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Wirtschaftskommunikation
(FHTW Berlin) * Datum: 06.12.2000 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin LDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2000/2001 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt zwar, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 8/2000 vom 1. August 2000) festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind. Diese wurden von der Antragsgegnerin jedoch ebenfalls vergeben, so dass kein Studienplatz mehr verfügbar ist, den die Antragstellerin/der Antragsteller für sich beanspruchen könnte.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 5. Mai 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaftskommunikation hält einer Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Die Antragsgegnerin hat den Studiengang Wirtschaftskommunikation einem Fachbereich (FB 4 - Wirtschaftswissenschaften II) zugeordnet, der daneben weitere Studiengänge anbietet. Sie hat Zulassungsbeschränkungen jedoch nur für fünf der sechs vom FB 4 angebotenen Studiengänge vorgenommen und diese Studiengänge jeweils als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) behandelt. Dagegen bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung erhebliche Bedenken. Zwar können grundsätzlich einzelne Studiengänge an Fachhochschulen, denen die Gliederung ihrer Fachbereiche in wissenschaftliche Einrichtungen nicht möglich ist, weil das Berliner Hochschulgesetz (§ 75) dies nur an Universitäten und an der Hochschule der Künste zulässt, und denen auch die Gründung von Instituten erst durch die Einführung der "Experimentierklausel" des § 7 a BerlHG mit Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) ermöglicht wurde, als Lehreinheiten im Rechtssinne angesehen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass sich der jeweilige Studiengang hinsichtlich der Aufgabenbereiche der zugeordneten Hochschullehrer und der Organisation des Studiums deutlich von den übrigen Studiengängen abhebt (vgl. hierzu Beschlüsse der Kammer vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a. - Wirtschaftskommunikation WS 1987/88), was hier nicht der Fall ist. Die dem FB 4 der Antragsgegnerin angehörenden Hochschullehrer sind zu einem erheblichen Teil nicht erkennbar einzelnen Studiengängen zugeordnet, und auch im übrigen ist der Studiengang Wirtschaftskommunikation nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen, in denen der FB 4 - z. B. bei der Auflistung der Exporte von Lehrveranstaltungsstunden von und zu anderen Fachbereichen - insgesamt als Einheit betrachtet wird, von anderen an diesem Fachbereich vorhandenen Studiengängen (Angewandte Informatik, Internationale Medieninformatik, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftsmathematik) weder organisatorisch noch in sonstiger Weise hinreichend abgegrenzt. Erforderlich wäre deshalb die auch an anderen Hochschulen übliche Festlegung von Anteilquoten der einzelnen Studiengänge an der Kapazität des gesamten Fachbereichs (der die Lehreinheit bildet) und eine entsprechende Berechnung der Aufnahmefähigkeit der von dem Fachbereich (der Lehreinheit) angebotenen einzelnen Studiengänge. Vorsorglich weist die Kammer darauf hin, dass auch gegen die Zusammenfassung zulassungsbeschränkter und nicht zulassungsbeschränkter Studiengänge (hier: Wirtschaftsmathematik) in einer Lehreinheit im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung Bedenken bestehen, weil hierdurch innerhalb der nach den Vorschriften der KapVO für die Kapazitätsermittlung maßgeblichen Einheit zwangsläufig Lehrkapazitäten dem nicht zulassungsbeschränkten statt dem zulassungsbeschränkten Studiengang zugute kommen (vgl. hierzu - für den Fall der Einrichtung eines nicht zulassungsbeschränkten Aufbaustudiengangens - VGH Kassel, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T - KMK-HschR/NF 41 C Nr. 9 m.w.N.). Hinzu tritt, dass in diesem Fall eine Abgrenzung des für den zulassungsbeschränkten Studiengang zur Verfügung stehenden Lehrangebots nicht mehr möglich ist und damit eine Kontrolle der Festsetzung der Zulassungszahlen unmöglich gemacht wird. Soweit die Kammer in den die Zulassung zum Studium der Wirtschaftskommunikation zum Wintersemester 1999/2000 betreffenden Beschlüssen (vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 u.a.) gegen die Praxis der Antragsgegnerin, die einzelnen Studiengänge ihres FB 4 jeweils als Lehreinheiten zu behandeln, keine Bedenken erhoben hat, hält sie hieran insbesondere deshalb nicht mehr fest, weil die von der Antragsgegnerin jetzt überreichte Aufstellung des am FB 4 tätigen Lehrpersonals im Unterschied zu früheren Aufstellungen diverse Stellen ausweist, die nicht einem der von diesem Fachbereich angebotenen Studiengänge zugeordnet sind, so dass eine sich aus der Zuweisung des Lehrpersonals an einzelne Studiengänge ergebenden Abgrenzung der Studiengänge untereinander nicht mehr festgestellt werden kann. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ab dem kommenden Berechnungszeitraum ihren FB 4 als Lehreinheit ansieht und für die einzelnen Studiengänge entsprechend den Vorgaben der KapVO Anteilquoten bildet. Für den jetzt zur Überprüfung anstehenden Berechnungszeitraum stellt die Kammer die dargelegten Bedenken im Hinblick darauf zurück, dass angesichts der großen Zahl von Bewerbern (zum jetzigen Zeitpunkt sind noch 43 Rechtsschutzverfahren anhängig) die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin und ihres FB 4 in Frage gestellt wäre, wenn die erfolgte Zulassungsbeschränkung vollständig entfiele. Da es andererseits Angelegenheit der Antragsgegnerin ist, die erforderlichen Anteilquoten festzulegen und sie diese Festlegung angesichts der bisherigen Rechtsprechung der Kammer nicht für erforderlich halten durfte, kann die Überprüfung der von der Antragsgegnerin festgesetzten Zulassungszahl für den aktuellen Berechnungszeitraum nur in gleicher Weise wie im vergangenen Jahr erfolgen.
