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Psychologie (TU Berlin) * Datum: 18.01.2001 - Spruchkörper: VG Berlin

Geschäftszeichen: VG 12 A 574.00
Stichworte: Zulassung zum Studium Psychologie (TU), Wintersemester 2000/2001, Studienanfänger, Strukturplan TU, Dienstleistungsexport.
Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2000/2001 an erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Ordnung zur Festsetzung der Zulassungszahlen zum Wintersemester 2000/2001 vom 17. Mai 2000 (Amtl. Mitt. TUB Nr. 7/2000, S. 68 f.) die Zulassungszahl für Studienanfänger im Studiengang Psychologie auf 110 festgesetzt und nach ihrer Studierendenverlaufsstatistik zum Stichtag 21. Dezember 2000 durch Überbuchung bereits 148 Studienplätze vergeben. Weitere Plätze für Studienanfänger stehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlagen für die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Zulassungsbeschränkungen und die dem zugrundeliegende Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421).
Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 18. April 2000 (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO) hält der gerichtlichen Überprüfung zwar nicht in vollem Umfang stand; durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene tatsächliche Überbuchung wirkt sich dies jedoch nicht zu Gunsten der Antragstellerin/des Antragstellers aus.
Entgegen dem ursprünglichen Ansatz der Antragsgegnerin ist bei der Ermittlung des Gesamtlehrangebots ein Lehrangebot aus 37 verfügbaren Stellen (§§ 8, 9 KapVO) in Höhe von 196,7 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zugrundezulegen. Es ist dabei nach dem Stellenplan der Antragsgegnerin (Stand: 1. Oktober 2000) auszugehen von einer Stellenausstattung mit 10 verfügbaren Stellen für Professoren mit einer Lehrverpflichtung von 8 LVS, 1 Oberassistenten (6 LVS), 1 Akademischen Rat
(8 LVS), 4 Wissenschaftlichen Angestellten (8 LVS), 6 Wissenschaftlichen Assistenten (4 LVS), 5 Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit Vollzeit- und 10 mit Teilzeitbeschäftigung (4 bzw. 2,67 LVS). Das für jede Stelle angesetzte Lehrdeputat entspricht den Vorgaben in § 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), und ist daher nicht zu beanstanden. Zutreffend ist insbesondere der Ansatz eines gegenüber den vergangenen Berechnungszeiträumen erhöhten Lehrdeputats von 8 LVS. für die Wissenschaftlichen Angestellten Brandt, Heine, Hoffmann und Jarczyk, das auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 LVVO in der geänderten Fassung beruht.
Gegenüber dem vorangegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 1999/00 sind in der personellen Ausstattung der Lehreinheit Psychologie im Bereich der Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeter Vollzeitbeschäftigung zunächst insofern Änderungen festzustellen, als zwei Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeter Vollzeitbeschäftigung (Nr. 0001607 - 1132 - IIa,07 (Fahlbruch) und Nr. 0007168 - 1132 - IIa,06 (Weber, René) gesperrt wurden. Diese Stellensperrung beruhte darauf, dass die entsprechenden Stelleninhaber jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu Wissenschaftlichen Assistenten ernannt wurden und ihnen jeweils eine C 1 Stelle zugewiesen worden ist (vgl. Stellennummern 0035082
- 0000 - C 1,33 Weber, Rene und 0054692 - 0000 - C 1,05 Fahlbruch). Nach Ablauf der Sechsjahresfrist sollen die beiden jetzt gesperrten Stellen nach Angaben der Antragsgegnerin wieder für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeter Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen. Da sowohl Wissenschaftliche Assistenten als auch Wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeter Vollzeitbeschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 bzw. 5 LVVO eine Lehrverpflichtung von wöchentlich 4 LVS. haben, wirkt sich die Stellensperrung bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Lehrangebotes nicht aus, so dass die gesperrten Stellen nicht in die Kapazitätsberechnung mit einfließen.
