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Publizistik (Magister HF) FU
Berlin * Datum: 20.05.2001- Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen VG 3 A 267.01
Stichworte: FU Berlin* Publizistik (Magister Hauptfach)*1. FS*
Volltext:
Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache [......]
hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Rueß,
die Richterin am Verwaltungsgericht Erbslöh und
den Richter Amelsberg
am 30. Mai 2001 beschlossen:
Die Antragsgegnerin
wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den
Antragsteller vom Sommersemester 2001 an vorläufig zum Studium der Publizistik
(Magister Hauptfach) im 1. Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der
Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach
Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an
Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik
Deutschland vorläufig oder endgültig für ein Studium der Publizistik
eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO,
mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Publizistik (Magister
Hauptfach) im 1. Fachsemester an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin)
vom Sommersemester 2001 an erstrebt wird, hat Erfolg. Die im vorliegenden
einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische
Prüfung ergibt, dass im oben genannten Studiengang über die in der
Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2001 (ABl. der
Antragsgegnerin Nr. 4/2001 vom 5. März 2001) für Studienanfänger festgesetzte
Zulassungszahl 110 hinaus fünf weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung
auf den Berechnungsstichtag 1. Dezember 2000 beruht auf der Verordnung über die
Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von
Zulassungszahlen - KapVO - vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 15. März 2001 (GVBl. S. 71). Die aufgrund dieser Vorschriften
von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im
Studiengang Publizistik (Magister Hauptfach) hält einer Überprüfung in einigen
Punkten nicht stand.
1. Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung folgende
Personalausstattung zugrunde gelegt: 10 Stellen für Professoren, 1 Stelle für
einen Oberassistenten, 3 Stellen für Hochschulassistenten, 4 Stellen für
Akademische Räte, 2 ½ Stellen für auf Dauer angestellte wissenschaftliche
Mitarbeiter und 6 2/3 Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter (Qualif.) mit
Vollzeitbeschäftigung. Die diesen Stellen zuzuordnende Regellehrverpflichtung
beträgt nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung
- LVVO) vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74)
für Professoren 8 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für Oberassistenten 6 LVS,
für Hochschulassistenten 4 LVS, für Akademische Räte sowie für auf Dauer
angestellte wissenschaftliche Mitarbeiter mit Vollzeitbeschäftigung 8 LVS und
für vollzeitbeschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten
Verträgen (Qualifikationsstellen) 4 LVS. Für die Mitarbeiter der
Fachinformationsstelle Publizistik/IPM (Akademische Rätin Yü-Dembski, [alte
Stellen-Nr. 220253, neue Stellen-Nr. 157352]; unbefristet angestellte
wissenschaftliche Mitarbeiterin Petzold-Pock, ½ Stelle [alte Stellen-Nr.
125587, neue Stellen-Nr. 157364]) ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer
(seit Beschlüssen vom 6. Mai 1996 - VG 3 A 48.96 u.a.), der die Antragsgegnerin
in ihrer Kapazitätsberechnung gefolgt ist, ein Lehrdeputat von 4 LVS (bzw. 2
LVS für die halbe Stelle) anzusetzen. Insgesamt resultiert daraus ein Deputat
aus verfügbaren Stellen von 170,67 LVS.
Die in diese Berechnung des Lehrangebots aus Stellen eingehende Streichung der
Stelle eines Akademischen Rates (Nr. 084238) ist kapazitätsrechtlich
unbeachtlich. Sie beruht auf dem Kuratoriums-Beschluss 34/2000 vom 15. November
2000 (Haushaltsplan 2001/2002), in dessen Anlage 2 b die genannte Stelle
ausdrücklich als beim Fachbereich Philosophie und Geisteswissenschaften
entfallend bezeichnet ist. Diese Beschlussfassung orientiert sich ausweislich
ihrer Begründung an dem 1997 verabschiedeten Strukturplan der Universität, der
wegen der einschneidenden Kürzungen des Landeszuschusses ab 1998 u.a. eine
Verminderung der Zahl der Professorenstellen von damals 570 auf etwa 360 (ohne
den Bereich Tiermedizin) vorsah (s. zum damaligen Planungsprozess Beschlüsse
der Kammer vom 19. Juni 1998 - VG 3 A 80.98 u.a. - Psychologie Sommersemester
1998 - und dazu Beschlüsse des OVG Berlin vom 31. März 1999 - OVG 5 NC 145.99
u.a.). Der Haushaltsplan 2001/2002 weist im Kapitel 01 die Stellen und
Beschäftigungspositionen aus, die aufgrund der Strukturplanung erhalten bleiben
sollen (sog. Sollstellenplan) und im Kapitel 08 diejenigen, die aus dem
Globalzuschuss des Landes an die Antragsgegnerin dauerhaft nicht finanziert
werden können und deshalb mittelfristig entfallen sollen, aber derzeit noch besetzt
sind (sog. Personalmanagementliste für den Personalüberhang, vgl. § 88 b BerlHG
i.d.F. des Art. IX Nr. 5 des Gesetzes vom 12. März 1997, GVBl. 69). Die
erforderlichen quantitativen Festlegungen für die Stellenausstattung bezogen
auf die einzelnen Studiengänge und damit die Konkretisierung des im
Haushaltsplan niedergelegten Stellenrahmens hat der dafür zuständige (§ 61 Abs.
