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Kunstgeschichte (HU Berlin)*
Datum: 17.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 30 A 107.01
Stichworte: Humboldt Universität Berlin*Studiengang Kunstgeschichte
(Hauptfach)*1. Fachsemester
Volltext:
Beschluß [...] hat die 30. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stender, den Richter am
Verwaltungsgericht Fischer, den Richter am Verwaltungsgericht Minsinger am 17.
Mai 2001 beschlossen:
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung
verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller ab dem Sommersemester 2001
vorläufig zum Studium der Kunstgeschichte (Hauptfach) im 1. Fachsemester
zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der
Antragsteller nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zustellung dieses
Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides statt, dass
sie/er an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig
oder endgültig zum Studium der Kunstgeschichte (Hauptfach) zugelassen ist, die
Immmatrikulation beantragt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem
die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im
Studiengang Kunstgeschichte (Hauptfach) im 1. Fachsemester an der
Antragsgegnerin zum Sommersemester 2001 erreichen will, ist begründet.
Nach im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglicher summarischer Prüfung
ist davon auszugehen, dass bei der Antragsgegnerin in diesem Studiengang über
die bereits vergebenen 22 Studienplätze hinaus drei weitere Studienplätze zur
Verfügung stehen.
Rechtliche Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung
sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des
Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner
Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG) vom 29. Mai 2000 (GVBl. S. 327) und die
Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die
Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai
1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001
(GVBl. S. 71).
Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität der Lehreinheit Kunstgeschichte
nach §§ 8 und 9 KapVO ist ein unbereinigtes Lehrangebot in Höhe von 68,33
Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zu Grunde zu legen.
Hierbei ist von 5 Professorenstellen,
1 Assistentenstelle, 1 Stelle für einen unbefristet beschäftigten und 4,333
Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter auszugehen,
wobei zur Berechnung des aus dieser personellen Ausstattung folgenden
Lehrangebots das jeder Lehrperson einer Stellengruppe nach § 5 Abs. 1 der
Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen
(Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl.
S. 74) zugewiesene Lehrdeputat zu berücksichtigen ist.
Die Stelle des Prof. Nesselrath (Stellen-Nr. 7743) ist entgegen der Auffassung
der Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 1 KapVO mit der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a) LVVO normierten Regellehrverpflichtung in Höhe von 8 LVS zu berücksichtigen,
da die Regellehrverpflichtung nicht „im Rahmen des Dienstrechts“ (vgl. § 9 Abs.
2 Satz 1 KapVO) vermindert wurde. Aus dem Umstand, dass die Professur dem
Fachbereich Kultur- und Kunstwissenschaften aus einem Berufungspool mit der
Maßgabe zugewiesen wurde, dass der Stelleninhaber zugleich Leiter einer
geisteswissenschaftlichen Datenbank, des „Census of Antique Works of Art and
Architecture Known in the Renaissance“, ist, bzw. aus dem Schreiben des
Kanzlers der Antragsgegnerin vom 18. September 1996 an Prof. Nesselrath, wonach
sein Dienstort zunächst bis zum 30. Juni 2001 Rom bleibt, ergibt sich noch
keine Verminderung der Regellehrverpflichtung. Sie folgt auch nicht daraus,
dass ihm in dem Schreiben mitgeteilt wurde, er habe im Rahmen seiner
Dienstpflichten pro Semester in Berlin je eine zweitägige einführende
Blockveranstaltung sowie alternierend eine mindestens einwöchige
Blockveranstaltung durchzuführen oder in Rom eine mindestens einwöchige
Exkursion zu betreuen, und ihm werde eine leitende Verwaltungstätigkeit in den
vatikanischen Museen im zeitlichen Umfang von maximal 20 % seiner regelmäßigen
Arbeitszeit als Nebentätigkeit genehmigt. Dadurch wurde nicht „im Rahmen des
Dienstrechts“ die Regellehrverpflichtung vermindert. Eine nach § 10 Abs. 1 LVVO
in Betracht kommende Ermäßigung der Regellehrverpflichtung ist hier nicht
erfolgt. Nach dieser Vorschrift kann die Dienstbehörde oder Personalstelle die
Lehrverpflichtung bei im öffentlichen Interesse liegender Wahrnehmung von
Aufgaben außerhalb der Hochschule nur mit Zustimmung der für Hochschulen
zuständigen Senatsverwaltung nach Anhörung des Fachbereichsrats ermäßigen. Das
Vorliegen einer solchen Zustimmung ist hier weder dargetan noch sonst
ersichtlich.
