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Psychologie (FU Berlin) * Datum: 15.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin L

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Diplomstudium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass im o.g. Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 13/2000 vom 17. August 2000) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 78 hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung (Stichtag: 1. Juni 1999) beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie/Diplom ist - abgesehen von einzelnen, nicht ergebnisrelevanten Punkten - nicht zu beanstanden.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal (Bestand an verfügbaren Stellen, § 8 KapVO) der Wissenschaftlichen Einrichtungen 7 bis 12 des Fachbereichs Erziehungswissenschaft, Psychologie und Sportwissenschaft zugrunde gelegt: 18 Stellen für Professoren, 2 Stellen für Oberassistenten, 2 Stellen für Akademische Räte und Oberräte, 9 Stellen für Wissenschaftliche Assistenten bzw. Hochschulassistenten, 10 Stellen für auf Dauer beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und 25 Stellen für befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Aus diesem Stellenbestand errechnet sich unter Berücksichtigung der Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59 (Professoren: 8 Lehrveranstaltungsstunden LVS pro Semester, Oberassistenten 6 LVS, wissenschaftliche und Hochschulassistenten 4 LVS, Akademische Räte/Oberräte und unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter 8 LVS, befristet vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Qualifikationsstellen 4 LVS) ein Bruttolehrangebot aus verfügbaren Stellen von 388 LVS.
Folgende Veränderungen des Personalbestands sind gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Sommersemester 2000 zu verzeichnen: Wegfall der Oberassistentenstelle 024579, der Dauerstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter 022469, 022537, 041865, 041877 und 043281, der Qualifikationsstelle (Vollzeitstelle) 066823 sowie der Qualifikationsstellen (Teilzeitstellen) 066964, 083752, 084171, 084240, 085040, 085131 und 324251. Hinzugekommen ist die Assistentenstelle (C 1) 109839 (Frauenförderungsprogramm). Die dadurch bedingte Verminderung des Lehrangebots und damit der Ausbildungskapazität ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Grundlage sämtlicher Stellenstreichungen ist der Nachtragshaushaltsplan 1999 der Antragsgegnerin für die Haushaltsjahre 1999 und 2000, der vom Kuratorium mit Beschluss 13/1999 vom 14. Juli 1999 festgestellt wurde. Diese Beschlussfassung orientiert sich ausweislich ihrer Begründung an dem 1997 verabschiedeten Strukturplan der Universität, der wegen der einschneidenden Kürzungen des Landeszuschusses ab 1998 u.a. eine Verminderung der Zahl der Professorenstellen von damals 570 auf etwa 360 (ohne den Bereich Tiermedizin) vorsah (s. zum damaligen Planungsprozess Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - Sommersemester 1998 - und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a.). Der Haushaltsplan weist im Kapitel 01 die Stellen und Beschäftigungspositionen aus, die aufgrund der Strukturplanung erhalten bleiben sollen (sog. Sollstellenplan) und im Kapitel 08 diejenigen, die mittelfristig entfallen sollen, aber derzeit noch besetzt sind (sog. Personalmanagementliste für den Personalüberhang, vgl. § 88 b BerlHG i.d.F. des Art. IX Nr. 5 des Gesetzes vom 12. März 1997, GVBl. 69). Die Veränderungen im Stellenbestand gemessen am Sollstellenplan