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Europäischen Ethnologie (HU Berlin) * Datum: 10.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 30 A 109.01
Stichworte: Humboldt Universität* Europäischen Ethnologie *1.
Fachsemester
Volltext:
Beschluß [...]
hat die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Vorsitzenden
Richter am Verwaltungsgericht Stender, die Richterin am Verwaltungsgericht
Müller und den Richter am Verwaltungsgericht Minsinger am 10. Mai 2001
beschlossen:
Die
Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
1.
innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den
Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren
VG 30 A 109.01, VG 30 A 189.01
und VG 30 A 261.01
ein Losverfahren unter notarieller Aufsicht durchzuführen und dabei eine
Rangfolge aller Bewerber zu ermitteln und die Antragstellerin/den Antragsteller
vom Ergebnis der Auslosung unverzüglich zu unterrichten;
2. die Antragstellerin/den Antragsteller ab dem Sommersemester 2001 zum Studium
der Europäischen Ethnologie (Hauptfach) im 1. Fachsemester vorläufig
zuzulassen, sofern bei der Verlosung auf sie/ihn der Rangplatz 1 entfällt,
anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu
lassen, sofern die zuzulassende Bewerberin/der zuzulassende Bewerber nicht
innerhalb der unter II. genannten Frist und unter Einhaltung der dort genannten
Bedingungen die Immatrikulation beantragt hat.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/ der
Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sechs Arbeitstagen
nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde
unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, daß sie/er an
keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder
endgültig zum Studium der Europäischen Ethnologie (Hauptfach) zugelassen ist,
die Immatrikulation beantragt.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin/der Antragsteller zu 2/3
und die Antragsgegnerin zu 1/3.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der
zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs.
1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung
zum Studium im Studiengang Europäische Ethnologie (Hauptfach) im 1.
Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2001 erreichen will, ist
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung
ist davon auszugehen, dass über die von der Antragsgegnerin in diesem
Studiengang bereits vergebenen 21 Studienplätze hinaus ein weiterer Studienplatz
zu vergeben ist.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des
Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz
- BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S.
186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001
(GVBl. S. 71).
Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Europäische
Ethnolgie nach §§ 8 und 9 KapVO ist ein unbereinigtes Lehrangebot in Höhe von
39 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zu Grunde zu legen.
Hierbei ist von 3 Professorenstellen, 2 Stellen für wissenschaftliche
Assistenten und jeweils 1 Stelle für einen unbefristet und einen befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter auszugehen, wobei zur Berechnung
des aus dieser personellen Ausstattung folgenden Lehrangebots das jeder
Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die
Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der
Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74) zugewiesene Lehrdeputat zu berücksichtigen
ist.
Der sich danach ergebende Wert von 44 LVS ist um 5 LVS auf 39 LVS zu
vermindern. Denn die Antragsgegnerin hat das Deputat der unbefristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Dr. Scholze-Irrlitz (Stellen-Nr.
6367) auf der Grundlage des Schreibens des Präsidenten der Antragsgegnerin vom
24. März 1999 und des Schreibens des Dekans der Philosophischen Fakultät I vom
16. August 1999 beanstandungsfrei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 LVVO von 8 LVS auf 4
LVS ermäßigt, weil die Stelleninhaberin mit der Leitung der Landesstelle für
Volkskunde in Berlin und Brandenburg betraut ist, bei der es sich um eine
wissenschaftliche Einrichtung der Antragsgegnerin handelt. Das Deputat des
befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Beck (Stellen-Nr. 5419)
hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der generellen Regelung ihrer
früheren Präsidentin vom 27. September 1995 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO
beanstandungsfrei um 25 v.H. (= 1 LVS) ermäßigt, weil der
Stelleninhaber mit der Studienfachberatung betraut ist.
Die gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden, die sich
aus dem Durchschnitt der dem Berechnungsstichtag (1. April 2001)
vorangegangenen zwei Semester (Sommersemester 2000 und Wintersemester
2000/2001) ergeben, sind in Höhe von 12 LVS zu dem Wert von 39 LVS zu addieren.
Berücksichtigungsfähig sind hierbei 9 LVS für das Sommersemester 2000 und 15
LVS für das Wintersemester 2000/2001, da es sich bei den übrigen Lehraufträgen
um fakultative, ergänzende Lehre oder um freiwillige und unentgeltliche Lehre
des Personals
außeruniversitärer Forschungseinrichtungen handelt (vgl. § 10 Sätze 1
und 3
KapVO). Die Antragsgegnerin hat dabei für die auf Studienprojekte entfallenden
Lehraufträge offenbar in Anlehnung an Teil 1 der Anlage 2 der Verordnung über
die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und -festsetzung zur
Vergabe von Studienplätzen (KapVO II) vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014)
beanstandungsfrei den Anrechnungsfaktor 0,5 gewählt, d.h. eine Lehrauftragsstunde
mit 0,5 Deputatstunden in Ansatz gebracht.
