Numerus Clausus Rechtsprechung
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Frist Hochschulantrag (FHTW Berlin) * Datum: 20.03.2001 - Spruchkörper: OVG Berlin
Geschäftszeichen: OVG 5 NC 47.00 (VG 3 A 1646.00)
Schlagwörter: Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin*Ausschlußfrist Berliner Hochschulen 1.4. bzw. 1.10. des jeweiligen Jahres*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:

Der Antrag des Antragstellers, die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Dezember 2000 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt (§§ 13, 20 Abs. 3, 14 Abs. 3 GKG).
Das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers wird abgelehnt (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Senat kann offen lassen, ob die im Zulassungsantrag unter Berufung auf (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit) § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Kapazitätsermittlung für den Studiengang Wirtschaftskommunikation an der Antragsgegnerin zu wecken. Der angefochtene Beschluss ist nämlich schon deshalb jedenfalls im Ergebnis richtig, weil der Antragsteller es versäumt hat, innerhalb der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 1 Satz 3 der Hochschulzulassungsverordnung vom 21. Dezember 1993 (GVBl. 1994 S. 21) - HSchZVO -, hier bis zum 1. Oktober 2000, bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu stellen. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben, wenn sich die geltend gemachten ernstlichen Zweifel allein auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung beziehen, nicht aber auch deren Ergebnis anhaften. Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 20. Februar 2001 auf § 3 Abs. 1 Satz 3 HSchZVO hingewiesen worden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 HSchZVO müssen "Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ... für das Sommersemester bis zum 1. April, für das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen)". Diese Regelung, die entsprechend der Ermächtigungsgrundlage (§ 8 Nr. 2 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes vom 27. Mai 1993 [GVBl. S. 234] BerlHZG -; siehe jetzt § 10 Nr. 2 BerlHZG vom 29. Mai 2000 [GVBl. S. 327]) auf die Fälle bezogen ist, in denen die Vergabe (auch) der festgesetzten Studienplätze der Hochschule obliegt,

- vgl. OVG Berlin, Beschlüsse vom 2. April 1996 - OVG 7 NC 159.95 - und vom 9. Juni 1998 - OVG 7 NC 62.98 -; siehe jetzt auch die entsprechende Regelung in Artikel I Nr. 1 lit. a Erste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 4. Januar 2001 [GVBl. S. 16] -

bedeutet, dass auch in den Fällen, in denen die Hochschule selbst die Vergabe der festgesetzten Studienplätze durchführt, nicht schon durch den für dieses Vergabeverfahren bis zum 15. Januar bzw. 15. Juli zu stellenden Zulassungsantrag (§ 3 Abs. 1 Satz 1 HSchZVO) das für einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche vorprozessuale Streitverhältnis zu der Hochschule wegen Nichtausschöpfung der Ausbildungskapazität begründet wird,

- vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 10. September 1986 - NC 9 S 2342/85 - [KMK-HSchR 1987 S. 328 ff.] sowie Beschlüsse vom 9. Juli 1990 - NC 9 S 58/90 - [NVwZ-RR 1990, S. 566] und vom 22. Juni 1993 - NC 9 S 59/93 - [VGHBW RSpDienst 1993, Beilage 9, B 2]; OVG Koblenz, Beschluss vom 16. August 1989 - 1 D 171/87 -, BA S. 4 f.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. September 1991 - 8 W 3/91 - [NVwZ-RR 1992, S. 247 f.]; OVG Hamburg, Beschluss vom 5. März 1999 - 3 NC 139/98 - [KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 12, S. 4 re. Sp.] -

hierzu vielmehr bei der Hochschule (nicht auch durch Erhebung der Klage gegen den im Vergabeverfahren ergangenen Ablehnungsbescheid bzw. durch Stellung eines Antrags gemäß § 123 VwGO bei Gericht) ein ausdrücklich auf Zulassung auf einen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl gerichteter - mangels anderweitiger Regelung zwar formloser, aber - fristgebundener Antrag notwendig ist. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass das "normale" Vergabeverfahren nicht die Prüfung der Festsetzung der Zulassungszahlen einschließt, sondern ausschließlich dazu bestimmt ist, die durch Festsetzung der jeweiligen Zulassungszahl vorgegebenen Studienplätze nach den normierten Vergabekriterien innerhalb eines geschlossenen Bewerberkreises zu vergeben. § 3 Abs. 1 Satz 3 HSchZVO kann deshalb auch nicht dahin verstanden werden, dass er nur die Fälle erfassen soll, in denen keine reguläre Bewerbung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 HSchZVO vorausgegangen ist. Gegen eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs der nach ihrem Wortlaut eindeutigen Regelung spricht bereits, dass die Vorschrift dann praktisch bedeutungslos wäre, weil es erfahrungsgemäß in dem Bereich, für den sie speziell geschaffen wurde, nämlich die Fälle, in denen die Hochschule für die Vergabe aller Studienplätze zuständig ist, kaum "Trittbrettantragsteller" gab und gibt. Solche gab es demgegenüber in größerer Zahl in den in das ZVS-Vergabeverfahren einbezogenen sog. harten numerus-clausus-Studiengängen, für die der Normgeber - wie oben dargestellt - durch Änderung der Vergabeverordnung (erst) jetzt eine dem § 3 Abs. 1 Satz 3 HSchZVO entsprechende Bestimmung getroffen hat. Aus § 3 Abs. 3 HSchZVO, wonach bei Stellung mehrerer Zulassungsanträge nur über den "letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag" entschieden wird, ergibt sich nichts anderes. Diese auch in § 3 Abs. 3 VergabeVO schon lange vor Inkrafttreten der Berliner Hochschulzulassungsverordnung enthaltene Regelung soll Mehrfachbewerbungen innerhalb einer Verfahrensart verhindern,

- vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 3 Vergabe VO, Rdnr. 5; siehe auch z.B. bereits ZVS info 1983/84, S. 12 rechte Spalte unter "Mehrere Zulassungsanträge" -

betrifft aber nicht Bewerbungen in Verfahren mit verschiedenen Antragsfristen.

Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 3 HSchZVO getroffene Bestimmung bestehen nicht (vgl. den bereits erwähnten Beschluss des OVG Berlin vom 9. Juni 1998). Es kann schwerlich bezweifelt werden, dass an der Befristung der Bewerbungsmöglichkeit für nicht ausgewiesene Studienplätze ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, und zwar schon deshalb, weil eine zeitige Schließung des Bewerberkreises auf eine frühzeitige Antragstellung bei den Gerichten hinwirkt und so die Möglichkeit baldiger Entscheidung mit der Folge einer Integration zuzulassender Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters begünstigt.

- vgl. OVG Saarlouis, a.a.O. mit weiteren Nachweisen ; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 7 CE 96.10046 u.a. -, BA S. 4 -

Die Erfüllung des Antragserfordernisses ist für die Bewerber, die einen Studienplatz außerhalb des Vergabeverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl erstreiten wollen, auch ohne weiteres zumutbar, zumal die am formellen Beginn des Bewerbungssemesters orientierte Antragsfrist zu diesem Zeitpunkt sind in der Regel die Ergebnisse des "normalen" Vergabeverfahrens bekannt nicht zu einer rein spekulativen Antragstellung zwingt (vgl. hierzu: BayVGH, a.a.O.).

Der ferner in der Antragsschrift angesprochene Zulassungsgrund des (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit) § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO), im Übrigen aus den vorgenannten Gründen auch nicht gegeben.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Zulassungsantrages war auch das Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

M e i n h a r d t W a h l e E h r i c k e