Von den im vorangegangenen Berechnungszeitraum Wintersemester 1999/2000 zur Verfügung stehenden weiteren acht Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeter Vollzeitbeschäftigung sind drei weitere Stellen nach Ausscheiden der Stelleninhaber weggefallen (vgl. Nr. 0007216 - 0730 - IIa,01(Huber), 0007261 - 0730 - IIa, 02 (N.N.), 0001504 - 1132 - IIa, 01 (Bretz). Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2000 beruht der Fortfall dieser Stellen auf dem vom Akademischen Senat am 26. März 1998 beschlossenen "Strukturplan der Technischen Universität Berlin gemäß § 9 Abs. 2 des Vertrages zwischen dem Land Berlin und der Technischen Universität Berlin" in Verbindung mit einem hierauf beruhenden Strukturverteilungsplan des Fachbereichs 7 der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2000. Anlass dieser Strukturplanung waren die erheblichen Haushaltskürzungen, die der Antragsgegnerin durch das Land Berlin angesichts dessen schwieriger Haushaltslage und der notwendigen Neustrukturierung des Berliner Hochschulbereichs als Folge der Wiedervereinigung auferlegt wurden und die in dem gemäß Artikel II des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1997 - HStrG 1997 -) vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) zwischen dem Land Berlin und der Antragsgegnerin im Mai 1997 geschlossenen Rahmenvertrag ihren Ausdruck fanden. Für das Jahr 2000 wurde der Antragsgegnerin darin ein Zuschuss in Höhe von 505 Millionen DM zugesichert. Unter der Maßgabe, dass maximal 70 % dieser Summe für Personalmittel zur Verfügung stehen, ermittelte die Antragsgegnerin einen finanzierbaren Stellenrahmen von 327 Stellen für Professoren (43 Mio. DM) und von etwa 1.130 Stellen für Akademische Mitarbeiter (117 Mio. DM) (vgl. Strukturplan, Kap. II.1.). In einem ersten Entscheidungsschritt zur Verteilung dieser Stellen wurden die insgesamt zur Verfügung stehenden Stellen für Professoren unter fachlichen Gesichtspunkten wie Forschungskonzepten, Breite des Fächerangebots und zu betreuende Studienangebote auf die Fakultäten und ihre Wissenschaftsbereiche verteilt (vgl. Strukturplan, Kap. I., zu den einzelnen Wissenschaftsbereichen Kap. II.2.). In einem zweiten Schritt wurde die Verteilung der Stellen für Akademische Mitarbeiter an ihre Wissenschaftsbereiche vorgenommen. Dabei wurde die notwendige Stellenausstattung aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit zunächst auf der Basis eines an bundesdeutschen Universitäten üblichen Maßstabes für das Verhältnis "Professur : Akademische Mitarbeiter" (Geisteswissenschaften 1:2, Mathematik-, Planungs-, Wirtschafts-, Sozialwissenschaften 1:3, Ingenieur- und Naturwissenschaften 1:4) ermittelt. Im Rahmen der folgenden differenzierten Zuteilung sollten vorrangig leistungsorientierte Komponenten Berücksichtigung finden. Zu diesem Zweck wurde zunächst ein "Pool" von ca. 11 % der verfügbaren Stellen für Akademische Mitarbeiter für die zentrale Förderung von Forschung, Lehre und wissenschaftlichem Nachwuchs gebildet und anschließend die verbleibenden ca. 1000 Stellen auf die einzelnen Wissenschaftsbereiche in Gestalt einer Mindestausstattung von 45 %, einer Ausstattung für die Forschungsleistung in Höhe von 25 %, einer Ausstattung für die Lehrleistung in Höhe von 25 % und einer Ausstattung zur erforderlichen Korrektur für die vom Numerus clausus betroffenen Bereiche in Höhe von 5 % der Stellen vergeben (vgl. Strukturplan, Kap. III.). Für das Fach Psychologie in der Fakultät V stehen auf dieser Grundlage 7 Stellen für Hochschullehrer und insgesamt 21 Stellen für Akademische Mitarbeiter zur Verfügung, die sich aus 8,5 Stellen Mindestausstattung, 9,5 Stellen Lehrausstattung und 3 Stellen Forschungsausstattung zusammensetzen (vgl. Strukturplan, Kap. II.2.5. und die Tabellarische Übersicht in Kap. IV.).
Die dargestellte Strukturplanung wurde vom Akademischen Senat in seiner Sitzung vom 26. März 1998 in ihren wesentlichen Grundzügen beschlossen (AS. 1/535 - 26. 3. 98) und zugleich eine Überprüfung der bereits am 21. Januar 1998 (AS. 4/533 - 21. 1. 98) beschlossenen Neugliederung der Fakultätsstruktur vereinbart. Das Kuratorium der Antragsgegnerin billigte in seiner Sitzung vom 12. Juni 1998 unter dem Vorbehalt der notwendigen Anpassung an eine geänderte Fakultätsstruktur den in der Vorlage des Akademischen Senats aufgeführten Ausstattungsplan (A 010/98). Nach ergänzender Beschlussfassung des Akademischen Senats vom 28. Oktober 1998 zur Fakultätsgliederung (AS. 9/542 - 28. 10. 98) beschloss das Kuratorium in seinen Sitzungen vom 27. November 1998 und vom 6. Juli 1999 abschließend die Zusammensetzung der acht Fakultäten der Antragsgegnerin (A 026/98 - neu - und A 012/99).
Die nach dieser Strukturplanung im Studiengang Psychologie gebotene Reduzierung der Stellen für Professoren von 11 Stellen im Wintersemester 1998/99 auf gegenwärtig 10 Stellen im Wintersemester 1999/2000 trägt den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess hinreichend Rechnung. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin an, das in seinen Entscheidungen vom 29. und 31. März 1999 zur vergleichbaren Strukturplanung der Freien Universität Berlin (OVG 5 NC 191.99 zu Pharmazie/FU und OVG 5 NC 145.99 zu Psychologie/FU - jeweils Sommersemester 1998) folgendes ausgeführt hat:
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben schon in früheren Entscheidungen ( ... ) anerkannt, dass die durch die Wiedervereinigung in Berlin entstandene einmalige Sondersituation kapazitätsmindernde Maßnahmen zu rechtfertigen vermag. Diese Sondersituation ist dadurch gekennzeichnet, dass bei der ohnehin wie in allen Bundesländern schwieriger gewordenen Haushaltslage im Land Berlin u.a. der massive Abbau der Bundeshilfe verkraftet werden musste, gleichwohl die alle gesellschaftlichen Bereiche betreffenden vielschichtigen und kostenintensiven Aufgaben, die mit der Wiedervereinigung der beiden Stadthälften zwangsläufig verbunden sind, in Angriff genommen werden mussten. Im Hochschulbereich ergab sich die Notwendigkeit, die Situation neu zu gestalten und die im Ostteil gelegenen Hochschulen in die finanziellen und rechtlichen Rahmenbedingungen der Stadt einzugliedern.
