbeitung

2

2

0,04/0,1

50

1

7,0000
3,5000

 

Mathematik *
Ansatz für WS 2000/2001 (= 1/2)

Mathematische Aspekte von Datenbanken

4

 

0,0667

71

1

4,7357
2,3679

 

Physikalische Technik/Medizinphysik *
Summe SS/WS
Ansatz für WS 1999/2000 (= 1/2)

EDV I
EDV II

4
2

2
2

0,1212/0,1
0,0606/0,1

33

1
1

7,3000
5,3000
12,6000
6,3000

III

Bauingenieurwesen

Datenverarbeitung

 

2

0,1

72

1

7,2000

V

Biotechnologie

Datenverarbeitung

2

2

0,052/0,1

38,5

1

5,8500

 

Landespflege *
Summe SS/WS
Ansatz für WS 1999/2000 (= 1/2)

Einführung in die EDV
Fachbezogene EDV

2
2

2
2

0,0333/0,1
0,0333/0,1

66

1
1

8,7978
8,7978
17,5956
8,7978

VII

Kommunikationstechnik und Elektronik

Programmieren in C


4

0,2

61,5

1

12,3000

 

Elektronische Gerätetechnik und Mikrosystemtechnik *
Summe SS/WS
Ansatz für WS 1999/2000 (= 1/2)

Programmieren
Elektrische Antriebe
Steuerungstechnik
Regelungstechnik

2
4
4
2

4

0,0588/0,2
0,1176
0,1176
0,0588

34

1
1
1
1

8,8000
4,0000
4,0000
2,0000
18,8000
9,4000

VIII

Maschinenbau (Grundstudium)

Grundlagen d. Informatik I
Grundlagen d. Informatik II

 

4
4

0,2
0,2

89

1

17,8000
17,8000
35,6000

 

Theater- und Veranstaltungstechnik *
Summe SS/WS
Ansatz für WS 1999/2000 (= 1/2)

Grundlagen der Informatik
Grundlagen der Informatik

2
2


4

0,03774
0,03774/0,2

53

1

2,0000
12,6000
14,6000
7,3000

ä

             

132,6092


Die mit * versehenen Studiengänge werden nur jährlich angeboten.
Außer Ansatz blieben die für den Studiengang Maschinenbau-Informatik (Hauptstudium) angebotenen Lehrveranstaltungen. Dieser Studiengang wird ungewöhnlich wenigen Studierenden (Sommersemester 2000: 2 Studienanfänger, Gesamtzahl der Studierenden im Wintersemester 1999/2000: 10) gewählt: es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für die Studenten dieses Faches keine gesonderten Lehrveranstaltungen angeboten, sondern sie gemeinsam mit Hörern anderer Studiengänge unterrichtet werden.
Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot des Fachbereichs VI beläuft sich damit auf (879,5 - 132,6092 =) 746,8908 LVS.
5. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin die in Anlage 2 II zu § 13 Abs. 1 KapVO Nrn. 8, 20 und 23 festgesetzten Curricularnormwerte für die dem Fachbereich VI zugeordneten Studiengänge Medieninformatik, Druck- und Medientechnik (jeweils 6,55) sowie Technische Informatik (6,36) zugrunde gelegt; für den Aufbaustudiengang Medizinische Informatik ist die Antragsgegnerin von einem selbst ermittelten Curricularanteil von 3,35 ausgegangen.
Gegen die festgesetzten Normwerte bestehen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG rechtliche Bedenken. Zulassungsbeschränkungen sind nach dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nur zulässig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303, 338 ff.; 54, 173, 191). Dabei sind die wertungsabhängigen Eingabegrößen für die Kapazitätsermittlung unter Berücksichtigung der in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehenden notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen (BVerfG, NJW 1976, 414 f.). Diesen Geboten unterliegt auch der Normgeber. Die insoweit bei Zweifeln an der Verfassungskonformität rechtsnormförmiger kapazitätsbestimmender Eingabegrößen (hier: CNW) gebotene gerichtliche Inhaltskontrolle hat sich darauf zu beziehen, ob der Normgeber von Annahmen ausgegangen ist, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (BVerfGE 85, 36 ff.).
Eine solche Prüfung ist auch hier geboten, da die Kammer in den vergangenen Jahren bereits mehrere Curricularnormwerte von Studiengängen der Antragsgegnerin (Architektur, Bauingenieurwesen, Landespflege) herabgesetzt hat. Sie ergibt, dass die Normwerte der Studiengänge Medieninformatik, Druck- und Medientechnik und Technische Informatik nicht die gebotene erschöpfende Nutzung der am Fachbereich VI der Antragsgegnerin vorhandenen Ausbildungskapazität zulassen. Zwar enthält die geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit des CNW gelten. Es kann jedoch auf frühere Fassungen der KapVO, die diesbezüglich detaillierte Vorgaben enthielten, zurückgegriffen werden. Es sind dies die Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar durch die Nachfolgeverordnungen förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst ab der Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV - (GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese Regelungen bilden deshalb auch heute die verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschlüsse vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert), der den in Deputatsstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet (VG und OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Im Gegensatz dazu berechnet die Antragsgegnerin - wie bei anderen Studiengängen auch - den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10 (Diplomandenseminar) Studenten. Da sich die Berechnung des CNW durch die Antragsgegnerin im übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M; Graduierungsarbeit 0,4, Lehrveranstaltungsart Q), ist die nicht näher begründete Abweichung bei den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit vollständiger Anwendung der Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluß vom 15. Juli 1985 - OVG 7 S 1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS 1984/85). Auch die Tatsache, daß nach § 4 Abs. 4 der Rahmenstudienordnung - RStO II - der Antragsgegnerin vom 28. November 1996 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/1997, S. 55) für Vorlesungen ein "seminaristisches Prinzip" gilt und gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II an Vorlesungen nur bis zu 40 und am Diplomandenseminar nur bis zu 10 Studenten teilnehmen sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fraglich ist aus den vorgenannten Gründen bereits, ob sich eine Hochschule im Rahmen eines Kapazitätsstreits überhaupt auf eine von den bundesweit abgestimmten Kapazitätsnormen abweichende Festlegung der Gruppengrößen von Lehrveranstaltungen berufen kann. Unabhängig davon enthält § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II lediglich Richtwerte, deren Überschreitung aus haushaltsrechtlichen Gründen zulässig ist. Gründe dafür, warum bei zulassungsbeschränkten Studiengänngen kapazitätsrechtliche Gesichtspunkte, denen im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besonderes Gewicht zukommt, nicht ebenso wie haushaltsrechtliche Erwägungen eine Abweichung von dem durch § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II vorgegebenen Richtwert fordern können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
Ausgehend hiervon - d.h. unter Zugrundelegung der Gruppengrößen der KapVO II - errechnen sich auf der Basis der Studienpläne der Antragsgegnerin (Studienführer 1999/2000, Seiten VI-10 ff.) für die drei in der KapVO festgesetzten Normwerte folgende Curricularanteile (CA):
a) Studiengang Medieninformatik

