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Wirtschaft (FHW Berlin) * Datum: 28.11.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin J

I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A 1948.00, 1948.00, 1969.00, 1973.00, 2112.00, 2323.00 ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter notarieller Aufsicht, ersatzweise unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin hochschulöffentlich durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2000/2001 an vorläufig zum Studium der Wirtschaft im zweiten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein wirtschaftswissenschaftliches Studium eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegnerin zu 1/5 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaft im 2. Fachsemester an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass für Studienanfänger im fraglichen Studiengang über die in der "Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für den Studiengang Wirtschaft für das Wintersemester 2000/2001 und das Sommersemester 2001" vom 27. Juni 2000 (FHW-Mitteilungen Nr. 9/2000, S. 4) für das Wintersemester 2000/2001 festgesetzten Zulassungszahlen (Tagesstudium: 220, Abendstudium: 40) hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind (nachfolgend I.); im 2. Fachsemester gibt es danach einen zusätzlichen Platz (nachfolgend II.).
Die Kammer geht dabei trotz der gesonderten Festsetzung von Zulassungszahlen für Wirtschaft (Tag) und Wirtschaft (Abend) davon aus, dass der Studiengang Wirtschaft kapazitätsrechtlich einen Studiengang bildet. Denn das Lehrprogramm ist - bis auf den Wegfall des praktischen Studiensemesters im Abendstudium - identisch, lediglich die Länge des Grundstudiums unterscheidet sich (§ 2 Abs. 2 der Studienordnung Wirtschaft - StOWi: 6 statt 4 Semester) mit Rücksicht darauf, dass das Abendstudium als berufsbegleitendes Teilzeitstudium angelegt ist (Studienprogramm Wintersemester 2000/2001, S. 9). Da die Lehrveranstaltungen des Tages- und Abendstudiums nicht den für diese "Studiengänge" zugelassenen Studierenden vorbehalten sind, die Organisation des Studiums also Sache der einzelnen Studierenden ist (vgl. § 3 Satz 1 StOWi), kommt eine getrennte Berechnung von Ausbildungskapazitäten für das Tages- und Abendstudium nicht in Betracht.
I.
Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 1. Juni 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), soweit hier maßgeblich zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaft hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung zutreffend sämtliche 57,5 ihr zur Verfügung stehenden C 2 - und C 3 - Hochschullehrerstellen eingestellt; alle an der Antragsgegnerin angebotenen Fachrichtungen bilden nämlich mangels einer organisatorischen Abgrenzung der Studiengänge (die Facheinheiten i.S. von S. 25 ff. des Studienprogramms Wintersemester 2000/2001 sind nach nicht studiengangbezogenen fachlichen Kriterien definiert) zusammen die der Kapazitätsermittlung zu Grunde zu legende Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KapVO). Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) ergibt dies ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 1.035 LVS.
2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung sind nur im Umfang von 61 LVS anzuerkennen (Ansatz der Antragsgegnerin: 177 LVS).
Für beide Semester des Berechnungszeitraums sind die Herrn Professor Wilke gemäß § 10 LVVO in Hinblick auf seine Tätigkeit im Forschungsverbund SED-Staat bewilligte Freistellung im Umfang von 16 LVS (durch Bescheid der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur verlängert bis zum 31.12.2003, Entscheidung des Rektors vom 27. September 2000) und die ihm in Hinblick auf seine Schwerbehinderten-Eigenschaft gemäß § 11 LVVO gewährte weitere Verminderung um 2 LVS (Bescheid der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 18. November 1991) rechtlich nicht zu beanstanden. Abzusetzen sind weiterhin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO folgende mit Bescheiden des Rektors der Antragsgegnerin vom 27. September 2000 für das Wintersemester 2000/2001 bewilligten Verminderungen:

Name

Funktion

LVS

Burchardt

Tutorenbeauftragter (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

1,0

Hellmann

Beauftragter für das praktische Studiensemester
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

4,0

Scholz-Ligma

Koordinator für d. German-Chinese MBA Programme
(§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

4,0

Rieger

Prorektor (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO)

14,0

Maier

Prorektorin
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO)

