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Kunstgeschichte (HU Berlin)* Datum: 17.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 30 A 107.01
Stichworte: Humboldt Universität Berlin*Studiengang Kunstgeschichte (Hauptfach)*1. Fachsemester
Volltext:

Beschluß [...] hat die 30. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stender, den Richter am Verwaltungsgericht Fischer, den Richter am Verwaltungsgericht Minsinger am 17. Mai 2001 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller ab dem Sommersemester 2001 vorläufig zum Studium der Kunstgeschichte (Hauptfach) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass sie/er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Kunstgeschichte (Hauptfach) zugelassen ist, die Immmatrikulation beantragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Kunstgeschichte (Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2001 erreichen will, ist begründet.
Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass bei der Antragsgegnerin in diesem Studiengang über die bereits vergebenen 22 Studienplätze hinaus drei weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001 (GVBl. S. 71).
Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Kunstgeschichte nach §§ 8 und 9 KapVO ist ein unbereinigtes Lehrangebot in Höhe von 68,33 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zu Grunde zu legen. Hierbei ist von 5 Professorenstellen,
1 Assistentenstelle, 1 Stelle für einen unbefristet beschäftigten und 4,333 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter auszugehen, wobei zur Berechnung des aus dieser personellen Ausstattung folgenden Lehrangebots das jeder Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74) zugewie­sene Lehrdeputat zu berücksichtigen ist.
Die Stelle des Prof. Nesselrath (Stellen-Nr. 7743) ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 1 KapVO mit der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) LVVO normierten Regellehrverpflichtung in Höhe von 8 LVS zu berücksichtigen, da die Regellehrverpflichtung nicht „im Rahmen des Dienstrechts“ (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO) vermindert wurde. Aus dem Umstand, dass die Professur dem Fachbereich Kultur- und Kunstwissenschaften aus einem Berufungspool mit der Maßgabe zugewiesen wurde, dass der Stelleninhaber zugleich Leiter einer geisteswissenschaftlichen Datenbank, des „Census of Antique Works of Art and Architecture Known in the Renaissance“, ist, bzw. aus dem Schreiben des Kanzlers der Antragsgegnerin vom 18. September 1996 an Prof. Nesselrath, wonach sein Dienstort zunächst bis zum 30. Juni 2001 Rom bleibt, ergibt sich noch keine Verminderung der Regellehrverpflichtung. Sie folgt auch nicht daraus, dass ihm in dem Schreiben mitgeteilt wurde, er habe im Rahmen seiner Dienstpflichten pro Semester in Berlin je eine zweitägige einführende Blockveranstaltung sowie alternierend eine mindestens einwöchige Blockveranstaltung durchzuführen oder in Rom eine mindestens einwöchige Exkursion zu betreuen, und ihm werde eine leitende Verwaltungstätigkeit in den vatikanischen Museen im zeitlichen Umfang von maximal 20 % seiner regelmäßigen Arbeitszeit als Nebentätigkeit genehmigt. Dadurch wurde nicht „im Rahmen des Dienstrechts“ die Regellehrverpflichtung vermindert. Eine nach § 10 Abs. 1 LVVO in Betracht kommende Ermäßigung der Regellehrverpflichtung ist hier nicht erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde oder Personalstelle die Lehrverpflichtung bei im öffentlichen Interesse liegender Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb der Hochschule nur mit Zustimmung der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung nach Anhörung des Fachbereichsrats ermäßigen. Das Vorliegen einer solchen Zustimmung ist hier weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Das Deputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin Uppenkamp (Stellen-Nr. 6630) hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der generellen Regelung ihrer früheren Präsidentin vom 27. September 1995 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 25 v.H. (= 1 LVS) ermäßigt, weil die Stelleninhaberin mit der Studienfachberatung betraut ist.
Die gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden, die sich aus dem Durchschnitt der dem Berechnungsstichtag (31. März 2000) vorangegangenen zwei Semester (Wintersemester 1998/1999 und Sommersemester 1999) ergeben, sind in Höhe von 14,5 LVS zu dem Wert von 68,33 LVS zu addieren. Berücksichtigungsfähig sind hierbei 16 LVS für das Wintersemester 1998/1999 und 13 LVS für das Sommersemester 1999, da es sich bei den übrigen Lehraufträgen um fakultative, ergänzende Lehre oder um freiwillige und unentgeltliche Lehre des Personals außeruniversitärer Forschungseinrichtungen handelt (vgl. § 10 Sätze 1 und 3 KapVO).
