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Medieninformatik (TFH Berlin) * Datum: 02.05.2001- Spruchkörper: VG
Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 81.01
Stichworte:
Volltext:
Beschluß [...]
hat die 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
Schröder, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Lücking und die Richterin am
Verwaltungsgericht Grigoleit am 2. Mai 2001 beschlossen:
Der Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum
Studium der Medieninformatik im 1. Fachsemester an der Technischen
Fachhochschule Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 2001 an mit der
Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat keinen
Erfolg. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche
summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Ordnung für die Festsetzung
von Höchstzahlen der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2000/2001 und das
Sommersemeter 2001 (Amtliche Mitteilungen der Antragsgegnerin Nr. 20/2000 vom
20. Juli 2000) festgesetzte Zulassungszahl 73 hinaus weitere 16 Studienplätze
vorhanden sind. Diese wurden jedoch von der Antrragsgegnerin ebenfalls
vollständig vergeben, so dass keine weiteren Studienplätze mehr vorhanden sind.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
auf den Berechnungsstichtag 12. Juli 2000 beruht auf den Vorschriften der
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.März 2001
(GVBl. S. 71). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin
vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Medieninformatik
hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung alle 41 dem Fachbereich
VI - Informatik - zugewiesenen Hochschullehrerstellen eingestellt; dieser
Fachbereich, dem der Studiengang Medieninformatik zugeordnet ist, bildet die
der Kapazitätsermittlung zugrundezulegende Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs.
3 KapVO). Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18
Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über
die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58,
geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) ergibt dies ein
Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von 738 LVS.
2. Lehrverpflichtungsverminderungen sind für die Lehrkräfte des Fachbereichs VI
im Umfang von 56 LVS anzuerkennen (Ansatz der Antragsgegnerin: 103 LVS).
Die nachfolgend tabellarisch aufgeführten Verminderungen wurden mit Vermerk des
Präsidenten der Antragsgegnerin auf dem Schreiben des Dekans des Fachbereichs
VI vom 19. Juli 2000 bewilligt und sind nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO
rechtlich nicht zu beanstanden:
|
Name |
Funktion |
LVS |
|
Scheschonk |
Dekan |
8 |
|
Buchholz |
Labor PST (Prozess- und Systemtechnik) |
2 |
|
Görlich |
Labor RIS (Rechner- und Informationssysteme) |
2 |
|
Grude |
Labor SE
(Software-Engeneering) |
2 |
|
Peschke |
Labor PPP
(PrePress und Publishing) |
2 |
|
Scheschonk |
Labor Inf.-Service (Informatik-Service) |
2 |
|
Schwarze |
Labor Drucktechnik |
2 |
|
Siegel |
Labor CGA (Computergrafik und Animation) |
2 |
|
Teppner |
Labor DT (Digitaltechnik) |
2 |
|
Wambach |
Labor AT (Automatisierungstechnik) |
2 |
|
Awad |
praktisches Studiensemester (alle
Studiengänge) |
2 |
|
Görlitz |
praktisches Studiensemester (alle
Studiengänge) |
2 |
|
Peschke |
praktisches Studiensemester Druck- u.
Medientechnik |
2 |
|
Schiele |
praktisches Studiensemester (alle
Studiengänge) |
2 |
|
Ottens |
praktische Vorbildung (alle Studiengänge) |
4 |
|
Görlitz |
Studienfachberatung Medizinische Informatik |
1 |
|
Kothe |
Studienfachberatung Ingenieurinformatik |
1 |
|
Pavlista |
Studienfachberatung Allgemeine Informatik |
1 |
|
Pavlista |
Studienfachberatung Medieninformatik |
1 |
|
Ratsch |
Studienfachberatung Intern. Studiengänge AI,
gemeinsam mit UHA Mulhouse u. UH Hatfield |
1 |
|
Rauchfuß |
Studienfachberatung Technische Informatik |
1 |
|
Schwarze |
Studienfachberatung Druck- u. Medientechnik |
1 |
|
Reisin |
Frauenbeauftragte |
4 |
|
Knabe |
Koordination WWW (Internet-Beauftragter,
Koordinierung von Darstellungen der TFH im Internet) |
2 |
|
Summe |
|
51 |
Nach § 9 Abs. 2 KapVO nur teilweise - nämlich im Umfang von insgesamt 2 LVS -
anzuerkennen war die Prof. Siegel für die Koordination des ITW (Institut für
Technische Weiterbildung an der TFH) gewährte Lehrverpflichtungsverminderung.