10,0

Michel

Vorsitzender von Prüfungsausschüssen
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO) und ECTS-Beauftragter (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

5,0

Pfeiffer

Beauftragter für das Dual-Award-Programm (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

4,0

Reeb

Beauftragter für den Lehrbetrieb (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

2,0

Siewert

Beauftragter für Wahlen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

2,0

Tolksdorf

Beauftragter für die Deutsch-Britischen MBA-Programme (§ 9 Abs. 2 Satz 1 LVVO)

4,0

Summe

 

50,0


Für die Tätigkeit von Studienfachberatern in den Studiengängen EBA und MBA konnten für das Wintersemester 2000/2001 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 LVVO nur jeweils 2 LVS anerkannt werden, während die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre Bescheide vom 27. September 2000 Verminderungen von 4 LVS für Prof. Landrock - Studiengang EBA - und von 4 LVS für Prof. Haller - Studiengang MBA - in Ansatz gebracht hat. Gleiches gilt für Prof. Grothe-Senf, deren Funktion als Beauftragte für Umweltbelange und als solche auch Prüfungsvorsitzende der Prüfungsausschüsse "Wirtschaftsingenieur/Umwelt" aufgrund des zahlenmäßig geringeren Umfanges dieser Studienrichtung nur die Anerkennung von 2 LVS statt der angesetzten 4 LVS rechtfertigt. Ebenfalls nur teilweise - nämlich im Umfang von insgesamt 2 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 3 LVS, die mit Bescheiden vom 27. September 2000 auf Prof. Golas - 2 LVS - und Prof. Zemke - 1 LVS - verteilt wurden) - war für das Wintersemester 2000/2001 eine Ermäßigung gemäß § 9 Abs. 2 LVVO für Stundenplanung zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 2. April 1998 - VG 3 A 67.98 u.a. - Architektur TFH Sommersemester 1998). Die Prof. Maier - neben ihrer Tätigkeit als Prorektorin - zusätzlich bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung um 3 LVS für ihre Funktion als Evaluationsbeauftragte ist in vollem Umfange anzuerkennen, da ihr dieser Bereich auch als Aufgabe einer Prorektorin zufallen könnte und hierfür die Grenze von 75 % nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO noch nicht ausgeschöpft war. Die Verminderung für Prof. Schmidt (1 LVS) erscheint mit Rücksicht auf die ihr übertragene Aufgabe, ein Forschungsinstitut für Frauenforschung aufzubauen, gleichfalls gerechtfertigt.
Damit bestehen für das Wintersemester 2000/2001 anrechenbare Lehrverpflichtungs-Verminderungen im Umfang von insgesamt 62 LVS.
Die weitere für das Wintersemester 2000/2001 gewährte Verminderung für Prof. Mahnkopf um 4 LVS als Beauftragte des Rektors für Forschung ist kapazitätsrechtlich unbeachtlich., da diese unterstützende Tätigkeit für den Rektor bereits zu den Aufgaben der nunmehr zwei Prorektoren, denen Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfange von insgesamt 27 LVS gewährt wurden, gehört (§ 57 Abs. 1 Satz 3 BerlHG) und von diesen ausgefüllt werden kann.
Weitere anzurechnende Verminderungen sind nicht dargelegt. Forschungssemester (Prof. Müller und Prof. Stachuletz) können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (siehe dazu die Regelung in § 99 Abs. 6 BerlHG i.Vm. § Hochschulurlaubsverordnung sowie die Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 1994 - VG 3 A 152.94 u.a. - Studiengang Wirtschaft der Antragsgegnerin Sommersemester 1994, Entsch.abdr. S. 4 - im Anschluss an Bahro, Hochschulzulassungsrecht, jetzt 3. Aufl. 1996, § 9 KapVO Rn. 7). Auch die Lehrverpflichtungsverminderungen für einzelne Forschungsvorhaben auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 LVVO können nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen. Zwar liegt die nach der genannten Vorschrift erforderliche Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Senats vor (Schreiben vom 17. März 1999, generelle Zustimmung), doch sind die weiteren Voraussetzungen, dass eine Ermäßigung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann, nicht erfüllt. So ist nicht erkennbar, dass der Lehrbedarf an der traditionell stark frequentierten Antragsgegnerin angemessen in die Genehmigungsüberlegungen eingestellt wurde. Denn die in diesem Zusammenhang angesetzte Summe der Lehrverpflichtungsverminderungen von 49 LVS bedeutet einen Anteil am gesamten Lehrangebot aus Stellen von nahezu 5 %. Dieser könnte eine entsprechend höhere Lehrnachfrage befriedigen, die, wie sich aus der Vielzahl der abgelehnten Bewerber ergibt, zweifelsfrei besteht. Weiterhin ist aus dem obengenannten 5%igen Anteil und aus der hohen Anzahl von genehmigenden Entscheidungen, die insgesamt mehr als ein Drittel der gesamten Professorenschaft begünstigen, eine Beschränkung allein auf Ausnahmefälle in Forschung, Fort- und Weiterbildung nicht zu erkennen. Das widerspricht dem bereits genannten Grundsatz, dass Forschungsvorhaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BerlHG anwendungsbezogen auch an Fachhochschulen betrieben werden sollen, bereits in die Berechnung des Lehrdeputats einfließen und damit ebenso wie die Fortbildung der Professoren nicht zu einer Lehrverpflichtungsverminderung führen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen daher besonderer, vom allgemeinen Hochschulbetrieb sich abhebender Umstände. Dass solche von der Antragsgegnerin angenommen wurden oder vorliegen, ist schon aufgrund der Menge der kapazitätsrechtlich abgesetzten Forschungsvorhaben nicht ersichtlich.
