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HM (HU Berlin) * Datum: 17.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 30 A 94.01
Stichworte: Humboldt Universität Berlin* Studiengang Humanmedizin 1. Fachsemester*
Volltext:

Beschluß [...] hat die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stender, den Richter am Verwaltungsgericht Minsinger und den Richter am Verwaltungsgericht Fischeram 17. Mai 2001 beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4000,-- DM festgesetzt

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Humboldt-Universität zu Berlin zum Sommersemester 2001 im 1. vorklinischen Fachsemester erreichen will, hat keinen Erfolg.
Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung sind an der Antragsgegnerin in diesem Studiengang keine weiteren Studienplätze zu vergeben.
Rechtliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001 (GVBl. S. 71).
Hinsichtlich der Stellenausstattung und des Lehrangebots der Lehreinheit Vorklinische Medizin ist auf die das Wintersemester 2000/01 betreffenden Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2000 - VG 30 A 1032.00 u.a. - zu verweisen. Insoweit gibt es keine berücksichtigungsfähigen Änderungen. Die Kammer hat in den genannten Beschlüssen ausgeführt:
„Die nach §§ 8 und 9 KapVO für die Kapazitätsermittlung maßgebliche Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichem Lehrpersonal umfasst 88 Stellen. Die Stellenzahl hat sich gegenüber dem Vorjahr durch Verlagerung des Instituts für Anthropologie verringert. Hierdurch sind die Professorenstelle Nr. 93, die Oberassistentenstelle Nr. 94, die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten Nr. 95, die Qualifikationsstelle Nr. 97 und die Funktionsstellen Nrn. 96 und 352 weggefallen, was zu einer stärkeren Beteiligung anderer Lehreinheiten am Lehrangebot für den Studiengang Humanmedizin und damit zu einer Korrektur des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin geführt hat (vgl. Ziff. 4).
Aufgrund der zahlreichen Veränderungen im Stellenplan wird zur besseren Übersicht die Stellenausstattung der einzelnen Institute dargestellt.
Es ist von folgender Stellenausstattung des Instituts für     Anatomie auszugehen:

Stellengruppen

 

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle (LVS)

Deputatver- minderungen (LVS)

Deputat-stunden (LVS)

Professoren (C4)

2

8

 4

12

Professoren (C3)

3

8

 

24

Oberassistenten (C2)

4

6

 1,5

 22,5

Wiss. Mitarbeiter:

 

 

 

 

 - Qualifikationsstellen

14

4

 

56

 - Funktionsstellen

4

8

16

16

Summe

27

 

 