sind in der Anlage 2 a zum Haushaltsplanbeschluss - jeweils bezogen auf die Fachbereiche - zusammengefasst. Durch den Nachtragshaushaltsplan 1999 gestrichen wurden die in der Anlage 2 b zum Haushaltsplanbeschluss genannten unbesetzten Stellen des Kapitels 08. Ferner ist das frühere Kapitel 05 (sog. Fiebiger-Programm) entfallen. Seit dem Nachtragshaushaltsplan 1999 werden Stellenstreichungen nicht mehr unter Angabe der wegfallenden Stellen (bezeichnet nach Stellennummer), sondern nur noch ihrer Anzahl nach fachbereichsbezogen aufgelistet. Grundlage hierfür ist die Regelung in § 88 a BerlHG i.d.F. des Art. II § 3 Nr. 5 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996 (GVBl. S. 125), mit der dem Kuratorium zur Erprobung einer flexibleren Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 88 a Abs. 1 Satz 1 BerlHG) die Möglichkeit eingeräumt wird, über die Festlegung von für die Haushaltswirtschaft verbindlichen Stellenrahmen, die nicht überschritten werden dürfen, zu beschließen. Die erforderlichen studiengangbezogenen Festlegungen für die Stellenausstattung und damit die Konkretisierung des im Haushaltsplan niedergelegten Stellenrahmen hat der dafür zuständige (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG) Akademische Senat der Antragsgegnerin durch Beschluss C 3543/99 vom 21. Juli 1999 getroffen, der ebenfalls auf der im Wintersemester 1997/98 verabschiedeten Strukturplanung fußt und diese weiter konkretisiert. Danach soll das Fach Psychologie künftig mit 13 (in Anl. 3, S. 91 im einzelnen mit ihren Lehr- und Forschungsgebieten umschriebenen) Professorenstellen, zwei Stellen C 2 (Oberassistenten), 7 Stellen C 1 (wissenschaftliche Assistenten), 3 Dauerstellen des wissenschaftlichen Mittelbaus (A 13/A 14 bzw. BAT IIa/Ib) und 25 Stellen befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT II a) ausgestattet sein. Die wegfallenden Stellen der Lehreinheit Psychologie hat der Fachbereichsrat mit Beschluss vom 6. Juli 2000, mitgeteilt vom Dekan mit Schreiben vom 21. September 2000, unter Beachtung der Ausstattungsplanung nach Stellengruppen und -nummern bezeichnet und angegeben, welche; dabei handelt es sich um die im Kapazitätsbericht als gestrichen bezeichneten Stellen.
Durchgreifende kapazitätsrechtliche Bedenken gegen die genannten Stellenstreichungen bestehen nicht. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 26. Mai 1999 - VG 3 A 483.99 u.a. - zum Vergabezeitraum Sommersemester 1999 im Anschluss an das Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschlüsse vom 31. März 1999, a.a.O.) entschieden hat, trägt die Strukturplanung der Antragsgegnerin den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess Rechnung. Dies folgt aus den außergewöhnlichen Sparzwängen, die vom Land Berlin in einer - u.a. durch den Wegfall früherer Bundeshilfen bedingten - besonders schwierigen Haushaltslage zu verkraften sind. Hinzu kommt die im Zuge der Vereinigung Deutschlands gebotene Neugestaltung der Berliner Hochschulen und Studienangebote; diese hatten wegen der besonderen Funktion der beiden Berliner Stadthälften für die frühere DDR und die damalige Bundesrepublik im Vergleich zur Einwohnerzahl ein Ausmaß angenommen, das so im vereinten Berlin nicht erhalten bleiben konnte. Die Sparvorgaben haben im Lauf der Zeit einen Punkt erreicht, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlasste. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung ist naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen zu berücksichtigen, von denen neben dem Zugangsrecht der Bewerber für zulassungsbeschränkte Fächer auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung verfassungsrechtlich verbürgt sind. Bei diesem Planungsumfang können die notwendigen Abwägungsgesichtspunkte weniger punktuell dargestellt werden, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt haben, möglich und zu fordern gewesen ist. Deshalb wird es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Sachaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müssen die Gesamtzusammenhänge erfasst werden, wobei deutlich wird, dass die mit der Strukturplanung befassten Gremien der Antragsgegnerin während des gesamten Planungsprozesses bemüht waren, die Rechte der Bewerber für insbesondere harte NC-Studiengänge mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten (OVG und VG Berlin, a.a.O.).
Diese Erwägungen gelten auch für die hier zu beurteilenden Stellenstreichungen durch den Nachtragshaushaltsplan 1999, die - wie dargelegt - die mit dem Strukturplan 1998 getroffenen Entscheidungen lediglich bekräftigen und hinsichtlich der Zahl der im laufenden Haushaltsjahr wegfallenden Stellen konkretisieren (ebenso schon Beschlüsse der Kammer vom 9. Dezember 1999 - VG 3 A 691.99 u.a. - und vom 12. Mai 2000 - VG 3 A 292.00 u.a - betr. Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000.). Dass die erforderlichen lehreinheits- und stellenbezogenen Entscheidungen - wie von der Antragsgegnerin im Vermerk vom 19. November 1999 - VII - 4.0 - (Kapazitätsunterlagen Wintersemester 1999/2000) dargelegt - nicht von den zentralen Organen der Hochschule, sondern auf der Ebene der Fachbereiche getroffen wurden, ist im Hinblick auf die im Nachtragshaushaltsplan enthaltenen fachbereichsbezogenen Stellenpläne (Kapitel 01 und 08), die den Stellenrahmen der einzelnen Lehreinheiten (Fächer) festschreibende Ausstattungsplanung des Akademischen Senats (Beschluss C 3543/99) und die Zuständigkeit des Fachbereichs für die Verteilung der ihm zugewiesenen Stellen (§ 71 Abs. 1 Nr. 5 BerlHG) nicht zu beanstanden.
2. Die von der Antragsgegnerin angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen für Studienfachberatung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 LVVO) sind im Umfang von 5 LVS anzuerkennen (OVG Berlin, Beschluss vom 29. Februar 2000 - OVG 5 NC 428.99). Die entsprechenden dienstrechtlichen Entscheidungen liegen vor (Herr Czienskowski, Bescheid vom 27. Februar 1996, eine LVS für Diplomstudiengang im Bescheid missverständlich mit "Hauptfach" bezeichnet des ehem. FB 11; Prof. Gusy, Bescheide vom 29. November 1995 und 25. September 1997, eine LVS für Ergänzungsstudiengang; Dr. Ruckhaberle-Ulmann, Dr. Renfordt, Dr. Brockmann und Dr. Matthes, Bescheide vom 15. April 1998 - je eine LVS ohne Angabe von Studiengängen, aber der Sache nach bezogen auf den Diplomstudiengang des ehem. FB 12, das Nebenfachstudium und das erziehungswissenschaftliche Begleitstudium für Lehrer, s. Kapazitätsunterlagen Sommersemester 1999, Schriftsatz vom 22. März 1999, S. 2 zu c). Hinzu kommen die durch Bescheid vom 5. Januar 1996 genehmigte Verminderung der Lehrverpflichtung von Herrn Prof. Hildebrand-Nilshon als Vorsitzender des Diplomprüfungsausschusses um 2 LVS (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO) und die Herrn Prof. Lischke (Bescheid vom 13. November 1996) sowie Herrn Prof. Issing (Bescheid vom 7. August 2000) mit Rücksicht auf ihre Schwerbehinderteneigenschaft bewilligten Entlastungen um je eine LVS (§ 11 LVVO) (s. dazu OVG Berlin, a.a.O.).
Insgesamt sind damit 9 LVS Lehrdeputatsverminderungen abzusetzen.