3. An Lehrauftragsstunden waren nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt 534,56 LVS anzusetzen (Ansatz der Antragsgegnerin: 459 LVS). Da der Kapazitätsberechnung - wie eingangs dargelegt - das Lehrangebot der gesamten Lehreinheit und nicht nur des Studiengangs Wirtschaft zugrundeliegt (so auch ausdrücklich § 10 Satz 1 KapVO), waren sämtliche von der Antragsgegnerin in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern (Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000) bereitgestellten Lehraufträge mit Ausnahme des fakultativen Studium Generale einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen waren dies im Sommersemester 1999 660 LVS und im Wintersemester 1999/2000 718 LVS. Für Vakanzvertretungen (§ 10 Satz 2 KapVO) sind im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 bei jeweils 8,58 unbesetzten Professorenstellen (x 18 LVS =) 154,44 LVS abzuziehen. Im Durchschnitt beider Semester standen der Antragsgegnerin damit zusätzlich zum Lehrangebot aus Stellen (660 - 154,44 + 718 - 154,44 : 2 =) 534,56 LVS an Lehraufträgen zur Verfügung.
Zum Lehrangebot gehört schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 ein diesbezügliches Lehrangebot von insgesamt 32 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert von 16 LVS.
Das unbereinigte und, da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist, auch das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 1523,56 LVS (1.035 LVS aus Stellen - 62 LVS Verminderungen + 534,56 LVS aus Lehraufträgen + 16 LVS aus Titellehre).
4. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin die in Anlage 2 Abschnitt II Nr. 5 und 18 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die Studiengänge Wirtschaft von 5,45 und den deutsch-britischen Studiengang European Business Administration (EBA) von 5,29 zugrunde gelegt; hinsichtlich der Studiengänge Wirtschaftsingenieur/Umwelt, den quadronationalen Master-of-Business-Adminstration-Studiengang European Management (MBA/EuMan) und den deutsch-britischen Teilzeitstudiengang Master of Business Administration (MBA/Teilzeit), für die ein CNW in der Anlage 2 zur KapVO nicht aufgeführt ist, hat sie Curricularwerte von 5,45, 1,12 und 2,01 angesetzt. Unter Anwendung der Anteilquoten von 0,8 für Wirtschaft, 0,04 für Wirtschaftsingenieur/Umwelt, 0,06 für EBA und jeweils 0,05 für MBA/EuMan und MBA/Teilzeit hat sie einen gewichteten Curricularanteil von 5,051 ermittelt und in ihre Berechnungen eingestellt.
Hinsichtlich der Studiengänge Wirtschaft und EBA begegnen die Normwerte und dementsprechend auch der gewichtete Curricularanteil im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken. Zulassungsbeschränkungen sind nach dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nur zulässig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303, 338 ff.; 54, 173, 191). Dabei sind die wertungsabhängigen Eingabegrößen für die Kapazitätsermittlung unter Berücksichtigung der in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehenden notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen (BVerfG, NJW 1976, 414 f.). Diesen Geboten unterliegt auch der Normgeber der Kapazitätsverordnung. Die insoweit bei Zweifeln an der Verfassungskonformität rechtsnormförmiger kapazitätsbestimmender Eingabegrößen (hier: CNW) gebotene gerichtliche Inhaltskontrolle hat sich darauf zu beziehen, ob der Normgeber von Annahmen ausgegangen ist, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (BVerfGE 85, 36 ff.). Eine solche Prüfung ergibt vorliegend, dass die Normwerte der Studiengänge nicht die gebotene erschöpfende Nutzung der an der Antragsgegnerin vorhandenen Ausbildungskapazität zulassen.
Zwar enthält die geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit des CNW gelten. Es kann jedoch auf frühere Fassungen der KapVO, die diesbezüglich detaillierte Vorgaben enthielten, zurückgegriffen werden. Es sind dies die Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar durch die Nachfolgeverordnungen förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst ab der Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV - (GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese Regelungen bilden deshalb auch heute die verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschlüsse vom 16. Mai 2000 - VG 3 A 171.00 u.a. - TFH Medieninformatik SoSe 2000; so auch OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert), der den in Deputatsstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel "v x f : g" berechnet (VG und OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), L (Seminaristischer Unterricht), M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 35 (Veranstaltungsart L), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Soweit die Antragsgegnerin im Gegensatz hierzu hinsichtlich des Studienganges EBA offenbar den durch Seminaristischen Unterricht und Seminare zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 24-30 (Seminaristischer Unterricht) bzw. 12-15 (Seminar) Studenten berechnet (vgl. § 8 Abs. 1 der Studien- und Prüfungsordnung European Business Administration vom 26. Juni 1990, zuletzt geändert am 5. Mai 1998 - StO/EBA), ist diese Abweichung systemwidrig und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (vgl. vorzitierte Beschlüsse der Kammer vom 16. Mai 2000, m.w.N.).
Ausgehend hiervon - d.h. unter Zugrundelegung der Gruppengrößen der KapVO II - errechnen sich auf der Basis der Studien- und Prüfungsordnungen für die Studiengänge Wirtschaft und EBA - die im Vergleich zu der zum Sommersemester 2000 geltenden Fassung keine Veränderung erfahren haben - für die beiden in der KapVO festgesetzten Normwerte folgende Curricularanteile (CA):
Studiengang Wirtschaft

