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Sportwissenschaften
- Diplom - (HU Berlin) * Datum: 29.11.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 30 A 1051.00
Stichworte: Humboldt-Universität, HU; Sportwissenschaft (Diplom; WS. 2000/01;
1. Fachsemester; keine Erhöhung der jeweiligen Curricularnorwerte (CNW) in
den Lehramtstudiengängen wegen Fachdidaktik; kein Export für den Hochschulsport
anzuerkennen, ob Import aus dem Bereich des Hochschulsports anzuerkennen ist,
bleibt offen; kein Schwund; 37 Plätze für Studienanfänger; keine freien Plätze;
keine Fehler des Zulassungsverfahrens zu Lasten des Antragstellers ersichtlich,
Zulassung über die Zulassungszahl hinaus (Überbuchung) resultiert aus dem
prognostizierten Annahmeverhalten der zugelassenen Studienanfänger, keine
bevorzugte Auswahl des Antragstellers nach § 11 Abs. 2 Nr. 1
oder Nr. 2 HochschulzulassungsVO.
Volltext:
Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem der
Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Sportwissenschaft
(Diplomstudiengang) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum
Wintersemester 2000/01 erreichen will, hat keinen Erfolg. Nach im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung sind freie Plätze
für Studienanfänger in diesem Studiengang nicht vorhanden.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des
Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner
Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421).
Zur Ermittlung
des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den in der
Lehreinheit vorhandenen Planstellen des Lehrpersonals (6 Professoren,
4 wissenschaftliche Assistenten, 1 unbefristet und 4 befristet
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter und 7 Lehrkräfte für besondere
Aufgaben) auszugehen. Hinzu kommt die Stelle der im Personalüberhang geführten
Lehrkraft für besondere Aufgaben Ho.
Um das aus dieser personellen Ausstattung folgende Lehrangebot zu bestimmen,
ist zunächst das jeder Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58),
geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), zugewiesene
Lehrdeputat zugrunde zu legen.
Die Lehrverpflichtungen des Prof. Dr. Döring (Stellen-Nr. 6064) und der
Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. He. (Stellen-Nr. 6533) vermindern sich
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO aufgrund genereller Regelung der
früheren Präsidentin der Antragsgegnerin vom 17. September 1995 (bestätigt
durch den Präsidenten der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. März 1999)
wegen der Studienfachberatung in den Lehramtstudiengängen und im
Diplomstudiengang um jeweils 2 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) von 8 LVS. (vgl.
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 a LVVO) auf 6 LVS. bzw. von 16 LVS. (vgl. § 5
Abs. 1 Nr. 8 a LVVO) auf 14 LVS.
Ferner ist die Lehrverpflichtung des unbefristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. Schwarz (Stellen-Nr. 6523) wegen dessen
(sport-)ärztlicher Tätigkeit (Tauglichkeitsuntersuchung der Lehramtsstudenten
und deren weitere sportmedizinische Betreuung) und wegen der Betreuung der
Geräte der Diagnostik und Leistungsdiagnostik gemäß Schreiben des Präsidenten
der Antragsgegnerin vom 24. März 1999 in Verbindung mit dem Beschluss des
Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät IV vom 26. Mai 1999 von 8 LVS.
(vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO) auf 4 LVS. reduziert (vgl. § 5
Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 LVVO).
Das auf die Stelle der Lehrkraft für besondere Aufgaben Frau Vorpahl
(Stellen-Nr. 6528) entfallende Lehrdeputat von 16 LVS. (vgl. § 5
Abs. 1 Nr. 8 a LVVO) vermindert sich nach § 5 Abs. 1
Satz 2 LVVO gemäß Schreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 24.
März 1999 in Verbindung mit dem Beschluss des Fakultätsrates vom 23. Juni 1999
um 2 LVS. wegen der Betreuung der Fakultätsbibliothek.
Die bei der Ermittlung der Lehrkapazität gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu
berücksichtigenden Lehrauftragsstunden hat die Antragsgegnerin
beanstandungsfrei mit 12 LVS. angesetzt. Die im Sommersemester 1999 und
Wintersemester 1998/99 vergebenen weiteren Lehraufträge sind gemäß § 10
Satz 2 KapVO auf das Lehrangebot der in diesen Semestern unbesetzt
gebliebenen Stelle Nr. 6135 (Sportsoziologie) anzurechnen.
