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Tiermedizin (FU Berlin) * Datum: 29.01.2001 - Spruchkörper: Verwaltungsgericht Berlin L

Geschäftszeichen: VG 3 A 1134.00 u.a.
Stichworte: Tiermedizin FU WS 2000/2001, Studienanfänger, Stellenveränderungen, fiktives Lehrangebot wegen kapazitätsmindernder Stellenumwandlungen ohne Abwägung, Verrechnung von Lehraufträgen mit Vakanzen und fiktivem Lehrangebot, pauschaler Krankenversorgungsabzug von 30 %, Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht offen, deshalb - anders als im Vorsemester - Anerkennung des Abzugs, kein Schwund, Abweisung
Orientierung Änderung der Rechtsprechung (Beschlüsse zum WS 1999/2000) im Anschl. an Beschwerdeentsch. des OVG v. 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 u.a.

Volltext:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/der trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Veterinärmedizin (1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2000/2001 begehrt, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein mögliche und gebotene summarische Prüfung ergibt zwar, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 13/2000 vom 17. August 2000) festgesetzte Zahl von 170 Studienplätzen hinaus ein weiterer Studienplatz für Studienanfänger verfügbar war; dieser ist jedoch bereits vergeben.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 15. Juni 2000 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 3. September 2000 (GVBl. S. 421). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Ausbildungskapazität hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
Der Berechnung des Lehrangebots aus Stellen hat die Antragsgegnerin den sog. Soll-Stellenplan für die Lehreinheit Veterinärmedizin - voraussichtlicher Stand 1. Oktober 2000 - zugrunde gelegt. Wie die Kammer bereits in ihren Beschlüssen vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 u.a. - (NJW 1999, 909 - Wintersemester 1997/98) entschieden hat, bestehen hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (ebenso OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a. - Wintersemester 1998/99). Der Soll-Stellenplan weist jetzt folgende Stellen aus: 40 Professoren (9 Vorklinik, 30 Klinik sowie die mit Prof. Hofer besetzte Professoren-Stelle Nr. 117 170), 1 Studienrat im Hochschuldienst (Vorklinik), 3 Oberassistenten (2 Vorklinik, 1 Klinik), 23 Akademische Räte bzw. unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (3 Vorklinik, 20 Klinik), 14 wissenschaftliche Assistenten (4 Vorklinik, 10 Klinik) und 51 wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (6 Vorklinik, 45 Klinik). Die Kammer sieht keinen Anlass, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einteilung in Vorklinik- und Klinik-Stellen grundsätzlich in Frage zu stellen. Allerdings werden die Wissenschaftliche Mitarbeiter-Stelle Nr. 120 395 (Vorklinik, Wissenschaftliche Einrichtung WE 02 - Höchel) und die Professoren-Stelle Nr. 120 358 (Vorklinik, WE 02 - Prof. Hartmann), für die die Antragsgegnerin einen Krankenversorgungsabzug geltend macht, wie bereits in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen der Klinik zugerechnet (s. Beschlüsse der Kammer vom 22. Dezember 1998 - VG 3 A 994.98 u.a. - und vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 756.99 u.a.; vgl. dazu OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. August 1999, a.a.O.). Die für die Ermittlung des Lehrangebots dem Lehrpersonal zuzuordnende Lehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 22. Januar 1993 (GVBl. S. 58), geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999 (GVBl. S. 59), für Professoren 8 Semesterwochenstunden (SWS), für Lehrkräfte für besondere Aufgaben - entgegen dem von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ansatz von nur 12 SWS - 16 SWS, für Oberassistenten 6 SWS, für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter - einschließlich akademischer Räte und Oberräte - 8 SWS, für wissenschaftliche Assistenten 4 SWS und für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 SWS (s. § 5 Abs. 1 S. 1 LVVO). Für die Professoren-Stelle  Nr. 117 170 (WE 01) ist allerdings aufgrund des Kooperationsvertrages zwischen der Antragsgegnerin und dem Forschungsverbund Berlin e.V. vom 26. Mai 1993 wie bereits in den vorangehenden Berechnungszeiträumen (s. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 1995 - VG 3 A 360.95 u.a. - Sommersemester 1995) ein Lehrdeputat von nur 2 SWS anzusetzen.