Das Deputat der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterin
Uppenkamp (Stellen-Nr. 6630) hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der
generellen Regelung ihrer früheren Präsidentin vom 27. September 1995 i.V.m. §
9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO beanstandungsfrei um 25 v.H. (= 1 LVS)
ermäßigt, weil die Stelleninhaberin mit der Studienfachberatung betraut ist.
Die gemäß § 10 Satz 1 KapVO zu berücksichtigenden Lehrauftragsstunden, die sich
aus dem Durchschnitt der dem Berechnungsstichtag (31. März 2000)
vorangegangenen zwei Semester (Wintersemester 1998/1999 und Sommersemester
1999) ergeben, sind in Höhe von 14,5 LVS zu dem Wert von 68,33 LVS zu addieren.
Berücksichtigungsfähig sind hierbei 16 LVS für das Wintersemester 1998/1999 und
13 LVS für das Sommersemester 1999, da es sich bei den übrigen Lehraufträgen um
fakultative, ergänzende Lehre oder um freiwillige und unentgeltliche Lehre des
Personals außeruniversitärer Forschungseinrichtungen handelt (vgl. § 10
Sätze 1 und 3 KapVO).
Die im Wintersemester 1998/1999 von Frau Biermann durchgeführte
Lehrveranstaltung „Einführung in die Fragen der Antikenrezeption“ sowie die im
Sommersemester 1999 von Frau Stewering durchgeführte Lehrveranstaltung
„Gequälte Leiber und Androgynie im Oeuvre Francesco Salviatis“ sind entgegen der
Auffassung der Antragsgegnerin gemäß § 10 Satz 1 KapVO jeweils im Umfang von 2
LVS zu berücksichtigen. Die im Sommersemester 1999 von Frau Biermann zusammen
mit Herrn Vogtherr durchgeführte Lehrveranstaltung „Einführung in die
französische Malerei“ ist im Hinblick auf den hälftigen Anteil von Frau
Biermann an der Veranstaltung gemäß § 10 Satz 1 KapVO im Umfang von einer LVS
zu berücksichtigen. § 10 Satz 3 KapVO, wonach Lehrveranstaltungen nicht in die
Berechnung einbezogen werden, soweit Personal außeruniversitärer
Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt,
greift insoweit nicht ein. Frau Biermann und Frau Stewering waren im
Wintersemester 1998/1999 und Sommersemester 1999 bei der Antragsgegnerin
beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen, deren Arbeitsverhältnis durch
ein Bundesministerium finanziert wurde. Somit waren sie als
drittmittelfinanzierte Beschäftigte mit Hochschulforschung betraut (vgl. §§ 25
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Hochschulrahmengesetz - HRG - [BGBl. I S. 185] in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 [BGBl. I S. 18]) und gehörten
nicht zum Personal einer außeruniversitären Forschungseinrichtung. Eine analoge
Anwendung des
§ 10 Satz 3 KapVO auf drittmittelfinanzierte wissenschaftliche Mitarbeiter, die
nicht zum Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen gehören, scheidet
aus, weil § 10 Satz 3 KapVO als Ausnahmevorschrift zu § 10 Satz 1 KapVO und
auch wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Kapazitätsausschöpfung eng
auszulegen ist (vgl. die von Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl.
