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HM (HU Berlin) * Datum:
17.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 30 A 94.01
Stichworte: Humboldt Universität Berlin* Studiengang Humanmedizin 1.
Fachsemester*
Volltext:
Beschluß [...] hat die 30. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stender, den Richter am
Verwaltungsgericht Minsinger und den Richter am Verwaltungsgericht Fischeram
17. Mai 2001 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4000,-- DM festgesetzt
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige
Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Humboldt-Universität zu Berlin
zum Sommersemester 2001 im 1. vorklinischen Fachsemester erreichen will, hat
keinen Erfolg.
Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung
sind an der Antragsgegnerin in diesem Studiengang keine weiteren Studienplätze
zu vergeben.
Rechtliche Grundlage für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des
Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner
Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001 (GVBl.
S. 71).
Hinsichtlich der Stellenausstattung und des Lehrangebots der Lehreinheit
Vorklinische Medizin ist auf die das Wintersemester 2000/01 betreffenden
Beschlüsse der Kammer vom 20. Dezember 2000 - VG 30 A 1032.00 u.a. - zu
verweisen. Insoweit gibt es keine berücksichtigungsfähigen Änderungen. Die
Kammer hat in den genannten Beschlüssen ausgeführt:
„Die nach §§ 8 und 9 KapVO für die Kapazitätsermittlung maßgebliche Ausstattung
der Lehreinheit mit wissenschaftlichem Lehrpersonal umfasst 88 Stellen. Die
Stellenzahl hat sich gegenüber dem Vorjahr durch Verlagerung des Instituts für
Anthropologie verringert. Hierdurch sind die Professorenstelle Nr. 93, die
Oberassistentenstelle Nr. 94, die Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten
Nr. 95, die Qualifikationsstelle Nr. 97 und die Funktionsstellen Nrn. 96
und 352 weggefallen, was zu einer stärkeren Beteiligung anderer Lehreinheiten
am Lehrangebot für den Studiengang Humanmedizin und damit zu einer Korrektur
des Curriculareigenanteils der Lehreinheit Vorklinische Medizin geführt hat
(vgl. Ziff. 4).
Aufgrund der zahlreichen Veränderungen im Stellenplan wird zur besseren
Übersicht die Stellenausstattung der einzelnen Institute dargestellt.
Es ist von folgender Stellenausstattung des Instituts für Anatomie auszugehen:
|
Stellengruppen |
|
Anzahl der Stellen |
Deputat je Stelle (LVS) |
Deputatver-
minderungen (LVS) |
Deputat-stunden (LVS) |
|
Professoren (C4) |
2 |
8 |
4 |
12 |
|
|
Professoren (C3) |
3 |
8 |
|
24 |
|
|
Oberassistenten (C2) |
4 |
6 |
1,5 |
22,5 |
|
|
Wiss. Mitarbeiter: |
|
|
|
|
|
|
- Qualifikationsstellen |
14 |
4 |
|
56 |
|
|
- Funktionsstellen |
4 |
8 |
16 |
16 |
|
|
Summe |
27 |
|
|
130,5 |
|
Die Stelle Nr. 11 eines wissenschaftlichen Assistenten ist gestrichen worden,
dafür ist als Ausgleich kapazitätsneutral die Qualifikationsstelle Nr. 71
geschaffen worden.
Bei der Stelle Nr. 28 (Stelleninhaber: Ninnemann) handelt es sich nicht - wie
von der Kammer in den das Vorsemester betreffenden Beschlüssen vom 26. Mai 2000
(VG 30 A 28.00 u.a.) irrtümlich angenommen - um eine Qualifikationsstelle,
sondern um eine Funktionsstelle, wovon auch die Antragsgegnerin ausgeht. Der
Stelleninhaber ist zwar als wissenschaftlicher Mitarbeiter zur Qualifikation
eingestellt worden und besitzt somit nur einen befristeten Arbeitsvertrag, die
Stelle ist im Stellenplan aber nicht als Qualifikationsstelle ausgewiesen.