Gegenüber der für den vorangegangenen Vergabetermin vorgelegten Kapazitätsberechnung sind insgesamt vier Stellen entfallen und zwei hinzugekommen. Gestrichen wurden die Oberassistenten-Stelle Nr. 121 318 (Klinik, WE 08 - ehem. Dr. Bergann) und die Stelle Nr. 121 994 (Klinik, WE 13 - ehem. Dr. Greiner) aus der Gruppe der wissenschaftlichen Assistenten. Grundlage hierfür ist der Haushaltsplan 2001/2002 der Antragsgegnerin, der vom Kuratorium mit Beschluss 34/2000 vom 15. November 2000 festgestellt wurde, i.V.m. der dortigen Anlage 2 b , welche die genannten Stellen mit Stellennummern als gestrichen bezeichnet.
Durchgreifende kapazitätsrechtliche Bedenken gegen diese Stellenstreichungen bestehen nicht, da sie sich im Rahmen der vom Land Berlin vorgegebenen Mittelkürzungen halten. Die Kammer hat bereits wiederholt entschieden, dass die Kürzung der Landesmittel sowie die mit ihr verbundene mittelfristige Rückführung der Soll-Aufnahmekapazität im Studiengang Tiermedizin auf jährlich 150 Studienanfänger (s. Art. II § 2 Abs. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes 1996) nicht gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt (s. Beschlüsse vom 22. Dezember 1998, a.a.O. - und Beschlüsse des OVG Berlin vom 26. August 1999, a.a.O.).
Ohne Einfluss auf die Ausbildungskapazität blieb die Verlagerung der Stelle Nr. 120 371 (Akademische Räte u.ä., Vorklinik, WE 02 - ehemals Dr. Dörner) in die Arbeitsgruppe Informationsbearbeitung und die Rückgabe der Leihstelle Nr. 024 209 (Wiss. Ass., Klinik, WE 06 - ehemals Dr. Veit), da zugleich zwei gleichwertige neue Stellen (Nr. 124 161, Akademische Räte u.ä., Vorklinik, WE 11 - jetzt Dr. Struwe) und Nr. 120 948 (befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter, Klinik, WE 13 - jetzt Dr. Veit) eingerichtet wurden, die diesen Wegfall ausgleichen. Entsprechendes gilt auch für die Stelle Dr. Höppner (Klinik, WE 17), bei der lediglich die Stellennummer, vormals Nr. 122 468, jetzt Nr. 027 649, geändert wurde. Ohne Auswirkungen auf das Lehrangebot aus Stellen war auch die Umwandlung der Stelle 123 926 eines unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Klinik (WE 15 - ehemals Dr. Hess) in eine Stelle für den vorklinischen Bereich (WE 01 - jetzt Dr. Mülling), da zugleich die Stelle Nr. 120 101 eines befristet beschäftigten Mitarbeiters im vorklinischen Bereich (WE 01 -ehemals Dr. Mülling) in eine Klinikstelle (WE 15 - jetzt N.N.) umgewandelt wurde. Auch die Verschiebung der Stelle Nr. 117 170 von der Vorklinik (Prof., WE 01 - ehemals N.N.) in die Klinik (Prof., WE 16 - jetzt Prof. Hofer) ist kapazitätsrechtlich ohne Bedeutung, da mit dieser Stelle wegen des oben genannten Kooperationsvertrages ohnehin nur eine Lehrverpflichtung von 2 LVS verbunden ist.
Aus der Umwandlung der Stellen Nrn. 122 905 (befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter, Klinik, WE 18 - vormals Dr. Gelfert, umgewandelt in eine Stelle für Akademische Räte u.ä., verblieben in der WE 18 - jetzt Dr. Hilmert), 122 898 (Akademische Räte u.ä., Klinik, WE 18 - vormals Dr. Hilmert, umgewandelt in eine Stelle befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter, verblieben in WE 18 - jetzt Dr. Horner) und 123 533 (Akad.Räte u.ä., Klinik, WE 20 - vormals Dr. Dargel, umgewandelt in eine Stelle befristet angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter, verblieben in WE 20 - jetzt N.N.) resultiert - wegen der unterschiedlichen Lehrverpflichtung der beiden Stellengruppen - eine zusätzliche Verminderung des Lehrangebots um 4 LVS im klinischen Bereich, ohne dass die hierfür zwingend notwendige Abwägung der Belange der Studienplatzbewerber mit den übrigen in Forschung, Lehre und Studium betroffenen Belangen vorgenommen wurde (zum Begründungserfordernis bei Stellenverschiebungen vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 -BVerwG 7 C 10.86 u.a. - Buchholz 421.21 Nr. 34, S. 35 f.). Da deshalb diese Lehrverpflichtungsverminderung kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen ist, ist ein fiktives Lehrangebot in gleicher Höhe anzusetzen.
Die danach für die Erfüllung von Lehraufgaben zur Verfügung stehenden Planstellen (einschließlich fiktiver Lehrangebote) sind nach der Regelung des § 9 Abs. 3 S. 1 KapVO nicht im vollem Umfang in die Berechnung des Lehrangebots einzubeziehen, um so dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in die Lehrdeputatberechnung eingehende Personal auch Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen wahrnimmt. Da es keine ländereinheitliche dienstrechtliche Regelung über die Verminderung der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung dieser Aufgaben (§ 9 Abs. 3 S. 2 KapVO) gibt, ist der insoweit erforderliche Personalbedarf nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO in der Weise zu bestimmen, dass vor der Berechnung des Lehrangebots die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert wird; die Verminderung hat entsprechend dem Anteil der Stellengruppe an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen zu erfolgen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das vorgenannte Dienstleistungen erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