Die im Sommersemester 2000 und im Wintersemester 2000/2001 von Frau Dr. Götz
durchgeführten, jeweils mit 2 LVS angesetzten Lehrveranstaltungen sind entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigen.
§ 10 Satz 3 KapVO, wonach Lehrveranstaltungen nicht in die Berechnung
einbezogen werden, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen
freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt, greift nicht ein. Denn Frau
Dr. Götz war vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2000 bei Prof. Kaschuba im
Institut für Europäische Ethnologie im Rahmen eines durch die Deutsche
Forschungsgemeinschaft finanzierten Privatarbeitsverhältnisses unter Bezugnahme
auf § 57 e Hochschulrahmengesetz - HRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) als wissenschaftliche Mitarbeiterin
beschäftigt. Somit war sie als drittmittelfinanzierte Beschäftigte mit
Hochschulforschung betraut (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 HRG) und gehörte
nicht zum Personal einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. Eine analoge
Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO auf drittmittelfinanzierte wissenschaftliche
Mitarbeiter, die nicht zum Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen
gehören, scheidet aus, weil § 10 Satz 3 KapVO als Ausnahmevorschrift zu § 10
Satz 1 KapVO und auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der
Kapazitätsausschöpfung eng auszulegen ist (vgl. die von Bahro u.a.,
Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 10 KapVO, Rz. 7, gegen
§ 10 Satz 3 KapVO angeführten rechtlichen Bedenken).
Von dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 51 LVS ist der
Dienstleistungsbedarf der Studiengänge Gender Studies (Hauptfach und Nebenfach)
abzuziehen, der bei summarischer Prüfung mit 2,05 LVS zu berechnen ist. Das
bereinigte Lehrangebot beträgt sonach 48,95 LVS.
Dem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen
Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 97,9 LVS die
Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Europäische Ethnologie
zugeordneten Studiengänge (Haupt- und Nebenfach) gegenüberzustellen. Da an der
Magisterausbildung nicht allein die Lehreinheit Europäische Ethnologie
beteiligt ist, sondern neben dem Haupt- bzw. Nebenfach noch andere Fächer zu
belegen sind, ist der für Europäische Ethnologie festgelegte Curricularnormwert
von 3,2 (Anlage 2 zur KapVO unter I. Buchst. c Nr. 39) nur anteilig in Form von
Curriculareigenanteilen in Ansatz zu bringen. Die Antragsgegnerin hat bei
summarischer Prüfung beanstandungsfrei für Hauptfachstudenten der Europäischen
Ethnologie den Curriculareigenanteil auf 1,6 und für Nebenfachstudenten auf 0,8
festgesetzt.
Nach den im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls nicht zu beanstandenden
Vorgaben der Antragsgegnerin sollen im Studiengang Europäische Ethnologie 80 %
Hauptfachstudenten und 20 % Nebenfachstudenten zugelassen werden. Die
Anteilquote beträgt danach für das Hauptfachstudium 0,8 und für das
Nebenfachstudium 0,2. Die Multiplikation der jeweiligen Curriculareigenanteile
mit der entsprechenden Anteilquote und die Zusammenrechnung der Ergebnisse
dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO) ergibt einen
gewichteten Curriculareigenanteil von 1,44. Daraus errechnet sich ein Basiswert
für die gesamte Lehreinheit von
(97,9 : 1,44 =) 67,99. Nach Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote
ergibt sich für den Hauptfachstudiengang ein Basiswert von 54,39.
Dieses Berechnungsergebnis muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapVO nach den
Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 14 ff. KapVO) überprüft werden. Für das
Hauptfach ist indes keine Schwundquote (vgl. § 16 KapVO) zu Grunde zu legen.
Im Studiengang Europäische Ethnologie (Hauptfach) ergibt sich danach eine
jährliche (abgerundete) Aufnahmekapazität von 54 Studenten. Die Antragsgegnerin
hat die Studienanfängerzahl für Hauptfachstudenten des Sommersemesters 2001 auf
20 festgesetzt (vgl. Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für
das Sommersemester 2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der
Antragsgegnerin Nr. 03/2001 vom 15. März 2001), jedoch 21 Plätze für
Studienanfänger vergeben und angekündigt, sie werde im Wintersemester 2001/2002
für das Hauptfach Europäische Ethnologie 32 Studienplätze festsetzen. Somit
steht ein freier, im Sommersemester 2001 zu vergebender Studienplatz zur
Verfügung. Da mehrere Antragsteller um die Zuweisung dieses Platzes
konkurrieren, kann dem Antrag nur in der Weise stattgegeben werden, dass die
Durchführung eines Losverfahrens angeordnet wird.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.