Zurück zur Verteilerseite Rechtsprechung NC

Europäischen Ethnologie (HU Berlin) * Datum: 10.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 30 A 109.01
Stichworte: Humboldt Universität*
Europäischen Ethnologie *1. Fachsemester
Volltext:

Beschluß [...] hat die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stender, die Richterin am Verwaltungsgericht Müller und den Richter am Verwaltungsgericht Minsinger am 10. Mai 2001 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1.  innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren
         VG 30 A 109.01, VG 30 A 189.01 und VG 30 A 261.01
ein Losverfahren unter notarieller Aufsicht durchzuführen und dabei eine Rangfolge aller Bewerber zu ermitteln und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis der Auslosung unverzüglich zu unterrichten;
2. die Antragstellerin/den Antragsteller ab dem Sommersemester 2001 zum Studium der Europäischen Ethnologie (Hauptfach) im 1. Fachsemester vorläufig zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 entfällt, anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern die zuzulassende Bewerberin/der zuzulassende Bewerber nicht innerhalb der unter II. genannten Frist und unter Einhaltung der dort genannten Bedingungen die Immatrikulation beantragt hat.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/ der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, daß sie/er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Europäischen Ethnologie (Hauptfach) zugelassen ist, die Immatrikulation beantragt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin/der Antragsteller zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Europäische Ethnologie (Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2001 erreichen will, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass über die von der Antragsgegnerin in diesem Studiengang bereits vergebenen 21 Studienplätze hinaus ein weiterer Studienplatz zu vergeben ist.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001 (GVBl. S. 71).
Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Europäische Ethnolgie nach §§ 8 und 9 KapVO ist ein unbereinigtes Lehrangebot in Höhe von 39 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zu Grunde zu legen. Hierbei ist von 3 Professorenstellen, 2 Stellen für wissenschaftliche Assistenten und jeweils 1 Stelle für einen unbefristet und einen befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auszugehen, wobei zur Berechnung des aus dieser personellen Ausstattung folgenden Lehrangebots das jeder Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74) zugewie­sene Lehrdeputat zu berücksichtigen ist.
Der sich danach ergebende Wert von 44 LVS ist um 5 LVS auf 39 LVS zu vermindern. Denn die Antragsgegnerin hat das Deputat der unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. Scholze-Irrlitz (Stellen-Nr. 6367) auf der Grundlage des Schreibens des Präsidenten der Antragsgegnerin vom 24. März 1999 und des Schreibens des Dekans der Philosophischen Fakultät I vom 16. August 1999 beanstandungsfrei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO von 8 LVS auf 4 LVS ermäßigt, weil die Stelleninhaberin mit der Leitung der Landesstelle für Volkskunde in Berlin und Brandenburg betraut ist, bei der es sich um eine wissenschaftliche Einrichtung der Antragsgegnerin handelt. Das Deputat des befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Beck (Stellen-Nr. 5419) hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der generellen Regelung ihrer früheren Präsidentin vom 27. September 1995 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 25 v.H. (= 1 LVS) ermäßigt, weil der Stelleninhaber mit der Studienfachberatung betraut ist.
Die gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden, die sich aus dem Durchschnitt der dem Berechnungsstichtag (1. April 2001) vorangegangenen zwei Semester (Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/2001) ergeben, sind in Höhe von 12 LVS zu dem Wert von 39 LVS zu addieren. Berücksichtigungsfähig sind hierbei 9 LVS für das Sommersemester 2000 und 15 LVS für das Wintersemester 2000/2001, da es sich bei den übrigen Lehraufträgen um fakultative, ergänzende Lehre oder um freiwillige und unentgeltliche Lehre des Personals
außeruniversitärer Forschungseinrichtungen handelt (vgl. § 10 Sätze 1 und 3
KapVO). Die Antragsgegnerin hat dabei für die auf Studienprojekte entfallenden Lehraufträge offenbar in Anlehnung an Teil 1 der Anlage 2 der Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen (KapVO II) vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) beanstandungsfrei den Anrechnungsfaktor 0,5 gewählt, d.h. eine Lehrauftragsstunde mit 0,5 Deputatstunden in Ansatz gebracht.