1994, § 10 KapVO, Rz. 7, gegen § 10 Satz 3 KapVO angeführten rechtlichen
Bedenken). Im Falle der Frau Stewering scheidet die Anwendung des § 10 Satz 3
KapVO im übrigen schon deshalb aus, weil es sich angesichts ihres
arbeitsvertraglich festgelegten Lehrdeputats von 2 LVS nicht um eine
freiwillige Lehrleistung handelt.
Von dem unbereinigten Lehrangebot in Höhe von 82,83 LVS ist der
Dienstleistungsbedarf der Studiengänge Gender Studies (Hauptfach und Nebenfach)
abzuziehen, der bei summarischer Prüfung mit 8,058 LVS zu berechnen ist. Das
bereinigte Lehrangebot beträgt sonach 74,772 LVS.
Dem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen
Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdopplung auf 149,544 LVS die
Lehrnachfrage der Studenten der der Lehreinheit Kunstgeschichte zugeordneten
Studiengänge (Haupt- und Nebenfach) gegenüberzustellen. Da an der
Magisterausbildung nicht allein die Lehreinheit Kunstgeschichte beteiligt ist,
sondern neben dem Haupt- bzw. Nebenfach noch andere Fächer zu belegen sind, ist
der für Kunstgeschichte festgelegte Curricularnormwert von 3,0 (Anlage 2 zur
KapVO unter I. Buchst. c Nr. 15) nur anteilig in Form von
Curriculareigenanteilen in Ansatz zu bringen. Die Antragsgegnerin hat bei
summarischer Prüfung beanstandungsfrei für Hauptfachstudenten der
Kunstgeschichte den Curriculareigenanteil auf 1,5 und für Nebenfachstudenten
auf 0,75 festgesetzt.
Nach den im vorliegenden Eilverfahren ebenfalls nicht zu beanstandenden
Vorgaben der Antragsgegnerin sollen im Studiengang Kunstgeschichte 65 % Hauptfachstudenten
und 35 % Nebenfachstudenten zugelassen werden. Die Anteilquote beträgt danach
für das Hauptfachstudium 0,65 und für das Nebenfachstudium 0,35. Die
Multiplikation der jeweiligen Curriculareigenanteile mit der entsprechenden
Anteilquote und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen
(vgl. Formel 4 der Anlage 1 zur KapVO) ergibt einen gewichteten
Curriculareigenanteil von 1,2375. Daraus errechnet sich ein Basiswert für die
gesamte Lehreinheit von
(149,544 : 1,2375 =) 120,8436. Nach Multiplikation mit der jeweiligen
Anteilquote ergibt sich für den Hauptfachstudiengang ein Basiswert von 78,5483.
Dieses Berechnungsergebnis muss gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KapVO nach den
Vorschriften des 3. Abschnitts (§§ 14 ff. KapVO) überprüft werden. Für das
Hauptfach ist indes keine Schwundquote (vgl. § 16 KapVO) zu Grunde zu legen.
Somit ergibt sich im Hauptfach eine jährliche Aufnahmekapazität von (aufgerundet)
79 Studenten. Die Antragsgegnerin hat die Studienanfängerzahl für
Hauptfachstudenten des Wintersemesters 2000/2001 auf 45 und für
Hauptfachstudenten des Sommersemesters 2001 auf 20 festgesetzt (vgl.
Zulassungssatzung der Humboldt-Universität zu Berlin für das Wintersemester
2000/2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr.
18/2000 vom 15. August 2000, sowie Zulassungssatzung für das Sommersemester
2001, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 03/2001
vom 15. März 2001). Da die Antragsgegnerin im Wintersemester 2000/2001 54
Studienplätze vergeben hat und bei ihr bei Abschluss des Zulassungsverfahrens
für das Sommersemester 2001 22 Studienanfänger immatrikuliert waren, sind drei
weitere Studienplätze zu vergeben, so dass die Antragstellerin/der
Antragsteller einen Platz beanspruchen kann.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs.
3 GKG.