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Medienberatung (TU Berlin) * Datum: 06.12.2000 - Spruchkörper: VG Berlin

Geschäftszeichen: VG 12 A 417.00
Stichworte: TU Medienberatung; WS. 2000/2001; Überprüfung des Curricularnormwertes; Korrektur wegen Einsatz von Gruppengrößen abweichend von KapVO II.
Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Medienberatung im 5. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2000/01 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung der Zulassungszahlen der zum Wintersemester 2000/01 an der Technischen Universität Berlin aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber vom 17. Mai 2000 (Amtsblatt der TUB Nr. 7/2000) die Zulassungszahl für Studenten im 5. Fachsemester im Studiengang Medienberatung - das Studium wird lediglich im Hauptstudium angeboten - auf 30 festgesetzt. Nach ihrer Mitteilung vom 4. Dezember 2000 hat sie jedoch bereits 27 Studienplätze vergeben und weiteren 8 Studienplatzbewerbern die Zusicherung der Zulassung erteilt. Weitere Plätze für Studienanfänger stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mithin nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen für die Zulassungsbeschränkung und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3.
September 2000 (GVBl. S. 421). Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die für das Hauptstudium vorgesehene Zulassungsbeschränkung von der Systematik der KapVO abweicht. So ist lediglich für die Humanmedizin eine Aufteilung der Lehreinheit in Vorklinische und Klinische Lehreinheiten vorgesehen (§ 7 Abs. 3 KapVO), für die restlichen Lehreinheiten gilt - auch um durch eine Untergliederung der Lehreinheiten kapazitätssenkende Maßnahmen auszuzuschließen (Bahro/Berlin/Hübenthal, Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage, § 7 KapVO Rnr. 9) -, dass eine Aufteilung eines Studienganges in mehrere Abschnitte unzulässig ist. Der Studiengang Medienberatung zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass ein Grundstudium nicht angeboten wird. Für die Aufnahme des Hauptstudiums reicht vielmehr ein abgeschlossenes Grundstudium in irgendeiner Fachrichtung an einer wissenschaftlichen Hochschule bzw. der Erwerb des Bachelors aus § 3 Abs. 2 Zulassungsordnung für den Diplomstudiengang (Hauptstudium) Medienberatung (mit fachwissenschaftlicher Vertiefung vom 17. Juni 1998, AMBl. TUB Nr. 16/1998). Insofern ist es unter dieser Maßgabe - wie dies die Antragsgegnerin getan hat - zulässig, den Studiengang Medienberatung in das - an in einem anderen Studiengang zu absolvierende - Grundstudium und das zulassungsbeschränkte Hauptstudium aufzugliedern. Bei summarischer Prüfung spricht auch nichts dafür, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des. § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO missachtet hätte. Zwar hat die Antragsgegnerin durch die geringe personelle Ausstattung des Studienganges Medienberatung (2 Professoren, 1 wissenschaftlicher Mitarbeiter) die Kapazität erheblich begrenzt, die auch - wie unten noch darzulegen sein wird - nicht durch die erteilten entgeltlichen Lehraufträge wesentlich erhöht worden ist. Doch konnte bei summarischer Prüfung nicht festgestellt werden, dass die im Studiengang Medienberatung nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden bei einer anderen Lehreinheit (z.B. Kommunikations- und Geschichtswissenschaft) angeboten werden, so dass die vorgenommene Abgrenzung zwischen den Lehreinheiten bei summarischer Prüfung nicht im Widerspruch zu dem durch § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO zu gewährleistenden Gebot der erschöpfenden Nutzung der Hochschulkapazität steht (vgl. hierzu allgemein Bahro/Hübenthal/Berlin, a.a.O, § 7 KapVO Rnr. 2). Dieser Frage wird aber im Hauptsacheverfahren noch nachzugehen sein.
Steht damit bei summarischer Prüfung die Beschränkung der Zulassung zum Hauptstudium im Fach Medienberatung im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben, so gilt Gleiches bzgl. der von der Antragsgegnerin zum Berechnungsstichtag 25. April 2000 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) vorgelegten Kapazitätsberechnung. Diese hält der gerichtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
Bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ist entsprechend dem Ansatz der Antragsgegnerin ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 20 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zugrundezulegen. Es ist dabei nach dem Stellenplan der Antragsgegnerin auszugehen von einer Stellenausstattung mit 2 verfügbaren Stellen für Professoren mit einer Lehrverpflichtung von je 8 LVS. und 1 wissenschaftlichem Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung (4 LVS). Das für jede Stelle angesetzte Lehrdeputat entspricht den Vorgaben in § 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert am 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59) und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die entgeltlichen Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/00, im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung des § 10 Satz 3 KapVO, wonach die von Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich erbrachten Lehraufträge nicht in die Berechnung einzubeziehen sind und unter Berücksichtigung der für vakante Stellen vergebenen Lehraufträge, zu Recht für das Sommersemester 1999 6 entgeltliche Lehraufträge mit insgesamt 12 LVS. und für das Wintersemester 1999/00 4 entgeltliche Lehraufträge mit 8 LVS. angesetzt. Damit standen der Antragsgegnerin in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern durchschnittlich mit (20:2=) 10 LVS. in die Kapazitätsberechnung einzubeziehende Lehrauftragsstunden zur Verfügung.