Aufgrund des abstrakten Stellenprinzips (vgl. § 8 Abs. 1 KapVO) kommt es
insoweit nicht auf die konkrete Besetzung der Stelle, sondern auf deren
Bezeichnung im Stellenplan an. Dort wird die Stelle Nr. 28 lediglich als Stelle
für einen „wiss. Mitarbeiter“ bezeichnet, während Qualifikationsstellen im
Stellenplan durch den Zusatz „(Qual.Stelle)“ gekennzeichnet sind. In der die
Stelle Nr. 28 betreffenden Tätigkeitsbeschreibung vom 7. März 1995 ist
dementsprechend von einer „Funktionsstelle“ die Rede. Wegen der Tätigkeit des
Stelleninhabers (vgl. Stellenbeschreibung) als „Beauftragter für die Labore zur
Durchführung von Untersuchungen nach dem Gentechnikgesetz bzw. der
Strahlenschutzverordnung“ sowie wegen weiterer besonderer Aufgaben (u.a.
„Überprüfung und Betreuung der Einrichtungen und Gerätschaften für molekularbiologische
Untersuchungen“ durch eine „Fachkraft“ und „technische Betreuung für die
Entsorgung strahlenden bzw. infektiösen Materials“) ist die vom
Klinikumsvorstand mit Beschluss vom 9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.
Abs. 1 Satz 2 LVVO genehmigte Lehrverpflichtungsermäßigung um die Hälfte auf 4
Lehrveranstaltungsstunden (LVS) gerechtfertigt (vgl. Beschluss der Kammer vom
14. Mai 1998 ‑ VG 30 A 349.98 -, bestätigt durch OVG Berlin,
Beschluss vom 20. Juli 1999 - OVG 5 NC 92.99 -).
Die dem Funktionsstelleninhaber Deisz (Stelle Nr. 27) durch Beschluss des
Klinikumsvorstands vom 9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2
LVVO gewährte Lehrverpflichtungsverminderung um 8 auf 0 LVS ist nicht zu
beanstanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2000 - VG 30 A 416.00 -,
bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 31. Oktober 2000 - OVG 5 NC 41.00
-). Ebenso ist die dem Prosektor des Instituts für Anatomie (nunmehr Stelle
Nr. 190, die als Ersatz für die im Stellenplan noch aufgeführte, aber zwischenzeitlich
weggefallene Stelle Nr. 25 eines wissenschaftlichen Mitarbeiters [ehemaliger
Stelleninhaber: Kreutz] geschaffen worden ist) durch Beschluss des
Klinikumsvorstands vom 9. Mai 2000 gewährte und mit Beschluss des
Klinikumsvorstands vom 31. Oktober 2000 bestätigte Lehrverpflichtungsermäßigung
um die Hälfte auf 4 LVS nicht zu beanstanden.
Eine Verminderung des Deputats von Prof. Nitsch (Stelle Nr. 2) um 4 LVS wegen
seiner Tätigkeit als Prodekan für Haushalt ist nunmehr anzuerkennen, da die
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur mit Schreiben vom
15. Juni 2000 gemäß § 9 Abs. 4 LVVO der Lehrverpflichtungsermäßigung
zugestimmt hat. Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat des Oberassistenten
Richter (Stelle Nr. 7) aufgrund seiner Tätigkeiten als Vorsitzender des
Prüfungsausschusses Medizin gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO beanstandungsfrei um
1,5 LVS vermindert (vgl. die generelle Regelung der ehemaligen Präsidentin der
Humboldt-Universität zu Berlin vom 27. September 1995).
Dem Institut für Biochemie stehen nach dem Soll-Stellenplan folgende Stellen
zur Verfügung:
|
Stellengruppen |
|
Anzahl der Stellen |
Deputat je Stelle (LVS) |
Deputatsver- minderungen (LVS) |
Deputat-stunden (LVS) |
|
Professoren (C4) |
2 |
8 |
4 |
12 |
|
|
Professoren (C3) |
3 |
8 |
6 |
18 |
|
|
Oberassistenten (C2) |
4 |
6 |
|
24 |
|
|
Wiss. Assistenten (C1) |
1 |
4 |
|
4 |
|
|
Wiss. Mitarbeiter: |
|
|
|
|
|
|
- Qualifikationsstellen |
4 |
4 |
|
16 |
|
|
- Funktionsstellen |
9 |
8 |
16 |
56 |
|
|
Summe |
|
23 |
|
|
130 |
Zum Ausgleich für die Streichung der Stellen Nr. 37 (Oberassistent) und Nr. 39
(wissenschaftlicher Assistent) sind zwei neue Funktionsstellen (Nrn. 90450 und
744) eingerichtet worden, so dass das Gesamtlehrdeputat der Mitarbeiter dieses
Instituts um 6 LVS gestiegen ist.