Zur Frage, ob dieser pauschale Krankenversorgungsabzug mit höherrangigem Recht vereinbar ist, hat die Kammer in ihren Beschlüssen vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 756.99 u.a. - (Wintersemester 1999/2000) ausgeführt:
"Im Rahmen der zum Schutz des Berufszugangsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) erforderlichen Inhaltskontrolle ist die sich kapazitätsmindernd auswirkende Regelung des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO nicht nur am Willkürverbot zu messen, sondern auch darauf zu überprüfen, ob sie den Bedingungen rationaler Abwägung genügt und der Normgeber insbesondere von Annahmen ausgeht, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen. Soweit die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln definiert wird, gilt entsprechendes für deren Ableitung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - BVerfGE 85, 36, 56 ff.).
Diesen Anforderungen wird der Pauschalabzug gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 KapVO nicht gerecht, weil bei seiner Festsetzung unstreitig die von dem befristet beschäftigten Lehrpersonal erbrachten Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten auch insoweit kapazitätsmindernd berücksichtigt wurden, als sie zugleich der Fort- und Weiterbildung der betroffenen Stelleninhaber dienen (sog. Doppelabzug). § 9 Abs. 3 KapVO dient dem Zweck, das Lehrpersonal hinsichtlich der Lehrverpflichtung insoweit zu entlasten, als neben den sonstigen Aufgaben in Forschung und Lehre auch Aufgaben der Krankenversorgung im weitesten Sinne wahrgenommen werden müssen (s. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 9 KapVO Rn. 12). Soweit derartige Tätigkeiten im Rahmen der dienstlichen Aufgaben ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Lehrverpflichtung ausgeübt werden, sind sie grundsätzlich kapazitätsneutral zu behandeln und deshalb bei der Ermittlung des Stellenabzuges nach § 9 Abs. 3 KapVO außer Betracht zu lassen (entsprechend für den Studiengang Zahnmedizin OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - Az. 1 D 12216/97, S. 10 des Entscheidungsabdruckes - EA; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Februar 1999 - Az. NC 9 S 110/98, S. 8 EA). Diese Einschränkung trifft auf die Stellengruppen der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (sog. Qualifikationsstellen, s. § 110 Abs. 3 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 17. November 1999, GVBl. S. 630 - Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) und der stets nur auf Zeit beschäftigten wissenschaftlichen Assistenten (s. §§ 104, 105 BerlHG) zu. So ist Zugehörigen beider Stellengruppen, zu deren jeweiligen wissenschaftlichen Dienstleistungen in den medizinischen Fachbereichen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung gehören (s. §§ 110 Abs. 4 S. 2, 104 Abs. 1 S. 5 BerlHG), mindestens ein Drittel ihrer Arbeitszeit für selbständige Forschung oder zur eigenen Weiterbildung - bei wissenschaftlichen Mitarbeitern auch Zeit zur Promotion - zur Verfügung zu stellen, wobei eine Tätigkeit in der Krankenversorgung auf diese Zeit angerechnet werden kann (s. §§ 110 Abs. 5 S. 1 und 2, 104 Abs. 1 S. 2 und 3 BerlHG). Zudem beruht der Ansatz eines im Verhältnis zur Gruppe der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter (§ 5 Abs. 1 S. Nr. 9 LVVO: 8 LVS) um die Hälfte reduzierten Lehrdeputats von jeweils 4 Deputatsstunden (s. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und 6 LVVO) in Hinblick auf beide Stellengruppen gleichermaßen auf dieser "Freistellung" zum Zwecke der selbständigen Forschung bzw. Weiterbildung und dem - auf Grund der Befristung der Beschäftigungsverhältnisse typischen - Routinemangel der Stelleninhaber (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 15. Oktober 1998 - Az. 7 CE 98.10016 u.a., S. 6 EA; VGH Mannheim, a.a.O. S. 8 EA - und OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99 - S. 13 EA, Zahnmedizin FU Wintersemester 1998/99). Soweit die Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeit des befristetet beschäftigten Lehrpersonals auch für eine selbständige Forschungsarbeit, für die Weiterbildung zum Fachtierarzt oder als Vorbereitung auf eine anschließende Praxistätigkeit genutzt wird, darf sie deshalb nicht doppelt, nämlich zugleich bei der Bemessung des Lehrdeputats und erneut bei der Festsetzung des Pauschalwertes für den Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO, berücksichtigt werden. Derartige Überschneidungen stellen in Hinblick auf die Lehreinheit Veterinärmedizin an der Antragsgegnerin auch keine zu vernachlässigende Größe dar; denn von den insgesamt 108 Stellen dieser Lehreinheit im Bereich der Klinik sind mehr als die Hälfte mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern (42 Stellen) und wissenschaftlichen Assistenten (13 Stellen) besetzt.
Das Problem der Doppelanrechung zu Lasten der Lehre wird auch nicht von dem im Auftrag des Verwaltungsausschusses der ZVS erstellten Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst zum ‘Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin’ vom 18. Juni 1986 (im folgenden: Bericht) bewältigt, der dem Ziel der Quantifizierung der Krankenversorgungs- und Diagnoseleistungen diente. Zwar hat die beauftragte Projektgruppe bei den Erhebungen, die sie im Jahr 1985 während der Dauer von sechs Wochen an den damaligen vier tierärztlichen Bildungsstätten (Freie Universität Berlin, Justus-Liebig-Universität Gießen, Tierärztliche Hochschule Hannover und Ludwig-Maximilians-Universität München) durchführte, lediglich die außerhalb von Forschung und Lehre vom wissenschaftlichen Lehrpersonal erbrachten Krankenversorgungsleistungen erfasst (vgl. Anlage 3 zum Bericht, Leitfaden zum Ausfüllen des patientenbezogenen Erhebungsformulars, S. Bericht 120 ff.). Darüber hinaus sind jedoch die Krankenversorgungs- und Diagnosetätigkeiten auch dann als kapazitätsneutral zu behandeln, wenn sie im Rahmen der übrigen dienstlichen Aufgaben ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Lehrverpflichtung ausgeübt werden (vgl. VGH Mannheim, a.a.O. S. 7 f. EA). Auch wenn der vorbezeichnete Bericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Dienstleistungen für die stationäre, poliklinische sowie stationäre Krankenversorgung und die diagnostischen Untersuchungen für die vier untersuchten Hochschulen einen durchschnittlichen Anteil von mehr als 40 % der Jahresarbeitszeit des wissenschaftlichen Lehrpersonals ausmachen (s. Bericht S. 83 f., Übersichten 12 und 13: bei Stellenabzug mit hochschulspezifischen Werten 43,98 %, bei Stellenabzug mit Durchschnittswerten: 43,65 %), vermag sich die Kammer nicht der vom Oberwaltungsgericht Bautzen vertretenen Auffassung anzuschließen, wonach sich der in § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 KapVO festgelegte Krankenversorgungsabzug von 30 % auf Grund der erheblichen Differenz zwischen dem ermittelten Dienstleistungsbedarf und dem normierten Wert im Ergebnis - trotz des an sich unzulässigen Doppelabzuges - innerhalb des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers hält (s. OVG Bautzen, Beschluss vom 26. Juli 1999 - NC 2 S 44/99, S. 13 f. EA). Die im Bericht anhand der Erhebungen aus dem Jahr 1985 ermittelten Durchschnittswerte erlauben nämlich bereits auf Grund der im Zuge der Vereinigung Deutschlands eingetretenen gravierenden Veränderungen in der Hochschullandschaft (Fusion der veterinärmedizinischen Ausbildungsstätten der Freien Universität und der Humboldt-Universität zu Berlin in Verbindung mit den einhergehenden Sparzwängen, Hinzutreten der Universität Leipzig als veterinärmedizinische Ausbildungsstätte) nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Schlussfolgerung, dass der normierte Pauschalwert den tatsächlich notwendigen Dienstleistungsbedarf um eine Sicherheitsmarge von mehr als 10 % überschreitet. Dies gilt um so mehr, als die im Bericht für die jeweiligen Hochschulen ermittelten Gesamtwerte erhebliche Schwankungen aufweisen (s. etwa Bericht S. 83, Übersicht 12: zwischen 40,27 % in Berlin und 58,07 % in Gießen). Zudem basieren die Untersuchungsergebnisse in Einzelaspekten auf fehlerhaften oder zumindest nicht hinreichend nachprüfbaren methodischen Vorgaben, deren Einfluss auf das Gesamtergebnis nur schwer zu quantifizieren ist. So wurden etwa bei denjenigen diagnostischen Untersuchungen, die im universitären Bereich veranlasst wurden (sog. interne diagnostische Untersuchungen, s. Bericht S. 64 u.), auch solche Untersuchungstätigkeiten berücksichtigt, die nicht von dem wissenschaftlichen Lehrpersonal selbst durchgeführt wurden (s. Bericht S. 65); hinsichtlich der aus Einsendungen stammenden Untersuchungen (sog. externe diagnostische Untersuchungen, s. Bericht S. 64) ist dem Bericht hingegen nicht zu entnehmen, ob bei der Bestimmung der Zeitvorgaben je Probe bzw. Untersuchung dem Umstand in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde, dass Versuchsreihen auch parallel und unter Mitarbeit nichtwissenschaftlichen Personals durchgeführt werden."
