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Publizistik (Magister HF) FU Berlin * Datum: 20.05.2001- Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen
VG 3 A 267.01
Stichworte: FU Berlin*
Publizistik (Magister Hauptfach)*1. FS*
Volltext:

Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache [......]
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rueß,
die Richterin am Verwaltungsgericht Erbslöh und
den Richter Amelsberg
am 30. Mai 2001 beschlossen:

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller vom Sommersemester 2001 an vorläufig zum Studium der Publizistik (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium der Publizistik eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Publizistik (Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Sommersemester 2001 an erstrebt wird, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass im oben genannten Studiengang über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2001 (ABl. der Antragsgegnerin Nr. 4/2001 vom 5. März 2001) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl 110 hinaus fünf weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 1. Dezember 2000 beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. März 2001 (GVBl. S. 71). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Publizistik (Magister Hauptfach) hält einer Überprüfung in einigen Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende Personalausstattung zugrunde gelegt: 10 Stellen für Professoren, 1 Stelle für einen Oberassistenten, 3 Stellen für Hochschulassistenten, 4 Stellen für Akademische Räte, 2 ½ Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter und 6 2/3 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit Vollzeitbeschäftigung. Die diesen Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrver­pflichtungsverordnung -  LVVO) vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74) für Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Oberassistenten 6 LVS, für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte sowie für auf Dauer angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS und für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Für die Mitarbeiter der Fachinformationsstelle Publizistik/IPM (Akademische Rätin Yü-Dembski, [alte Stellen-Nr. 220253, neue Stellen-Nr. 157352]; unbefristet angestellte wissenschaftliche Mitarbeiterin Petzold-Pock, ½ Stelle [alte Stellen-Nr. 125587, neue Stellen-Nr. 157364]) ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (seit Beschlüssen vom 6. Mai 1996 - VG 3 A 48.96 u.a.), der die Antragsgegnerin in ihrer Kapazitätsberechnung gefolgt ist, ein Lehrdeputat von 4 LVS (bzw. 2 LVS für die halbe Stelle) anzusetzen. Insgesamt resultiert daraus ein Deputat aus verfügbaren Stellen von 170,67 LVS.
Die in diese Berechnung des Lehrangebots aus Stellen eingehende Streichung der Stelle eines Akademischen Rates (Nr. 084238) ist kapazitätsrechtlich unbeachtlich. Sie beruht auf dem Kuratoriums-Beschluss 34/2000 vom 15. November 2000 (Haushaltsplan 2001/2002), in dessen Anlage 2 b die genannte Stelle ausdrücklich als beim Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften entfallend bezeichnet ist. Diese Beschlussfassung orientiert sich ausweislich ihrer Begründung an dem 1997 verabschiedeten Strukturplan der Universität, der wegen der einschneidenden Kürzungen des Landeszuschusses ab 1998 u.a. eine Verminderung der Zahl der Professorenstellen von damals 570 auf etwa 360 (ohne den Bereich Tiermedizin) vorsah (s. zum damaligen Planungsprozess Beschlüsse der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - Psychologie Sommersemester 1998 - und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99 u.a.). Der Haushaltsplan 2001/2002 weist im Kapitel 01 die Stellen und Beschäftigungspositionen aus, die aufgrund der Strukturplanung erhalten bleiben sollen (sog. Sollstellenplan) und im Kapitel 08 diejenigen, die aus dem Globalzuschuss des Landes an die Antragsgegnerin dauerhaft nicht finanziert werden können und deshalb mittelfristig entfallen sollen, aber derzeit noch besetzt sind (sog. Personalmanagementliste für den Personalüberhang, vgl. § 88 b BerlHG i.d.F. des Art. IX Nr. 5 des Gesetzes vom 12. März 1997, GVBl. 69). Die erforderlichen quantitativen Festlegungen für die Stellenausstattung bezogen auf die einzelnen Studiengänge und damit die Konkretisierung des im Haushaltsplan niedergelegten Stellenrahmens hat der dafür zuständige (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 BerlHG) Akademische Senat der Antragsgegnerin durch Beschluss C 3543/99 vom 21. Juli 1999 getroffen, der ebenfalls auf der im Wintersemester 1997/98 verabschiedeten Strukturplanung fußt und diese weiter konkretisiert. Danach soll das Fach Kommunikationswissenschaft/Publizistik künftig mit 10 (in Anl. 3, S. 84 im einzelnen mit ihren Lehr- und Forschungsgebieten umschriebenen) Professorenstellen, 2 Stellen C 2 (Oberassis­tenten), 5 Stellen C 1 (wissenschaftliche Assistenten), 2 Dauer­stellen des wissenschaftlichen Mittelbaus (A 13/A 14 bzw. BAT IIa/Ib) und 13 Stellen befristet vollzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT II a) ausgestattet sein. Die für dieses Personalausstattungskonzept mit Rücksicht auf das Kapazitätserschöpfungsgebot verfassungsrechtlich zu fordernde Planung und Abwägung ist zwar in den genannten Entscheidungen des Kuratoriums und des Akademischen Senats in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt (vgl. hierzu im Einzelnen Beschlüsse der Kammer vom 3. Mai 1999 - VG 3 A 206.99 u.a. - FU Psychologie Sommersemester 1999 im Anschluss an OVG Berlin, Beschlüsse vom 31. März 1999, a.a.O.). Die hier zu beurteilende Stellenstreichung kann dennoch keinen Bestand haben, weil sie dem genannten Beschluss des Akademischen Senats zuwiderläuft: Sie bedingt eine Minderung des Lehrangebots von 178 LVS (Wintersemester 2000/01) auf jetzt 170 LVS (ohne Berücksichtigung der nachfolgend erörterten Stellenänderungen) und geht damit hinter die soeben dargestellten Vorgaben des Akademischen Senats zurück, die für das hier in Rede stehende Fach bezogen auf 2003 eine Stellenausstattung mit einem Lehrdeputat von 180 LVS vorsieht. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass das bis zum vergangenen Semester bestehende Lehrangebot aus Stellen bis einschließlich 2002 um 8 LVS abgesenkt werden soll, ist nicht ersichtlich.
