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Zahnmedizin (HU Berlin) * Datum: 05.12.2000 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 30 A 1038.00
Stichworte:, Humboldt-Universität, Zahnmedizin, Wintersemester 2000/01, Studienanfänger, Beschluss über Stellenstreichungen während des laufenden Semesters, Losbeschluss
Volltext:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 30 A .........ein Losverfahren unter notarieller Aufsicht durchzuführen und dabei eine Rangfolge aller Bewerber zu ermitteln und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis der Auslosung unverzüglich zu unterrichten;
2. die Antragstellerin/den Antragsteller ab dem Wintersemester 2000/01 zum Studium im Studiengang Zahnmedizin im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn einer der Losplätze 1 bis 12 entfällt; andernfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern einer der zuzulassenden Bewerber nicht innerhalb der unter II. genannten Frist und unter Einhaltung der dort genannten Bedingungen die Immatrikulation beantragt hat. Ein weiterer Studienplatz ist nach dieser Rangfolge zu vergeben, falls die Antragstellerin des Verfahrens VG 30 A 849.00 den ihr zustehenden Studienplatz nicht in Anspruch nimmt.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/ der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen ist, die Immatrikulation beantragt.
III. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
IV. Die Antragstellerin/Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester an der Humboldt-Universität zu Berlin vom Wintersemester 2000/01 an erreichen will, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass über die laut Mitteilung der Antragsgegnerin vom 24. November 2000 bereits vergebenen 81 Studienplätze hinaus weitere 13 Studienplätze vorhanden sind.
Rechtliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421).
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin entspricht nicht den rechtlichen Vorgaben.
Die jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit wird gemäß §§ 6 und 8 KapVO auf Grund der personellen Ausstattung der Lehreinheit berechnet. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Stellenplan der Lehreinheit Zahnmedizin geht von 62 Stellen für wissenschaftliches Lehrpersonal aus (8 Stellen für Professoren, 8 Stellen für wissenschaftliche Assistenten, 16 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Daueraufgaben [Funktionsstellen], 27 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen, 2 Stellen für Akademische Direktoren und 1 Stelle für einen Akademischen Oberrat).
Anders als noch im Vorjahr (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 1999 - VG 30 A 723.99 u.a. -) werden im Stellenplan drei Professorenstellen (Nr. 876 [Abteilung für Kinderzahnmedizin], Nr. 910 [Abteilung für Oralchirurgie und Zahnärztliche Röntgenologie] und Nr. 918 [Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und Alterszahnmedizin]) nicht mehr aufgeführt, die bei der Kapazitätsberechnung jedoch auch weiterhin zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf den Beschluss des Klinikumsvorstandes Charité vom 7. November 2000, der von einer Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit (nur noch) acht Professorenstellen ausgeht, ohne im Übrigen die Streichung der Stellen Nrn. 876, 910 und 918 ausdrücklich zu erwähnen. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss lediglich, der Klinikumsvorstand folge "damit dem Auftrag des Gesetzgebers, der im Gesetz über die Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin (NOGZ) vom 22. 12. 1993 eine Personalausstattung genehmigte, die zur Ausbildung von 80 Studenten im Studiengang Zahnmedizin pro Jahr benötigt wird". Für das Wintersemester 2000/01 kann dieser Beschluss schon aufgrund des § 5 KapVO keine kapazitätsrechtliche Wirkung entfalten. Die Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Stichtag für die Kapazitätsermittlung war hier der 31. März 2000. Auch nach § 5 Abs. 2 und 3 KapVO entfaltet der genannte Beschluss des Klinikumsvorstandes für das Wintersemester 2000/01 kapazitätsrechtlich keine Wirkung. Weder waren hier "wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin erkennbar" (Abs. 2) noch sind etwa nach erfolgter Festsetzung der Aufnahmekapazität "wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin" eingetreten, die eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung der Aufnahmekapazität erfordern könnten (Abs. 3). Der Klinikumsvorstand hat den Wegfall von drei Professorenstellen erst am 7. November 2000 und damit nach Beginn des Berechnungszeitraums (Wintersemester 2000/01 und Sommersemester 2001) bzw. nach dem Vergabetermin beschlossen.