Es macht einen Unterschied, ob infolge immer wieder einmal auftretender Einnahmeverminderungen der öffentlichen Hand und dadurch verursachter Sparzwänge in mehr oder weniger großem Umfang Stellenreduzierungen erforderlich werden, oder ob - wie hier - die Sparvorgaben im Laufe der Zeit einen Punkt erreicht haben, der eine umfassende Planung der künftigen Struktur der Hochschule veranlasst. Im Rahmen einer solchen Strukturplanung ist naturgemäß eine viel größere Bandbreite von Belangen zu berücksichtigen, von denen nicht nur das Zugangsrecht der Bewerber für NC-Fächer, sondern auch das der übrigen Studienbewerber sowie der bereits zugelassenen Studenten (Art. 12 Abs. 1 GG) und die Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer und der Universität als Wissenschaftseinrichtung (Art. 5 Abs. 3 GG) verfassungsrechtlich verbürgt sind. Dass bei diesem Planungsumfang die notwendigen Abwägungserwägungen weniger punktuell dargestellt werden können, als dies bei der Umsetzung von Sparvorgaben, wie sie die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Vergangenheit beschäftigt haben, möglich und auch zu fordern ist, liegt auf der Hand. Deshalb würde es der hier zu beurteilenden Sachlage nicht gerecht, die eine oder andere Einzelaussage aus den umfangreichen Planungsunterlagen herauszugreifen, um ein (vermeintliches) Abwägungsdefizit herauszufinden. Vielmehr müssen die Gesamtzusammenhänge im Blick behalten werden.
(vgl. Beschluss vom 29. März 1999, BA S. 3, 7; Beschluss vom 31. März 1999, BA S. 4, 7 f.)
Auch aus der vorliegenden Strukturplanung der Antragsgegnerin wird nach Auffassung der Kammer deutlich, dass die damit befassten Gremien während des gesamten Planungsprozesses bemüht waren, die Rechte der Bewerber in zulassungsbeschränkten Studiengängen, insbesondere den sog. harten NC-Studiengängen, mit dem ihnen zukommenden Gewicht im Blick zu behalten. So hat die Antragsgegnerin als Ziele ihrer Strukturplanung neben der Entwicklung eines spezifischen fachlichen Profils als Technischer Universität, der Stärkung ihrer bestehenden fachlichen Potentiale und dem Aufbau neuer Schwerpunktfelder, ihrer Konkurrenzfähigkeit und Attraktivität im internationalen Maßstab und der Beachtung ihrer Verantwortung für die Entwicklung des Wissenschafts- und Wirtschaftsstandortes Berlin ausdrücklich die Wahrung der schützenswerten Interessen der Studienbewerber auf Zugang zu einer universitären Ausbildung ihrer Wahl festgehalten (vgl. Strukturplan, Kap. I). Auch der Akademische Senat ist in seiner die Beschlussfassung über die Fakultäts- und Ausstattungsstruktur vorbereitenden Sitzung vom 25. März 1998 auf die Problematik der NC-Studiengänge eingegangen (vgl. Sitzungsprotokoll der 535. Sitzung des AS. zu TOP 12/13, S. 9). In diesem Sinne sind bei der Bestimmung des finanzierbaren Stellenrahmens ausweislich des Strukturplans immer wieder qualitativ-fachliche Erwägungen der Sicherung und Entwicklung von Forschung und Lehre in eine Abwägung mit quantitativen Gesichtspunkten der Studierenden- und Bewerberzahlen, insbesondere in den NC-Studiengängen, einbezogen worden. Das Ergebnis dieses Planungs- und Abwägungsprozesses weist den Vorrang leistungsorientierter Aspekte bei der Zuordnung der Stellen für Hochschullehrer, für Akademische Mitarbeiter im zentralen Förderpool, bei der Mindestausstattung und der Ausstattung nach Forschungsleistung aus; im Rahmen der Ausstattung nach Lehrleistung hingegen, die sich im Wesentlichen an den Curricularnormwerten orientiert, sollten zumindest gegenwärtig allein quantitative Aspekte berücksichtigt werden. Die grundrechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber sind vor allem durch die sog. Korrekturausstattung für NC-Bereiche in einem Umfang von insgesamt 31 Stellen beachtet worden.