Unbedenklich im Sinne des Kapazitätsrechts ist die Umwandlung der Stelle Nr. 24672 von der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit befristetem Vertrag in diejenige eines Oberassistenten und die Reduzierung des Umfangs der Stelle Nr. 83961 (wissenschaft­licher Mitarbeiter mit befristetem Vertrag) von einer vollen auf eine 2/3-Stelle, da dies ohne kapazitätsverringernde Auswirkungen bleibt. Denn dem hierdurch bedingten Wegfall von (4 + 1,33 =) 5,33 LVS für die wissenschaftlichen Mitarbeiter steht ein Zuwachs von 6 LVS für den Oberassistenten, also ein Deputatsgewinn von 0,67 LVS, gegenüber.
Wegen Fehlens des erforderlichen Abwägungsprozesses bzw. Abwägungsfehlerhaftigkeit der genannten Stellenstreichung muss dem Lehrangebot aus verfügbaren Stellen ein fiktives Lehrangebot von 8 LVS hinzugerechnet werden, das sich - mit Rücksicht auf den durch die weiteren Stellenänderungen verursachten Deputatsgewinn von 0,67 LVS - auf 7,33 LVS mindert.      
Das Lehrangebot aus Stellen und fiktivem Lehrangebot beträgt damit - wie im Vorsemester - insgesamt (170,67 + 7,33 =) 178 LVS.
2. Hiervon abzusetzen ist die auf § 9 Abs. 4 LVVO beruhende Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (SWS) für den Dekan Prof. Dr. Zerdick (Generelle Regelung des Präsidenten der Antragsgegnerin vom September 1996, FU-Rundschreiben Serie V Nr. 9/96); dass diese Lehrverpflichtungsverminderung durch eine allgemeine, die zulässige Obergrenze ausschöpfende Anordnung verfügt wurde, begegnet in Anbetracht der Größe der Fachbereiche der Antragsgegnerin und des Umfangs der von den Dekanen wahrzunehmenden Aufgaben keinen durchgreifenden kapazitätsrechtlichen Bedenken.     
3. Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind weiterhin Lehraufträge im Umfang von 31 LVS.
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Es wurden im Pflichtlehrbereich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellung im Wintersemester 1999/2000 38 LVS und im Sommersemester 2000 40 LVS an Lehraufträgen erbracht. Als Vertretung für unbesetzte Stellen (§ 10 S. 2 KapVO) sind für das Wintersemester 1999/2000 8 LVS (Beschlüsse der Kammer vom 22. November 2000 - VG 3 A 1749.00 u.a. - Wintersemester 2000/2001) und für das Sommersemester 2000 nach den Angaben der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. März 2001) ebenfalls 8 LVS abzusetzen. Dies ergibt kapazitätswirksame Lehraufträge von 31 LVS ([38 - 8 + 40 - 8] : 2).
In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 ein diesbezügliches Lehrangebot von insgesamt 14 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert von 7 LVS.
Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 212 LVS (170,67 LVS aus Stellen + 7,33 LVS fiktives Lehrangebot - 4 LVS Verminderungen + 31 LVS Lehraufträge + 7 LVS Titellehre; Ansatz der Antragsgegnerin: 204,67 LVS).
4. Die dem Lehrangebot gegenüberzustellende Lehrnachfrage des einzelnen Studenten drückt sich in den Curricular­anteilen aus, die von der Antragsgegnerin für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten Studiengänge Magister Haupt- und Nebenfach aus dem Curricularnormwert 3,0 hergeleitet und mit 1,6 bzw. 0,7 angesetzt wurden (s. dazu die in den Kapazitätsunterlagen zum Sommersemester 1991 gegebenen Erläuterungen). Dies führt nach Auffassung der Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von 0,617, das Nebenfach von 0,33 und das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus von 0,053 zu einem gewichteten Curricularanteil von 1,2553. Gegen diese - von der Kammer in der Vergangenheit akzeptierte - Berechnung bestehen bei erneuter Prüfung aus zwei Gründen rechtliche Bedenken.