Zum einen ist nicht nachvollziehbar, warum hier die in der Vergangenheit
eingesetzten 2 LVS Ermäßigung verdoppelt wurden, zumal auch sonst
Koordinationsaufgaben mit 2 LVS veranschlagt wurden (s. ob. Tabelle). Zum
anderen würden die Prof. Siegel gewährten Ermäßigungen ansonsten die nach § 9
Abs. 2 Satz 1 LVVO je Lehrkraft im Regelfall zulässige Höchstermäßigung von 4 LVS
überschreiten. Nur teilweise anrechenbar sind auch die für Forschungsvorhaben
gewährten Deputatsverminderungen (Prof. Weber-Wulff, Prof. Görlitz, Prof. Awad,
Prof. Buchholz und Prof. Umstätter jeweils 4 LVS, Prof. Siegel 6 LVS). Diese
gemäß § 9 Abs. 4 LVVO gewährten Ermäßigungen, die der Zustimmung des für
Hochschulen zuständigen Mitglieds des Senats bedürfen, sind von dessen am 17.
März 1999 erteilter generellen Genehmigung nur insoweit erfasst, als sie „im
Einzelfall bei vollbeschäftigten Lehrkräften den Gesamtumfang aller
Ermäßigungen von 4 LVS nicht überschreiten“. Prof. Görlitz konnte danach neben
den bereits oben dargestellten Ermäßigungen nur noch 1 LVS, Prof. Buchholz 2
LVS und Prof. Siegel keine weitere LVS Ermäßigung gewährt werden. Die Prof. Awad
gewährte Ermäßigung kann nicht anerkannt werden, weil keine Anhaltspunkte für
das Vorliegen der von § 9 Abs. 4 LVVO vorausgesetzten Ausnahmesituation
hinsichtlich des von ihm angemeldeten Forschungsvorhabens vorliegen. Die Prof.
Umstätter gewährte Ermäßigung ist ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Den
vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass ihr - im übrigen im
Rahmen einer vergüteten Nebentätigkeit und damit möglicherweise von vornherein
nicht unter § 9 Abs. 4 LVVO - Projekt (Aufbau einer Website für die
Beuth-Gesellschaft unter gestalterischen Aspekten) ein Forschungsvorhaben zum
Gegenstand hat.
Kapazitätsrechtlich unbeachtlich ist die Prof. Franzen gewährte
Deputatsverminderung um 4 LVS für die Lehrkräfteeinsatzplanung (ohne Stunden-
und Raumplanung). Es handelt sich hier um Aufgaben, die zum Kernbereich der
Zuständigkeit des Fachbereichsrats (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 BerlHG) und damit der
Geschäftsführungsaufgaben des Dekans gehören, deren Wahrnehmung bereits durch
die Herrn Prof. Scheschonk gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 LVVO als Dekan bewilligte
Deputatsverminderung abgegolten ist. Die Berücksichtigung des Prof. Bormann
gewährten Freisemesters (§ 99 Abs. 6 BerlHG) mit 18 LVS scheidet aus, weil
derartige Freistellungen bereits in die Festlegung der Regellehrverpflichtung
einfließen und deshalb keine Ermäßigungen dieser Verpflichtung darstellen
(Bahro, Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 9 KapVO Rdn. 7).
Insgesamt ergeben sich damit Lehrverpflichtungs-verminderungen von 56 LVS.
