Numerus Clausus Rechtsprechung
Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Pharmazie (Uni HH) * Datum: 18.01.2001 - Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen:
3 NC 149/0
Schlagwörter:
Universität Hamburg*Studiengang Pharmazie*Streitwert 6.000,--DM
Volltext:

Der Antrag, die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. November 2000 (12 VG Z 921/2000) zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist nicht zuzulassen. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr.  1 und Nr. 3 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO).

1. Das Verwaltungsgericht hat die Aufnahmekapazität im Studiengang Pharmazie der Antragsgegnerin im Wintersemester 2000/2001 mit der Aufnahme von 38 Studienanfängern, die der festgesetzten Zulassungszahl entspricht, als erschöpft angesehen: Nach den zum Wintersemester 1992/93 getroffenen gerichtlichen Feststellungen stünden im Institut für Pharmazie je Semester höchstens 38 Laborarbeitsplätze zur Verfügung. Daran habe sich nichts geändert. Weil jedenfalls wegen dieses ausstattungsbezogenen Engpasses keine ungenutzte Kapazität vorhanden sei, könne die Berechnung der personellen Ausbildungskapazität ungeprüft bleiben.

Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin treffe, nachdem diese Begrenzung seit vielen Jahren bestehe, die Rechtspflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG, den räumlichen Engpaß durch organisatorische Änderungen zu beseitigen. Die Antragsgegnerin müsse zumindest darlegen und glaubhaft machen, daß und warum ihr die Beseitigung nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht habe darum den Engpaß nicht anerkennen dürfen. Grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtssache, weil zu klären sei, ob eine Hochschule sich mehr als fünf Jahre hindurch kommentarlos auf einen räumlichen Engpaß berufen dürfe.

2. Dieses Vorbringen erlaubt die Zulassung der Beschwerde nach keinem der beiden Zulassungsgründe.

Der angeführte rechtliche Gesichtspunkt einer Beseitigungspflicht oder Darlegungslast der Antragsgegnerin begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die mit den Erkenntnissen übereinstimmen, die der vormalige Beschwerdesenat bei einem Erörterungstermin am 19. März 1993 im Institut für Pharmazie zu den räumlichen Verhältnissen und der Ausstattung der Labore gewonnen hat (vgl. den vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß vom 20. April 1993 - OVG Bs III 486/92 -), scheidet die Möglichkeit aus, in den vorhandenen Laborräumen mehr als 38 studentische Laborplätze einzurichten. Der Zulassungsantrag stellt diese Gegebenheiten auch nicht in Frage, hält die Antragsgegnerin aber für verpflichtet, den Engpaß der Ausstattung mittels "organisatorischer" Änderungen zu beseitigen. Diese Auffassung ist nur in ihrem rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend. Die Zahl der Laborplätze begrenzt die Aufnahmekapazität der Lehreinheit in der Tat erst dann, wenn auch die Nutzungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, die bei einer ganztätigen und ganzjährigen Verfügbarkeit der Räume (§ 15 Abs. 2 Kapazitätsverordnung - KapVO - vom 14. Februar 1994, HmbGVBl. S. 35) und einer darauf abstellenden Organisation der Praktikumskurse bestehen. Zu den gebotenen studienorganisatorischen Maßnahmen kann insbesondere die Einrichtung eines zusätzlichen Kurses gehören, selbst in Gestalt eines Ferienkurses in der vorlesungsfreien Zeit (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, BVerfGE Bd. 33, 303, 339; OVG Hamburg, Beschl. v. 9.10.1992 - OVG Bs III 148/92 - betr. die Nutzung der vorklinischen Arbeitsplätze in der Lehreinheit Zahnmedizin; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 73). Eine solche Abhilfemöglichkeit kann indes nur ergriffen werden, wenn die für eine Erweiterung des Kursangebots erforderliche personelle Ausbildungskapazität vorhanden ist. Für die Lehreinheit Pharmazie gibt es dafür keine Anhaltspunkte. Schon der vom Verwaltungsgericht zitierte Beschluß des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 20.4.1993, BA S. 5) hat die für Zusatzpraktika benötigten Lehrangebotsstunden als nicht verfügbar bezeichnet. Der Kapazitätsbericht der Antragsgegnerin für das laufende Bewerbungssemester weist eine personelle Ausbildungskapazität der Lehreinheit Pharmazie (einschließlich Schwundausgleich) lediglich für jährlich 75 Studienanfänger aus (Kapazitätsbericht 2000/2001, S. 351); der Festsetzungsvorschlag von jeweils 38 Studienplätzen für das Wintersemester 2000 und das Sommersemester 2001 geht danach sogar - zur Ausschöpfung der verfügbaren Laborplätze - über die errechnete personelle Kapazität hinaus. Eine Lehrkapazität für mehr als 75 Studienanfänger im Jahr hat die Antragsgegnerin auch in den zurückliegenden Berechnungszeiträumen seit 1993/1994 mit einer Ausnahme (Kapazitätsbericht 99/2000, S. 351: 78) nicht angesetzt. Anhaltspunkte dafür, daß entgegen diesen Berichten in Wahrheit sogar die personellen Ressourcen für den beträchtlichen Lehraufwand von zusätzlichen Praktikumskursen vorhanden sein könnten, sind nicht ansatzweise dargetan. Eine über die Anforderungen des Kapazitätsberichts hinausgehende besondere Darlegungslast trifft die Antragsgegnerin bei einem solchen Verhältnis von personeller und räumlicher Ausstattung nicht.

Die vorgenannten Gründe ergeben zugleich, daß sich die im Zulassungsantrag als grundsätzlich bdeutsam aufgeworfene Frage nach den Anforderungen an die Darlegungslast der Hochschule bei länger bestehenden ausstattungsbezogenen Engpässen im Hinblick auf die für die Lehreinheit Pharmazie der Antragsgegnerin bedeutsamen Verhältnisse in dieser allgemeinen Form nicht stellt.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 14 Abs. 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Müller-Gindullis Fligge Korth