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Zahnmedizin(FU Berlin) * Datum: 04.12.2000 - Spruchkörper: VG Berlin

Geschäftszeichen: VG 12 A 940.00
Stichworte: FU Zahnmedizin, Wintersemester 2000/2001, Studienanfänger, höhere Semester.
Volltext:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1.bzw. 3. Fachsemester zum Wintersemester 2000/2001 erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Zulassungsordnung für das Wintersemester 2000/2001 (ABl. der FU Berlin, Nr. 13/2000 vom 17. August 2000) im Studiengang Zahnheilkunde für Studienanfänger die Höchstzahl auf 47 Studienplätze bzw. für das 2. bis 5. Fachsemester auf 160 Studienplätze festgesetzt. Weitere Studienplätze stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen und Kapazitätsfestsetzungen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 27. Mai 1993 (GVBl. S. 234) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) mit späteren Änderungen.
In der personellen Ausstattung gemäß §§ 6 und 8 KapVO verfügt die Antragsgegnerin insgesamt über 62,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung; 2,0 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung mit Aufgaben in der Krankenversorgung sind nur für die Berechnung des Krankenversorgungsanteils zu berücksichtigen.
Für die verfügbaren 62,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung ist ein Lehrangebot in Höhe von 336,67 LVS. anzusetzen, das gem. § 9 Abs.1 Nr. 5 LVVO um 1 LVS. für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters zu mindern ist. Das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle berechnet sich danach auf (335,67 : 62,5 =) 5,3707 LVS.
Der im Wintersemester 2000/2001 zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des Jahres, das der Ermittlung des Personalbedarfes vorausging (vgl. § 8 Abs. 2 LVVO). Wegen des Berechnungsstichtages 1. Juni 2000 sind also die Verhältnisse des Jahres 1999 zugrundezulegen. Der Personalbedarf für die Krankenversorgung beträgt für den vorliegenden Berechnungszeitraum 21,65 Stellen. Darin ist zunächst ein Abzug für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 3,29 Stellen enthalten; dieser Wert beruht auf 23,7 tagesbelegten Betten, dem Jahreswert des Jahres 1999. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 b) KapVO kann je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle in Abzug gebracht werden, so dass sich der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung auf (23,7 : 7,2 =) 3,29 Stellen errechnet.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird nach der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) getroffenen Neuregelung in § 9 Abs. 3 Nr. 3 c) KapVO durch einen pauschalen Abzug von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchst. b) verminderten Gesamtstellenzahl errechnet. Bis zur erforderlichen Neuregelung durch den Verordnungsgeber beträgt der Abzug lediglich 30 % der Gesamtstellenzahl (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 1998 - OVG 5NC 201.99), das sind 18,36 Stellen. Bei 62,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zuzüglich der 2,0 vorhandenen Stellen mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben beträgt die um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderte Gesamtstellenzahl (62,5 + 2,0 - 3,29 =) 61,21 Stellen, der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung demgemäß (61,21 x 0,3 =) 18,36 Stellen. Der Personalbedarf für stationäre und ambulante Krankenversorgung berechnet sich auf (18,36 + 3,29 =) 21,65 Stellen; nach Abzug der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Stellen ohne Lehrverpflichtungen mit ausschließlich Krankenversorgungsaufgaben errechnet sich ein Restbedarf an Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten in Höhe von (21,65 - 2,0 =) 19,65 Stellen. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (62,5 - 19,65 =) 42,85 Stellen zur Verfügung, die, multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle, ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (42,85 x 5,3707 =) 230,13 LVS. ergeben.
Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Bei den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern handelt es sich um das Sommersemester 1999 und das Wintersemester 1999/2000. Der Ansatz für Deputatstunden aufgrund von Lehraufträgen und aus Titellehre beträgt für das Sommersemester 1999 und das Wintersemester 2000/2001 je 9 LVS. Das sich daraus ergebende bereinigte Lehrangebot in Höhe von (230,13 + 9 =) 239,13 LVS. ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf des Studienganges Humanmedizin zu verringern, der in Höhe von 1 LVS. durch die einstündige Vorlesung "Einführung in die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" für die Studenten der Humanmedizin entsteht. Anhand des bereinigten Lehrangebots von 238,13 LVS. errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curricularanteil von 6,1741 eine jährliche Aufnahmekapazität von 77,14, abgerundet also 77 Studienplätzen.
Diese Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die Schwundquote zu erhöhen. Bei der Berechnung der Schwundqote unter Zugrundelegung des Hamburger Modells unter Berücksichtigung der Studentenzahlen vom Wintersemester 1997/98 bis zum Sommersemester 2000 ergibt sich eine Schwundqote von 0,8444. Die Jahresaufnahmekapazität beträgt danach (77,14 : 0,8444 =) 91,35, d.h. abgerundet 91 Studenten, so dass im Wintersemestersemester 2000 46 Studienplätze, mithin einer weniger als von der Antragsgegnerin festgesetzt, für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Auch für das 2. bis 5. Fachsemester lassen sich freie Studienplätze nicht feststellen. Nach der Studentenverlaufsstatistik für das Wintersemester 2000 sind für diese Semester 187 Studenten eingeschrieben. Bei einer Basiszahl von 40 Studenten pro Semester ist damit die Kapazität für diesen Studienabschnitt erschöpft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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