Diese Korrekturausstattung ist allerdings dem Studiengang Psychologie selbst nicht zugute gekommen. Seine Rechtfertigung findet dieses Ergebnis jedoch in der der Strukturplanung maßgeblich zugrundeliegenden Schärfung des fachlichen Profils der Antragsgegnerin, welche im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Konkurrenzfähigkeit im Verhältnis zu anderen Hochschulen, insbesondere des Landes Berlin, trotz erheblich gekürzter Haushaltsmittel zwingend geboten erschien. Hierauf beruht die Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Studiengang Psychologie zur besonderen Profilierung in Forschung und Lehre eine ingenieur- und arbeitswissenschaftliche Ausrichtung zu geben und ihn zu diesem Zweck in die Fakultät V zu integrieren, in der Serviceleistungen für die ingenieurwissenschaftliche Ausbildung erbracht werden sollen. Der Schwerpunkt "Klinische Psychologie" soll in diesem Zusammenhang weitgehend aufgegeben werden, verstärkt werden dagegen die Forschungsfelder "Mensch-Maschine-Systeme", "Sicherheit in komplexen Anlagen hohen Gefährdungspotentials", "Computerunterstützte Trainingssysteme", "Entscheidungsforschung" und "Psychoakustik" (vgl. Strukturplan, Kap. II.2.5.). Die auf dieser Grundlage notwendig gewordene erhebliche Reduzierung der Stellen für Hochschullehrer begründet mittelbar einen deutlich geringeren Bedarf an Stellen für Akademische Mitarbeiter. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, trotz bestehender und erkannter Numerus clausus-Bedingungen Stellen der sog. Korrekturausstattung nicht dem Studiengang Psychologie, sondern anderen, ihrem Profil als Technischer Universität eher entsprechenden Studiengängen zukommen zu lassen, erscheint deshalb gerechtfertigt.
Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss zur Kapazitätsermittlung zum Wintersemester 1999/2000 dargelegt hat, trug somit die auf den dargestellten Erwägungen des Strukturplanes beruhende Verminderung der Professorenstellen von ehemals 11 auf 10 Stellen den aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) resultierenden Anforderungen an einen rationalen und grundrechtskonformen Planungs- und Abwägungsprozess hinreichend Rechnung (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2000, VG 12 A 1139.99 u. a.)
Gleiches gilt für die Streichung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeittätigkeit. Nach den klarstellenden Ausführungen der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2000 ist davon auszugehen, dass die Streichung der Stelle Nr. 0007216-0730 IIa, 01 (Huber) in Zusammenhang mit dem für den 31. März 2001 geplanten Wegfall der Professorenstelle von Prof. Jüttemann steht, der bislang das Fachgebiet "Persönlichkeitspsychologie" vertrat. Da auch dieses Fachgebiet nicht zu den Bereichen der Psychologie gehört, in denen der Studiengang Psychologie zukünftig verstärkt tätig werden soll ("Mensch-Maschine-Systeme", "Sicherheit in komplexen Anlagen hohen Gefährdungspotentials", "Computerunterstützte Trainingssysteme", "Entscheidungsforschung" und "Psychoakustik" vgl. Strukturplan, Kap. II.2.5.), ist eine im Hinblick auf den zukünftigen Wegfall dieser Professorenstelle vorgenommene Stellenstreichung kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Streichung der Stellen Nr. 0007261-730-IIa,02 (N.N. ehemals Katein) und 0001504-1132-IIa,01 (Bretz) beruht auf den Erwägungen des Strukturplanes, wie sich aus dem Strukturverteilungsplan des Fachbereiches 7 der Antragsgegnerin vom 4. Januar 2000 ergibt und ist damit kapazitätsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.
Der Wegfall der Stelle Nr. 0001353-1132-IIa,03 beruhte nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht auf den Erwägungen des Strukturplanes. Vielmehr war diese Stelle bereits zum WS. 99/2000 zum Fachbereich 8 der TU verlagert und nur versehentlich in den betreffenden Stellenplan aufgenommen worden. Bei dieser Stelle handelte es sich nach Angaben der Antragsgegnerin um eine Stelle aus dem zentralen "Förderpool" der TU, die nicht einem einzelnen Fachbereich zugeordnet ist, sondern allen Wissenschaftsbereichen für die zentrale Förderung von Forschung, Lehre und wissenschaftlichem Nachwuchs zur Verfügung steht (vgl. Strukturplan Kapitel III). Da auch die Bildung dieses "Förderpools" in die Gesamterwägungen des Strukturplanes eingebettet war und dieser nach obigen Darlegungen die grundrechtlich geschützten Interessen der Studienbewerber auch für NC-Bereiche hinreichend berücksichtigt, ist die Verlagerung dieser Stelle zum Fachbereich 8 der