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat dem in seinen Beschlüssen vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00 u.a., mit dem die vorgenannten Kammerentscheidungen geändert wurden, entgegengehalten: In Anbetracht der im (vorstehend zitierten) Bericht des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst vom 18. Juni 1986 ermittelten Durchschnittswerte für die Beanspruchung des wissenschaftlichen Personals der tiermedizinischen Ausbildungsstätten durch Krankenversorgungsaufgaben (ca. 44 %) könnte einiges dafür sprechen, mit dem OVG Bautzen (Beschluss vom 26. Juli 1999 - NC 2 S 61/99) und dem OVG Lüneburg (Beschluss vom 12. Juli 2000 - 10 N 1392/00) von einer "hinreichenden Sicherheitsmarge" auszugehen, die den unzulässigen Doppelabzug der Krankenversorgungstätigkeit beim befristet beschäftigten Personal auffangen würde. Die von der Kammer dagegen ins Feld geführten gravierenden Veränderungen in der Hochschullandschaft im Zuge der Vereinigung Deutschlands dürften in Anbetracht der Schließung einer Ausbildungsstätte (an der Humboldt-Universität zu Berlin), des Hinzutretens des Umlands von Berlin als Einzugsbereich und des durch Einsparungen bedingten Rückgangs des wissenschaftlichen Personals eher zu einem Anstieg der für den Pauschalabzug relevanten Tätigkeiten an der Antragsgegnerin geführt haben. Auch könnte es in Anbetracht der seit langem bestehenden Spruchpraxis der Verwaltungsgerichte, in der die Regelung über den pauschalen Krankenversorgungsabzug von 30 % nicht in Frage gestellt worden sei, nahe liegen, den Abzug in der vorgesehenen Höhe zunächst weiter vorzunehmen und dem Normgeber eine Anpassungsfrist zuzubilligen.
Mit Rücksicht auf diese - auch von anderen Obergerichten im Ergebnis geteilten - Argumente hält die Kammer an ihrer in den Beschlüssen zum Wintersemester 1999/2000 niedergelegten Auffassung, § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO verstoße gegen höherrangiges Recht, nach erneuter Prüfung nicht fest. Zwar bestehen gegen die Rechtfertigung des Pauschalabzugs nach wie vor insoweit Bedenken, als sie Überschneidungen zwischen Weiterbildungs- und Krankenversorgungstätigkeiten bei der Gruppe des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Personals ausblendet und - wegen der schon ausbildungsbedingt geringeren Lehrverpflichtung dieser Gruppe - zu einem Doppelabzug der Krankenversorgungstätigkeit kommt. Es muss aber mit Rücksicht auf die Ergebnisse des Berichts von 1986, die zu empirisch weit höheren Krankenversorgungsabzügen führten, als offen angesehen werden, ob der Pauschalwert von 30 % bei zutreffender Berücksichtigung des Doppelabzugs unterschritten würde. Dagegen spricht mit dem OVG Berlin der die Hauptursache der Kapazitätsprozesse im Studiengang Tiermedizin bildende Umstand, dass der dortige Stellenbestand des wissenschaftlichen Personals seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fusion der Fachbereiche Veterinärmedizin, Lebensmitteltechnologie und Agrarwissenschaft in Berlin vom 23. Juni 1992 (GVBl. S. 201) von ca. 235 Stellen (Freie Universität und Humboldt-Universität) auf jetzt noch 130 Stellen reduziert wurde, was einem Rückgang um ca. 40 % entspricht. Dass auch die tiermedizinischen Krankenversorgungsfälle im selben Umfang zurückgegangen sind, erscheint unwahrscheinlich. Bei dieser Sachlage spricht einiges dafür, dass der Anteil der Krankenversorgungsleistungen des wissenschaftlichen Personals im Bereich der Antragsgegnerin bezogen auf die einzelne Stelle eher angestiegen ist und sich den - nach den Erhebungen im Bericht von 1986 höheren - Ansätzen der übrigen tiermedizinischen Ausbildungseinrichtungen angenähert hat. Ausgehend davon vermag die Kammer nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass eine Eliminierung des fehlerhaften Doppelabzugs krankenversorgerischer Tätigkeiten beim befristet beschäftigten Personal zu einem unter 30 % liegenden Krankenversorgungsabzug führen würde.
Bei Ansatz eines Krankenversorgungsabzuges in Höhe von 30 % der Planstellen im Klinikbereich ergibt sich insgesamt ein Lehrdeputat aus verfügbaren Stellen von 604,2 LVS (166 LVS in der Vorklinik + 438,2 LVS in der Klinik), das sich im einzelnen wie folgt zusammensetzt:

Stellengruppe

Planstellen

verfügbare Stellen (Klinik: Planstellen - 30 %)

Lehrdeputat
je Stelle

Verfügbare Stellen
x Lehrdeputat

Professoren:
Vorklinik:
Klinik:


9,0
1,0
30,0


9,0
1,0
21,0


8 LVS
2 LVS
8 LVS


72,0 LVS
2,0 LVS
168,0 LVS

Studienrat im Hochschuldienst:
Vorklinik:


1,0


1,0


16 LVS


16,0 LVS

Oberassistenten:
Vorklinik:
Klinik:


2,0
1,0


2,0
0,7


6 LVS
6 LVS


12,0 LVS
4,2 LVS

Akad. (Ober-) Räte, Wiss. Mit-
arb. (Dauer):
Vorklinik:
Klinik:


3,0
20,0


3,0
14,0


8 LVS
8 LVS


24,0 LVS
112,0 LVS

Wiss. Assistenten:
Vorklinik:
Klinik:


4,0
10,0


4,0
7,0


4 LVS
4 LVS


16,0 LVS
28,0 LVS

Wiss. Mitarb. auf Zeit:
Vorklinik:
Klinik:


6,0
45,0


6,0
31,5


4 LVS
4 LVS


24,0 LVS
126,0 LVS

Verfügbare Stellen

 

100,2

   

Lehrdeputat aus verfügbaren
Stellen insg.:

     

604,2 LVS

 