Zum einen ist bei der Aufteilung des Curricularnormwerts von 3,0 in das Haupt- und Nebenfachstudium zu berücksichtigen, dass die mit einem Curricularanteil von 0,1 zu Buche schlagende Magisterarbeit (vgl. Anlage 2 zur KapVO II, Lehrveranstaltungsart I [k = 26]) allein im ersten Hauptfach zu schreiben ist. Zieht man diesen Curricularanteil vom Curricularnormwert ab und dividiert man den verbleibenden Wert 2,9 durch 2 bzw. 4 (für das Haupt- bzw. Nebenfachstudium), gelangt man für das 1. Hauptfach (nach erneuter Hinzurechnung des Curricularanteils für die Magisterarbeit) zu einem Curricularanteil von 1,55, für das 2. Hauptfach (ohne Magisterarbeit) von 1,45 und für das Nebenfach von 0,725 (1/2 des Curricularanteils für das 2. Hauptfach). Bei angenommener gleichmäßiger Verteilung auf das 1. und 2. Hauptfach ergibt sich für das Hauptfachstudium ein (durchschnittlicher) Curricularanteil von 1,5.
Zum anderen muss bei der Bildung des gewichteten Curricularanteils und der Anteilquoten das von der Antragsgegnerin einbezogene Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus außer Betracht bleiben, da es zu keinem berufsqualifizierenden Abschluss führt und deshalb eine Pflicht der Antragsgegnerin zur erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten in diesem Studiengang nicht besteht (Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2000 - VG 3 A 983.00). Auch bei Beachtung der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule, die sich selbstverständlich auch auf die Gestaltung des Angebots an Studiengängen bezieht, dürfen ergänzende Lehrangebote nicht zur Minderung der Ausbildungskapazität in harten NC-Fächern führen (vgl. dazu schon Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Februar 1993, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 9), zu denen der Studiengang Publizistik (Magister Hauptfach) mit über 700 Bewerbern bei 110 bereitgestellten Plätzen gehört. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als alle nach der Studien- und Prüfungsordnung für das Ergänzungsstudium (ABl. der Antragsgegnerin 1/1998 vom 16. Januar 1998) vorgeschriebenen Veranstaltungen im Rahmen des grundständigen Studiengangs Publizistik/Kommuni­ka­tionswissenschaft angeboten werden, in den das Zusatzstudium integriert ist (vgl. Namens- und Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2000/2001, S. 366, und zum Sommersemester 2001, S. 354). Unter Beibehaltung des vor Einführung des Ergänzungsstudiengangs gegebenen Verhältnisses von Haupt- zu Nebenfachstudium von 2 : 1 ergeben sich ohne den Ergänzungsstudiengang für das Hauptfach eine Anteilquoten von 0,67 und für das Nebenfach von 0,33. Der gewichtete Curricularanteil für das Haupt- und Nebenfachstudium beträgt demgemäß ([1,5 x 0,67] + [0,725 x 0,33] =) 1,2443.
Nach Teilung des verdoppelten Lehr­angebots von 424 LVS durch den gewichteten Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für das Hauptfach errechnet sich eine Basiszahl von 228,3051.
Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Ebenso wie in vergangenen Semestern zeigt eine Auswertung des statistischen Zahlenmaterials nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rdn. 4 ff.), dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschul­wechsels größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Die Schwundquote hat die Kammer an Hand der aus den Studentenstatistiken der Antragstellerin ersichtlichen Einschreibungs­zahlen für den Zeitraum vom Sommerse­mester 1998 bis zum Wintersemester 2000/2001 ermittelt. Das ist insoweit zu korrigieren, als in die Schwundquotenberechnung nur die vier zum Grundstudium gehörenden Semester einzubeziehen sind; denn für das Hauptstudium bestehen nach der Zulassungsordnung keine Zulassungsbeschränkungen, so dass es im Rahmen der Schwundquotenberechnung außer Betracht bleiben muss. Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein Schwundausgleichsfaktor von 0,9882. Dividiert man die Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöht sie sich auf 231,0313 (abgerundet 231). Bei Halbierung dieser jährlichen Aufnahmekapazität und ausgehend von dem Grundsatz, dass bei ungerader Jahreskapazität die größere Zahl von Bewerbern im Wintersemester zugelassen wird, ergibt sich für das laufende Sommersemester eine Zulassungszahl von 115. Damit stehen in Anbetracht der festgesetzten Zulassungszahl 110 fünf zusätzliche Studienplätze zur Verfügung, wovon die Antragstellerin/der Antragsteller einen für sich beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.