TU kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Lehrangebot aus verfügbaren Stellen erhöht sich durch das anzurechnende sogenannte fiktive Lehrangebot, das dadurch entstanden ist, dass die Antragsgegnerin durch kapazitätsrechtlich unzulässige Stellenstreichungen und -veränderungen in der Vergangenheit eine Verminderung ihres Lehrangebots bewirkt hat, welche nach dem Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung auszugleichen war. Im Wintersemester 1999/2000 ging die Kammer von einem kapazitätsrechtlich noch nicht ausgeglichenen fiktiven Lehrangebot von 18 LVS. aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2000, VG 12 A 1139.99 u.a. -). Aufgrund der berichtigenden Angaben der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2000 ist jedoch lediglich von einem fiktiven Lehrangebot in Höhe von 10 LVS. auszugehen. Denn die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Wissenschaftliche Mitarbeiterstelle Nr. 0007412-1135-IIa.07 (ehemals Baggen) nur versehentlich im Stellenplan zum Wintersemester 1999/2000 nicht aufgeführt worden war und zwischenzeitlich nicht weggefallen ist, wie sich auch aus dem aktuellen Stellenplan der Antragsgegnerin ergibt. Auch die Stelle Nr. 0007319-0730-IIa,03 (ehemals Mey) ist nach den erläuternden Ausführungen der Antragsgegnerin zum Berechnungszeitraum Wintersemester 1999/2000 nicht weggefallen, sondern erst zum Wintersemester 2000/2001 gestrichen worden. Der Wegfall dieser Stelle beruht dabei auf den Erwägungen des Strukturplanes und ist daher kapazitätsrechtlich anzuerkennen. Denn die Streichung dieser Stelle steht im Einklang mit dem - auf dem Strukturplan beruhenden - Fachbereichsbeschluss des Fachbereichs 7 vom 4. Januar 2000, wonach eine Reduzierung der Wissenschaftlichen Mitarbeiterstellen des Prof. Görlitz, dem die Stelle Nr. 0007319-0730-IIa,03 (ehemals Mey) zugeordnet war, von zwei vollen auf eine volle und eine 2/3 Wissenschaftliche Mitarbeiterstellen erfolgen soll. Diese Vorgabe des Fachbereichsbeschlusses soll durch eine zukünftige Zuordnung der Stelle Nr. 0007467-0730-C1,02 (bislang Klotter) zum Lehrstuhl Prof. Görlitz sowie der Reduzierung der Stelle Nr. 0007364-0730-IIa, 04 (bislang Koböck) auf eine 2/3 Stelle erreicht werden. Die Stelle Nr. 0035666-0730-C2,01 (bislang Mey) soll im Gegenzug Herrn Prof. Wilpert zugeordnet werden, dessen Lehrstuhlausstattung nach dem Fachbereichsbeschluss vom 4. Januar 2000 von zwei vollen auf zwei volle und zwei 2/3 Wissenschaftliche Mitarbeiterstellen erhöht werden soll. Für die vorliegende Kapazitätsberechnung lässt die Kammer im Übrigen zugunsten der Antragsteller dahinstehen, ob unter Berücksichtigung des im Rahmen der oben dargestellten Strukturplanung vorgenommenen Planungs- und Abwägungsprozesses auch ein - ggf. stufenweiser - Wegfall des bestehenden fiktiven Lehrangebots zu rechtfertigen wäre (vgl. dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 29. und 31. März 1999 - OVG 5 NC 191.99 und OVG 5 NC 145.99 -, jeweils UA S. 9 f.). Die Antragsgegnerin hat bislang nicht glaubhaft gemacht, dass auch diejenigen Stellen, aus denen das fiktive Lehrangebot herrührt, in den Abwägungsprozess einbezogen worden seien.
Das Lehrangebot aus faktisch und fiktiv verfügbaren Stellen beträgt im Ergebnis folglich (196,7 + 10 =) 206,7 LVS.
Dieses Lehrangebot ist gemäß § 10 Satz 1 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern, also im Sommersemester 1999 und Wintersemester 1999/2000 im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhten. Unberücksichtigt bleiben dabei nach § 10 Satz 2 KapVO die Lehrauftragsstunden, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind, d. h. solche Lehraufträge, die zur Vertretung vakanter Stellen oder als Ausgleich für das fiktive Lehrangebot vergeben worden sind.
Für das Sommersemester 1999 sind nach der Aufstellung der Antragsgegnerin drei Lehraufträge mit einem Umfang von insgesamt 12 Semesterwochenstunden (SWS) anzusetzen, die nach § 10 Satz 4 KapVO in Deputatsstunden umzurechnen sind. Der von der Antragsgegnerin gewählte Anrechnungsfaktor von 0,5 für die Grundkurse, die mit Praktika vergleichbar sind, ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, so dass von 6 Deputatsstunden auszugehen ist. Hinzu kommt der auch von der Antragsgegnerin berücksichtigte Lehrauftrag Nr. 7 mit 2 LVS, der nach Angaben der Antragsgegnerin "zusätzlich" vergeben wurde. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung sind jedoch noch weitere Lehraufträge des SS. 1999 mit in die Berechnung einzubeziehen.