3. Lehrauftragsstunden waren nach § 10 Satz 1 KapVO - wie von der
Antragsgegnerin angegeben - im Umfang von 201,5 LVS zu berücksichtigen
(Sommersemester 1999: 177 LVS, Wintersemester 1999/2000: 226 LVS, zusammen 403
LVS, im Mittel 201,5 LVS). Abzüge für Vakanzvertretungen entfielen, da am
Fachbereich VI in den beiden relevanten Semestern keine Professorenstellen
unbesetzt waren.
Das unbereinigte Lehrangebot beträgt somit 883,5 LVS (738 LVS aus verfügbaren
Stellen - 56 LVS Verminderungen + 201,5 LVS aus Lehraufträgen).
4. Die Antragsgegnerin hat hiervon 137 LVS als Dienstleistungsbedarf anderer,
nicht dem Fachbereich VI zugeordneter Studiengänge abgezogen; zu dieser
Berechnungsgröße gelangte sie durch Addition der tatsächlich von den
Lehrkräften des Fachbereichs VI an anderen Fachbereichen angebotenen
Veranstaltungsstunden. Diese Berechnungsmethode entspricht nicht den Vorgaben
der KapVO.
Nach § 11 KapVO i.V.m. Formel (2) der Anlage I zur KapVO errechnet sich der vom
Bruttolehrangebot der Lehreinheit abzusetzende Dienstleistungsexport durch
Multiplikation der halben jährlichen Studienanfängerzahl (bei
zulassungsbeschränkten Studiengängen: Zulassungshöchstzahl, begrenzt durch die
Zahl der tatsächlich Zugelassenen; ansonsten: tatsächliche Zahl der
Studienanfänger) des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studienganges (aq/2) mit dem Anteil der von der Lehreinheit
für diesen Studiengang erbrachten Dienstleistung am Curricularnormwert des
nicht zugeordneten Studienganges (CAq). Bezugszeitraum für die
Ermittlung des Dienstleistungsexports ist, da das bereinigte Lehrangebot
bezogen auf ein Semester berechnet und erst anschließend auf das Studienjahr
hochgerechnet wird (Anlage I zur KapVO Formel [5]), das jeweils bevorstehende
Semester. Abweichend hiervon muss bei Studiengängen, für die nur einmal
jährlich Zulassungen erfolgen (sog. Jahreszulassung) und entsprechend
Veranstaltungen auch nur einmal jährlich für den gesamten Studienjahrgang
angeboten werden, der im Studienjahr anfallende Dienstleistungsexport
ermittelt, mit der Jahreszulassungszahl (aq) multipliziert und - da
die Jahreszulassung an der semesterbezogenen Berechnung nichts ändert -
anschließend der Mittelwert gebildet werden. Bei der Bildung der
Curricularanteile nach der Formel v x f : g (siehe nachf. 5.) wurden als Gruppengrößen
(g), wenn die Veranstaltungen wegen Jahreszulassung nur einmal jährlich
angeboten werden, die jährlichen Zulassungs(höchst)zahlen, nach oben begrenzt
durch die Gruppengrößen nach Anlage II Teil 2 zur KapVO II (siehe auch hierzu
nachf. 5.), zu Grunde gelegt. Da zuverlässige Angaben für den in Studiengängen
mit Jahreszulassung im Sommersemester 2001 entstehenden Dienstleistungsbedarf
zum Berechnungsstichtag ( 12. Juli 2000 ) nicht gemacht werden können, war
insoweit auf die bekannten Daten des Sommersemesters 2000 zurückzugreifen. Bei
- wie hier - mehreren nachfragenden Studiengängen sind die Ansätze für die
einzelnen Studiengänge zu addieren. Dies führt - ausgehend von den anhand der
Studienpläne überprüften Angaben der Antragsgegnerin - zu folgendem
Dienstleistungsexport:
FB |
Nachfragender
(nicht dem FB VI zugeordneter) Studiengang |
Lehrveranstaltung |
Vorl. |
Übg.LVS |
Caq |
aq/2 |
Nachfrage-quote |
Export
in LVS |
|
I |
BWL * |
Wirtschaftsinformatik I |
2 |
2 |
0,0333/0,1 |
