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ZM (FU Berlin)* Datum:
02.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 12 A 192.01
Stichworte: Freie Universität Berlin*Studiengang Zahnmedizin* 1.
Fachsemester
Volltext:
Beschluß [...] hat die 12. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
Schröder, die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Lücking und die Richterin am
Verwaltungsgericht Grigoleit am 2. Mai 2001 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller
die vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zum
Sommersemester 2001 erstrebt, hat keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin hat in
ihrer Zulassungsordnung für das Sommersemester 2001 (ABl. der FU Berlin, Nr.
4/2001 vom 5. März 2001) im Studiengang Zahnheilkunde für Studienanfänger die
Höchstzahl auf 45 Studienplätze festgesetzt. Weitere Studienplätze stehen nach
der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen
Überprüfung nicht zur Verfügung.
Rechtliche Grundlage für die Zulassungsbeschränkung und Kapazitätsfestsetzung
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des
Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz
- BerlHZG -) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) sowie die Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.
186) mit späteren Änderungen. Die von der Antragsgegnerin auf diesen
Rechtsgrundlagen zum Berechnungsstichtag 1. Dezember 2000 ermittelte
Zulassungszahl hält im Ergebnis der gerichtlichen Überpüfung stand.
In der personellen Ausstattung gemäß §§ 6 und 8 KapVO hat es im Vergleich zum
vorangegangenen Berechnungszeitraum insofern Veränderungen gegeben, als die
Stelle C 4 025797 (vormals Viol) in Anwendung der auf der Grundlage des § 5
Abs. 2 des Gesetzes über die Neuordnung der Zahnmedizin an den Universitäten
des Landes Berlin (Neuordnungsgesetz Zahnmedizin - NOGZ) vom 22. Dezember 1993
(GVBl. S. 657) erstellten Ausstattungsplanung kapazitätswirksam entfallen ist.
Nicht anzuerkennen ist die Umwandlung von 9 Stellen für wissenschaftliche
Mitarbeiter (WiMi Q) in 2/3 Stellen, da nichts dafür vorgetragen noch sonst
ersichtlich ist, dass dies auf der Durchführung des NOGZ beruht. Die Erteilung
von Lehraufträgen rechtfertigt nicht die Stellenreduzierung von Stellen mit
Regellehrverpflichtung; die Unterbesetzung ist nur im Rahmen des § 10 S. 2
KapVO zu berücksichtigen, d.h. Lehraufträge werden nicht in die
Kapazitätsberechnung einbezogen, soweit sie aus Haushaltsmitteln für unbesetzte
Stellen vergütet worden sind.
Die Antragsgegnerin verfügt damit insgesamt über 61,5 Stellen wissenschaftlichen
Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung; 2,0 Stellen für wissenschaftliche
Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung mit Aufgaben in der Krankenversorgung sind
nur für die Berechnung des Krankenversorgungsanteils zu berücksichtigen.
Für die verfügbaren 61,5 Stellen wissenschaftlichen Lehrpersonals mit
Lehrverpflichtung ist für die C 4 Stellen ein Lehrangebot von 32 SWS und für
die übrigen Stellen wie im Wintersemester 2000/2001 ein Lehrangebot von in Höhe
296,67 SWS, also insgesamt ein Lehrangebot von 328,67 SWS anzusetzen, das gem.
§ 9 Abs.1 Nr. 5 LVVO um 1 LVS für die Wahrnehmung der Funktion eines
Studienfachberaters zu mindern ist. Das durchschnittliche Lehrangebot je Stelle
berechnet sich danach auf (327,67 : 61,5 =) 5,3279 LVS.
Der im Sommersemester 2001 zu berücksichtigende Umfang des abzugsfähigen
Personalbedarfs für die Krankenversorgung der Lehreinheit Zahnmedizin gemäß
§ 9 Abs. 3 Nr. 3 KapVO richtet sich nach den Verhältnissen des Jahres, das
der Ermittlung des Personalbedarfes vorausging (vgl. § 8 Abs. 2 LVVO). Wegen
des Berechnungsstichtages 1. Dezember 2000 sind also nicht - wie in der
Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - die Verhältnisse des Jahres 2000,
sondern die Verhältnisse des Jahres 1999 zugrundezulegen. Der Personalbedarf
für die Krankenversorgung beträgt für diesen Berechnungszeitraum 21,35 Stellen.