Die Lehrverpflichtungen der Funktionsstelleninhaber Küttner (Stelle Nr. 53),
Wiesner (Stelle Nr. 55) sowie Henklein (Stelle Nr. 57) sind mit Beschluss des
Klinikumsvorstands vom 9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2
LVVO beanstandungsfrei um die Hälfte auf je 4 LVS vermindert worden (vgl.
Beschluss der Kammer vom 26. Mai 2000, a.a.O.).
Hinsichtlich der
Funktionsstelle Nr. 54 (Stelleninhaberin: Belkner) ist wie in den Vorsemestern
von einem reduzierten Lehrdeputat in Höhe von 4 LVS auszugehen (vgl. Beschluss
der Kammer vom 26. Mai 2000, a.a.O.). Die
Antragsgegnerin hat keine neuen Gründe vorgebracht, die eine weitergehende
Reduzierung des Lehrdeputats rechtfertigen könnten.
Die gemäß § 9 Abs. 4 LVVO erfolgte Ermäßigung der Lehrdeputate der
Professoren Frömmel (Stelle Nr. 33; Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS
wegen der Tätigkeit als Prodekan für Forschung), Klötzel (Stelle Nr. 30;
Ermäßigung der Lehrverpflichtung um 4 LVS wegen der Tätigkeit als Sprecher
eines Sonderforschungsbereichs) und Höhne (Stelle Nr. 32; Ermäßigung der
Lehrverpflichtung um 2 LVS wegen der Tätigkeit als Sprecher eines
Graduiertenkollegs) sind nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom
4. Dezember 1998 - VG 30 A 1002.98 -, vom 13. Dezember 1999 - VG 30 A 724.99 -
und vom 26. Mai 2000, a.a.O.).
Der Soll-Stellenplan des
Instituts für Medizinische Physik und Biophysik weist folgende Stellen aus:
|
Stellengruppen |
Anzahl
der |
Deputat je Stelle (LVS) |
Deputatver-
minderungen (LVS) |
Deputat-stunden
(LVS) |
|
|
Professoren (C4) |
1 |
8 |
2 |
6 |
|
|
Oberassistenten (C2) |
1 |
6 |
|
6 |
|
|
Wiss. Assistenten (C1) |
3 |
4 |
|
12 |
|
|
Wiss. Mitarbeiter: |
|
|
|
|
|
|
- Funktionsstellen |
4 |
8 |
|
32 |
|
|
Summe |
|
9 |
|
|
56 |
Der Wegfall der Qualifikationsstelle Nr. 89 ist kapazitätsneutral durch die
Schaffung der Assistentenstelle Nr. 25005 ausgeglichen worden.
Eine Deputatsermäßigung für die Stellen Nrn. 91 und 92 (Stelleninhaber: Meier
und Magnus) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsgegnerin
nicht dargelegt hat, dass die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LVVO erforderliche
Entscheidung der Dienstbehörde bzw. Personalstelle vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat das Lehrdeputat von Prof. Hofmann (Stelle Nr. 83)
aufgrund dessen Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzender beanstandungsfrei
um 2 LVS auf 6 LVS vermindert (vgl. die generelle Regelung der ehemaligen
Präsidentin der Humboldt-Universität zu Berlin vom 27. September 1995).