78 |
1 |
10,3974 |
|
|
Wirtschaftsingenieurwesen
* |
Informatik I |
|
4 |
0,2 |
40 |
1 |
8,0000 |
|
II |
Pharma- und Chemietechnik * |
Datenverarbeitung |
2 |
2 |
0,04/0,1 |
50 |
1 |
7,0000 |
|
|
Mathematik * |
Mathematische Aspekte von Datenbanken |
4 |
|
0,0667 |
71 |
1 |
4,7357 |
|
|
Physikalische Technik/Medizinphysik * |
EDV I |
4 |
2 |
0,1212/0,1 |
33 |
1 |
7,3000 |
|
III |
Bauingenieurwesen |
Datenverarbeitung |
|
2 |
0,1 |
72 |
1 |
7,2000 |
|
V |
Biotechnologie |
Datenverarbeitung |
2 |
2 |
0,052/0,1 |
38,5 |
1 |
5,8500 |
|
|
Landespflege * |
Einführung in
die EDV |
2 |
2 |
0,0333/0,1 |
66 |
1 |
8,7978 |
|
VII |
Kommunikationstechnik und Elektronik |
Programmieren in C |
|
4 |
0,2 |
61,5 |
1 |
12,3000 |
|
|
Elektronische
Gerätetechnik und Mikrosystemtechnik * |
Programmieren |
2 |
4 |
0,0588/0,2 |
34 |
1 |
8,8000 |
|
VIII |
Maschinenbau (Grundstudium) |
Grundlagen d. Informatik I |
|
4 |
0,2 |
89 |
1 |
17,8000 |
|
|
Theater- und Veranstaltungstechnik * |
Grundlagen der Informatik |
2 |
|
0,03774 |
53 |
1 |
2,0000 |
|
ä |
|
|
|
|
|
|
|
132,6092 |
Die mit * versehenen Studiengänge
werden nur jährlich angeboten.
Außer Ansatz blieben die für den Studiengang Maschinenbau-Informatik
(Hauptstudium) angebotenen Lehrveranstaltungen. Dieser Studiengang wird von
ungewöhnlich wenigen Studierenden (Sommersemester 2000: 2 Studienanfänger,
Gesamtzahl der Studierenden im Wintersemester 1999/2000: 10) gewählt: es muss
deshalb davon ausgegangen werden, dass für die Studenten dieses Faches keine
gesonderten Lehrveranstaltungen angeboten, sondern sie gemeinsam mit Hörern
anderer Studiengänge unterrichtet werden.
Das um die Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot des Fachbereichs VI beläuft
sich damit auf (883,5 - 132,6092 =) 750,8908 LVS.
5. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin die in
Anlage 2 II zu § 13 Abs. 1 KapVO Nrn. 8, 20 und 23 festgesetzten
Curricularnormwerte für die dem Fachbereich VI zugeordneten Studiengänge
Medieninformatik, Druck- und Medientechnik (jeweils 6,55) sowie Technische
Informatik (6,36) zugrunde gelegt; für den Aufbaustudiengang Medizinische
Informatik ist die Antragsgegnerin von einem selbst ermittelten
Curricularanteil von 3,35 ausgegangen.
Gegen die festgesetzten Normwerte bestehen im Hinblick auf das
Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG rechtliche Bedenken.
Zulassungsbeschränkungen sind nach dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nur
zulässig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter
erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen
Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303, 338 ff.; 54,
173, 191). Dabei sind die wertungsabhängigen Eingabegrößen für die
Kapazitätsermittlung unter Berücksichtigung der in den zulassungsbeschränkten
Studiengängen bestehenden notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen
(BVerfG, NJW 1976, 414 f.). Diesen Geboten unterliegt auch der Normgeber. Die
insoweit bei Zweifeln an der Verfassungskonformität rechtsnormförmiger
kapazitätsbestimmender Eingabegrößen (hier: CNW) gebotene gerichtliche
Inhaltskontrolle hat sich darauf zu beziehen, ob der Normgeber von Annahmen
ausgegangen ist, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen
und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (BVerfGE 85, 36 ff.).