1 Nr. 6 BerlHG) Akademische Senat der Antragsgegnerin durch Beschluss C
3543/99 vom 21. Juli 1999 getroffen, der ebenfalls auf der im
Wintersemester 1997/98 verabschiedeten Strukturplanung fußt und diese weiter
konkretisiert. Danach soll das Fach Kommunikationswissenschaft/Publizistik
künftig mit 10 (in Anl. 3, S. 84 im einzelnen mit ihren Lehr- und
Forschungsgebieten umschriebenen) Professorenstellen, 2 Stellen C 2 (Oberassistenten),
5 Stellen C 1 (wissenschaftliche Assistenten), 2 Dauerstellen des
wissenschaftlichen Mittelbaus (A 13/A 14 bzw. BAT IIa/Ib) und 13 Stellen
befristet vollzeitbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter (BAT II a)
ausgestattet sein. Die für dieses Personalausstattungskonzept mit
Rücksicht auf das Kapazitätserschöpfungsgebot verfassungsrechtlich zu fordernde
Planung und Abwägung ist zwar in den genannten Entscheidungen des Kuratoriums
und des Akademischen Senats in rechtlich nicht zu beanstandender Weise erfolgt
(vgl. hierzu im Einzelnen Beschlüsse der Kammer vom 3. Mai 1999 - VG 3 A 206.99
u.a. - FU Psychologie Sommersemester 1999 im Anschluss an OVG Berlin,
Beschlüsse vom 31. März 1999, a.a.O.). Die hier zu beurteilende
Stellenstreichung kann dennoch keinen Bestand haben, weil sie dem genannten
Beschluss des Akademischen Senats zuwiderläuft: Sie bedingt eine Minderung des
Lehrangebots von 178 LVS (Wintersemester 2000/01) auf jetzt 170 LVS (ohne
Berücksichtigung der nachfolgend erörterten Stellenänderungen) und geht damit
hinter die soeben dargestellten Vorgaben des Akademischen Senats zurück, die
für das hier in Rede stehende Fach bezogen auf 2003 eine Stellenausstattung mit
einem Lehrdeputat von 180 LVS vorsieht. Ein nachvollziehbarer Grund dafür, dass
das bis zum vergangenen Semester bestehende Lehrangebot aus Stellen bis
einschließlich 2002 um 8 LVS abgesenkt werden soll, ist nicht ersichtlich.
Unbedenklich im Sinne des Kapazitätsrechts ist die Umwandlung der Stelle Nr.
24672 von der eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit befristetem Vertrag in
diejenige eines Oberassistenten und die Reduzierung des Umfangs der Stelle Nr.
83961 (wissenschaftlicher Mitarbeiter mit befristetem Vertrag) von einer vollen
auf eine 2/3-Stelle, da dies ohne kapazitätsverringernde Auswirkungen bleibt.
Denn dem hierdurch bedingten Wegfall von (4 + 1,33 =) 5,33 LVS für die
wissenschaftlichen Mitarbeiter steht ein Zuwachs von 6 LVS für den
Oberassistenten, also ein Deputatsgewinn von 0,67 LVS, gegenüber.
Wegen Fehlens des erforderlichen Abwägungsprozesses bzw.