Dies betrifft zunächst die unter Nr. 10 und 16 aufgeführten Lehraufträge, die nach Angaben der Antragsgegnerin zum Ausgleich einer krankheitsbedingten Lehrdeputatsreduzierung für Prof. Dr. Harloff vergeben worden sind. Diese sind mit insgesamt 4 LVS. in die Berechnung einzubeziehen. Denn die Antragsgegnerin hat die Voraussetzungen einer Ermäßigung der Regellehrverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i.V.m. §§ 9 ff. LVVO nicht glaubhaft gemacht. Trotz der insoweit bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Wintersemester 1997/98, Wintersemester 1998/99 und Wintersemester 1999/00 enthaltenen Hinweise fehlt es an einem Nachweis des Ermäßigungsgrundes sowie der erforderlichen Zustimmung der Dienstbehörde. Soweit die Antragsgegnerin für die Vakanz der Professorenstelle ehemals Eyferth (Stellennr. 0001243 - 1132 - C4,02) Lehraufträge in einem Umfang von insgesamt 10 LVS. vergeben hat (Lehraufträge Nr. 11 - 15) ist darauf hinzuweisen, dass Lehraufträge für vakante Stellen nur in dem Umfang unberücksichtigt bleiben können, in dem der vertretene Lehrstuhlinhaber tatsächlich dienstverpflichtet war. Dementsprechend ist ein Lehrauftrag im Umfang von 2 LVS. in die Berechnung des Lehrangebotes einzubeziehen, da Professoren im Fachbereich Psychologie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 a) LVVO eine Lehrverpflichtung lediglich in Höhe von acht LVS. haben. Bezüglich der übrigen Lehraufträge sind hingegen die Angaben der Antragsgegnerin zugrunde zu legen, wonach diese zur Vertretung unbesetzter Stellen vergeben worden sind.
Das Gesamtvolumen der für das Sommersemester 1999 einzubeziehenden Lehraufträge beläuft sich mithin auf 14 LVS.
Für das Wintersemester 1999/00 sind wiederum drei Lehraufträge für Grundkurse von je 4 SWS. mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5, mithin im Umfang von 6 Deputatsstunden kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen (Lehraufträge Nrn. 7 - 9). Hinzu kommen die auch von der Antragsgegnerin berücksichtigten Lehraufträge Nr. 2 und 6 mit insgesamt 4 LVS. Zusätzlich sind wiederum die aufgrund der - wie bereits in den vorangegangenen Semestern - nicht anzuerkennenden Lehrdeputatsreduzierung für Prof. Dr. Harloff vergebenen Lehraufträge Nr. 14 und 15 mit insgesamt 4 LVS. zu berücksichtigen.
Außerdem sind die Lehraufträge Nummern 3, 11, 12 und 13 mit insgesamt 8 LVS. in die Berechnung einzubeziehen. Der Ansatz der Antragsgegnerin, diese Lehraufträge als Vertretung der Stelle 0032937 - 1130 - C 3, 02 (ehemals Jaeggi) außer Betracht zu lassen, geht fehl, da die genannte Stelle, wie mit Beschluss der Kammer vom 28. Februar 2000 (VG 12 A 1063.99) dargelegt, wirksam weggefallen und somit kapazitätsrechtlich nicht mehr zu berücksichtigen ist. Sie ist daher nicht als unbesetzte Stelle im Sinne des § 10 Abs. 2 KapVO anzusehen (siehe auch Beschluss der Kammer vom 19. November 1996, VG 12 A 556.96 u. a.).
Soweit die Antragsgegnerin die Lehraufträge Nr. 20 und 21 als "Ersatz Hegner" und somit als Vertretung für die vakante Stelle 0001205 - 0730 2/3 IIa,01 (ehemals 1/3 Hegner/1/3 Drews) außer Ansatz lassen will, ist zu berücksichtigen, dass diese Stelle nur zu einem Drittel von dem ehemaligen Stelleninhaber ausgefüllt wurde. Selbst wenn man das Vorbringen der Antragsgegnerin dahingehend auslegt, dass die Lehraufträge als Ersatz auch des ehemaligen weiteren Stelleninhabers Drews vergeben wurden, ist zu beachten, dass diese vertretene Stelle teilzeitbeschäftigten Wissenschaftlichen Mitarbeitern mit einem Lehrdeputat von zwei Dritteln einer vollen Stelle, d. h. von insgesamt 2,67 LVS. zugeordnet ist. Daher können Lehraufträge auch nur in diesem Umfang als Vakanzvertretung angesehen werden. Neben dem Lehrauftrag Nr. 20 kann daher der Lehrauftrag Nr. 21 nur in Höhe von 0,67 der insgesamt 2 LVS. unberücksichtigt bleiben, weitere 1,33 LVS. müssen mit in die Berechnung des Lehrangebotes einfließen.
Auch der Lehrauftrag Nr. 5 ist mit zwei LVS. in die Berechnung einzubeziehen, da die Stelle 0035666 - 730 - C 2, 01, deren Vertretung mit diesem Lehrauftrag abgedeckt werden sollte, nicht vakant, sondern mit dem Stelleninhaber Mey besetzt worden ist. Dass die Besetzung dieser haushaltsrechtlich als C 2 ausgewiesenen Stelle unterwertig mit einem nach C 1 besoldeten Stelleninhaber erfolgte, ist kapazitätsrechtlich irrelevant, da die Lehrverpflichtung nach der LVVO nicht an die Besoldungsgruppe der Stelleninhaber, sondern an ihren Status anknüpft. Die übrigen Lehraufträge sind nach den insoweit schlüssigen Angaben der Antragsgegnerin zur Vertretung unbesetzter Stellen vergeben worden.