 130,5


Die Stelle Nr. 11 eines wissenschaftlichen Assistenten ist gestrichen worden, dafür ist als Ausgleich kapazitätsneutral die Qualifikationsstelle Nr. 71 geschaffen worden.
Bei der Stelle Nr. 28 (Stelleninhaber: Ninnemann) handelt es sich nicht - wie von der Kammer in den das Vorsemester betreffenden Beschlüssen vom 26. Mai 2000 (VG 30 A 28.00 u.a.) irrtümlich angenommen - um eine Qualifikationsstelle, sondern um eine Funktionsstelle, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht. Der Stelleninhaber ist zwar als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Qualifikation eingestellt worden und besitzt somit nur einen befristeten Arbeitsvertrag, die Stelle ist im Stellenplan aber nicht als Qualifikationsstelle ausgewiesen. Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO) kommt es insoweit nicht auf die konkrete Besetzung der Stelle, sondern auf deren Bezeichnung im Stellenplan an. Dort wird die Stelle Nr. 28 lediglich als Stelle für einen „wiss. Mitarbeiter“ bezeichnet, während Qualifikationsstellen im Stellenplan durch den Zusatz „(Qual.Stelle)“ gekennzeichnet sind. In der die Stelle Nr. 28 betreffenden Tätigkeitsbeschreibung vom 7. März 1995 ist dementsprechend von einer „Funktionsstelle“ die Rede. Wegen der Tätigkeit des Stelleninhabers (vgl. Stellenbeschreibung) als „Beauftragter für die Labore zur Durchführung von Untersuchungen nach dem Gentechnikgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung“ sowie wegen weiterer besonderer Aufgaben (u.a. „Überprüfung und Betreuung der Einrichtungen und Gerätschaften für molekularbiologische Untersuchungen“ durch eine „Fachkraft“ und „technische Betreuung für die Entsorgung strahlenden bzw. infektiösen Materials“) ist die vom Klinikumsvorstand mit Beschluss vom 9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVVO genehmigte Lehrverpflichtungsermäßigung um die Hälfte auf 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) gerechtfertigt (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Mai 1998 ‑ VG 30 A 349.98 -, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 1999 - OVG 5 NC 92.99 -).
Die dem Funktionsstelleninhaber Deisz (Stelle Nr. 27) durch Beschluss des Klinikumsvorstands vom 9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVVO gewährte Lehrverpflichtungsverminderung um 8 auf 0 LVS ist nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2000 - VG 30 A 416.00 -, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 31. Oktober 2000 - OVG 5 NC 41.00 -). Ebenso ist die dem Prosektor des Instituts für Anatomie (nunmehr Stelle Nr. 190, die als Ersatz für die im Stellenplan noch aufgeführte, aber zwischenzeitlich weggefallene Stelle Nr. 25 eines wissenschaftlichen Mitarbeiters [ehemaliger Stelleninhaber: Kreutz] geschaffen worden ist) durch Beschluss des Klinikumsvorstands vom 9. Mai 2000 gewährte und mit Beschluss des Klinikumsvorstands vom 31. Oktober 2000 bestätigte Lehrverpflichtungsermäßigung um die Hälfte auf 4 LVS nicht zu beanstanden.
Eine Verminderung des Deputats von Prof. Nitsch (Stelle Nr. 2) um 4 LVS wegen seiner Tätigkeit als Prodekan für Haushalt ist nunmehr anzuerkennen, da die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom 15. Juni 2000 gemäß § 9 Abs. 4 LVVO der Lehrverpflichtungsermäßigung zugestimmt hat. Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat des Oberassistenten Richter (Stelle Nr. 7) aufgrund seiner Tätigkeiten als Vorsitzender des Prüfungsausschusses Medizin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO beanstandungsfrei um 1,5 LVS vermindert (vgl. die generelle Regelung der ehemaligen Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin vom 27. September 1995).
Dem Institut für Biochemie stehen nach dem Soll-Stellenplan folgende Stellen zur Verfügung:

Stellengruppen

 

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle (LVS)

Deputatsver- minderungen (LVS)

Deputat-stunden (LVS)

Professoren (C4)

2

8

4

 12

Professoren (C3)

3

8

6

 18

Oberassistenten (C2)

4

6

 

 24

Wiss. Assistenten (C1)

1

4

 

 4

Wiss. Mitarbeiter:

 

 

 

 

 - Qualifikationsstellen

4

4

 

 16

 - Funktionsstellen

9

8

16

 56

Summe

 

 23

 

 

130


Zum Ausgleich für die Streichung der Stellen Nr. 37 (Oberassistent) und Nr. 39 (wissenschaftlicher Assistent) sind zwei neue Funktionsstellen (Nrn. 90450 und 744) eingerichtet worden, so dass das Gesamtlehrdeputat der Mitarbeiter dieses Instituts um 6 LVS gestiegen ist.
Die Lehrverpflichtungen der Funktionsstelleninhaber Küttner (Stelle Nr. 53), Wiesner (Stelle Nr. 55) sowie Henklein (Stelle Nr. 57) sind mit Beschluss des Klinikumsvorstands vom 9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVVO beanstandungsfrei um die Hälfte auf je 4 LVS vermindert worden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.
Mai 2000, a.a.O.).
Hinsichtlich der Funktionsstelle Nr. 54 (Stelleninhaberin: Belkner) ist wie in den Vorsemestern von einem reduzierten Lehrdeputat in Höhe von 4 LVS auszugehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2000, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat keine neuen Gründe vorgebracht, die eine weitergehende Reduzierung des Lehrdeputats rechtfertigen könnten.
Die gemäß § 9 Abs. 4 LVVO erfolgte Ermäßigung der Lehrdeputate der Professoren Frömmel (Stelle Nr. 33; Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS wegen der Tätigkeit als Prodekan für Forschung), Klötzel (Stelle Nr. 30; Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS wegen der Tätigkeit als Sprecher eines Sonderforschungsbereichs) und Höhne (Stelle Nr. 32; Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 2 LVS wegen der Tätigkeit als Sprecher eines Graduiertenkollegs) sind nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 4. Dezember 1998 - VG 30 A 1002.98 -, vom 13. Dezember 1999 - VG 30 A 724.99 - und vom 26.
Mai 2000, a.a.O.).
Der Soll-Stellenplan des Instituts für Medizinische Physik und Biophysik weist folgende Stellen aus:

Stellengruppen

Anzahl der
Stellen

Deputat je Stelle (LVS)

Deputatver- minderungen (LVS)

Deputat-stunden (LVS)

Professoren (C4)

1

8

2

 6

Oberassistenten (C2)

1

6

 

 6

Wiss. Assistenten (C1)

3

4

 

 12

Wiss. Mitarbeiter:

 

 

 

 

 - Funktionsstellen

4

8

 

32

Summe

 

9

 

 

56


Der Wegfall der Qualifikationsstelle Nr. 89 ist kapazitätsneutral durch die Schaffung der Assistentenstelle Nr. 25005 ausgeglichen worden.
Eine Deputatsermäßigung für die Stellen Nrn. 91 und 92 (Stelleninhaber: Meier und Magnus) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin nicht dargelegt hat, dass die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LVVO erforderliche Entscheidung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat von Prof. Hofmann (Stelle Nr. 83) aufgrund dessen Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender beanstandungsfrei um 2 LVS auf 6 LVS vermindert (vgl. die generelle Regelung der ehemaligen Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin vom 27. September 1995).
Das Institut für Physiologie verfügt nach dem Soll-Stellenplan über folgende      Stellen:

Stellengruppen

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle (LVS)

Deputatsver-minderungen (LVS)

Deputat-stunden (LVS)

Professoren (C4)

 2

8

4

12

Professoren (C3)

 3

8

 

24

Oberassistenten (C2)

 7

6

 

42

Wiss. Assistenten (C1)

 3

4

 

12

Wiss. Mitarbeiter:

 

 

 

 

 - Qualifikationsstellen

 4

4

 

16

 - Funktionsstellen

 6

8

8

40

Summe

25

 

 

146


Die Funktionsstellen Nrn. 79 und 80 (Stelleninhaber: Siegmund und Gabriel) sind im Stellenplan nicht mehr aufgeführt. Dies wirkt sich auf die Kapazitätsberechnung allerdings nicht aus, da die Stellen von der Lehre auszunehmen waren (vgl. Beschluss der Kammer vom 14.
Mai 1998, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hat im Zuge der Personalumstrukturierung die Qualifikationsstelle Nr. 88 gestrichen und drei Oberassistentenstellen (Nrn. 503, 90445 und 90485) sowie eine Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten (Nr. 90681) neu geschaffen.
Das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters Flemming (Stelle Nr. 75) beträgt nicht mehr wie bisher 4, sondern nunmehr 8 LVS, weil er inzwischen vollzeitbeschäftigt ist. Trotz des Zusatzes „(Qual.Stelle)“ im Stellenplan ist daher - insoweit abweichend vom abstrakten Stellenprinzip ‑ das Lehrdeputat des Stelleninhabers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO anzusetzen, da wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in den wissenschaftlichen Mitarbeitern verkörperte Ausbildungspotential nicht ungenutzt bleiben darf.
Die Lehrverpflichtungen der Funktionsstelleninhaber Günther (Stelle Nr. 81) und Wronski (Stelle Nr. 82 ) sind mit Beschluss des Klinikumsvorstands vom 9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVVO beanstandungsfrei um die Hälfte auf je 4 LVS vermindert worden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.
Mai 2000, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat von Prof. Heinemann (Stelle Nr. 58) aufgrund seiner Funktionen als Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Reformstudiengang Medizin“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO bzw. als Sprecher des Graduiertenkollegs gemäß § 9 Abs. 4 LVVO beanstandungsfrei um jeweils 2 LVS auf 4 LVS vermindert (vgl. die generelle Regelung der ehemaligen Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin vom 27. September 1995 sowie das Schreiben der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. November 1998).
Dem Institut für Medizinische Psychologie stehen nach dem Soll-Stellenplan folgende Stellen zur Verfügung:

Stellengruppen

 

Anzahl der Stellen

Deputat je Stelle (LVS)

Deputat-stunden (LVS)

Professoren (C4)

1

8

8

Oberassistenten (C2)

1

6

6

Wiss. Mitarbeiter:

 

 

 

 -Qualifikationsstellen

1

4

4

 - Funktionsstellen

1

8

8

Summe

 

4

 

26


Die Stellenausstattung des Instituts hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert. Allerdings ist der mit unbefristetem Vertrag beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter Stephan, dessen Stelle im Stellenplan mit dem Zusatz „(Qual.Stelle)“ versehen ist, nunmehr vollzeitbeschäftigt, so dass sein Lehrdeputat nach den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1 d) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO jetzt 8 LVS beträgt.
Insgesamt ergibt sich - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich weggefallenen Stelle Nr. 25 (s.o. Ziff. 1 a) - folgendes Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin:

Institut für

Stellen des
Lehrpersonals

Deputatstunden
(LVS)

Anatomie

27

 130,5

Biochemie

23

 130

Med. Physik u. Biophysik

 9

 56

Physiologie

25

 146

Med. Psychologie

 4

 26

Summe

 88

 488,5


Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit in Höhe von 488,5 LVS ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen, da die Lehreinheit Vorklinische Medizin in den dem Berechnungsstichtag (31. März 2000) vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge vergeben hat.
Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind von dem unbereinigten Lehran­gebot die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Die Antragsgegnerin hat die für die Studiengänge Biologie, Medizin- und Pflegepädagogik und Zahnmedizin zu erbringenden Dienstleistungen mit insgesamt 81,244 LVS (im Vorjahr; 81,92 LVS) beziffert. Hierbei hat sie einen Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit Pharmazie nicht mehr in die Berechnung eingestellt, da der Studiengang Pharmazie zum Sommersemester 1998 aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.
Juli 1998 - VG 30 A 246.98 -). Hingegen hat die Antragsgegnerin den Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit Biologie mit 19,855 LVS statt - wie in den Vorsemestern - mit 6,5 LVS (vgl. die im Verfahren ‑ VG 30 A 242.97 - eingereichten Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin) angegeben. Da ein Dienstleistungsbedarf in dieser Höhe angesichts der Verlagerung des Instituts für Anthropologie, das nach Angaben der Antragsgegnerin vorrangig Lehrleistungen auf dem Gebiet der Biologie erbracht hat, nicht nachvollziehbar ist, bedarf es einer Überprüfung. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine Übersicht der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Biologie angebotenen Pflichtlehrveranstaltungen eingereicht. Weil die Aufnahmekapazität bezogen auf ein Jahr ermittelt wird (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 KapVO), ist Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports das Studienjahr 2000/01. Mangels zuverlässigerer Angaben über den Umfang des Dienstleistungsbedarfs der Lehreinheit Biologie im Sommersemester 2001 sind insoweit die Daten des Sommersemesters 2000 heranzuziehen, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin denjenigen des Sommersemesters 2001 entsprechen dürften.
Nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO errechnet sich der Dienstleistungsexport durch Multiplikation der hal­ben jährlichen Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Stu­diengangs (
Aq/2) mit dem Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs, der von der Lehreinheit als Dienstleistung erbracht wird (CAq). Der Curricularanteil ergibt sich, indem die Anzahl der von einem Stu­denten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart nachgefragten Lehr­veranstaltungsstunden „v“ mit dem zu der Lehrveranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor „f“ multipliziert und anschließend durch die Gruppengröße der Veranstaltungsart (Betreuungsrelation) „g“ geteilt wird. Diese weiterhin anwendbare Formel vg• f ist der Anlage 1 (Formel 3 a) der außer Kraft gesetzten Verordnung über die Grundsätze für eine einheitliche Kapazitätsermittlung und ‑festsetzung zur Vergabe von Studienplätzen vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) - im folgenden: KapVO II - zu entnehmen. Die Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen für Lehrveranstaltungen der Universitäten sind in Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II aufgeführt. Danach beträgt der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen 1 und für ein Regelpraktikum in Biologie 0,3. Die Betreuungsrelation für universitäre Vorlesungen richtet sich - wenn die Veranstaltungen wie hier wegen Jahreszulassung der Studierenden nur einmal jährlich angeboten werden - nach der jährlichen Zulassungszahl, die gemäß Zulassungsatzung für das Wintersemester 2000/01 auf 105 Studienanfänger im Studiengang Biologie (Diplom) festgesetzt worden ist. Für ein Regelpraktikum in Biologie beträgt die Gruppengröße 15 (vgl. Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II).
Danach ergibt sich folgender Dienstleistungsexport für den Studiengang Biologie:

Lehrveranstaltung (Veranstaltungsnummer)
Zeitraum SS 2000 / WS 2000/01

Art der Lehr­veranstaltung

LVS
(v)

Anrech-nungs-faktor (f)

CAq

Aq/2

Export
in LVS

Allg. Biochemie (40031)

Vorlesung

1

1

0,0095

52,5

0,5

Spezielle Biochemie (40032)

Vorlesung

1

1

0,0095

52,5

0,5

Reinigung von Proteinen und Peptiden (40033)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Intrazellulärer Abbau oxidierter Proteine (40034)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Trennung und Identifizierung von Naturstoffen (40035)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Genetische Grundmethoden (40036)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Metabolitanalytik enzymatischer Reaktionen (40037)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Vertiefte Enzymatik (40038)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Paläopathologie (40042)

Vorlesung

1

1

0,0095

52,5

0,5

Allgemeine Biochemie (40016)

Praktikum

 0,2

 0,3

0,004

52,5

0,21

Reinigung von Proteinen und Peptiden (40024)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Intrazellulärer Abbau oxidierter Proteine (40025)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Trennung und Identifizierung von Naturstoffen (40026)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Genetische Grundmethoden (40027)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Metabolitanalytik enzymatischer Reaktionen (40028

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Vertiefte Enzymatik (40029)

Praktikum

1

 0,3

0,02

52,5

1,05

Summe

 

 

 

 

 