Eine solche Prüfung ist auch hier geboten. Sie ergibt, dass die Normwerte der
Studiengänge Medieninformatik, Druck- und Medientechnik und Technische
Informatik nicht die gebotene erschöpfende Nutzung der am Fachbereich VI der
Antragsgegnerin vorhandenen Ausbildungskapazität zulassen. Zwar enthält die
geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und
Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit des
CNW gelten. Es kann jedoch auf frühere Fassungen der KapVO, die diesbezüglich
detaillierte Vorgaben enthielten, zurückgegriffen werden. Es sind dies die
Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und
vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar
durch die Nachfolgeverordnungen förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst
ab der Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV - (GVBl. S. 790)
erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch
ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese
Regelungen bilden deshalb auch heute die verbindliche Richtschnur für die
Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; OVG
Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und
Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der
KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III:
Curricularrichtwert), der den in Deputatstunden ausgedrückten gesamten Aufwand
aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem
fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe der auf die
einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.)
entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel
v x f : g berechnet (OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht „v“ für die Anzahl der
von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart
(Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, „f“ für den zu
der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und „g“ für die zur
Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die
Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die
Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen
aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die
hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung),
M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart
K), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Im Gegensatz dazu
berechnet die Antragsgegnerin den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar
zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer
durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10
(Diplomandenseminar) Studenten. Da sich die Berechnung des CNW durch die
Antragsgegnerin im Übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben
der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M; Graduierungsarbeit
0,4, Lehrveranstaltungsart Q), ist die nicht näher begründete Abweichung bei
den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und
widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der
(Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit
vollständiger Anwendung der Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluss
vom 15. Juli 1985 - OVG 7 S 1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS 1984/85). Auch die
Tatsache, dass nach § 4 Abs. 4 der Rahmenstudienordnung - RStO II - der
Antragsgegnerin vom 28. November 1996 (Amtliche Mitteilungen Nr. 6/1997, S. 55)
für Vorlesungen ein „seminaristisches Prinzip“ gilt und gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2
RStO II an Vorlesungen nur bis zu 40 und am Diplomandenseminar nur bis zu 10
Studenten teilnehmen sollen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Fraglich ist
aus den vorgenannten Gründen bereits, ob sich eine Hochschule im Rahmen eines
Kapazitätsstreits überhaupt auf eine von den bundesweit abgestimmten
Kapazitätsnormen abweichende Festlegung der Gruppengrößen von
Lehrveranstaltungen berufen kann. Unabhängig davon enthält § 4 Abs. 8 Satz
2 RStO II lediglich Richtwerte, deren Überschreitung aus haushaltsrechtlichen
Gründen zulässig ist. Gründe dafür, warum bei zulassungsbeschränkten Studiengängen
kapazitätsrechtliche Gesichtspunkte, denen im Hinblick auf das
verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung besonderes
Gewicht zukommt, nicht ebenso wie haushaltsrechtliche Erwägungen eine
Abweichung von dem durch § 4 Abs. 8 Satz 2 RStO II vorgegebenen Richtwert
fordern können, hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen; sie sind auch nicht
ersichtlich.
Ausgehend hiervon - d.h. unter Zugrundelegung der Gruppengrößen der KapVO II -
errechnen sich auf der Basis der Studienpläne der Antragsgegnerin
(Studienführer 1999/2000, Seiten VI-10 ff.) für die drei in der KapVO
festgesetzten Normwerte folgende Curricularanteile (CA):
a) Studiengang Medieninformatik
|
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
|
Vorlesung |
84 |
1 |
60 |
1,4 |
|
Übung |
72 |
1 |
20 |
3,6 |
|
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO
II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete
Graduierungsarbeit. Außerdem ist für die im Studienplan nicht enthaltene, aber in
§ 7 Abs. 1 der Ordnung für das praktische Studiensemester an der Technischen
Fachhochschule Berlin - OpraSt II - vom 19. März 1997 (Amtliche Mitteilungen
Nr. 4/1997, S. 9) vorgesehene individuelle Betreuung der Studenten im
Praxissemester im Umfang von fünf Stunden ein Curricularanteil von 0,25
anzuerkennen (Beschluss der 3. Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a.