Abwägungsfehlerhaftigkeit der genannten Stellenstreichung muss dem Lehrangebot
aus verfügbaren Stellen ein fiktives Lehrangebot von 8 LVS hinzugerechnet
werden, das sich - mit Rücksicht auf den durch die weiteren Stellenänderungen
verursachten Deputatsgewinn von 0,67 LVS - auf 7,33 LVS mindert.
Das Lehrangebot aus Stellen und fiktivem Lehrangebot beträgt damit - wie im
Vorsemester - insgesamt (170,67 + 7,33 =) 178 LVS.
2. Hiervon abzusetzen ist die auf § 9 Abs. 4 LVVO beruhende
Lehrverpflichtungsverminderung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (SWS) für
den Dekan Prof. Dr. Zerdick (Generelle Regelung des Präsidenten der
Antragsgegnerin vom September 1996, FU-Rundschreiben Serie V Nr. 9/96); dass
diese Lehrverpflichtungsverminderung durch eine allgemeine, die zulässige
Obergrenze ausschöpfende Anordnung verfügt wurde, begegnet in Anbetracht der
Größe der Fachbereiche der Antragsgegnerin und des Umfangs der von den Dekanen wahrzunehmenden
Aufgaben keinen durchgreifenden kapazitätsrechtlichen Bedenken.
3. Dem Lehrangebot aus Stellen hinzuzurechnen sind weiterhin Lehraufträge im
Umfang von 31 LVS.
Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden
in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand
nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei
Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer
Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden
aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2
KapVO). Es wurden im Pflichtlehrbereich nach der von der Antragsgegnerin
vorgelegten Aufstellung im Wintersemester 1999/2000 38 LVS und im
Sommersemester 2000 40 LVS an Lehraufträgen erbracht. Als Vertretung für
unbesetzte Stellen (§ 10 S. 2 KapVO) sind für das Wintersemester 1999/2000
8 LVS (Beschlüsse der Kammer vom 22. November 2000 - VG 3 A 1749.00 u.a. -
Wintersemester 2000/2001) und für das Sommersemester 2000 nach den Angaben der
Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 30. März 2001) ebenfalls 8 LVS abzusetzen.
Dies ergibt kapazitätswirksame Lehraufträge von 31 LVS ([38 - 8 + 40 - 8] : 2).
In die Berechnung des Lehrangebots ist schließlich die Lehrleistung der
Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog.
Titellehre) einzubeziehen. Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung
ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum
Wintersemester 1999/2000 und Sommersemester 2000 ein diesbezügliches
Lehrangebot von insgesamt 14 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung
einzustellenden durchschnittlichen Wert von 7 LVS.
Das unbereinigte und - da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist - auch
das bereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alledem auf 212 LVS (170,67 LVS
aus Stellen + 7,33 LVS fiktives Lehrangebot - 4 LVS Verminderungen + 31 LVS
Lehraufträge + 7 LVS Titellehre; Ansatz der Antragsgegnerin: 204,67 LVS).
4. Die dem Lehrangebot gegenüberzustellende Lehrnachfrage des einzelnen
Studenten drückt sich in den Curricularanteilen aus, die von der
Antragsgegnerin für die der Lehreinheit Publizistik zugeordneten Studiengänge
Magister Haupt- und Nebenfach aus dem Curricularnormwert 3,0 hergeleitet und
mit 1,6 bzw. 0,7 angesetzt wurden (s. dazu die in den Kapazitätsunterlagen zum
Sommersemester 1991 gegebenen Erläuterungen). Dies führt nach Auffassung der
Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Anteilquoten für das Hauptfach von
0,617, das Nebenfach von 0,33 und das Zusatzstudium Wissenschaftsjournalismus
von 0,053 zu einem gewichteten Curricularanteil von 1,2553. Gegen diese - von
der Kammer in der Vergangenheit akzeptierte - Berechnung bestehen bei erneuter
Prüfung aus zwei Gründen rechtliche Bedenken.
Zum einen ist bei der Aufteilung des Curricularnormwerts von 3,0 in das Haupt-
und Nebenfachstudium zu berücksichtigen, dass die mit einem Curricularanteil
von 0,1 zu Buche schlagende Magisterarbeit (vgl. Anlage 2 zur KapVO II,
Lehrveranstaltungsart I [k = 26]) allein im ersten Hauptfach zu schreiben ist.
Zieht man diesen Curricularanteil vom Curricularnormwert ab und dividiert man
den verbleibenden Wert 2,9 durch 2 bzw. 4 (für das Haupt- bzw.