Die im Sommersemester 2000 und im Wintersemester 2000/2001 von Frau Dr. Götz durchgeführten, jeweils mit 2 LVS angesetzten Lehrveranstaltungen sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigen. § 10 Satz 3 KapVO, wonach Lehrveranstaltungen nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt, greift nicht ein. Denn Frau Dr. Götz war vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 bei Prof. Kaschuba im Institut für Europäische Ethnologie im Rahmen eines durch die Deutsche Forschungsgemeinschaft finanzierten Privatarbeitsverhältnisses unter Bezugnahme auf § 57 e Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Somit war sie als drittmittelfinanzierte Beschäftigte mit Hochschulforschung betraut (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 HRG) und gehörte nicht zum Personal einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. Eine analoge Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO auf drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht zum Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen gehören, scheidet aus, weil § 10 Satz 3 KapVO als Ausnahmevorschrift zu § 10 Satz 1 KapVO und auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Kapazitätsausschöpfung eng auszulegen ist (vgl. die von Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 10 KapVO, Rz. 7, gegen
§ 10 Satz 3 KapVO angeführten rechtlichen Bedenken).
Von dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 51 LVS ist der Dienstleistungsbedarf der Studiengänge Gender Studies (Hauptfach und Nebenfach) abzuziehen, der bei summarischer Prüfung mit 2,05 LVS zu berechnen ist. Das bereinigte Lehrangebot beträgt sonach 48,95 LVS.
Dem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 97,9 LVS die Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Europäische Ethnologie zugeordneten Studiengänge (Haupt- und Nebenfach) gegenüberzustellen. Da an der Magisterausbildung nicht allein die Lehreinheit Europäische Ethnologie beteiligt ist, sondern neben dem Haupt- bzw. Nebenfach noch andere Fächer zu belegen sind, ist der für Europäische Ethnologie festgelegte Curricularnormwert von 3,2 (Anlage 2 zur KapVO unter I. Buchst. c Nr. 39) nur anteilig in Form von Curriculareigenanteilen in Ansatz zu bringen. Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei für Hauptfachstudenten der Europäischen Ethnologie den Curriculareigenanteil auf 1,6 und für Nebenfachstudenten auf 0,8 festgesetzt.
Nach den im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls nicht zu beanstandenden Vorgaben der Antragsgegnerin sollen im Studiengang Europäische Ethnologie 80 % Hauptfachstudenten und 20 % Nebenfachstudenten zugelassen werden. Die Anteilquote beträgt danach für das Hauptfachstudium 0,8 und für das Nebenfachstudium 0,2. Die Multiplikation der jeweiligen Curriculareigenanteile mit der entsprechenden Anteilquote und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO) ergibt einen gewichteten Curriculareigenanteil von 1,44. Daraus errechnet sich ein Basiswert für die gesamte Lehreinheit von
(97,9 : 1,44 =) 67,99. Nach Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote ergibt sich für den Hauptfachstudiengang ein Basiswert von 54,39.
Dieses Berechnungsergebnis muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapVO nach den Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 14 ff. KapVO) überprüft werden. Für das Haupt­fach ist indes keine Schwundquote (vgl. § 16 KapVO) zu Grunde zu legen.
Im Studiengang Europäische Ethnologie (Hauptfach) ergibt sich danach eine jährliche (abgerundete) Aufnahmekapazität von 54 Studenten. Die Antragsgegnerin hat die Studienanfängerzahl für Hauptfachstudenten des Sommersemesters 2001 auf 20 festgesetzt (vgl. Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für das Sommersemester 2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 03/2001 vom 15. März 2001), jedoch 21 Plätze für Studienanfänger vergeben und angekündigt, sie werde im Wintersemester 2001/2002 für das Hauptfach Europäische Ethnologie 32 Studienplätze festsetzen. Somit steht ein freier, im Sommersemester 2001 zu vergebender Studienplatz zur Verfügung. Da mehrere Antragsteller um die Zuweisung dieses Platzes konkurrieren, kann dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, dass die Durchführung eines Losverfahrens angeordnet wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.