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Vorlesung

84

1

60

1,4

Übung

72

1

20

3,6

Seminar

2

1

15

0,1333

Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit. Außerdem ist für die im Studienplan nicht enthaltene, aber in § 7 Abs. 1 der Ordnung für das praktische Studiensemester an der Technischen Fachhochschule Berlin - OpraSt II - vom 19. März 1997 (Amtliche Mitteilungen Nr. 4/1997, S. 9) vorgesehene individuelle Betreuung der Studenten im Praxissemester im Umfang von fünf Stunden ein Curricularanteil von 0,25 anzuerkennen (Beschlüsse der Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a. - TFH Medieninformatik WS 1998/99), so dass sich insgesamt ein CNW von 5,7833 ergibt. Hiervon sind als nicht vom Fachbereich VI erbrachte Fremdanteile abzusetzen: 12 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des FB I sowie 6 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs II, insgesamt also 18 SWS Vorlesungen mit einem CA von 0,3 und 8 SWS Übungen mit einem CA von 0,4. Hierbei wurden die im Studienplan mit "Vorlesung/Übung" gekennzeichneten Veranstaltungen in den Allgemeinen Ergänzungsfächern (FB I) je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet. Daraus resultiert ein Fremdanteil am CNW von 0,7 und ein Curriculareigenanteil des Studiengangs Medieninformatik von 5,0833.
b) Studiengang Technische Informatik:

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Vorlesung

108,3333

1

60

1,8056

Übung

58,6667

1

20

2,9333

Seminar

2

1

15

0,1333

prakt. Studiensemester

     

0,25

Graduierungsarbeit

     

0,4

ä

     

Dabei wurde für die im Schwerpunktstudium (drei Schwerpunktgebiete) vorgesehenen Veranstaltungen ein Mittelwert gebildet.
An Fremdanteilen sind abzusetzen 6 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs I, 24 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs II, 10 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs VII, insgesamt also 40 SWS Vorlesungen mit einen CA von 0,6667 und 10 SWS Übungen mit einem CA von 0,5. Hierbei wurden die im Studienplan mit "Vorlesung/Übung" gekennzeichneten Veranstaltungen in den Allgemeinen Ergänzungsfächern und in den Zusatzfächern I und II je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet. Hieraus ergibt sich ein Fremdanteil am CNW von 1,1667 und ein Curriculareigenanteil des Fachbereichs VI von 4,3555.
c) Studiengang Druck- und Medientechnik:

 

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Vorlesung

121

1

60

2,0167

Übung

53

1

20

2,65

Seminar

2

1

15

0,1333

prakt. Studiensemester

     

0,25

Graduierungsarbeit

     

0,4

ä

     

An Fremdanteilen sind abzusetzen 52 SWS Vorlesungen und 12 SWS Übungen des Fachbereichs I, 16 SWS Vorlesungen des Fachbereichs II, 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs VII, 2 SWS Vorlesungen des Fachbereichs VIII, insgesamt also 74 SWS Vorlesungen mit einen CA von 1,2333 und 14 SWS Übungen mit einem CA von 0,7. Hierbei wurden die im Studienplan mit "Vorlesung/Übung" gekennzeichneten Veranstaltungen in den Wahlpflichtfächern des Fachbereichs I je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet. Hieraus ergibt sich ein Fremdanteil am CNW von 1,9333 und ein Curriculareigenanteil des Fachbereichs VI von 3,5167.
Für den Aufbaustudiengang Medizinische Informatik besteht weder ein in Verordnungsform festgesetzter CNW noch eine vorläufige Festlegung durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 KapVO. Es ist deshalb zweifelhaft, ob für diesen Studiengang die Einführung einer Zulassungsbeschränkung rechtlich möglich ist (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000 m.w.N.). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre weiter - was ebenfalls zweifelhaft ist - zu klären, ob Zulassungsbeschränkungen in nur einem Teil der zu einer Lehreinheit gehörenden Studiengänge rechtlich möglich sind (vgl. hierzu bereits Beschlüsse der Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a. - Medieninformatik WS 1998/99). Wegen des geringen Umfangs der vom Aufbaustudiengang Medizinische Informatik in Anspruch genommenen Lehrkapazität des Fachbereichs VI und der beim Wegfall aller Zulassungsbeschränkungen des Fachbereichs VI eintretenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit dieser Lehreinheit hält es die Kammer jedoch jedenfalls für eine Übergangszeit geboten, die von der Antragsgegnerin praktizierte Vorgehensweise hinzunehmen. Die insoweit vorgelegte Berechnung des Curricularanteils erweist sich allerdings als nicht zutreffend, so dass sich auch für diesen Studiengang ein geringerer Wert ergibt :

 

 

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Vorlesung

34

1

60

0,5667

Übung

38

1

20

1,9

Seminar

2

1

15

0,1333

Graduierungsarbeit

     

0,4

ä

     

,0

An Fremdanteilen sind hier 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs I mit einem Curricularanteil von 0,1667 abzusetzen, so dass ein Curriculareigenanteil von 2,8333 verbleibt.
6. Die Multiplikation der Curriculareigenanteile für die Fächer Medieninformatik (5,0833), Technische Informatik (4,3555), Druck- und Medientechnik (3,5167) und Medizinische Informatik (2,8333) mit den für diese vier Studiengänge beanstandungsfrei in Anlehnung an den Anteil der den jeweiligen Studiengang nachfragenden Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber aller vier Studiengänge festgelegten Anteilquoten (Medieninformatik: 8/17, Technische Informatik: 6/17, Druck- und Medientechnik 2/17, Medizinische Informatik 1/17) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil aller dem Fachbereich VI zugeordneten Studiengänge von 4,5098. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote von 8/17 errechnet sich für den Studiengang Medieninformatik ein Basiswert von 155,8730 Studienplätzen für Studienanfänger.
7. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die hier anzustellende Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) kann inzwischen erfolgen, weil in dem seit dem Wintersemester 1997/98 angebotenen Studiengang Studierende das Ende der Regelstudienzeit erreicht haben.
Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote von 0,8808 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 177 (176,9675) Studienplätze. Bei Halbierung der jährlichen Aufnahmekapazität ergibt sich unter Berücksichtigung der Praxis, bei einer ungeraden Zahl von Studienplätzen die höhere Zahl im Wintersemster zu vergeben, für das laufende Wintersemester eine Zulassungszahl von 89. Für ausländische Studienbewerber sind über die 4 von der Antragsgegnerin bereits im Rahmen der von ihr in nicht zu beanstandender Weise zugrundelegten Quote von 5 v.H. (§ 8 Abs. 1 HochschulzulassungsVO) auf der Basis der ihr festgesetzten Zulassungszahl von 73 an ausländische Studienplatzbewerber vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze abzuziehen. Es stehen somit über die festgesetzte Zulassungszahl 73 hinaus weitere 16 Studienplätze zur Verfügung. Die Zahl der Antragstellerinnen/Antragsteller übersteigt diese Zahl. Dem Antrag kann deshalb nur mit der Maßgabe entsprochen werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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