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Seminar

12

1

15

0,8

Semin. Unterricht

138

1

35

3,9429

Entgegen der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Berechnung wurde dabei die in § 12 Abs. 11 Nr. 1 der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaft (neuer Studiengang) vom 14. Juni 1997, geändert am 27. Januar 1988 - Studienordnung Wirtschaft, StOWi - aufgeführte Lehrveranstaltung je zur Hälfte als seminaristische Lehrveranstaltung und als Seminar angesetzt (vgl. § 12 Abs. 12, 2. Halbs. StOWi); weiterhin konnte die in § 11 StOWi vorgesehene Orientierungswoche nicht als zusätzlicher Lehraufwand anerkannt werden, da in der Woche dieser Einführungsveranstaltung andere Lehrveranstaltungen für die Studierenden des ersten Fachsemesters nicht stattfinden (§ 11 Abs. 1 StOWi). Ebenfalls nicht in die Berechnung des Lehraufwandes einbezogen werden konnten die sogenannten Wahlveranstaltungen (studium generale), deren Besuch freiwillig ist und die lediglich zur Ergänzung und Vertiefung des Studiums angeboten werden (vgl. § 7 Abs. 3 StOWi).
Hinzuzurechnen ist die in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit. Für die fehlenden praxisbegleitenden Veranstaltungen im Abendstudium hat die Kammer einen geschätzten Abschlag von 0,05 vorgenommen.
Insgesamt ergibt sich mithin ein CNW von 5,0929.
Studiengang EBA

Veranstaltungsart

v

f

g

CNW

Seminar

12

1

15

0,8

Semin. Unterricht

101

1

35

2,8857

Graduierungsarbeit

     

0,4

Insg.