3. Da in früheren Semestern vorgenommene Stellenstreichungen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin ohne den hierfür verfassungsrechtlich gebotenen Planungs- und Abwägungsprozess erfolgt waren und deshalb kapazitätsrechtlich nicht anerkannt werden konnten, musste sich die Antragsgegnerin in der Vergangenheit zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot anrechnen lassen, das für das Studienjahr 1999/2000 (Sommer- und Wintersemester) mit 20,24 LVS anzusetzen war (OVG Berlin und VG Berlin, a.a.O). Dieser Berechnungsansatz ist mit Wirkung vom Sommersemester 2000 ganz entfallen, da das fiktive Lehrangebot im Hinblick auf die nunmehr kapazitätsrechtlich hinzunehmende Reduzierungen der Ausbildungskapazität im Studiengang Psychologie beginnend mit dem Sommersemester 1998 in drei Jahresschritten abzubauen war (Beschlüsse des OVG Berlin vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a. - Sommersemester 1998; ebenso Beschlüsse der Kammer vom 3. Mai 1999 - VG 3 A 206.99 - und vom 9. Dezember 1999, a.a.O. - Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000).
4. Lehraufträge wirken sich nicht kapazitätserhöhend aus. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen wurden im Sommersemester 1999 Lehraufträge im Umfang von 51 LVS und im Wintersemester 1999/2000 von 36 LVS erteilt. Dabei wurden die im Vorlesungsverzeichnis als empirische Praktika angekündigten Veranstaltungen (Sommersemester 1999: 20 LVS; Wintersemester 1999/2000: 8 LVS) mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 gerechnet (§ 3 Abs. 4 LVVO).
Diese Lehrauftragsstunden sind vollständig mit Lehrangebot zu verrechnen, das in den genannten Semestern wegen Stellenvakanzen entfallen war (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat dargelegt (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Oktober 2000), dass im Sommersemester 1999 und im Wintersemester 1999/2000 Stellen mit einem Lehrangebot von rund 60 LVS bzw. 58 LVS frei waren. Eine konkrete Zuordnung der Lehraufträgen zu den Stellenvakanzen war nicht erforderlich. Denn die Antragsgegnerin hatte bereits in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1997 (Vermerk VA vom 7. April 1997) und zum Wintersemester 1997/98 (Vermerk VA vom 10. Oktober 1997) ausgeführt, Vakanzen dürften nicht jeweils bezogen auf die einzelnen wissenschaftlichen Einrichtungen der Lehreinheit Psychologie ermittelt und mit Lehraufträgen verrechnet werden, da die Organisationsstruktur dieser Lehreinheit mit der in der Studienordnung vorgezeichneten Fachstruktur nicht übereinstimme; deshalb könnten Lehrveranstaltungen mit Lehrinhalten, die nicht aus konkreten Forschungsprojekten abgeleitet seien, von jedem Mitglied des Lehrkörpers - gleich welcher wissenschaftlichen Einrichtung er angehöre - erbracht werden (ähnlich schon Vermerk VA v. 4. April 1995 in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1995). Diese Erwägungen sind nach ständiger Rechtsprechung der Kammer rechtlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 10. März 1988 - 7 S 386.87 - KMK-HSchR 1988, 816) ist für die Anwendung des § 10 Satz 2 KapVO ein sachlicher Zusammenhang zwischen stellenverknappender Maßnahme und Erteilung von Lehraufträgen erforderlich, nicht aber eine fachliche Entsprechung. Ein solcher sachlicher Zusammenhang ist jedenfalls dann ohne weiteres zu vermuten, wenn die Stellenvakanzen - wie hier - das Lehrauftragsvolumen deutlich übersteigen (st. Rspr. der Kammer; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 29. Februar 2000 - OVG 5 NC 428.99 - Sommersemester 1999; neuestens Beschluss vom 22. September 2000 - 5 NC 19.00 - Humanmedizin Sommersemester 2000).