- TFH Medieninformatik WS 1998/99), so dass sich insgesamt ein CNW von 5,7833
ergibt. Hiervon sind als nicht vom Fachbereich VI erbrachte Fremdanteile
abzusetzen: 12 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des FB I sowie 6 SWS
Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs II, insgesamt also 18 SWS
Vorlesungen mit einem CA von 0,3 und 8 SWS Übungen mit einem CA von 0,4.
Hierbei wurden die im Studienplan mit „Vorlesung/Übung“ gekennzeichneten
Veranstaltungen in den Allgemeinen Ergänzungsfächern (FB I) je zur Hälfte als
Vorlesungen und Übungen gerechnet. Daraus resultiert ein Fremdanteil am CNW von
0,7 und ein Curriculareigenanteil des Studiengangs Medieninformatik von 5,0833.
b) Studiengang Technische Informatik:
|
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
|
Vorlesung |
108,3333 |
1 |
60 |
1,8056 |
|
Übung |
58,6667 |
1 |
20 |
2,9333 |
|
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
|
prakt. Studiensemester |
|
|
|
0,25 |
|
Graduierungsarbeit |
|
|
|
0,4 |
|
ä |
|
|
|
5,5222 |
Dabei wurde für die im Schwerpunktstudium (drei
Schwerpunktgebiete) vorgesehenen Veranstaltungen ein Mittelwert gebildet.
An Fremdanteilen sind abzusetzen 6 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des
Fachbereichs I, 24 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs II,
10 SWS Vorlesungen und 4 SWS Übungen des Fachbereichs VII, insgesamt also
40 SWS Vorlesungen mit einen CA von 0,6667 und 10 SWS Übungen mit einem CA
von 0,5. Hierbei wurden die im Studienplan mit „Vorlesung/Übung“
gekennzeichneten Veranstaltungen in den Allgemeinen Ergänzungsfächern und in
den Zusatzfächern I und II je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet.
Hieraus ergibt sich ein Fremdanteil am CNW von 1,1667 und ein
Curriculareigenanteil des Fachbereichs VI von 4,3555.
c) Studiengang Druck- und Medientechnik:
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
|
Vorlesung |
121 |
1 |
60 |
2,0167 |
|
Übung |
53 |
1 |
20 |
2,65 |
|
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
|
prakt. Studiensemester |
|
|
|
0,25 |
|
Graduierungsarbeit |
|
|
|
0,4 |
|
ä |
|
|
|
5,45 |
An Fremdanteilen sind abzusetzen 52 SWS Vorlesungen
und 12 SWS Übungen des Fachbereichs I, 16 SWS Vorlesungen des Fachbereichs II,
4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs VII, 2 SWS Vorlesungen des
Fachbereichs VIII, insgesamt also 74 SWS Vorlesungen mit einen CA von 1,2333
und 14 SWS Übungen mit einem CA von 0,7. Hierbei wurden die im Studienplan mit
„Vorlesung/Übung“ gekennzeichneten Veranstaltungen in den Wahlpflichtfächern
des Fachbereichs I je zur Hälfte als Vorlesungen und Übungen gerechnet.
Hieraus ergibt sich ein Fremdanteil am CNW von 1,9333 und ein
Curriculareigenanteil des Fachbereichs VI von 3,5167.
Für den Aufbaustudiengang Medizinische Informatik besteht weder ein in
Verordnungsform festgesetzter CNW noch eine vorläufige Festlegung durch die Senatsverwaltung
für Wissenschaft, Forschung und Kultur gemäß § 13 Abs. 3 KapVO. Es ist deshalb
zweifelhaft, ob für diesen Studiengang die Einführung einer
Zulassungsbeschränkung rechtlich möglich ist (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss
vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 - FHTW Wirtschaftskommunikation WS
1999/2000 m.w.N.). Sollte dies nicht der Fall sein, wäre weiter - was ebenfalls
zweifelhaft ist - zu klären, ob Zulassungsbeschränkungen in nur einem Teil der
zu einer Lehreinheit gehörenden Studiengänge rechtlich möglich sind (vgl.