Nach Abzug der Lehrverpflichtungsverminderungen in Höhe von insgesamt 10 LVS.
und Hinzurechnung von 12 LVS. für Lehraufträge ergibt sich ein Lehrangebot von
218 LVS. Abweichend von der Berechnung der Antragsgegnerin sind keine
Dienstleistungen im Umfang von 0,0667 LVS. für den Hochschulsport abzuziehen,
weil die kapazitätswirksame Anerkennung von Dienstleistungen voraussetzt, dass
diese für der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge erbracht werden
(§ 11 Abs. 1 KapVO). Dies ist beim Hochschulsport nicht der Fall.
Dem Lehrangebot von 218 LVS. ist nach der zur Ermittlung der jährlichen
Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 436 LVS. die
Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Sportwissenschaften
zugeordneten Studiengänge gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage in diesen
Studiengängen wird ausgedrückt durch die folgenden in Anlage 2 zu § 13
Abs. 1 KapVO unter I. Buchst. g Nr. 4 (betr: Diplom) und unter IV.
Nr. 3 (betr: Lehramt) festgelegten Curricularnormwerte:
5,3 Sportwissenschaft (Diplom),
3,93 Studienrat 1. Fach Sport,
3,29 Studienrat 2. Fach Sport,
3,46 Lehrer mit zwei Fächern, Lehrer an
Sonderschulen, Lehrer mit einem Fach
(L1, L2, L3).
Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin kann der in Anlage 2 zu § 13
Abs. 1 KapVO unter IV. Nr. 4 genannte Curricularnormwert von 0,55 für
Fachdidaktik nicht zu den Curricularnormwerten der Lehramtstudiengänge der
Lehreinheit Sportwissenschaft hinzugerechnet werden. Hiergegen spricht bereits
die systematische Einordnung des Curricularnormwertes für Fachdidaktik unter
IV. Nr. 4 (Lehrämter: Deutsch, Englisch, Erdkunde, Französisch, Geschichte
und Spanisch) und nicht unter IV. Nr. 3. Auch ist nicht erkennbar, dass
sich aufgrund des erst im Zusammenhang mit der Zulassungsbeschränkung für die
unter Nr. 4 genannten Studiengänge durch die Dritte Verordnung zur
Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. Juni 1996 (GVBl. S. 236)
erfolgten Festsetzung eines Curricularnormwertes für Fachdidaktik zugleich der
Ausbildungsaufwand für Lehramtstudenten der Lehreinheit Sportwissenschaft bei
im Übrigen seit dem Jahre 1994 unveränderten Curricularnormwerten geändert
haben könnte.
Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten (vgl. § 12 Abs. 1 KapVO) der
der Lehreinheit Sportwissenschaft zugeordneten Studiengänge beanstandungsfrei
wie folgt festgelegt:
0,35 Sportwissenschaft (Diplom),
0,25 Studienrat 1. Fach Sport,
0,1 Studienrat 2. Fach Sport,
0,3 L1, L2, L3.
Hieraus ergibt sich ein gewichteter Curriculareigenanteil für sämtliche
Studiengänge der Lehreinheit Sportwissenschaft von
5,3 x 0,35 = 1,855 Sportwissenschaft
(Diplom),
3,93 x 0,25 = 0,9825 Studienrat
1. Fach Sport,
3,29 x 0,1 = 0,329 Studienrat 2.
Fach Sport,
3,46 x 0,3 = 1,038 L1, L2, L3,
4,2045.
Ob dieser Wert unter Berücksichtigung dessen, dass die Lehreinheit
Sportwissenschaft für den Hochschulsport kapazitätsrechtlich nicht
berücksichtigungsfähige Dienstleistungen im Umfang von 0,0667 LVS. (s.o.)
erbringt, im gleichen Umfang zu verringern ist, weil die Studenten der
Lehreinheit Sportwissenschaft auch im Rahmen des Hochschulsports
(Pflicht-)Lehrveranstaltungen im selben Umfang nachfragen, kann hier
dahinstehen. Denn selbst wenn man von einem entsprechend reduzierten
gewichteten Curriculareigenanteil von (4,2045 - 0,0667 =) 4,1378 ausgeht,
ergeben sich im Diplomstudiengang Sportwissenschaft keine freien Plätze für
Studienanfänger.