Für das Wintersemester 1998/99 sind somit Lehraufträge im Umfang von 25,33 LVS. in die Berechnung einzubeziehen. Somit haben in den Vorsemestern im Durchschnitt (14 + 25,33 = 39,33 : 2 =) 19,66 Lehrauftragsstunden zur Verfügung gestanden. Da nach Angaben der Antragsgegnerin darüber hinaus keine Lehrleistungen von Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten (sog. Titellehre) angeboten wurden, die analog § 10 KapVO wie Lehraufträge zu berücksichtigen sind, ist von einem Gesamtlehrangebot von 206,7 LVS. (+ 19,66 =) 226,36 LVS. auszugehen.
Entgegen dem Ansatz der Antragsgegnerin kommt eine Reduzierung dieses Lehrangebots aufgrund eines Dienstleistungsbedarfs im Sinne des § 11 KapVO nicht in Betracht. Soweit die Lehreinheit Psychologie Lehrveranstaltungen für Fächer anbietet, die nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen weder Pflicht- noch Wahlpflichtveranstaltungen der nicht zugeordneten Studiengänge sind (dies betrifft die Studiengänge Informationstechnik im Maschinenwesen, Elektrotechnik und Soziologie), ist ein solcher Dienstleistungsexport schon deshalb nicht kapazitätsrechtlich zu berücksichtigen, weil sie die entsprechenden Veranstaltungen nicht im Sinne des § 11 Abs. 1 KapVO "zu erbringen hat". Die Verpflichtung einer Lehreinheit, Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, kann nämlich nur auf der Studien- und Prüfungsordnung des nicht zugeordneten Studienganges beruhen. In der betreffenden Studienordnung ist darzustellen, welche Lehrveranstaltung in welchem Umfang für die Erreichung des Studienziels oder auch nur eines Studienabschnitts erforderlich sind (vgl. Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 3. Aufl. 1994, § 11 KapVO, Rn. 1). Eine derartige Erforderlichkeit ist demnach für Pflicht- und Wahlpflichtfächer anzuerkennen, nicht aber für bloße Wahlfächer. Die Kammer verkennt dabei nicht die besondere Situation der Lehreinheit Psychologie an der Technischen Universität, deren Lehrangebot nach dem Strukturplan nur im Hinblick auf die zukünftige Erbringung von Serviceleistungen für ingenieurwissenschaftliche Fächer aufrecht erhalten werden sollte (vgl. Strukturplan, Abschnitt II.2.5). Die Antragsgegnerin bzw. die bei ihr gebildeten Fachbereichsräte hätten es jedoch in der Hand, durch eine Änderung der betreffenden Studien- bzw. Prüfungsordnungen dem Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie den entsprechenden Stellenwert einzuräumen. Soweit die Antragsgegnerin für den Studiengang Maschinenbau Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich erbringt (vgl. § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 der Studienordnung für das Grund- und Hauptstudium des Studiengangs Maschinenbau im Fachbereich Maschinenbau und Produktionstechnik (FB 11) der Technischen Universität Berlin vom 15. Mai 1997, Abl. TU 1997, S. 174 f.; im folg. Studienordnung genannt), hat sie nicht ausreichend den Umfang des Dienstleistungsbedarfs nachgewiesen. Nach der Studienordnung ist vorgesehen, dass als Wahlpflichtfach sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium des Studiengangs Maschinenbau nichttechnische Lehrveranstaltungen mit einem Gesamtumfang von 4 SWS. (ohne Vorgabe der Lehrveranstaltungsformen) aus dem Lehrangebot der Technischen Universität gewählt werden können, wobei im Grundstudium vorzugsweise Fächer der "Empfehlungsliste für das Nichttechnische Wahlpflichtfach (Grundstudium)" gewählt werden sollen (vgl. § 8 Abs. 1 der Studienordnung). Von den in dieser Empfehlungsliste genannten insgesamt fünf Lehrveranstaltungen wird keine von der Lehreinheit Psychologie angeboten (vgl. Anlage 4 der Studienordnung). Bei dieser Sachlage hätte es einer genauen Angabe bedurft, in welchem Umfang der Fachbereich Psychologie für den Studiengang Maschinenbau Dienstleistungen erbringt. Es fehlen jedoch Angaben sowohl im Hinblick auf die Art der angebotenen Lehrveranstaltung als auch im Hinblick auf die - auf Erfahrungen der Vergangenheit beruhende zumindest schätzungsweise - Angabe der Anzahl der nachfragenden Studenten. Die von der Antragsgegnerin auf Nachfrage eingereichte sogenannte "Kreuztabelle" ist insoweit wenig hilfreich, da sie solche Informationen nicht enthält. Solange jedoch der tatsächliche Bedarf an Lehrveranstaltungsstunden nicht endgültig festgestellt werden kann, sind Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie nicht erforderlich im Sinne des § 11 KapVO; eine rein fiktive "Reservierung" eines Dienstleistungsangebots kann selbst unter Anerkennung der durch den Hochschulstrukturplan vollzogenen ingenieur- und arbeitswissenschaftlichen Ausrichtung des Studienganges Psychologie nicht Grundlage einer Berechnung der gegenwärtig bestehenden Ausbildungskapazität anhand der Kapazitätsverordnung sein.