Dem unbereinigten Lehrangebot von (20+10=) 30 LVS. ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, die ihren Ausdruck in dem Curricularnormwert (CNW) findet. Der von der Antragsgegnerin selbst ermittelte CNW von 2,2 kann dabei allerdings der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Dies schon deshalb, weil es an einer Festsetzung durch die für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gem. § 13 KapVO fehlt, so dass ein CNW nicht existiert und damit eine Beschränkung der Aufnahmekapazität an sich rechtlich nicht möglich ist (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 1996 - Bs III 324/94 -). Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin ist es aber ausnahmsweise geboten, den CNW durch das Gericht zu berechnen, und zwar auf der Grundlage der Anlage 2 zur KapVO II vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014), die zwar inzwischen außer Kraft getreten ist, aber gleichwohl noch als sachgerechter Maßstab für die Ermittlung von Curricularnormwerten (CNW) herangezogen wird (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 9. März 1999 - OVG Berlin 5 NC 49.99 - GWK HdK Wintersemester 1997/98 -). Der CNW, der den in Deputatsstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), ist dabei als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel "v x f : g" berechnet (OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II. Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Universitäten aus der Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II.
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich für die nach der Studienordnung für den Diplomstudiengang (Hauptstudium) Medienberatung - StO - vom 17. Juni 1998 (AMBl. TUB Nr. 16/1998) vorgesehenen Veranstaltungsarten A (Vorlesung), B (Seminar), B (Kolloquium) ein Anrechnungsfaktor von 1 und eine Betreuungsrelation
für die Veranstaltungsart A (Vorlesung) von 35 und für die Veranstaltungsarten B von 30. Wenn die Antragsgegnerin demgegenüber für die Veranstaltungsart A (Vorlesung) lediglich eine Betreuungsrelation von 30 ansetzen will, kann dem die Kammer nicht folgen. Die Antragsgegnerin hat selbst dargelegt, dass 35 Studienanfänger zugelassen worden sind, und auch in den höheren Semestern ebenfalls von 35 Studenten auszugehen ist. Unter dieser Maßgabe ist auch der Ansatz der Betreuungsrelation in dieser Höhe für die Vorlesungen gerechtfertigt. Das gem. § 5 Abs. 4 StO durchzuführende Praxisprojekt ordnet die Kammer der Lehrveranstaltunsart D (k=7) zu, da die in § 5 Abs. 4 StO aufgezeigten didaktischen Anforderungen am ehesten denen der dort genannten Regelpraktika entsprechen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist die Diplomarbeit lediglich mit einem Betreuungsfaktor von 0,1 (k=26) anzusetzen. Denn die im Studiengang Medienberatung zu bearbeitenden Schwerpunkte, die auch Themen der Diplomarbeit sein können, sind eher dem geistes- denn dem naturwissenschaftlichen Bereich zuzuordnen (vgl. die entsprechende Darstellung in § 7 StO). Der von der Antragsgegnerin favorisierte Ansatz von 0,4 läßt sich unter dieser Maßgabe daher nicht rechtfertigen. Die Kammer vermag auch nicht zu erkennen, dass die Lehrveranstaltungen aus dem Wahlbereich (vgl. § 6 Abs. 5 StO) bei der Berechnung zu berücksichtigen sind. Diese werden vorrangig aus dem sonstigen Studienangebot der Antragsgegnerin und nicht vom Studiengang Medienberatung bereit gestellt. Sie haben daher als Fremdanteil am CNW ebenso außer Betracht zu bleiben wie die Veranstaltungen im Bereich der fachwissenschaftlichen Vertiefung, die die Studierenden in demjenigen Studiengang belegen, in dem sie auch das Grundstudium absolviert haben. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben errechnet sich der CNW wie folgt:

         7 Vorlesungen mit 2 SWS, CA = 0,4
         17 Seminare mit 2 SWS, CA = 1,133
         1 Kolloqium mit 2 SWS, CA = 0,067
         1 Praxisprojekt mit 4 SWS, CA = 0,133
         1 Diplomarbeit, CA = 0,1
          --------------------------------
                                      1,833
Bei Berücksichtigung eines CNW von 1,833 errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (30 x 2: 1,838 =) 32,73, d. h. aufgerundet 33 Studienplätzen für Studienanfänger.
Diese Zahl wäre gemäß 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO um die sogenannte Schwundquote zu erhöhen, wenn wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern zu verzeichnen wären. Dies ist aber nicht der Fall. Abgesehen davon, dass sich eine genauere Analyse des Schwundverhaltens wegen des nur in geringem Umfange vorliegenden Zahlenmaterials - der Studiengang existiert mit Unterbrechungen erst seit Wintersemester 1998/99 - verbietet, läßt sich jedenfalls aus den von der Antragsgegnerin vorlegten Studentenverlaufsstatistiken entnehmen, dass die Zahl der Studierenden im Studiengang Medienberatung weitgehend gleich geblieben ist. Der Ansatz eines Schwundfaktors von 1 ist daher gerechtfertigt.
Über die von der Antragsgegnerin festgesetzten 30 Studienplätze hinaus wären danach weitere Plätze zu vergeben; da aber die Antragsgegnerin tatsächlich bereits 35 Studienanfänger immatrikuliert hat, ist ihre Aufnahmekapazität erschöpft. Es ist daher kein Studienplatz mehr vorhanden, den die Antragstellerin/der Antragsteller beanspruchen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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