Das Institut für Physiologie verfügt nach dem Soll-Stellenplan über folgende Stellen:
|
Stellengruppen |
Anzahl
der Stellen |
Deputat je Stelle (LVS) |
Deputatsver-minderungen (LVS) |
Deputat-stunden (LVS) |
|
|
Professoren (C4) |
2 |
8 |
4 |
12 |
|
|
Professoren (C3) |
3 |
8 |
|
24 |
|
|
Oberassistenten (C2) |
7 |
6 |
|
42 |
|
|
Wiss. Assistenten (C1) |
3 |
4 |
|
12 |
|
|
Wiss. Mitarbeiter: |
|
|
|
|
|
|
- Qualifikationsstellen |
4 |
4 |
|
16 |
|
|
- Funktionsstellen |
6 |
8 |
8 |
40 |
|
|
Summe |
25 |
|
|
146 |
|
Die Funktionsstellen Nrn. 79 und 80 (Stelleninhaber: Siegmund und Gabriel) sind
im Stellenplan nicht mehr aufgeführt. Dies wirkt sich auf die
Kapazitätsberechnung allerdings nicht aus, da die Stellen von der Lehre
auszunehmen waren (vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Mai 1998, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hat im
Zuge der Personalumstrukturierung die Qualifikationsstelle Nr. 88 gestrichen
und drei Oberassistentenstellen (Nrn. 503, 90445 und 90485) sowie eine Stelle
eines wissenschaftlichen Assistenten (Nr. 90681) neu geschaffen.
Das Lehrdeputat des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters
Flemming (Stelle Nr. 75) beträgt nicht mehr wie bisher 4, sondern nunmehr
8 LVS, weil er inzwischen vollzeitbeschäftigt ist. Trotz des Zusatzes
„(Qual.Stelle)“ im Stellenplan ist daher - insoweit abweichend vom
abstrakten Stellenprinzip ‑ das Lehrdeputat des Stelleninhabers
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 LVVO anzusetzen, da wegen des verfassungsrechtlichen
Gebots der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten das in
den wissenschaftlichen Mitarbeitern verkörperte Ausbildungspotential nicht
ungenutzt bleiben darf.
Die Lehrverpflichtungen der Funktionsstelleninhaber Günther (Stelle Nr. 81) und
Wronski (Stelle Nr. 82 ) sind mit Beschluss des Klinikumsvorstands vom
9. Mai 2000 gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 LVVO beanstandungsfrei
um die Hälfte auf je 4 LVS vermindert worden (vgl. Beschluss der Kammer vom 26.
Mai 2000, a.a.O.).
Die Antragsgegnerin hat das
Lehrdeputat von Prof. Heinemann (Stelle Nr. 58) aufgrund seiner Funktionen
als Vorsitzender des Prüfungsausschusses „Reformstudiengang Medizin“ gemäß § 9
Abs. 1 Nr. 6 LVVO bzw. als Sprecher des Graduiertenkollegs gemäß § 9 Abs. 4
LVVO beanstandungsfrei um jeweils 2 LVS auf 4 LVS vermindert (vgl. die
generelle Regelung der ehemaligen Präsidentin der Humboldt-Universität zu
Berlin vom 27. September 1995 sowie das Schreiben der Senatsverwaltung für
Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 11. November 1998).
Dem Institut für Medizinische Psychologie stehen nach dem Soll-Stellenplan
folgende Stellen zur Verfügung:
|
Stellengruppen |
|
Anzahl
der Stellen |
Deputat je Stelle (LVS) |
Deputat-stunden
(LVS) |
|
|
Professoren (C4) |
1 |
8 |
8 |
||
|
Oberassistenten (C2) |
1 |
6 |
6 |
||
|
Wiss. Mitarbeiter: |
|
|
|
||
|
-Qualifikationsstellen |
1 |
4 |
4 |
||
|
- Funktionsstellen |
1 |
8 |
8 |
||
|
Summe |
|
4 |
|
26 |
|
Die Stellenausstattung des Instituts hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht
geändert. Allerdings ist der mit unbefristetem Vertrag beschäftigte wissenschaftliche
Mitarbeiter Stephan, dessen Stelle im Stellenplan mit dem Zusatz
„(Qual.Stelle)“ versehen ist, nunmehr vollzeitbeschäftigt, so dass sein
Lehrdeputat nach den vorstehenden Ausführungen zu Ziff. 1 d) gemäß § 5 Abs. 1
Nr. 9 LVVO jetzt 8 LVS beträgt.