Dem so errechneten Gesamtlehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen, wobei der in Deputatsstunden gemessene Aufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in diesem Studiengang erforderlich ist, durch den Curricularnormwert zum Ausdruck gebracht wird (§ 13 Abs. 1 KapVO). Dieser Wert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 2 Nr. I g 2 KapVO für den Studiengang Psychologie mit 4,0 anzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 4 KapVO ist dieser Nachfragewert um den Anteil zu verringern, zu dem andere Lehreinheiten am Ausbildungsangebot für Psychologiestudenten beteiligt sind (sog. Curricularfremdanteil). Ausgehend von einer ab dem Wintersemester 1996/97 (Jahreszulassungen) anzusetzenden Gruppengröße für Vorlesungen von durchschnittlich 150 Studenten errechnet sich auf der Grundlage des von der Antragsgegnerin vorgelegten Studienplans ein Gesamt-Curricularwert von 4,5067; davon entfällt ein Wert von 0,0934 auf das nichtpsychologische Fach (4 SWS. Vorlesung mit der Gruppengröße 150, 2 SWS. Seminar mit der Gruppengröße 30). Dieser Fremdanteil entspricht bezogen auf den vorgeschriebenen Curricularnormwert von 4,0 einem Anteil von 0,0829, so dass ein Curriculareigenanteil von (4,0 - 0,0829 =) 3,9171 verbleibt (vgl. zur Berechnung den Beschluss der Kammer vom 19. November 1996 - VG 12 A 556.96 -).
Mithin errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von (226,36 x 2 = 452,72 : 3,9171 =) 115,57, d. h. aufgerundet 116 Studienplätzen für Studienanfänger. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, um die wegen Aufgabe des Studiums, Fachwechsels oder Hochschulwechsels zu erwartenden Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern, denen keine entsprechenden Zugänge gegenüberstehen, auszugleichen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte und ihrer Berechnung zugrunde gelegte Studentenverlaufsstatistik ist dabei - wie bereits im Beschluss der Kammer vom 23. November 1995 (VG 12 A 418.95) ausgeführt - hinsichtlich der für das jeweils 1. Fachsemester angesetzten Zahlen zu korrigieren. Denn die von der Antragsgegnerin herangezogenen Statistiken, die für die Semester vom Wintersemester 1996/97 bis Sommersemester 2000 die Zahl der Studenten im Studiengang Psychologie nach Fachsemestern gegliedert wiedergeben, stellen meist auf einen Zeitpunkt mitten im Semester ab und können mithin weder den bis dahin aufgetretenen "Schwund" durch Studienabbruch oder Hochschulwechsel erfassen noch etwaige nachträgliche Zulassungen aufgrund gerichtlicher Entscheidungen berücksichtigen. Zur Vermeidung dieser den "Schwund" senkenden Ungenauigkeit erscheint es sachgerecht, für das 1. Fachsemester jeweils die Anzahl von Studenten anzusetzen, die nach den Festsetzungen der Antragsgegnerin in dem jeweiligen Semester zugelassen werden sollten bzw. nach den im Rahmen der jeweiligen gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich zugelassen worden sind oder infolge der gerichtlichen Beschlüsse noch zugelassen werden mussten. Danach ergeben sich folgende Erstsemesterzahlen: Wintersemester 1996/97: 145; Sommersemester 1997: 0; Wintersemester 1997/98: 140; Sommersemester 1998: 1; Wintersemester 1998/99: 142; Sommersemester 1999: 2 Wintersemester 1999/00: 145; Sommersemester 2000: 4. Zur Ermittlung der Studentenzahlen für die höheren Fachsemester kann auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Statistiken zurückgegriffen werden, wobei sowohl die Studenten im Aufbaustudium als auch die beurlaubten Studenten außer Ansatz zu bleiben haben (siehe dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 3. Juli 1995 - OVG 7 S. 170.94 - Architektur, TU Berlin, Wintersemester 1994/95 und vom 2. April 1996
-OVG 7 NC 174.95 - Architektur, TU Berlin, Wintersemester 1995/96). Danach errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,8398, um den die jährliche Aufnahmekapazität zu erhöhen ist.
Dividiert man die jährliche Aufnahmekapazität von 116 Studenten mit der Schwundquote 0,8398, erhöht sie sich auf 138,1281 so dass danach abgerundet 138 Studienplätze für Studienanfänger jährlich zur Verfügung stehen. Über die festgesetzte Zulassungszahl von 110 hinaus wären danach noch weitere 28 Studienplätze vorhanden. Da aber die Antragsgegnerin tatsächlich bereits 148 Studienanfänger immatrikuliert hat, ist ihre Aufnahmekapazität erschöpft. Es ist daher kein Studienplatz mehr vorhanden, den die Antragstellerin/der Antragsteller beanspruchen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

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