Nebenfachstudium), gelangt man für das 1. Hauptfach (nach erneuter
Hinzurechnung des Curricularanteils für die Magisterarbeit) zu einem
Curricularanteil von 1,55, für das 2. Hauptfach (ohne Magisterarbeit) von 1,45
und für das Nebenfach von 0,725 (1/2 des Curricularanteils für das 2.
Hauptfach). Bei angenommener gleichmäßiger Verteilung auf das 1. und 2.
Hauptfach ergibt sich für das Hauptfachstudium ein (durchschnittlicher)
Curricularanteil von 1,5.
Zum anderen muss bei der Bildung des gewichteten Curricularanteils und der
Anteilquoten das von der Antragsgegnerin einbezogene Zusatzstudium
Wissenschaftsjournalismus außer Betracht bleiben, da es zu keinem
berufsqualifizierenden Abschluss führt und deshalb eine Pflicht der
Antragsgegnerin zur erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazitäten in diesem
Studiengang nicht besteht (Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2000 - VG 3 A
983.00). Auch bei Beachtung der Wissenschaftsfreiheit der Hochschule, die sich
selbstverständlich auch auf die Gestaltung des Angebots an Studiengängen bezieht,
dürfen ergänzende Lehrangebote nicht zur Minderung der Ausbildungskapazität in
harten NC-Fächern führen (vgl. dazu schon Hessischer VGH, Beschluss vom 4.
Februar 1993, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 9), zu denen der Studiengang Publizistik
(Magister Hauptfach) mit über 700 Bewerbern bei 110 bereitgestellten Plätzen
gehört. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als alle nach der Studien-
und Prüfungsordnung für das Ergänzungsstudium (ABl. der Antragsgegnerin 1/1998
vom 16. Januar 1998) vorgeschriebenen Veranstaltungen im Rahmen des
grundständigen Studiengangs Publizistik/Kommunikationswissenschaft angeboten
werden, in den das Zusatzstudium integriert ist (vgl. Namens- und
Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2000/2001, S. 366,
und zum Sommersemester 2001, S. 354). Unter Beibehaltung des vor Einführung des
Ergänzungsstudiengangs gegebenen Verhältnisses von Haupt- zu Nebenfachstudium
von 2 : 1 ergeben sich ohne den Ergänzungsstudiengang für das
Hauptfach eine Anteilquoten von 0,67 und für das Nebenfach von 0,33. Der
gewichtete Curricularanteil für das Haupt- und Nebenfachstudium beträgt
demgemäß ([1,5 x 0,67] + [0,725 x 0,33] =) 1,2443.
Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots von 424 LVS durch den gewichteten
Curricularanteil und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für das
Hauptfach errechnet sich eine Basiszahl von 228,3051.
Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. §
16 KapVO). Ebenso wie in vergangenen Semestern zeigt eine Auswertung des statistischen
Zahlenmaterials nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a.,
Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rdn. 4 ff.), dass
die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des
Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge
(§ 16 KapVO). Die Schwundquote hat die Kammer an Hand der aus den
Studentenstatistiken der Antragstellerin ersichtlichen Einschreibungszahlen
für den Zeitraum vom Sommersemester 1998 bis zum Wintersemester 2000/2001
ermittelt. Das ist insoweit zu korrigieren, als in die Schwundquotenberechnung
nur die vier zum Grundstudium gehörenden Semester einzubeziehen sind; denn für
das Hauptstudium bestehen nach der Zulassungsordnung keine
Zulassungsbeschränkungen, so dass es im Rahmen der Schwundquotenberechnung
außer Betracht bleiben muss. Auf der Grundlage dieser Zahlen errechnet sich ein
Schwundausgleichsfaktor von 0,9882. Dividiert man die Basiszahl durch diese
Schwundquote, erhöht sie sich auf 231,0313 (abgerundet 231). Bei Halbierung
dieser jährlichen Aufnahmekapazität und ausgehend von dem Grundsatz, dass bei
ungerader Jahreskapazität die größere Zahl von Bewerbern im Wintersemester
zugelassen wird, ergibt sich für das laufende Sommersemester eine Zulassungszahl
von 115. Damit stehen in Anbetracht der festgesetzten Zulassungszahl 110 fünf
zusätzliche Studienplätze zur Verfügung, wovon die Antragstellerin/der
Antragsteller einen für sich beanspruchen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes
des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.