Insgesamt ergibt sich - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich
weggefallenen Stelle Nr. 25 (s.o. Ziff. 1 a) - folgendes Lehrangebot der
Lehreinheit Vorklinische Medizin:
|
Institut für |
Stellen des |
Deputatstunden |
|
Anatomie |
27 |
130,5 |
|
Biochemie |
23 |
130 |
|
Med. Physik u. Biophysik |
9 |
56 |
|
Physiologie |
25 |
146 |
|
Med. Psychologie |
4 |
26 |
|
Summe |
88 |
488,5 |
Das Angebot an Deputatstunden aus Stellen der Lehreinheit in Höhe von
488,5 LVS ist nicht gemäß § 10 KapVO zu erhöhen, da die Lehreinheit
Vorklinische Medizin in den dem Berechnungsstichtag (31. März 2000)
vorausgehenden zwei Semestern keine Lehraufträge vergeben hat.
Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots sind von dem unbereinigten Lehrangebot
die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete
Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Die Antragsgegnerin hat die für die
Studiengänge Biologie, Medizin- und Pflegepädagogik und Zahnmedizin zu
erbringenden Dienstleistungen mit insgesamt 81,244 LVS (im Vorjahr; 81,92 LVS)
beziffert. Hierbei hat sie einen Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit
Pharmazie nicht mehr in die Berechnung eingestellt, da der Studiengang
Pharmazie zum Sommersemester 1998 aufgehoben worden ist (vgl. Beschluss der
Kammer vom 10. Juli 1998 - VG 30 A 246.98 -). Hingegen hat die Antragsgegnerin den
Dienstleistungsbedarf der Lehreinheit Biologie mit 19,855 LVS statt - wie in
den Vorsemestern - mit 6,5 LVS (vgl. die im Verfahren ‑ VG 30 A
242.97 - eingereichten Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin) angegeben. Da
ein Dienstleistungsbedarf in dieser Höhe angesichts der Verlagerung des
Instituts für Anthropologie, das nach Angaben der Antragsgegnerin vorrangig
Lehrleistungen auf dem Gebiet der Biologie erbracht hat, nicht nachvollziehbar
ist, bedarf es einer Überprüfung. Die Antragsgegnerin hat hierzu eine Übersicht
der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den Studiengang Biologie
angebotenen Pflichtlehrveranstaltungen eingereicht. Weil die Aufnahmekapazität
bezogen auf ein Jahr ermittelt wird (vgl. §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 1 KapVO),
ist Bezugszeitraum für die Ermittlung des Dienstleistungsexports das
Studienjahr 2000/01. Mangels zuverlässigerer Angaben über den Umfang des Dienstleistungsbedarfs
der Lehreinheit Biologie im Sommersemester 2001 sind insoweit die Daten des
Sommersemesters 2000 heranzuziehen, die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin
denjenigen des Sommersemesters 2001 entsprechen dürften.
Nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO errechnet sich der
Dienstleistungsexport durch Multiplikation der halben jährlichen
Studienanfängerzahl des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs (Aq/2) mit dem Anteil am Curricularnormwert
(Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs, der von der Lehreinheit
als Dienstleistung erbracht wird (CAq). Der Curricularanteil ergibt sich, indem
die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer
Veranstaltungsart nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden „v“ mit dem zu der
Lehrveranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor „f“ multipliziert und
anschließend durch die Gruppengröße der Veranstaltungsart (Betreuungsrelation)
„g“ geteilt wird. Diese weiterhin anwendbare Formel vg•
f ist der Anlage 1
(Formel 3 a) der außer Kraft gesetzten Verordnung über die Grundsätze für eine
einheitliche Kapazitätsermittlung und ‑festsetzung zur Vergabe von
Studienplätzen vom 3. Dezember 1975 (GVBl. S. 3014) - im folgenden:
KapVO II - zu entnehmen. Die Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen für
Lehrveranstaltungen der Universitäten sind in Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II
aufgeführt. Danach beträgt der Anrechnungsfaktor für Vorlesungen 1 und für ein
Regelpraktikum in Biologie 0,3. Die Betreuungsrelation für universitäre
Vorlesungen richtet sich - wenn die Veranstaltungen wie hier wegen
Jahreszulassung der Studierenden nur einmal jährlich angeboten werden - nach
der jährlichen Zulassungszahl, die gemäß Zulassungsatzung für das
Wintersemester 2000/01 auf 105 Studienanfänger im Studiengang Biologie (Diplom)
festgesetzt worden ist. Für ein Regelpraktikum in Biologie beträgt die
Gruppengröße 15 (vgl. Anlage 2 Teil 1 zur KapVO II).