Die Lehraufträge aus den beiden Bezugssemestern werden mithin durch die Stellenvakanzen in vollem Umfang kompensiert.
In die Ermittlung des Lehrangebots ist schließlich auch die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung errechnet sich für den entsprechend § 10 S. 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 1999 und Wintersemester 19998/2000 ein Lehrangebot im Pflichtlehrbereich von insgesamt 63 (Sommersemester 26, Wintersemester 37) LVS, was bezogen auf ein Semester 31,5 LVS ergibt.
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 410,5 LVS (388 LVS aus Stellen
- 9 LVS Verminderungen + 31,5 LVS Titellehre).
5. Dieses Lehrangebot vermindert sich wegen anzusetzenden Dienstleistungsbedarfs (§ 11 KapVO) um 79,0605 LVS. Die Lehreinheit Psychologie erbringt Dienstleistungen für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge Soziologie, Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten sowie Wirtschaftswissenschaften (Betriebs- und Volkswirtschaftslehre - BWL/VWL).
a) Soziologie, Erziehungswissenschaft, Erziehungswissenschaftliches Begleitstudium für Lehramtsstudenten:
Die Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs für diese Studiengänge ist im Ansatz frei von Rechtsfehlern (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 25. Oktober 1994 - VG 3 A 935.94 u.a. - Wintersemester 1994/95). Hinsichtlich der für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs anzusetzenden Studienanfängerzahlen (vgl. § 11 Abs. 2 KapVO) sind die von der Antragsgegnerin eingesetzten Statistikdaten bei den zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Zulassungszahlen der beiden Bezugssemester zu ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Nr. 43), allerdings begrenzt auf die Zahl der tatsächlich Eingeschriebenen. Als Bezugssemester wurden das Wintersemester 1999/2000 und das Sommersemester 2000 genommen, deren Zahlen zwar der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsberechnung noch nicht vorlagen, die aber maßgeblich sind (§ 5 Abs. 2 KapVO). Da die Lehramtsstudiengänge nur teilweise zulassungsbeschränkt sind, musste insoweit auf die tatsächlichen Studentenzahlen zurückgegriffen werden.
b) BWL/VWL
Auch der erstmalige Ansatz von Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge BWL und VWL ist frei von Rechtsfehlern. Es handelt sich um Studierende, die das Fach Psychologie für Wirtschaftswissenschaftler zum Wahl- bzw. Prüfungsfach bestimmen (§§ 15 Abs. 4Nr. 12, 16 Abs. 3 der Studienordnung BWL/VWL vom 17.Dezember.1986, §§ 22 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 Nr. 5, 17 Abs. 2 der Diplomprüfungsordnung vom 3. Juni 1987). Für das von diesen Kandidaten zum Erwerb des notwendigen Leistungsnachweises üblicherweise besuchte Seminar ist ein Curricularanteil von 0,0667 (2 SWS : Teilnehmerzahl 30 nach KapVO II, Lehrveranstaltungsart k = 4) anzusetzen. Für die anfallenden Diplomarbeiten gilt ein Curricularanteil von 0,1 (Lehrveranstaltungsart k = 26 nach KapVO II).
c) Die Multiplikation der Studienanfängerzahlen (bei BWL/VWL: durchschnittliche Zahl der mit dem Fach Psychologie für Wirtschaftswissenschaftler gemeldeten Prüflinge bzw. der korrigierten Diplomarbeiten) mit den Nachfragequoten sowie den Curricularanteilen (Formel 2 der Anl. 1 zur KapVO) ergibt im Detail folgende Berechnung (in der Tabelle sind Zulassungshöchstzahlen kursiv, Statistikzahlen normal und der maßgebliche Ansatz fett gesetzt):