Die im Wintersemester 1998/1999 von Frau Biermann durchgeführte Lehrveranstaltung „Einführung in die Fragen der Antikenrezeption“ sowie die im Sommersemester 1999 von Frau Stewering durchgeführte Lehrveranstaltung „Gequälte Leiber und Androgynie im Oeuvre Francesco Salviatis“ sind entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Satz 1 KapVO jeweils im Umfang von 2 LVS zu berücksichtigen. Die im Sommersemester 1999 von Frau Biermann zusammen mit Herrn Vogtherr durchgeführte Lehrveranstaltung „Einführung in die französische Malerei“ ist im Hinblick auf den hälftigen Anteil von Frau Biermann an der Veranstaltung gemäß § 10 Satz 1 KapVO im Umfang von einer LVS zu berücksichtigen. § 10 Satz 3 KapVO, wonach Lehrveranstaltungen nicht in die Berechnung einbezogen werden, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt, greift insoweit nicht ein. Frau Biermann und Frau Stewering waren im Wintersemester 1998/1999 und Sommersemester 1999 bei der Antragsgegnerin beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsverhältnis durch ein Bundesministerium finanziert wurde. Somit waren sie als drittmittelfinanzierte Beschäftigte mit Hochschulforschung betraut (vgl. §§ 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Hochschulrahmengesetz - HRG - [BGBl. I S. 185] in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 [BGBl. I S. 18]) und gehörten nicht zum Personal einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. Eine analoge Anwendung des
§ 10 Satz 3 KapVO auf drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die nicht zum Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen gehören, scheidet aus, weil § 10 Satz 3 KapVO als Ausnahmevorschrift zu § 10 Satz 1 KapVO und auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Kapazitätsausschöpfung eng auszulegen ist (vgl. die von Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 10 KapVO, Rz. 7, gegen § 10 Satz 3 KapVO angeführten rechtlichen Bedenken). Im Falle der Frau Stewering scheidet die Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO im übrigen schon deshalb aus, weil es sich angesichts ihres arbeitsvertraglich festgelegten Lehrdeputats von 2 LVS nicht um eine freiwillige Lehrleistung handelt.
Von dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 82,83 LVS ist der Dienstleistungsbedarf der Studiengänge Gender Studies (Hauptfach und Nebenfach) abzuziehen, der bei summarischer Prüfung mit 8,058 LVS zu berechnen ist. Das bereinigte Lehrangebot beträgt sonach 74,772 LVS.
Dem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 149,544 LVS die Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Kunstgeschichte zugeordneten Studiengänge (Haupt- und Nebenfach) gegenüberzustellen. Da an der Magisterausbildung nicht allein die Lehreinheit Kunstgeschichte beteiligt ist, sondern neben dem Haupt- bzw. Nebenfach noch andere Fächer zu belegen sind, ist der für Kunstgeschichte festgelegte Curricularnormwert von 3,0 (Anlage 2 zur KapVO unter I. Buchst. c Nr. 15) nur anteilig in Form von Curriculareigenanteilen in Ansatz zu bringen. Die Antragsgegnerin hat bei summarischer Prüfung beanstandungsfrei für Hauptfachstudenten der Kunstgeschichte den Curriculareigenanteil auf 1,5 und für Nebenfachstudenten auf 0,75 festgesetzt.
Nach den im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls nicht zu beanstandenden Vorgaben der Antragsgegnerin sollen im Studiengang Kunstgeschichte 65 % Haupt­fach­studen­ten und 35 % Nebenfachstudenten zugelassen werden. Die Anteilquote beträgt danach für das Hauptfachstudium 0,65 und für das Nebenfachstudium 0,35. Die Multiplikation der jeweiligen Curriculareigenanteile mit der entsprechenden Anteilquote und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO) ergibt einen gewichteten Curriculareigenanteil von 1,2375. Daraus errechnet sich ein Basiswert für die gesamte Lehreinheit von
(149,544 : 1,2375 =) 120,8436. Nach Multiplikation mit der jeweiligen Anteilquote ergibt sich für den Hauptfachstudiengang ein Basiswert von 78,5483.
Dieses Berechnungsergebnis muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapVO nach den Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 14 ff. KapVO) überprüft werden. Für das Hauptfach ist indes keine Schwundquote (vgl. § 16 KapVO) zu Grunde zu legen.
Somit ergibt sich im Hauptfach eine jährliche Aufnahmekapazität von (aufgerundet) 79 Studenten. Die Antragsgegnerin hat die Studienanfängerzahl für Hauptfachstudenten des Wintersemesters 2000/2001 auf 45 und für Hauptfachstudenten des Sommersemesters 2001 auf 20 festgesetzt (vgl. Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für das Wintersemester 2000/2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/2000 vom 15. August 2000, sowie Zulassungssatzung für das Sommersemester 2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 03/2001 vom 15. März 2001). Da die Antragsgegnerin im Wintersemester 2000/2001 54 Studienplätze vergeben hat und bei ihr bei Abschluss des Zulassungsverfahrens für das Sommersemester 2001 22 Studienanfänger immatrikuliert waren, sind drei weitere Studienplätze zu vergeben, so dass die Antragstellerin/der Antragsteller einen Platz beanspruchen kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.