Die im Stellenplan vom 31. März 2000 aufgeführte Stelle Nr. 943 eines Akademischen Oberrats (Abteilung für Parodontologie und Synoptische Zahnmedizin) ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gleichfalls nach wie vor in die Berechnung einzubeziehen. Abgesehen davon, dass der Beschluss des Klinikumsvorstandes vom 7. November 2000 für das bereits begonnene Wintersemester 2000/01 ohnehin keine kapazitätsrechtliche Wirkung entfalten kann, ist ihm ein Wegfall dieser Stelle nicht einmal zu entnehmen. Denn nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Anlage zu dem Beschluss ist noch von der Existenz einer A 14-Stelle (Akademischer Oberrat) auszugehen.
Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte zwischenzeitliche Wegfall der Funktionsstelle Nr. 10099901 (Stelleninhaber: Lu. [Abteilung für Oralchirurgie und Zahnärztliche Röntgenologie]) wirkt sich auf die Kapazitätsberechnung nicht aus. Diese im Stellenplan noch aufgeführte Stelle war auch in den Vorsemestern nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, weil sie als Ersatz für die vakante Professorenstelle Nr. 910 geschaffen und aus Mitteln für die Professorenstelle finanziert wurde (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 29. November 1999, a.a.O.). § 10 Satz 2 KapVO enthält über seinen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus den allgemeinen Rechtsgedanken des Verbots der Doppelanrechnung von Lehrdeputaten. Soweit eine Stelle weiterhin bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt wird, ist ein als Ersatz bereitgestelltes Lehrangebot bei der Lehrangebotsberechnung nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Die ebenfalls im Stellenplan für die Abteilung für Kinderzahnmedizin ausgewiesene Qualifikationsstelle Nr. 899 (Stelleninhaber: Dr. Ku.) ist nicht in die Kapazitätsberechnung einzustellen, da sie aufgrund des - kapazitätsrechtlich nicht wirksamen - Wegfalls der Professorenstelle Nr. 876 geschaffen worden ist.
Die übrigen Änderungen im Stellenplan führen nicht zu einem Kapazitätsabbau. Die "Umwandlung" der Qualifikationsstelle Nr. 937 in die Assistentenstelle Nr. 224006 innerhalb der Abteilung für Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin ist kapazitätsneutral und somit kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch hinsichtlich der Streichung der Stelle Nr. 868 (Abteilung für Kieferorthopädie und Orthodontie) eines wissenschaftlichen Assistenten und der im Zuge der Umsetzung der Vorgaben des NOGZ erfolgten Umwandlung der Funktionsstelle Nr. 839 (Abteilung für Zahnerhaltung und Präventivzahnmedizin) in eine Qualifikationsstelle. Denn gleichzeitig wurden zwei neue Qualifikationsstellen (Nr. 44 [Abteilung für Kieferorthopädie und Orthodontie] und Nr. 665 [Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und Alterszahnmedizin]) geschaffen.
Die Stelle Nr. 921 (Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und Alterszahnmedizin, Stelleninhaberin: Pe.) ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht lediglich mit 4 LVS, sondern als Stelle einer unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. 59), mit 8 LVS. anzusetzen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 18. Januar 1999 - VG 30 A 1060.98 u.a.-). Es fehlt hier bereits die nach § 5 Abs. 3 Satz 2 LVVO erforderliche Entscheidung der Dienstbehörde oder Personalstelle über eine Lehrverpflichtungsermäßigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO.
