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ZM (FU Berlin)* Datum: 02.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 12 A 192.01
Stichworte:
Freie Universität Berlin*Studiengang Zahnmedizin* 1. Fachsemester
Volltext:

Beschluß [...] hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schröder, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Lücking und die Richterin am Verwaltungsgericht Grigoleit am 2. Mai 2001 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zum Sommersemester 2001 erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Zulassungsordnung für das Sommersemester 2001 (ABl. der FU Berlin, Nr. 4/2001 vom 5. März 2001) im Studiengang Zahnheilkunde für Studienanfänger die Höchstzahl auf 45 Studienplätze festgesetzt. Weitere Studienplätze stehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlage für die Zulassungsbeschränkung und Kapazitätsfestsetzung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) mit späteren Änderungen. Die von der Antragsgegnerin auf diesen Rechtsgrundlagen zum Berechnungsstichtag 1. Dezember 2000 ermittelte Zulassungszahl hält im Ergebnis der gerichtlichen Überpüfung stand.
In der personellen Ausstattung gemäß §§ 6 und 8 KapVO hat es im Vergleich zum vorangegangenen Berechnungszeitraum insofern Veränderungen gegeben, als die Stelle C 4 025797 (vormals Viol) in Anwendung der auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten des Landes Berlin (Neuordnungsgesetz Zahnmedizin - NOGZ) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. S. 657) erstellten Ausstattungsplanung kapazitätswirksam entfallen ist. Nicht anzuerkennen ist die Umwandlung von 9 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMi Q) in 2/3 Stellen, da nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass dies auf der Durchführung des NOGZ beruht. Die Erteilung von Lehraufträgen rechtfertigt nicht die Stellenreduzierung von Stellen mit Regellehrverpflichtung; die Unterbesetzung ist nur im Rahmen des § 10 S. 2 KapVO zu berücksichtigen, d.h. Lehraufträge werden nicht in die Kapazitätsberechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind.
Die Antragsgegnerin verfügt damit insgesamt über 61,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung; 2,0 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung mit Aufgaben in der Krankenversorgung sind nur für die Berechnung des Krankenversorgungsanteils zu berücksichtigen.
Für die verfügbaren 61,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung ist für die C 4 Stellen ein Lehrangebot von 32 SWS und für die übrigen Stellen wie im Wintersemester 2000/2001 ein Lehrangebot von in Höhe 296,67 SWS, also insgesamt ein Lehrangebot von 328,67 SWS anzusetzen, das gem. § 9 Abs.1 Nr. 5 LVVO um 1 LVS für die Wahrnehmung der Funktion eines Studienfachberaters zu mindern ist. Das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle berechnet sich danach auf (327,67 : 61,5 =) 5,3279 LVS.
Der im Sommersemester 2001 zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des Jahres, das der Ermittlung des Personalbedarfes vorausging (vgl. § 8 Abs. 2 LVVO). Wegen des Berechnungsstichtages 1. Dezember 2000 sind also nicht - wie in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - die Verhältnisse des Jahres 2000, sondern die Verhältnisse des Jahres 1999 zugrundezulegen. Der Personalbedarf für die Krankenversorgung beträgt für diesen Berechnungszeitraum 21,35 Stellen. Darin ist zunächst ein Abzug für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von 3,29 Stellen enthalten; dieser Wert beruht auf 23,7 tagesbelegten Betten, dem Jahreswert des Jahres 1999. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 b) KapVO kann je 7,2 tagesbelegte Betten eine Stelle in Abzug gebracht werden, so dass sich der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung auf (23,7 : 7,2 =) 3,29 Stellen errechnet.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird nach der durch die 2. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996 (GVBl. S. 171) getroffenen Neuregelung in § 9 Abs. 3 Nr. 3 c) KapVO durch einen pauschalen Abzug von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Buchst. b) verminderten Gesamtstellenzahl errechnet. Bis zur erforderlichen Neuregelung durch den Verordnungsgeber beträgt der Abzug lediglich 30 % der Gesamtstellenzahl (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai 1999 - OVG 5 NC 201.99), das sind 18,06 Stellen. Bei 61,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zuzüglich der 2,0 vorhandenen Stellen mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben beträgt die um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderte Gesamtstellenzahl (61,5 + 2,0 - 3,29 =) 60,21 Stellen, der Bedarf für die ambulante Krankenversorgung demgemäß (60,21 x 0,3 =) 18,06 Stellen. Der Personalbedarf für stationäre und ambulante Krankenversorgung berechnet sich auf (18,06 + 3,29 =) 21,35 Stellen; nach Abzug der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Stellen ohne Lehrverpflichtungen mit ausschließlich Krankenversorgungsaufgaben errechnet sich ein Restbedarf an Stellen für Krankenversorgungstätigkeiten in Höhe von (21,35 - 2,0 =) 19,35 Stellen. Der Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (61,5 - 19,35 =) 42,15 Stellen zur Verfügung, die, multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle, ein Angebot von Deputatstunden in Höhe von (42,15 x 5,3279 =) 224,57 LVS ergeben.
Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dabei sind Lehraufträge nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht aus Mitteln unterbesetzter Stellen vergütet worden sind. Bei den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern handelt es sich um das Wintersemester 1999/2000 und das Sommersemester 2000. Der Ansatz für Deputatstunden aufgrund von Lehraufträgen und aus Titellehre beträgt für das Wintersemester 1999/2000 9 LVS ( 3 LVS Lehrauftragsstunden + 6 LVS Titellehre) und für das Sommersemester 2000 6 LVS (nur Titellehre). Im Durchschnitt der maßgebenden Semester standen somit 7,5 LVS Deputatstunden aus Lehraufträgen und Titellehre zur Verfügung. Das sich daraus ergebende bereinigte Lehrangebot in Höhe von (224,57 + 7,5 =) 232,07 LVS ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf des Studienganges Humanmedizin zu verringern, der in Höhe von 1 LVS durch die einstündige Vorlesung „Einführung in die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ für die Studenten der Humanmedizin entsteht. Anhand des bereinigten Lehrangebots von 231,07 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den Curricularanteil von 6,1741 eine jährliche Aufnahmekapazität von 74,85, aufgerundet also 75 Studienplätzen.
Diese Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die Schwundquote zu erhöhen. Bei der Berechnung der Schwundqote unter Zugrundelegung des Hamburger Modells unter Berücksichtigung der Studentenzahlen vom Sommersemester 1998 bis zum Wintersemester 2000/2001 ergibt sich eine Schwundqote von 0,8660. Die Jahresaufnahmekapazität beträgt danach (74,85 : 0,8660 =) 86,43 d.h. abgerundet 86 Studenten, so dass im Sommersemester 2001 43 Studienplätze, mithin zwei weniger als von der Antragsgegnerin festgesetzt, für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.