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Sportwissenschaften (HU Berlin) * Datum: 27.11.2000 - Spruchkörper: VG Berlin

Geschäftszeichen: VG 30 A 755.00 u.a.
Stichworte: Humboldt-Universität, HU; Sportwissenschaft (Diplom; WS. 2000/01; 1. Fachsemester; keine Erhöhung der jeweiligen Curricularnorwerte (CNW) in den Lehramtstudiengängen wegen Fachdidaktik; kein Export für den Hochschulsport anzuerkennen, ob Import aus dem Bereich des Hochschulsports anzuerkennen ist, bleibt offen; kein Schwund; 37 Plätze für Studienanfänger; keine freien Plätze
Volltext:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Sportwissenschaft (Diplomstudiengang) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2000/01 erreichen will, hat keinen Erfolg. Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung sind in diesem Studiengang keine freien Plätze für Studienanfänger vorhanden.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421).
Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den in der Lehreinheit vorhandenen Planstellen des Lehrpersonals (6 Professoren, 4 wissenschaftliche Assistenten, 1 unbefristet und 4 befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und 7 Lehrkräfte für besondere Aufgaben) auszugehen. Hinzu kommt die Stelle der im Personalüberhang geführten Lehrkraft für besondere Aufgaben Hoffmann.
Um das aus dieser personellen Ausstattung folgende Lehrangebot zu bestimmen, ist zunächst das jeder Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), zugewiesene Lehrdeputat zugrunde zu legen.
Die Lehrverpflichtungen des Prof. Dr. Döring (Stellen-Nr. 6064) und der Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. He. (Stellen-Nr. 6533) vermindern sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO aufgrund genereller Regelung der früheren Präsidentin der Antragsgegnerin vom 17. September 1995 (bestätigt durch den Präsidenten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. März 1999) wegen der Studienfachberatung in den Lehramtstudiengängen und im Diplomstudiengang um jeweils 2 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) von 8 LVS. (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 a LVVO) auf 6 LVS. bzw. von 16 LVS. (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 8 a LVVO) auf 14 LVS.
Ferner ist die Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Schw. (Stellen-Nr. 6523) wegen dessen (sport-)ärztlicher Tätigkeit (Tauglichkeitsuntersuchung der Lehramtsstudenten und deren weitere sportmedizinische Betreuung) und wegen der Betreuung der Geräte der Diagnostik und Leistungsdiagnostik gemäß Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 24. März 1999 in Verbindung mit dem Beschluss des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät IV vom 26. Mai 1999 von 8 LVS. (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO) auf 4 LVS. reduziert (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 LVVO).
Das auf die Stelle der Lehrkraft für besondere Aufgaben Frau Vo. (Stellen-Nr. 6528) entfallende Lehrdeputat von 16 LVS. (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 8 a LVVO) vermindert sich nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO gemäß Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 24. März 1999 in Verbindung mit dem Beschluss des Fakultätsrates vom 23. Juni 1999 um 2 LVS. wegen der Betreuung der Fakultätsbibliothek.
Die bei der Ermittlung der Lehrkapazität gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin beanstandungsfrei mit 12 LVS. angesetzt. Die im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1998/99 vergebenen weiteren Lehraufträge sind gemäß § 10 Satz 2 KapVO auf das Lehrangebot der in diesen Semestern unbesetzt gebliebenen Stelle Nr. 6135 (Sportsoziologie) anzurechnen.
Nach Abzug der Lehrverpflichtungsverminderungen in Höhe von insgesamt 10 LVS. und Hinzurechnung von 12 LVS. für Lehraufträge ergibt sich ein Lehrangebot von 218 LVS. Abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin sind keine Dienstleistungen im Umfang von 0,0667 LVS. für den Hochschulsport abzuziehen, weil die kapazitätswirksame Anerkennung von Dienstleistungen voraussetzt, dass diese für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge erbracht werden (§ 11 Abs. 1 KapVO). Dies ist beim Hochschulsport nicht der Fall.