hierzu VG Berlin, Beschluss vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 -
Medieninformatik WS 1998/99). Wegen des geringen Umfangs der vom
Aufbaustudiengang Medizinische Informatik in Anspruch genommenen Lehrkapazität
des Fachbereichs VI und der beim Wegfall aller Zulassungsbeschränkungen des
Fachbereichs VI eintretenden Gefährdung der Funktionsfähigkeit dieser
Lehreinheit hält es die Kammer jedoch jedenfalls für eine Übergangszeit
geboten, die von der Antragsgegnerin praktizierte Vorgehensweise hinzunehmen.
Die insoweit vorgelegte Berechnung des Curricularanteils erweist sich
allerdings als nicht zutreffend, so dass sich auch für diesen Studiengang ein
geringerer Wert ergibt :
Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
|
Vorlesung |
34 |
1 |
60 |
0,5667 |
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Übung |
38 |
1 |
20 |
1,9 |
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Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
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Graduierungsarbeit |
|
|
|
0,4 |
|
ä |
|
|
|
3,0 |
An
Fremdanteilen sind hier 4 SWS Vorlesungen und 2 SWS Übungen des Fachbereichs I mit
einem Curricularanteil von 0,1667 abzusetzen, so dass ein Curriculareigenanteil
von 2,8333 verbleibt.
6. Die Multiplikation der Curriculareigenanteile für die Fächer
Medieninformatik (5,0833), Technische Informatik (4,3555), Druck- und
Medientechnik (3,5167) und Medizinische Informatik (2,8333) mit den für diese
vier Studiengänge beanstandungsfrei in Anlehnung an den Anteil der den
jeweiligen Studiengang nachfragenden Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber
aller vier Studiengänge festgelegten Anteilquoten (Medieninformatik: 8/17,
Technische Informatik: 6/17, Druck- und Medientechnik 2/17, Medizinische
Informatik 1/17) und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser
Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem
gewichteten Curricularanteil aller dem Fachbereich VI zugeordneten Studiengänge
von 4,5098. Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den
gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und
anschließender Multiplikation mit der Anteilquote von 8/17 errechnet sich für
den Studiengang Medieninformatik ein Basiswert von 156,70 Studienplätzen für
Studienanfänger.
7. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog.
Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an
Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der
Zugänge. Die hier anzustellende Berechnung der Schwundquote nach dem sog.
Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl.
1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) kann inzwischen erfolgen, weil in dem
seit dem Wintersemester 1997/98 angebotenen Studiengang Studierende das Ende
der Regelstudienzeit erreicht haben.
Nach Division der Basiszahl durch die Schwundquote von 0,8808 beträgt die
jährliche Aufnahmekapazität 178 (177,91) Studienplätze. Bei Halbierung der
jährlichen Aufnahmekapazität ergibt sich für das Sommersemester eine
Zulassungszahl von 89. Für ausländische Studienbewerber sind über die 4 von der
Antragsgegnerin bereits im Rahmen der von ihr in nicht zu beanstandender Weise
zugrundelegten Quote von 5 v.H. (§ 8 Abs. 1 HochschulzulassungsVO) auf der
Basis der von ihr festgesetzten Zulassungszahl von 73 an ausländische
Studienplatzbewerber vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Plätze
abzuziehen. Es stehen somit über die festgesetzte Zulassungszahl 73 hinaus
weitere 16 Studienplätze zur Verfügung. Da die Antragsgegnerin zum
Wintersemester 2000/2001 aufgrund der Beschlüsse der 3. Kammer vom 14. November
2000 (VG 3 A 929.00 u. a.) insgesamt 89 und auch zum Sommersemester 2001
bereits 89 Bewerber aufgenommen hat (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 20.
April 2001), stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. (Die Angabe in
dem Ablehnungsbescheid, es seien 107 Studienplätze vergeben worden, beruht nach
dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 22. März 2001 auf einem Programmfehler
bei der Erstellung der Ablehnungsbescheide.)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes
des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.