Die Antragsgegnerin hat in die Kapazitätsberechnung 3,5 von insgesamt vier der Lehreinheit zugewiesenen Hochschullehrerstellen als verfügbare Stellen eingestellt. Dies ist fehlerhaft, weil nach dem abstrakten Stellenprinzip (§ 8 KapVO) auch unbesetzte Stellen bzw. Stellenanteile kapazitätswirksam sind und ein Ausgleich für Vakanzen nur im Rahmen des § 10 Satz 2 KapVO (Lehraufträge) erfolgen kann. Dies führt bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) zu einem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (4 x 18 =) 72 LVS.
Lehrverpflichtungsverminderungen sind im Umfang von 10 LVS anzuerkennen. Die mit Bescheid vom 20. Juli 2000 bewilligten Verminderungen für die Betreuung des Praxissemesters (2 LVS) und die Studienfachberatung (1 LVS) - Prof. Simeon, die Tätigkeit als Vorsitzender des Prüfungsausschusses und als Vorpraktikumsbeauftragter (jeweils 1 LVS) sowie für die Lehreinsatzplanung (2 LVS) - Prof. Streek - und für die Tätigkeit als Studiengangsprecher (2 LVS) und die Laborleitung (1 LVS) - Prof. Hase - sind nach § 9 Abs. 2 LVVO rechtlich nicht zu beanstanden.
Lehrauftragsstunden nach § 10 KapVO waren mit 38 LVS zu berücksichtigen. Nach den von der Antragsgegnerin überreichten Aufstellungen betrug die Summe der Lehrauftragsstunden einschließlich der von Gastprofessoren und -dozenten abgehaltenen Lehrveranstaltungen im Sommersemester 1999 und im Wintersemester 1999/2000, die als dem Berechnungsstichtag vorausgehende Semester maßgebend sind (§ 10 Satz 1 KapVO), zwar nur 60 (Sommersemester 1999: 34 LVS, Wintersemester 1999/2000: 26 LVS). Hinzuzurechnen sind jedoch die von der Antragsgegnerin als von anderen Fachbereichen importiert angesetzten LVS, die von Lehrbeauftragten erbracht wurden. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Angehörige anderer Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden kann. Die von Lehrbeauftragten erbrachten Lehrleistungen sind vielmehr insgesamt als der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand zur Verfügung stehend (§ 10 Abs. 1 KapVO) in die Berechnung einzustellen. Aus den vorliegenden Aufstellungen ergeben sich als weitere von Lehrbeauftragten erbrachte Lehrleistungen im Sommersemester 1999 2 LV und im Wintersemester 1999/2000 14 LVS. Abzüge nach § 10 Abs. 2 KapVO für Vakanzvertretungen waren mangels diesbezüglichen Vorbringens der Antragsgegnerin nicht vorzunehmen, so dass in den einzustellenden Semestern ingesamt 76 LVS Lehraufträge bereitstanden. Im Mittel standen der Antragsgegnerin somit je Semester 38 LVS Lehraufträge zur Verfügung.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt hiernach 100 LVS (72 LVS Deputat aus Stellen abzgl. 10 LVS Lehrverpflichtungsverminderungen zzgl. 38 LVS Lehrauftragsstunden).