Dem Lehrangebot von 218 LVS. ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 436 LVS. die Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Sportwissenschaften zugeordneten Studiengänge gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage in diesen Studiengängen wird ausgedrückt durch die folgenden in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO unter I. Buchst. g Nr. 4 (betr: Diplom) und unter IV. Nr. 3 (betr: Lehramt) festgelegten Curricularnormwerte:
5,3 Sportwissenschaft (Diplom),
3,93 Studienrat 1. Fach Sport,
3,29 Studienrat 2. Fach Sport,
3,46 Lehrer mit zwei Fächern, Lehrer an Sonderschulen, Lehrer mit einem Fach
(L1, L2, L3).
Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin kann der in Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO unter IV. Nr. 4 genannte Curricularnormwert von 0,55 für Fachdidaktik nicht zu den Curricularnormwerten der Lehramtstudiengänge der Lehreinheit Sportwissenschaft hinzugerechnet werden. Hiergegen spricht bereits die systematische Einordnung des Curricularnormwertes für Fachdidaktik unter IV. Nr. 4 (Lehrämter: Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte und Spanisch) und nicht unter IV. Nr. 3. Auch ist nicht erkennbar, dass sich aufgrund des erst im Zusammenhang mit der Zulassungsbeschränkung für die unter Nr. 4 genannten Studiengänge durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 236) erfolgten Festsetzung eines Curricularnormwertes für Fachdidaktik zugleich der Ausbildungsaufwand für Lehramtstudenten der Lehreinheit Sportwissenschaft bei im Übrigen seit dem Jahre 1994 unveränderten Curricularnormwerten geändert haben könnte.
Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten der der Lehreinheit Sportwissenschaft zugeordneten Studiengänge beanstandungsfrei wie folgt festgelegt:
0,35 Sportwissenschaft (Diplom),
0,25 Studienrat 1. Fach Sport,
0,1 Studienrat 2. Fach Sport,
0,3 L1, L2, L3.
Hieraus ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil für sämtliche Studiengänge der Lehreinheit Sportwissenschaft von
5,3 x 0,35 = 1,855 Sportwissenschaft (Diplom),
3,93 x 0,25 = 0,9825 Studienrat 1. Fach Sport,
3,29 x 0,1 = 0,329 Studienrat 2. Fach Sport,
3,46 x 0,3 = 1,038 L1, L2, L3,
4,2045.
Ob dieser Wert unter Berücksichtigung dessen, dass die Lehreinheit Sportwissenschaft für den Hochschulsport kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigungsfähige Dienstleistungen im Umfang von 0,0667 LVS. (s.o.) erbringt, im gleichen Umfang zu verringern ist, weil die Studenten der Lehreinheit Sportwissenschaft auch im Rahmen des Hochschulsports (Pflicht-)Lehrveranstaltungen im selben Umfang nachfragen, kann hier dahinstehen. Denn selbst wenn man von einem entsprechend reduzierten gewichteten Curriculareigenanteil von (4,2045 - 0,0667 =) 4,1378 ausgeht, ergeben sich im Diplomstudiengang Sportwissenschaft keine freien Plätze für Studienanfänger.
Die jährliche Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit beträgt danach (436 : 4,1378 =) 105,37 Studienplätze, wovon unter Berücksichtigung der vorgenannten Anteilquoten
36,8795 Plätze auf den Studiengang Sportwissenschaft (Diplom),
26,3425 Plätze auf den Studiengang Studienrat 1. Fach Sport,
10,537 Plätze auf den Studiengang Studienrat 2. Fach Sport und
31,611 Plätze auf die Studiengänge L1, L2, L3
entfallen.
Da nach der von der Antragsgegnerin für den Diplomstudiengang vorgelegten Studentenverlaufstatistik kein Schwund (vgl. § 16 KapVO) festzustellen ist, ergibt sich im Wintersemester 2000/01 eine jährliche Aufnahmekapazität von (aufgerundet) 37 Plätzen für Studienanfänger.
Die Antragsgegnerin hat die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester des Diplomstudiengangs, in dem Studienanfänger einmal jährlich im Wintersemester zugelassen werden, im Wintersemester 2000/01 auf 30 festgesetzt (vgl. Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für das Wintersemester 2000/2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/2000 vom 15. August 2000), aber mitgeteilt, dass inzwischen 37 Studienanfänger immatrikuliert worden seien. Freie Studienplätze stehen somit nicht zur Verfügung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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