Danach ergibt sich folgender Dienstleistungsexport für den Studiengang
Biologie:
|
Lehrveranstaltung
(Veranstaltungsnummer) |
Art der Lehrveranstaltung |
LVS |
Anrech-nungs-faktor
(f) |
CAq |
Aq/2 |
Export |
|
Allg. Biochemie (40031) |
Vorlesung |
1 |
1 |
0,0095 |
52,5 |
0,5 |
|
Spezielle Biochemie
(40032) |
Vorlesung |
1 |
1 |
0,0095 |
52,5 |
0,5 |
|
Reinigung von Proteinen und Peptiden
(40033) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Intrazellulärer Abbau oxidierter
Proteine (40034) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Trennung und Identifizierung von Naturstoffen
(40035) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Genetische Grundmethoden (40036) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Metabolitanalytik enzymatischer
Reaktionen (40037) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Vertiefte Enzymatik (40038) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Paläopathologie (40042) |
Vorlesung |
1 |
1 |
0,0095 |
52,5 |
0,5 |
|
Allgemeine Biochemie (40016) |
Praktikum |
0,2 |
0,3 |
0,004 |
52,5 |
0,21 |
|
Reinigung von Proteinen und Peptiden
(40024) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Intrazellulärer Abbau oxidierter
Proteine (40025) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Trennung und Identifizierung von
Naturstoffen (40026) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Genetische Grundmethoden (40027) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Metabolitanalytik enzymatischer
Reaktionen (40028 |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Vertiefte Enzymatik (40029) |
Praktikum |
1 |
0,3 |
0,02 |
52,5 |
1,05 |
|
Summe |
|
|
|
|
|
14,31 |
Somit beträgt der Umfang der Dienstleistungen, die die Lehreinheit Vorklinische
Medizin für den nicht zugeordneten Studiengang Biologie erbringt, 14,31 LVS. Da
die Antragsgegnerin insoweit 19,855 LVS angesetzt hat, sind von dem von ihr
errechneten gesamten Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge
(19,855 - 14,31 =) 5,545 LVS abzuziehen, so dass sich ein Lehrexport von
insgesamt (81,244 - 5,545 =) 75,699 LVS ergibt.
Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit (488,5 - 75,699 =) 412,801 LVS.
Zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität ist das bereinigte Lehrangebot auf
825,602 LVS zu verdoppeln und durch den Curricularnormwert des vorklinischen
Studienabschnitts zu teilen. Die Antragsgegnerin hat den Curriculareigenanteil
der Lehreinheit Vorklinische Medizin bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei
mit 1,7664 angesetzt. Von dem durch das Oberverwaltungsgericht Berlin (vgl.
Beschluss vom 3. November 1999 - OVG 5 NC 324.99 -) errechneten
Curriculareigenanteil von 1,9329 hat die Antragsgegnerin aufgrund der
nunmehrigen Verlagerung des Instituts für Anthropologie die Teilwerte für die
Lehrveranstaltungen der Biologie (0,1333) sowie für die Vorlesungen in Biologie
und Physik (je 0,0166) abgezogen.