     

4,0857

In die Berechnung des Lehraufwandes wurden sämtliche an der Antragsgegnerin in dem Studiengang EBA angebotenen Lehrveranstaltungen einbezogen, auch wenn deren Studenten mindestens drei Studiensemester an der Anglia Polytechnic University Cambridge absolvieren (s. § 2 Abs. 4 StO/EBA); im Gegenzug nehmen nämlich Studenten der britischen Partneruniversität, die an der Antragsgegnerin studiernen, eine entsprechende Ausbildungskapazität in Anspruch. Die für Deutsche und Briten getrennt angebotenen Veranstaltungen wurden jeweils zur Hälfte angesetzt.
Hinsichtlich der übrigen Studiengänge Wirtschaftsingenieur/Umwelt, MBA/EuMan und MBA/Teilzeit ist entgegen der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO, wonach bei Fehlen einer entsprechenden Regelung in Verordnungsform ein CNW von der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung im Benehmen mit der Hochschule festgelegt wird, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht, nach Auskunft der Antragsgegnerin (Schreiben vom 8. November 2000) eine entsprechende Festsetzung durch die zuständige Senatsverwaltung bislang unterblieben; eine solche Festlegung ist im Hinblick auf den Studiengang MBA/Teilzeit auch nicht mit dem von der Antragsgegnerin eingereichten Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 30. September 1992 erfolgt, dem lediglich die Einschätzung zu entnehmen ist, dass die von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Berechnung "plausibel" erscheine. Mangels einer entsprechenden Festlegung durch die Senatsverwaltung ist - jedenfalls übergangsweise - eine ersatzweise Berechnung des Ausbildungsaufwandes durch das Gericht erforderlich (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 u.a. - FHTW Wirtschaftkommunikation WS 1999/2000 und hierzu Beschluss des OVG Berlin vom 24. Januar 2000 - OVG 5 NC 493.99), die sich an den bereits dargelegten Kriterien und Berechnungsmethoden der KapVO II und III orientiert.
Nach diesem Maßstab ergeben sich ausgehend von den Studien- und Prüfungsordnungen für die Studiengänge Wirtschaftsingenieur/Umwelt, MBA/EuMan und MBA/Teilzeit - die im Vergleich zu der zum Sommersemester 2000 geltenden Fassung keine Veränderung erfahren haben - folgende Curricularanteile (CA):
Studiengang Wirtschaftsingenieur/Umwelt

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Seminar

1

1

15

0,0667

Vorlesung

80

1

60

1,3333

Übung

10

1

20

0,5

Graduierungsarbeit

     

0,2

Insg.

     

2,1

In die Berechnung des Lehraufwandes für diesen von der Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit der Technischen Fachhochschule Berlin angebotenen Studiengang wurden sämtliche von der Antragsgegnerin angebotenen Lehrveranstaltungen einbezogen. Die Veranstaltungen des Schwerpunktstudiums Umweltmanagement wurden ausgehend von der Annahme, dass diese von der Hälfte der Studierenden besucht werden und die andere Hälfte den technischen Schwerpunkt wählt, zur Hälfte angesetzt. Gleiches gilt entsprechend für die Graduierungsarbeit.
Studiengang MBA/EuMan

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Semin. Unterricht

24

1

35

0,6857

Lediglich die im Rahmen dieses multinationalen Studienganges von der Antragsgegnerin angebotenen Lehrveranstaltungen wurden in die Berechnung des Lehraufwandes einbezogen, wobei unterstellt wurde, dass im ersten Studienabschnitt insgesamt ein gleichmäßiger Austausch von Studierenden der Antragsgegnerin und der drei europäischen Partneruniversitäten stattfindet (vgl. § 3 der Studien- und Prüfungsordnung MBA-Studiengang in "European Management" der Antragsgegnerin vom 30. Juni 1998 - StO/EuMan - i.V.m. dem Studienplan in der Anlage zur StO/EuMan).
Studiengang MBA/Teilzeit

Veranstaltungsart

v

f

g

CA

Semin. Unterricht

36

1

35

1,0286

Seminar

4

1

15

0,2667

Graduierungsarbeit

     

0,4

Insg.