Die jährliche Aufnahmekapazität der gesamten Lehreinheit beträgt danach (436 :
4,1378 =) 105,37 Studienplätze, wovon unter Berücksichtigung der vorgenannten
Anteilquoten
36,8795 Plätze auf den Studiengang
Sportwissenschaft (Diplom),
26,3425 Plätze auf den Studiengang Studienrat
1. Fach Sport,
10,537 Plätze auf den Studiengang
Studienrat 2. Fach Sport und
31,611 Plätze auf die Studiengänge
L1, L2, L3
entfallen.
Da nach der von der Antragsgegnerin für den Diplomstudiengang vorgelegten
Studentenverlaufstatistik kein Schwund (vgl. § 16 KapVO) festzustellen
ist, ergibt sich im Wintersemester 2000/01 eine jährliche Aufnahmekapazität von
(aufgerundet) 37 Plätzen für Studienanfänger.
Die Antragsgegnerin hat die Zahl der Studienplätze für das 1. Fachsemester
des Diplomstudiengangs, in dem Studienanfänger einmal jährlich im
Wintersemester zugelassen werden, im Wintersemester 2000/01 auf 30 festgesetzt
(vgl. Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für das
Wintersemester 2000/2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 18/2000 vom 15. August 2000), aber mitgeteilt, dass
inzwischen 37 Studienanfänger immatrikuliert worden seien. Freie Studienplätze
stehen somit nicht zur Verfügung.
Fehler des Zulassungs-/Auswahlverfahrens (vgl. §§ 6 ff. BerlHZG) zu Lasten
des Antragstellers sind nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat zunächst 45
Studienanfänger zugelassen (vgl. Zulassungsbescheid vom 10. Oktober 2000), um
sicherzustellen, dass alle vorhandenen Studienplätze ohne bzw. mit nur einem
oder zwei Nachrückverfahren (möglichst) bis zum Vorlesungsbeginn vergeben
werden können. Dass es hierdurch zu einer Zulassung über die festgesetzte
Kapazität hinaus (sog. Überbuchung) kommen kann, wirkt sich naturgemäß nicht zu
Lasten des Antragstellers aus.
Dass von den 45 im Zulassungsbescheid ausgewiesenen Plätzen nur 42 Plätze nach
Qualifikation (Note) und Wartezeit (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 8
BerlHZG) vergeben wurden, beruht auf der Vergabe von drei Studienplätzen im
Rahmen der sog. Vorabquoten gemäß § 7 BerlHZG.
Die nachträgliche Einbeziehung des Antragstellers in das Zulassungsverfahren
lässt ebenfalls keinen Verfahrensfehler zu seinen Lasten erkennen, denn seine
Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang beruht allein darauf, dass er den
entsprechenden Grenzrang nach Qualifikation (Rang 25) bzw. nach Dauer der
Wartezeit (Rang 17) nicht erreicht, wobei seine Wehrdienstzeit (1. Juli 1998
bis 30. April 1999) mit zwei Wartesemestern berücksichtigt wurde.
Eine bevorzugte Auswahl des Antragstellers nach § 11 der Verordnung zur
Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch
die Hochschulen des Landes Berlin (Hochschulzulassungsverordnung –
HochschulzulassungsVO) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 21) kam ebenfalls nicht
in Betracht. Dies würde voraussetzen, dass zu Beginn oder während der
Wehrdienstzeit des Antragstellers für den Studiengang Sportwissenschaft keine
Zulassungszahlen festgesetzt waren (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1
HochschulzulassungsVO), was hier jedoch der Fall war, oder dass der
Antragsteller bereits zu Beginn bzw. während seines Wehrdienstes in dem
genannten Studiengang zugelassen worden ist (vgl. § 11 Abs. 2
Nr. 2 HochschulzulassungsVO), wofür hier nichts ersichtlich ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3,
13 Abs. 1 GKG.