Darin ist zunächst ein Abzug für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von
3,29 Stellen enthalten; dieser Wert beruht auf 23,7 tagesbelegten Betten, dem
Jahreswert des Jahres 1999. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 b) KapVO kann je 7,2
tagesbelegte Betten eine Stelle in Abzug gebracht werden, so dass sich der
Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung auf (23,7 : 7,2 =) 3,29
Stellen errechnet.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird nach der durch die
2. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. April 1996
(GVBl. S. 171) getroffenen Neuregelung in § 9 Abs. 3 Nr. 3 c) KapVO durch einen
pauschalen Abzug von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung
nach Buchst. b) verminderten Gesamtstellenzahl errechnet. Bis zur
erforderlichen Neuregelung durch den Verordnungsgeber beträgt der Abzug
lediglich 30 % der Gesamtstellenzahl (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11. Mai
1999 - OVG 5 NC 201.99), das sind 18,06 Stellen. Bei 61,5 Stellen
wissenschaftlichen Lehrpersonals mit Lehrverpflichtung zuzüglich der 2,0
vorhandenen Stellen mit ausschließlichen Krankenversorgungsaufgaben beträgt die
um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderte
Gesamtstellenzahl (61,5 + 2,0 - 3,29 =) 60,21 Stellen, der Bedarf für die
ambulante Krankenversorgung demgemäß (60,21 x 0,3 =) 18,06 Stellen. Der
Personalbedarf für stationäre und ambulante Krankenversorgung berechnet sich
auf (18,06 + 3,29 =) 21,35 Stellen; nach Abzug der bei der Antragsgegnerin
vorhandenen Stellen ohne Lehrverpflichtungen mit ausschließlich
Krankenversorgungsaufgaben errechnet sich ein Restbedarf an Stellen für
Krankenversorgungstätigkeiten in Höhe von (21,35 - 2,0 =) 19,35 Stellen. Der
Lehre und damit zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots stehen mithin (61,5
- 19,35 =) 42,15 Stellen zur Verfügung, die, multipliziert mit dem
durchschnittlichen Lehrangebot je Stelle, ein Angebot von Deputatstunden in
Höhe von (42,15 x 5,3279 =) 224,57 LVS ergeben.
Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit ist gemäß § 10 KapVO
um die Lehrauftragsstunden zu erhöhen, die der Lehreinheit Zahnmedizin für den
Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag
vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt zur Verfügung gestanden haben und
nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dabei sind Lehraufträge nur
insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht aus Mitteln unterbesetzter Stellen
vergütet worden sind. Bei den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei
Semestern handelt es sich um das Wintersemester 1999/2000 und das
Sommersemester 2000. Der Ansatz für Deputatstunden aufgrund von Lehraufträgen
und aus Titellehre beträgt für das Wintersemester 1999/2000 9 LVS ( 3 LVS
Lehrauftragsstunden + 6 LVS Titellehre) und für das Sommersemester 2000 6 LVS
(nur Titellehre). Im Durchschnitt der maßgebenden Semester standen somit 7,5
LVS Deputatstunden aus Lehraufträgen und Titellehre zur Verfügung. Das sich
daraus ergebende bereinigte Lehrangebot in Höhe von (224,57 + 7,5 =) 232,07 LVS
ist gemäß § 11 KapVO um den Dienstleistungsbedarf des Studienganges
Humanmedizin zu verringern, der in Höhe von 1 LVS durch die einstündige
Vorlesung „Einführung in die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde“ für die
Studenten der Humanmedizin entsteht. Anhand des bereinigten Lehrangebots von
231,07 LVS errechnet sich nach dessen Verdoppelung und Teilung durch den
Curricularanteil von 6,1741 eine jährliche Aufnahmekapazität von 74,85,
aufgerundet also 75 Studienplätzen.
Diese Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3
i.V.m. § 16 KapVO um die Schwundquote zu erhöhen. Bei der Berechnung der
Schwundqote unter Zugrundelegung des Hamburger Modells unter Berücksichtigung
der Studentenzahlen vom Sommersemester 1998 bis zum Wintersemester 2000/2001
ergibt sich eine Schwundqote von 0,8660. Die Jahresaufnahmekapazität beträgt
danach (74,85 : 0,8660 =) 86,43 d.h. abgerundet 86 Studenten, so dass im
Sommersemester 2001 43 Studienplätze, mithin zwei weniger als von der
Antragsgegnerin festgesetzt, für Studienanfänger zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.