Fach

WS 99/00
(maßgeblicher Ansatz = fett)

SS 00
(maßgeblicher Ansatz = fett)

a/2

Nachfrage-Anteil

Caq

Dienstl.bed.

Soziologie (Dipl.)

121/130

50/59

85,5

0,33

0,13

3,668

Erzieh.wiss.
Mag HF/NF (1/2)
Soz.päd.
Erw.bildg.
Kleinki.päd.
Summe


18,5/
21
30/26
20/19
20/33
83,5


15/22
22/
26
18/
22
16/
23
71

77,25

1,0

0,13

10,0425

EWS Lehramt

341

183

262

0,9

0,25

58,95

VWL/BWL
Sem. WPFach Org.psychol.
Dipl.arbeiten


99 (SS 99)
9


66 (WS 99/0)
9


82,5
9


1
1


0,0667
0,1


5,5
0,9

Summe

         


Der Ansatz des Dienstleistungsbedarfs von 79,0605 LVS führt zu einem bereinigten Lehrangebot von (410,5 - 79,0605 =) 331,4395 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 327,06 LVS).
6. Die Multiplikation des Curriculareigenanteils für das Fach Psychologie/Diplom in Höhe von 3,8745 (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 10. Mai 1990 - VG 3 124.90 u.a.), des Curricularnormwerts für das Nebenfach Psychologie/Magister von 0,7 und Curricularanteils für den Ergänzungsstudiengang "Psychosoziale Prävention und Gesundheitsförderung" von 1,2 (s. dazu Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juli 1996 - OVG 7 NC 156.95 u.a.) mit den für diese drei Studiengänge ermittelten Anteilquoten (0,66, 0,2925 und 0,0475, s. Beschlüsse vom 3. November 1995 - VG 3 A 712.95 u.a. - Wintersemester 1995/96) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil aller der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge von 2,8189. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,66 errechnet sich für den Diplomstudiengang eine Basiszahl von 155,2024 Studienplätzen für Studienanfänger.
Diese Zahl ist entgegen der Kapazitätsberechnung nicht um eine Schwundquote zu erhöhen.
Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 - 13 KapVO) berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Eine Erhöhung der errechneten Zulassungszahl ist nach § 16 KapVO vorzunehmen, wenn das Lehrpersonal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern (Schwundquote) erfährt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). Ein grundsätzlich geeigneter Maßstab für die insoweit anzustellende Prognose ist die Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.), mit dem die zahlenmäßige Entwicklung einzelner Zulassungssemester-Jahrgänge (sog. Kohorten) in einer Verlaufsstatistik dargestellt und ausgehend hiervon in einem mathematischen Verfahren die Schwundquote berechnet wird. Bei der diesem Modell zugrundeliegenden kohortenbezogenen Betrachtungsweise ergibt sich immer dann ein Schwund, wenn alle oder doch die überwiegende Zahl der betrachteten Kohorten im Lauf des Studiums kleiner werden. Diese rein quantitative Betrachtungsweise führt dann zu irreführeenden - einen scheinbaren Schwund ergebenden - Ergebnissen, wenn in erheblichem Umfang sog. schwundfremde Faktoren auftreten. Es handelt sich hierbei um Entwicklungen von Eingabegrößen, die zwar rechnerisch zu einem Rückgang einzelner Kohorten führen, aber nicht Folge eines Überwiegens der ausscheidenden gegenüber den hinzukommenden Studierenden sind (§ 16 KapVO) und nicht zu einer Entlastung des Personals von Lehraufgaben (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO) führen. Derartige Faktoren sind im Studiengang Psychologie (1.) der Rückgang der festgesetzten Zulassungszahlen seit 1996 von 119 auf nunmehr 88, (2.) der Umstand, dass in vergangenen Jahren durch die Verwaltungsgerichte wegen des (von der Antragsgegnerin nicht anerkannten) fiktiven Lehrangebots zahlreiche Studienplätze über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus ermittelt wurden (SS 1997: 16 Plätze; WS 1997/98: 10 Plätze; SS 1998: 21 Plätze, vom OVG korrigiert auf 16 Plätze; WS 1998/99: 15 Plätze, vom OVG korrigiert auf 9 Plätze; SS 1999: 7 Plätze), wobei (3.) die Antragsgegnerin in der Vergangenheit - bis zum Wintersemester 1996/97 und im Wintersemester 1997/98 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung - die Zulassungszahlen ohne Schwundausgleichsfaktor berechnete. Dies hatte folgende Konsequenzen: Die (um die aufgedeckten Studienplätze aufgestockten) Semesterkohorten gingen in nachfolgenden Semestern deutlich zurück, weil Abgänge von der Antragsgegnerin nur insoweit aufgefüllt wurden (und werden mussten), als dies nach den von ihr für das aktuelle Bezugssemester (und nicht für das erste Fachsemester der jeweiligen Kohorte) festgesetzten Studienanfängerzahlen ohne Schwundausgleich geboten war. Eine solche unbestreitbare zahlenmäßige Verminderung der Kohorten entlastet das (im Rahmen der Stellenstreichungen kontinuierlich reduzierte) Personal nicht (so auch OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000 - 5 NC 5.00 - Tiermedizin FU Wintersemester 1999/2000) und ist - gemessen an den jeweils aktuellen Zulassungszahlen - auch nicht Ausdruck des Überhangs der ausscheidenden Studierenden gegenüber den hinzukommenden, sondern eines Schrumpfungsprozesses der Hochschule (Lehrende und Lernende) insgesamt. Diese Entwicklung äußert sich darin, dass im Studiengang Psychologie (Diplom) die Zahl der Bewerber für höhere Semester nach wie vor - von einzelnen Semestern abgesehen - weitaus höher ist als die Zahl der ausgesprochenen Zulassungen:

 

Bewerbungen 2.-4- Fs.

Zulassungen 2.-4. Fs.

Bewerbungen Hauptstudium

Zulassungen Hauptstudium

WS 1997/98

120

52

85

85

SS 1998

104

1

43

33

Ws 1998/99

129

12

88

1

SS 1999

118

23

80

81

WS 1999/2000

113

12

96

0

SS 2000

125

20

60

60

WS 2000/2001

140

11

112

3

Aus alledem ergibt sich, dass bei der gebotenen wertenden Betrachtung der Schwundquotenberechnung nach dem Hamburger Modell und ausgehend von der jetzigen Sachlage im Studiengang Psychologie aufgrund der nach wie vor großen Nachfrage in höheren Semestern nicht mit einem das Personal entlastenden Schwund gerechnet werden kann. Der dennoch erfolgte Ansatz einer Schwundquote von 0,97 (auf vier Stellen hinter dem Komma berechnet: 0,9765) durch die Antragsgegnerin ist, obwohl er "zulassungsfreundlich" ist, im Interesse einer insgesamt rechtmäßigen Höchstzahlfestsetzung von dem die Kapazität überprüfenden Gericht zu korrigieren (OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000, a.a.O.).
Ohne Ansatz einer Schwundquote ergibt sich aus der Basiszahl (155,2024) eine jährliche Aufnahmekapazität im Studiengang Psychologie (Diplom) von abgerundet 155 Studienplätzen für Studienanfänger. Daraus resultiert ausgehend von dem Grundsatz, dass bei ungerader Jahreskapazität die größere Zahl von Bewerbern im Wintersemester zugelassen wird, für das Wintersemester 2000/2001 eine Aufnahmekapazität von 78 Plätzen. Gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 78 sind somit im Fach Psychologie/Diplom keine zusätzlichen Plätze für Studienanfänger vorhanden.
Sofern die Antragstellerin/der Antragsteller unter Vorlage eines entsprechenden Bescheides über die Anerkennung von Studiensemestern ihre/seine Zulassung zu einem höheren Fachsemester des Grundstudiums beantragt haben sollte, gilt folgendes: Der Antrag konnte auch insoweit keinen Erfolg haben. Ausgehend von der obigen Kapazitätsberechnung sind im 2. bis 4. Fachsemester (3 x 78 =) 234 Studienplätze vorhanden. Dem stehen nach der Studentenstatistik der Antragsgegnerin in diesem Studienabschnitt 297 eingeschriebene Studierende (ohne Beurlaubte) gegenüber, so dass die Aufnahmekapazität in diesem Studienabschnitt erschöpft ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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