Hiervon sind 6 LVS als Dienstleistungsexport abzusetzen. Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Bei der Bildung dieser Curricularanteile nach der Formel v x f : g wurde als Gruppengröße (g), da die Veranstaltungen wegen Jahreszulassung nur einmal jährlich angeboten werden, die jährlichen Zulassungs(höchst)zahlen, nach oben begrenzt durch die Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II, zu Grunde gelegt. Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports ist, da das bereinigte Lehrangebot bezogen auf ein Semester berechnet und erst anschließend auf das Studienjahr hochgerechnet wird (Anlage I zur KapVO Formel 5), das jeweils bevorstehende Semester. Abweichend hiervon musste, da der Dienstleistungsexport in einen Studiengang erfolgt, für den nur einmal jährlich Zulassungen erfolgen (sog. Jahreszulassung), der im gesamten Studienjahr anfallende Dienstleistungsanteil ermittelt, mit der Jahreszulassungszahl (aq) multipliziert und - da die Jahreszulassung an der semesterbezogenen Berechnung nichts ändert - anschließend der Mittelwert gebildet werden. Da zuverlässige Angaben für den im Sommersemester 2001 entstehenden Dienstleistungsbedarf derzeit noch nicht gemacht werden können, wurde insoweit auf die bekannten Daten des Sommersemesters 2000 zurückgegriffen. Dies führt - ausgehend von den anhand der Studienpläne überprüften Angaben der Antragsgegnerin - zu folgendem Dienstleistungsexport:
|
FB |
Nachfragender (nicht dem FB VI zugeordneter) Studiengang |
Lehrveranstaltung |
Vorl. |
Übg.LVS |
Caq |
aq/2 |
Nachfrage-quote |
Export in LVS |
|
5 |
Kommunikationsdesign |
Einführung BWL I |
4 |
0,1 |
40 |
1 |
4 |
Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot des Fachbereichs VI beläuft sich damit auf (100 - 6 =) 94 LVS.
Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage ist die Antragsgegnerin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO von dem in Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwert (CNW) von 5,45 ausgegangen und hat nach Aufteilung auf die am Lehrangebot im Studiengang Wirtschaftskommunikation beteiligten Lehreinheiten einen Curriculareigenanteil von 3,35 ermittelt. Die Berechnung des Curriculareigentanteils ist fehlerhaft. Nach den gegenüber dem Wintersemester 1999/2000 veränderten Angaben der Antragsgegnerin zu den importierten Lehrveranstaltungen sind als (nicht von der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation erbrachte) Fremdanteile abzusetzen: 14 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des FB 3 (Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre, Fertigung/ Materialwirtschaft, Recht), 8 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen der Studiengänge Wirtschaftsmathematik und Wirtschaftsingenieurwesen des FB 4 (Investition/Finanzierung, Mathematik/Statistik - Vorlesung), 4 SWS Übungen des Fachbereichs 5 (Projekt) sowie 12 SWS Übungen für den o.g. Fremdsprachenunterricht, insgesamt also 22 SWS Vorlesungen mit einem CA von 0,3667 und 22 SWS Übungen mit einem CA von 1,1. Daraus resultiert bei Anwendung der Formel v x f : g und unter Zugrundelegung der Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II (zur Maßgeblichkeit der dort genannten Gruppengrößen vgl. ausführlich z.B. Beschlüsse der Kammer vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 u.a. - Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000) ein Fremdanteil am CNW von 1,4667. Dieser war wegen Zurückbleibens des festgesetzten CNW hinter dem sich aus dem Studienplan nach den Maßstäben der KapVO II ergebenden Wert 5,6333 (Beschlüsse der Kammer vom 5. November 1999, a.a.O.) auf 1,4190 zurückzurechnen (vgl. Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 13 KapVO Rdn. 19), so dass der (für die Kapazitätsberechnung maßgebliche) Curriculareigenanteil der Lehreinheit Wirtschaftskommunikation 4,031 beträgt. Die Verringerung des Fremdanteils im Vergleich zu den vorangegangenen Semestern ist darauf zurückzuführen, dass im Studiengang Wirtschaftskommunikation verschiedene Veranstaltungen nunmehr durch eigenes Lehrpersonal durchgeführt werden und im Unterschied zu den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen Lehraufträge, die hochschulintern über andere Fachbereiche bzw. Studiengänge abgewickelt werden, nicht als Fremdanteil anzusetzen, sondern dem Lehrangebot zuzurechnen waren (vgl. hierzu bereits oben S. 4).
Bei Verdopplung des bereinigten Lehrangebots (= 188 LVS) und Division durch den Curriculareigenanteil (Formel 5 der Anl. 1 zur KapVO 1994) ergibt sich eine Basiszahl von 46,6386. Diese ist um die Schwundquote von 0,9404 zu erhöhen, so dass sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (46,6386 : 0,94 = 49,5944) gerundet 50 Studentinnen und Studenten ergibt.
Die Antragsgegnerin, die die im Jahr zur Verfügung stehenden Studienplätze beanstandungsfrei (§ 2 Abs. 2 KapVO) ausschließlich zum Wintersemester vergibt, hat bereits 53 Studienplätze und damit mehr Plätze vergeben, als insgesamt zur Verfügung stehen. Für die Antragstellerin/den Antragsteller ist steht damit kein weiterer Studienplatz zur Verfügung, den sie/er beanspruchen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.