Danach ergibt sich eine Studienanfängerzahl von (825,602 : 1,7664 =) 467,3924.“
Die zwischenzeitliche Verlagerung des Instituts für Medizinische Psychologie
zum Zentrum für Humanwissenschaften, die zu einer um 4 Stellen verringerten
Stellenausstattung der Lehreinheit Vorklinische Medizin (zur Stellenausstattung
des Instituts siehe oben S. 6) und einer damit einhergehenden
Lehrdeputatsverminderung von 26 LVS führt, ändert nichts an dieser
Aufnahmekapazität. Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität der
Lehreinheit für das Studienjahr 2000/01 wurde auf der Grundlage der Daten des
Stichtages 31. März 2000 ermittelt (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO), an dem das genannte
Institut noch Bestandteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin war. Eine
Neuberechnung nach § 5 Abs. 3 KapVO ist nicht erforderlich, da die Verlagerung
des Instituts keinen Einfluss auf die Ausbildungskapazität der Lehreinheit hat,
so dass eine wesentliche Änderung der Daten im Sinne des § 5 Abs. 3 KapVO nicht
vorliegt. Die Antragsgegnerin hat beanstandungsfrei dargelegt, dass bei
Berücksichtigung der Institutsverlagerung der Curriculareigenanteil der
Lehreinheit um die dem ZVS-Beispielstudienplan entsprechenden Teilwerte für die
Lehrveranstaltungen auf dem Gebiet der medizinischen Psychologie in Höhe von
insgesamt 0,1111 zu verringern ist. Durch diese Verringerung des
Curriculareigenanteils der Lehreinheit wird die Stellenverlagerung
kapazitätsneutral ausgeglichen.
Es kann offen bleiben, ob - wie die Antragsgegnerin geltend macht - weitere
Lehrdeputatsverminderungen für die Funktionsstellen Nr. 28 (Institut für
Anatomie; Stelleninhaber: Ninnemann), Nr. 54 (Institut für Biochemie; Stelleninhaberin:
Belkner) sowie Nrn. 91, 92 (Institut für Medizinische Physik und Biophysik;
Stelleninhaber: Meier und Magnus) zu berücksichtigen sind, da auch bei
Zugrundelegung der bisher von der Kammer angenommenen Lehrdeputate keine freien
Studienplätze vorhanden sind.
Die Jahresaufnahmekapazität von demnach 467,3924 Studienanfängern ist gemäß
§ 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil zu erwarten ist, dass
die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als
die Zahl der Zugänge. Die der Schwundquotenberechnung der Antragsgegnerin
zugrundeliegende Studentenverlaufsstatistik ist im Hinblick auf die
Studienanfängerzahl des Wintersemesters 1998/99 von 234 auf 236 zu erhöhen
(vgl. Schreiben der Antragsgegnerin vom 30. April 2001 zum Verfahren VG 30 A
417.01). Einer weitergehenden Korrektur der Studentenverlaufsstatistik bedarf
es hingegen nicht. Die Exmatrikulation von im Wintersemester 1998/99 aufgrund
einstweiliger Anordnungen der Kammer vorläufig zugelassenen Studierenden
infolge der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. November
1999 - OVG 5 NC 319.99 u.a. ‑ erfolgte erst zum Ende des
Wintersemesters 1999/2000 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. Mai 2000 ‑ VG
30 A 28.00 u.a. -). Unabhängig
davon, ob dieser „Schwund“ als atypische Erscheinung überhaupt für die Prognose
des studentischen „Schwundverhaltens“ von Belang ist, kann er sich auf die zum
Berechnungsstichtag 31. März 2000 erfolgte Berechnung der Ausbildungskapazität
noch nicht auswirken. Denn der Abgang dieser Studierenden erscheint in der
Verlaufsstatistik erst beim hier aufgrund des Berechnungsstichtags noch nicht
zu berücksichtigenden Übergang zum Sommersemester 2000.
Durch Ansatz einer aufgrund der leicht höheren Studienanfängerzahl im
Wintersemester 1998/99 korrigierten Schwundquote von 0,974 ergibt sich eine
Jahresaufnahmekapazität für Studienanfänger in Höhe von (467,3924: 0,974 =)
479,869, d.h. aufgerundet 480 Studienplätzen.
Da die Antragsgegnerin im Wintersemester 2000/01 insgesamt 240 Studienplätze
vergeben und im Sommersemester 2001 bereits 243 Studienanfänger eingeschrieben
hat, stehen im 1. Fachsemester keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die
Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.