Die Lehrverpflichtung von Prof. Dr. Re. (Stelle Nr. 909) ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO wegen seiner Tätigkeit als Studienfachberater beanstandungsfrei um 2 LVS. reduziert worden (vgl. die generelle Regelung der früheren Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin vom 27. September 1995). Die Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. Kl. (Stelle Nr. 842) wegen dessen Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender um 2 LVS. beruht auf § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO und ist am 6. Juni 1994 von der Abteilung Personalwesen der Antragsgegnerin genehmigt worden.
Die von der Antragsgegnerin angenommene Verminderung der Lehrverpflichtung von Prof. Dr. Be. (Stelle Nr. 942) aufgrund seiner Tätigkeit als "Sprecher eines Graduiertenkollegs" um 2 LVS. kann hingegen wegen Fehlens der nach § 9 Abs. 4 LVVO erforderlichen Zustimmung des für die Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats nicht anerkannt werden.
Bei somit - einschließlich der gestrichenen Professorenstellen Nrn. 876, 910 und 918 - insgesamt 63 Stellen mit Lehrverpflichtung und einem Lehrdeputat von insgesamt 376 LVS. beträgt das durchschnittliche Lehrdeputat je Stelle (376 : 63 =) 5,9683 LVS.
Für die Ermittlung des für die Aufnahmekapazität maßgeblichen Lehrangebots ist neben dem Angebot an Deputatstunden der Personalbedarf für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin von Bedeutung. § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO in der durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) geänderten Fassung berücksichtigt den Personalbedarf für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl. Bis zur Neuregelung durch den Verordnungsgeber ist der Pauschalwert nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO auf 30 % herabzusetzen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 1999 - OVG 5 NC 402.99 -). Bei 4 Stellen für die Krankenversorgung und einem pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 % beträgt der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung (30 % von [63 + 4 =] 67 Stellen =) 20,1 Stellen. Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 KapVO sind hiervon vorrangig die 4 Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, abzuziehen, so dass ein Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung von (20,1 - 4 =) 16,1 Stellen verbleibt. Danach ist im Ergebnis von (63 - 16,1 =) 46,9 Stellen mit Lehrverpflichtung auszugehen, die, multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrdeputat von 5,9683 LVS, ein Lehrangebot von insgesamt 279,9133 LVS. ergeben.
Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen, da die Antragsgegnerin in den dem Berechnungsstichtag (31. März 2000) vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge vergeben hat.
Das Lehrangebot in Höhe von 279,9133 LVS. ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Humanmedizin in Höhe von 1 LVS. zu vermindern. Es handelt sich hierbei um die einstündige Vorlesung "Zahnmedizin für Humanmediziner".
Anhand des bereinigten Lehrangebots von 278,9133 LVS. errechnet sich nach dessen Verdopplung und Teilung durch den Curriculareigenanteil von 6,0734 eine jährliche Aufnahmekapazität von 91,8475, aufgerundet 92 Studienplätzen.
Die Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger ist gemäß § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten statistischen Unterlagen über die Studentenzahlen im Sommersemester 1997 bis Wintersemester 1999/00 errechnet sich eine Schwundquote von 0,9786.
Unter Berücksichtigung dieser Schwundquote ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger in Höhe von (91,8475: 0,9786=) 93,8560, aufgerundet 94 Studienplätzen.
Bei Berücksichtigung der sog. Ausländerquote in Höhe von 5 % (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung – VergabeVO) vom 4. August 2000 [GVBl. S.401]) sind somit insgesamt (5 % von 94 =) 4,7, aufgerundet 5 Studienplätze ausländischen Studienbewerbern vorbehalten. Da die Antragsgegnerin bisher nur 4 Studienplätze an ausländische Bewerber im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 VergabeVO vergeben hat, steht ein freier Studienplatz einer ausländischen Antragstellerin zu (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Dezember 2000 - VG 30 A 849.00 -).
Somit sind weitere 12 Plätze für Studienanfänger vorhanden. Da die Zahl der Antragsteller die Zahl der freien Plätze übersteigt, konnte dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, dass die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze angeordnet wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.