Da die Antragsgegnerin im Berechnungszeitraum zum Wintersemester 1998/1999 Stellenverlagerungen zwischen den Bereichen Klinik und Vorklinik vorgenommen hatte, die zu kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennenden Deputatsverlusten führten, muss sie sich zusätzlich zum Lehrangebot aus vorhandenen Stellen ein sogenanntes fiktives Lehrangebot anrechnen lassen, das mit 0,6 LVS anzusetzen ist (s. Beschlüsse der Kammer vom 2. April 1998 - VG 3 A 994.98 u.a. und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 26. August 1999 - OVG 5 NC 366.99 u.a.). Dies erhöht sich für den durch die o.g. kapazitätsmindernden Stellenumwandlungen im Bereich der Klinik um (4 LVS - 30 % =) 2,8 LVS, so dass sich das zum Lehrangebot aus Stellen hinzutretende fiktive Lehrangebot nunmehr auf insgesamt 3,4 (0,6 + 2,8) LVS beläuft.
Gemäß § 9 Abs. 6 KapVO ist weiterhin der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach § 60 und § 63 der Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 - TAppO 1986 - (BGBl. I S. 600) in der Weise zu berücksichtigen, dass für die Ausbildung nach § 60 TAppO 1986 (kuratives Pflichtpraktikum von 1 1/2 Monaten) für je 64 Ausbildungsplätze und für die Ausbildung nach § 63 TAppO 1986 (Wahlpraktikum von 3 Monaten) für je 32 Ausbildungsplätze eine Stelle abzuziehen ist. Dieser Stellenabzug ist wie in § 9 Abs. 6 KapVO geregelt vorzunehmen, da die am 12. November 1999 im Bundesgesetzblatt verkündete Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999 (TAppO 1999), zuletzt geändert am 12. Januar 2001 (BGBl. I 119), die abweichende Regelungen zur Dauer des praktischen Studienteils und dessen Ausbildungsstätten trifft (s. Art. 1 §§ 54 ff., 57), gemäß § 65 Abs. 1 nur für Studierende gilt, die nach Inkrafttreten der Verordnung (d.h. am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden neunten Kalendermonats, Art. 5 Abs. 1 S. 1 TAppO 1999) mit dem Studium beginnen. Da die praktische Ausbildung im klinischen Teil des Studiums zu absolvieren ist (§ 54 TAppO 1999), verbleibt es hinsichtlich der Berechnung der kapazitätsrechtlichen Belastung des Fachbereiches für die jetzt im klinischen Ausbildungsteil befindlichen Studierenden bei der bisherigen Berechnungsweise. Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Abzug von rund 2,2172 Stellen, was bei einem durchschnittlichen Lehrdeputat des wissenschaftlichen Personals von rund 6,04 LVS (604,2 LVS aus verfügbaren : 100,2 verfügbare Stellen) zu einer Minderung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Personals um rund 6,7 LVS führt.
Das Lehrangebot aus Stellen beträgt daher 600,9 LVS (604,2 LVS Lehrdeputat der verfügbaren Stellen + 3,4 LVS fiktives Lehrangebot - 6,7 LVS Personalbedarf für praktische Ausbildung).
Die von der Antragsgegnerin gem. § 9 Abs. 2 S. 1 KapVO in Ansatz gebrachten Verminderungen der Lehrverpflichtung von 4 LVS für den Dekan, Prof. Hildebrandt, gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO (Generelle Ermäßigung der Lehrverpflichtung für Dekaninnen und Dekane der Fachbereiche sowie für die Vorsitzenden der Institutsräte der Zentralinstitute, Rundschreiben des Präsidenten der Antragsgegnerin FU-Rundschreiben V Nr. 9/96 vom September 1996), von je 2 LVS für die beiden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse, Herrn Prof. Budras (Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Januar 1977) und Herrn Prof. Schein (Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 1999) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO, von 2 LVS für die Studienfachberatung (Herr Prof. Weyrauch, Bescheid vom 27. Januar 1999) gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO sind ebenso anzuerkennen wie die weitere Lehrverpflichtungsverminderung für Frau Prof. Beutling wegen Schwerbehinderung (Bescheid vom 31. März 1994) gem. § 11 LVVO. Das Lehrangebot aus Stellen vermindert sich damit um insgesamt 12 LVS.
Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind 1,0 LVS für die sogenannte Titellehre, die der Lehreinheit im SS 1999 und WS 1999/2000 durchschnittlich zur Verfügung stand (2 SWS im SS 1999 und 2 SWS im WS 1999/2000 mit einem Anrechnungsfaktor von jeweils 0,5).