14,31


Somit beträgt der Umfang der Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie erbringt, 14,31 LVS. Da die Antragsgegnerin insoweit 19,855 LVS angesetzt hat, sind von dem von ihr errechneten gesamten Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge (19,855 - 14,31 =) 5,545 LVS abzuziehen, so dass sich ein Lehrexport von insgesamt (81,244 - 5,545 =) 75,699 LVS ergibt.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit (488,5 - 75,699 =) 412,801 LVS.
Zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität ist das bereinigte Lehrangebot auf 825,602 LVS zu verdoppeln und durch den Curricularnormwert des vorklinischen Studienabschnitts zu teilen. Die Antragsgegnerin hat den Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei mit 1,7664 angesetzt. Von dem durch das Oberverwaltungsgericht Berlin (vgl. Beschluss vom 3. November 1999 - OVG 5 NC 324.99 -) errechneten Curriculareigenanteil von 1,9329 hat die Antragsgegnerin aufgrund der nunmehrigen Verlagerung des Instituts für Anthropologie die Teilwerte für die Lehrveranstaltungen der Biologie (0,1333) sowie für die Vorlesungen in Biologie und Physik (je 0,0166) abgezogen.
Danach ergibt sich eine Studienanfängerzahl von (825,602 : 1,7664 =) 467,3924.“
Die zwischenzeitliche Verlagerung des Instituts für Medizinische Psychologie zum Zentrum für Humanwissenschaften, die zu einer um 4 Stellen verringerten Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (zur Stellenausstattung des Instituts siehe oben S. 6) und einer damit einhergehenden Lehrdeputatsverminderung von 26 LVS führt, ändert nichts an dieser Aufnahmekapazität. Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität der Lehreinheit für das Studienjahr 2000/01 wurde auf der Grundlage der Daten des Stichtages 31. März 2000 ermittelt (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO), an dem das genannte Institut noch Bestandteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin war. Eine Neuberechnung nach § 5 Abs. 3 KapVO ist nicht erforderlich, da die Verlagerung des Instituts keinen Einfluss auf die Ausbildungskapazität der Lehreinheit hat, so dass eine wesentliche Änderung der Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat beanstandungsfrei dargelegt, dass bei Berücksichtigung der Institutsverlagerung der Curriculareigenanteil der Lehreinheit um die dem ZVS-Beispielstudienplan entsprechenden Teilwerte für die Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der medizinischen Psychologie in Höhe von insgesamt 0,1111 zu verringern ist. Durch diese Verringerung des Curriculareigenanteils der Lehreinheit wird die Stellenverlagerung kapazitätsneutral ausgeglichen.
Es kann offen bleiben, ob - wie die Antragsgegnerin geltend macht - weitere Lehrdeputatsverminderungen für die Funktionsstellen Nr. 28 (Institut für Anatomie; Stelleninhaber: Ninnemann), Nr. 54 (Institut für Biochemie; Stellenin­haberin: Belkner) sowie Nrn. 91, 92 (Institut für Medizinische Physik und Biophysik; Stelleninhaber: Meier und Magnus) zu berücksichtigen sind, da auch bei Zugrundelegung der bisher von der Kammer angenommenen Lehrdeputate keine freien Studienplätze vorhanden sind.
Die Jahresaufnahmekapazität von demnach 467,3924 Studienanfängern ist gemäß § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge. Die der Schwundquotenberechnung der Antragsgegnerin zugrundeliegende Studentenverlaufsstatistik ist im Hinblick auf die Studienanfängerzahl des Wintersemesters 1998/99 von 234 auf 236 zu erhöhen (vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. April 2001 zum Verfahren VG 30 A 417.01). Einer weitergehenden Korrektur der Studentenverlaufsstatistik bedarf es hingegen nicht. Die Exmatrikulation von im Wintersemester 1998/99 aufgrund einstweiliger Anordnungen der Kammer vorläufig zugelassenen Studierenden infolge der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. November 1999 - OVG 5 NC 319.99 u.a. ‑ erfolgte erst zum Ende des Wintersemesters 1999/2000 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26.
Mai 2000 ‑ VG 30 A 28.00 u.a. -). Unabhängig davon, ob dieser „Schwund“ als atypische Erscheinung überhaupt für die Prognose des studentischen „Schwundverhaltens“ von Belang ist, kann er sich auf die zum Berechnungsstichtag 31. März 2000 erfolgte Berechnung der Ausbildungskapazität noch nicht auswirken. Denn der Abgang dieser Studierenden erscheint in der Verlaufsstatistik erst beim hier aufgrund des Berechnungsstichtags noch nicht zu berücksichtigenden Übergang zum Sommersemester 2000.
Durch Ansatz einer aufgrund der leicht höheren Studienanfängerzahl im Wintersemester 1998/99 korrigierten Schwundquote von 0,974 ergibt sich eine Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger in Höhe von (467,3924: 0,974 =) 479,869, d.h. aufgerundet 480 Studienplätzen.
Da die Antragsgegnerin im Wintersemester 2000/01 insgesamt 240 Studienplätze vergeben und im Sommersemester 2001 bereits 243 Studienanfänger eingeschrieben hat, stehen im 1. Fachsemester keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.