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Filmwissenschaften (FU Berlin) * Datum: 17.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin L
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 vom 17. August 2000 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 13/2000) festgesetzte Zulassungszahl 36 hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 1. Juni 2000 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Filmwissenschaft (Magister Hauptfach) hält einer Überprüfung in allen Punkten stand.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: Je eine Stelle für Professoren, für Hochschulassistenten und für befristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualifikationsstelle) mit Vollzeitbeschäftigung. Die diesen Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), für Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Hochschulassistenten 4 LVS und für vollzeitbeschäftigte Inhaber von Qualifikationsstellen 4 LVS. Insgesamt ergibt sich damit ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 16 LVS.
Der gegenüber dem vorigen Berechnungszeitraum zu verzeichnende Wegfall der Stelle einer Lehrkraft für besondere Aufgaben (Stellen-Nr. 16 739, Stelleninhaber Offik), die zu 2/3 von der Lehreinheit Filmwissenschaft genutzt wurde, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf dem Hochschulstrukturplan der Antragsgegnerin vom März 1998, der für die Bereiche Theater- und Filmwissenschaft langfristig nur eine Dauerstelle für wissenschaftliche Mitarbeiter vorsieht. Eine solche Stelle (Stelleninhaberin Frau Weiler, Lehrverpflichtung 8 LVS) ist der Lehreinheit Theaterwissenschaft zugeordnet, die hier in Rede stehende weitere Dauerstelle konnte mithin entfallen.
2. Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind Lehraufträge im Umfang von 12 LVS. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Da der Studiengang Filmwissenschaft im Wintersemester 1999/2000 neu eingerichtet wurde, muss beim Ansatz der Lehraufträge von den für das Wintersemester 1999/2000 (14 LVS) und das Sommersemester 2000 (10 LVS) vergebenen Lehrauftragsstunden ausgegangen werden. Semesterbezogen resultieren daraus 12 LVS an kapazitätswirksamen Lehraufträgen.
Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 28 LVS (16 LVS aus Stellen + 12 LVS Lehraufträge).
3. Der Ermittlung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin den durch die Neunte Verordnung zur Änderung der KapVO vom 5. Januar 2000 (GVBl. S. 22) festgesetzten Curricularnormwert (CNW) von 3,0 zu Grunde gelegt, hat hieraus zutreffend Curricularanteile für das Hauptfach von 1,6 und das Nebenfach von 0,7 gebildet und unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,67 und das Nebenfach von 0,33 einen gewichteten Curricularanteil von 1,3030 ermittelt. Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots von 28 LVS durch den gewichteten Curricularanteil (1,3030) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,67 errechnet sich eine Basiszahl von 28,7951.
Diese Zahl ist nicht um die sog. Schwundquote zu erhöhen, da jedenfalls derzeit nicht zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer sein wird als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Im Studiengang Theaterwissenschaft (Magister Hauptfach) hat die Kammer in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung keine Schwundquote angesetzt (zuletzt Beschlüsse vom 22. April 1997 - VG 3 A 53.97 u.a. - Sommersemester 1997). Grund hierfür war vor allem, dass freiwerdende Studienplätze durch Nebenfachstudenten aufgefüllt werden können, die in höheren Semestern in das (mit einem härteren Numerus Clausus versehene) Hauptfachstudium streben. Dass für den sachverwandten Studiengang Filmwissenschaft (Magister Hauptfach), für den Verlaufsstatistiken naturgemäß noch nicht vorliegen können, etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht vor allem das plausible Vorbringen der Antragsgegnerin, in den kommenden Semestern sei auch noch mit Bewerbungen von Studierenden der Theaterwissenschaft (Schwerpunkt Filmwissenschaft) zu rechnen, die von der Möglichkeit eines Wechsels in den neuen Studiengang Filmwissenschaft noch keinen Gebrauch gemacht hätten. Auch die von der Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Einschreibungszahlen ergeben sowohl für das Grund- als auch das Hauptstudium, dass mehr Studierende eingeschrieben sind als der Zulassungshöchstzahl entspricht.
Da Zulassungen im Fach Filmwissenschaft nur jeweils zum Wintersemester erfolgen sollen, ist die Basiszahl 29 (28,7951) auch die Zulassungszahl für das Wintersemester 2000/2001. Angesichts der für das Hauptfach auf 36 festgesetzten Zulassungszahl und einer weiteren Überbuchung um drei Studierende (Einschreibungsstand 23. Oktober 2000: 39 Hauptfachstudenten) stehen keine zusätzlichen Studienplätze zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.