Die nach § 10 KapVO von der Antragsgegnerin beim Lehrangebot angesetzten 2 SWS Lehrauftragsstunden, die durchschnittlich in den vorgenannten Semestern erbracht wurden (SS 1999: 4 LVS; WS 1999/2000: 0 LVS), bleiben außer Betracht. Denn zum einen waren in der Lehreinheit Tiermedizin ausweislich des für die Bezugssemester eingerichten Stellenplans vom 1. Oktober 1999 (Kapazitätsunterlagen WS 1999/2000) Planstellen im Umfang von etwa 90 LVS nicht besetzt, was nach § 10 Satz 2 KapVO ohne weiteres eine Verrechnung mit dem nur 2 LVS betragenden Lehrangebot aus Lehraufträgen rechtfertigt (st. Rspr. der Kammer, zuletzt Beschlüsse vom 15. November 2000 - VG 3 A 1458.00 u.a. - Psychologie FU WS 2000/01; ebenso OVG Berlin, zuletzt Beschlüsse vom 22. September 2000 - OVG 5 NC 19.00 - und vom 18. Januar 2001 - OVG 5 NC 46.00 - Humanmedizin FU Sommersemester 2000 und Psychologie FU WS 2000/01 "Bilanzierungsgedanke" des § 10 S. 2 KapVO). Zum anderen stellt die Vergabe von Lehraufträgen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auch eine rechtlich zulässige Maßnahme zum Ausgleich fiktiven Lehrangebots dar, ohne dass ein innerer Zusammenhang zwischen weggefallenen, aber weiterhin kapazitätswirksamen Stellen und der Erteilung von Lehraufträgen zu fordern ist; deshalb sind Lehrauftragsstunden ohne zusätzliche sachliche Anforderungen mit fiktivem Lehrangebot zu saldieren (siehe dazu eingehend Beschlüsse der Kammer vom 8. November 1996 - VG 3 A 650.96 - Psychologie FU WS 1996/97). .
Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich somit auf 589,9 LVS (600,9 LVS aus Stellen abzüglich 12 LVS Verminderungen zuzüglich 1 LVS Titellehre).
Hiervon abzusetzen ist der Dienstleistungsexport, d. h. die Lehrveranstaltungsstunden, welche die Lehreinheit Veterinärmedizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat, § 11 KapVO). Dieser ist mit 8,5 LVS zutreffend ermittelt (vgl. die Beschlüsse der Kammer vom 2. April 1998 - VG 3 A 835.97 u.a. - Entsch.abdr. S. 26 WS 1997/98).
Damit errechnet sich das bereinigte Lehrangebot auf (589,9 LVS - 8,5 LVS =) 581,4 LVS (Ansatz der Antragsgegnerin: 576,05 LVS).
Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots und Teilung durch den Eigenanteil der Lehreinheit Veterinärmedizin am Curricularnormwert, der wie bereits in den vorangegangenen Berechnungszeiträumen mit 6,7907 anzusetzen ist (st. Rspr., vgl. Beschlüsse der Kammer vom 4. November 1988 - VG 3 A 532.88 u.a. - und vom 17. Januar 2000 - VG 3 A 756.99 u.a. - sowie des OVG Berlin vom 19. Februar 1992 - OVG 7 S 473.91 u.a. - und vom 26. August 1999, a.a.O. S. 9 Entsch.abdr.), errechnet sich ein Basiswert von 171,2342 Studienplätzen.
Diese Zahl hat die Antragsgegnerin zu Recht nicht um eine Schwundquote erhöht.
Nach § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6 - 13 KapVO) berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken. Eine Erhöhung kommt dabei u.a. in Betracht, wenn das Personal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern erfährt (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO). § 16 KapVO schreibt eine Erhöhung der Studienanfängerzahl vor, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote), wobei mit Zugängen die über anrechenbare Studienleistungen für höhere Fachsemester verfügenden Quereinsteiger aus anderen Studiengängen sowie Ortswechsler aus demselben Studiengang gemeint sind. Gibt es im Zeitpunkt der aktuellen Kapazitätsermittlung aufgrund massiven und nachhaltigen Stellenabbaus, der bei der Tiermedizin an der Antragsgegnerin zudem noch nicht abgeschlossen ist, nur noch ein Lehrangebot, das hinter dem, das in der Vergangenheit - mit der Folge hoher Zulassungszahlen - zur Verfügung gestanden hat, ganz erheblich zurückbleibt, und ist damit zu rechnen, dass die deshalb auch in höheren Semestern niedrigere Kapazität nicht ungenutzt bleibt, ist ein Schwundausgleich nicht vorzunehmen. Das Vorliegen einer solchen Sachlage hat die Kammer für das Wintersemester 1999/2000 (Beschlüsse vom 17. Januar 2000, a.a.O., insoweit bestätigt durch das OVG Berlin, Beschluss vom 6. September 2000 - OVG 5 NC 5.00) bereits festgestellt. Hieran hat sich angesichts auch der neuen Zahlen nichts geändert. So lag im Wintersemester 1999/2000 die Zahl der Bewerber für höhere Semester weiterhin deutlich über der Zahl der tatsächlich Zugelassenen (101 Bewerbungen, 6 Zulassungen). Es stehen damit jährlich abgerundet 171 Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Gegenüber der nachträglich wegen Überbuchung auf 171 erhöhten Zahl von eingeschriebenen Studierenden ist somit im Studiengang Veterinärmedizin kein zusätzlicher Platz für Studienanfänger vorhanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 S. 2, 20 Abs. 3 GKG.

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