     

1,6953

 

Die Multiplikation der oben errechneten Curricularnormwerte bzw. -anteile mit den für diese fünf Studiengänge beanstandungsfrei in Anlehnung an den Anteil der nachfragenden Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber aller fünf Studiengänge festgelegten und oben (S. 7) wiedergegebenen Anteilquoten und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil von 4,5225.
5. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und Multiplikation mit der Anteilquote für den Studiengang Wirtschaft errechnet sich für diesen ein Basiswert von 539,0151 Studienplätzen für Studienanfänger.
6. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Nach Division der Basiszahl durch die sich aus den Einschreibungszahlen für das 1. bis 8. Fachsemester ergebende Schwundquote von 0,9724 (Ansatz der Antragsgegnerin: 0,74; eine Schwundquote ist ausweislich der eingereichten Berechnungsunterlagen jedoch in den Festsetzungsvorschlag nicht eingegangen) ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 554 (554,3142) Studienplätzen. Nach Maßgabe der durch die Zulassungszahlen für das Winter- bzw. Sommersemester vorgegebenen Relation (Winter 260, Sommer 160) beträgt die Aufnahmekapazität im Wintersemester 2000/2001 für Studienanfänger somit 343 (342,9524). Da die Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl 260 hinaus im Wege der Überbuchung 33 weitere Bewerber aufgenommen hat, stehen noch 50 ungenutzte Studienplätze zur Verfügung.
II.
Ausgehend von dem oben ermittelten Basiswert von jährlich 539,0151 Studienplätzen für Studienanfänger ergibt sich - nach Maßgabe der durch die Zulassungszahlen für das Winter- bzw. Sommersemester vorgegebenen Relation (13/21 : 8/21) - für das 2. Fachsemester bei einer Basiszahl von rund 205 (rechnerisch exakt: 205,3391) und einem rechnerischen Schwundabzug von 1,385 Studierenden pro Semester (zugrundegelegte Schwundquote: 0,9724) eine Aufnahmekapazität von 210 Studienplätzen. Nach der Studierendenstatistik der Antragsgegnerin (Stand: 7. November 2000) sind im 2. Fachsemester tatsächlich 207 Studierende eingeschrieben, so dass 3 ungenutzte Studienplätze zur Verfügung stehen; hiervon waren 2 Plätze für sog. Bildungsausländer vorzubehalten (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Berliner Hochschulzulassungsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 3 der Zulassungsordnung: 8% von 210 = aufgerundet 17 bei 12 bereits Eingeschriebenen und 2 um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern), so dass nur 1 Studienplatz für die insgesamt 5 Antragsteller verbleibt. Dem Antrag konnte deshalb nur mit der Maßgabe entsprochen werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem der festgestellte Platz zu vergeben ist.
Eine etwaige, über den Zulassungsantrag für das 2. Fachsemester hinausgehende weitere Teilnahme an dem Losverfahren, welches die vorläufige Zulassung zum 1. Fachsemester im begehrten Studiengang betrifft (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. November 2000 - VG 3 A 1186.00 u.a.), kam aus Gründen der Chancengleichheit zu den Bewerbern, die sich lediglich für das 1. Fachsemestern beworben hatten, nicht in Betracht. Unabhängig davon, ob in einem der beiden Losverfahren eine höhere Auswahlwahrscheinlichkeit bestehen mag, ist nicht erkennbar, weshalb es solchen Bewerbern, die schon die Zulassungsvoraussetzungen für das 2. Fachsemester erfüllen, unter Einräumung einer doppelten Loschance ermöglicht werden soll, den Erstsemesterbewerbern die begrenzten Plätze im 1. Fachsemester streitig zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

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