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Neuere Deutsche Literatur (HU Berlin) * Datum: 23.05.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen:
VG 30 A 124.01
Stichworte: Humboldt Universität* Studiengang Neuere Deutsche Literatur (Hauptfach)*1. Fachsemester*
Volltext:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Neuere Deutsche Literatur (Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2001 erreichen will, hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile geboten ist (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Denn sie/er hätte sich an der Universität Potsdam für den Studiengang Literaturwissenschaft (Germanistik) immatrikulieren können, was ihr/ihm ein dem angestrebten Studium der Neueren Deutschen Literatur inhaltlich im Wesentlichen entsprechendes Studium ermöglicht hätte.

Nach der Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte können Bewerber, die bereits an einer anderen Hochschule einen Studienplatz in dem jeweiligen Studiengang innehaben und lediglich den Studienort wechseln wollen, die Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich nicht verlangen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 1987 - OVG 5 S 25.87 - und Beschluss vom 21. April 1995 - OVG 7 S 213.94 -). Nichts anderes kann für denjenigen gelten, der einen entsprechenden Studienplatz bei fristgemäßer Immatrikulation an einer anderen Universität hätte erlangen können (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 3. Juni 1996 - 13 C 40/96 -; VG Berlin, Beschluss vom 1. November 1994 - VG 31 A 347.94 -).

Wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, gibt es für den Studiengang Literaturwissenschaft (Germanistik) an der Universität Potsdam im Sommersemester 2001 keine Zulassungsbeschränkung, und die Antragstellerin/der Antragsteller hätte sich dort bis zum 31. März 2001 für diesen Studiengang immatrikulieren können. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin/den Antragsteller hierauf durch Schreiben vom 22. März 2001 hingewiesen.

Gegenstand des Studiengangs Neuere deutsche Literatur an der Antragsgegnerin ist die deutsche Literatur vom 16. Jahrhundert bis zur Gegenwart (vgl. § 10 Abs. 1 der Studienordnung für die Magisterteilstudiengänge [MTSG] Neuere Deutsche Literatur, Ältere Deutsche Literatur und Sprache und Germanistische Linguistik als Haupt- und Nebenfach, veröffentlicht im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 18/1996 vom 10. September 1996). Gemäß § 13 Abs. 1 der Studienordnung für die Studiengänge am Institut für Germanistik an der Universität Potsdam vom 1. Juni 1995 - StO - deckt das Lehrangebot des von der Universität Potsdam angebotenen Studiengangs fünf Teilgebiete ab (1. Poetik, Poetologie, Geschichte und Methoden der Literaturwissenschaft, 2. Mediävistik, 3. Deutsche Literatur 1500 - 1900,

4. Deutsche Literatur des 20. Jahrhunderts, 5. Vergleichende Literaturwissenschaft). Für das Magisterstudium sind im Hauptfach Literaturwissenschaft (Germanistik) gemäß §§ 15 Abs. 2 b), 21 Abs. 3 a) StO im Grundstudium Leistungsnachweise aus drei, im Hauptstudium Leistungsnachweise aus zwei der fünf Teilgebiete zu erbringen. Durch die Wahl der Leistungsnachweise sowie der Magisterarbeit aus den Teilgebieten 3 und 4 ist eine Schwerpunktbildung auf dem Gebiet der neueren deutschen Literatur ohne weiteres möglich. Somit kann das Studium an der Universität Potsdam so gestaltet werden, dass es dem Studium der Neueren Deutschen Literatur an der Antragsgegnerin inhaltlich im Wesentlichen entspricht. Die Magisterprüfung in Potsdam führt zu einem dem Abschluss an der Antragsgegnerin gleichwertigen Studienabschluss, so dass davon auszugehen ist, dass das Studium in Potsdam auch gleiche Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnet. Hieran ändert die unterschiedliche Bezeichnung beider Studiengänge nichts, zumal bei Bewerbungen die in Potsdam gewählten Studienschwerpunkte durch Vorlage des Magisterzeugnisses und der einzelnen Leistungsnachweise kenntlich gemacht werden können. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat keine gewichtigen Gründe aufgezeigt, die die Aufnahme des Studiums der Literaturwissenschaft (Germanistik) an der Universität Potsdam anstelle des beabsichtigten Studiums der Neueren Deutschen Literatur an der Antragsgegnerin als unzumutbar erscheinen lassen könnten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.