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EA Frist (FU Berlin) * Datum: 16.06.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 585.99
Stichworte: FU Berlin * SS 1999*Frist Antrag auf Erlaß der einstweiligen Anordnung= Vorlesungsbeginn

Anmerkungen: Anderer Ansicht OVG Bautzen 13.12.2001 mit weiteren Nachweisen
Volltext:

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO), mit dem der Antragsteller sinngemäß begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn vorläufig ab dem Sommersemester 1999 zum Studium der Rechtswissenschaft im 1. Fachsemester zuzulassen, hat keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob im fraglichen Studiengang ungenutzte Ausbildungskapazitäten zur Verfügung stehen (Anordnungsanspruch). Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß ein Anordnungsgrund besteht, d.h. daß die beantragte, das Ergebnis der Hauptsache irreparabel vorwegnehmende einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile zwingend erforderlich ist (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg (NVwZ-RR 1992, 22; 1998, 314; ähnlich OVG Greifswald, NVwZ 1994, 334, unter Bezugnahme auf OVG Lüneburg, KMK-HSchR 1986, 515) fehlt ein Anordnungsgrund in Verfahren auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität dann, wenn der Rechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht nicht spätestens bei Vorlesungsbeginn gestellt wurde. Diese Auffassung macht sich die Kammer zu eigen.

Mit dem auf vorläufige Zulassung zum Studium im gewählten Studiengang gerichteten Rechtsschutzantrag verfolgt der Studienbewerber das Ziel, das Studium im Bewerbungssemester von Anfang an mit der hierfür erforderlichen Zulassung zum Studium zu betreiben. Dieses Ziel kann wegen der auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu erwartenden Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr erreicht werden, wenn der Studienbewerber seinen Rechtsschutzantrag erst nach Vorlesungsbeginn bei Gericht einreicht (vgl. hierzu im einzelnen OVG Hamburg, a.a.O.). Beachtliche Belange der Studienbewerber, auch noch auf später eingegangene Rechtsschutzbegehren eine Sachentscheidung des Gerichts zu erhalten, sind nicht ersichtlich. Das Erfordernis, einen Rechtsschutzantrag jedenfalls bis zum Vorlesungsbeginn zu stellen, leuchtet im Gegenteil ohne weiteres ein, ist vom Studienbewerber unschwer erfüllbar und stellt deshalb keine unzumutbare Beschränkung des Anspruchs auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes dar. Auf Seiten der Hochschule und des zur Entscheidung berufenen Gerichts besteht dagegen ein erhebliches Interesse daran, daß die Zulassungsverfahren im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes vom Gericht möglichst zu Vorlesungsbeginn abgearbeitet werden können. Eine solche Verfahrensweise ermöglicht der Hochschule eine sachgerechte Planung des Lehrbetriebs und stellt sicher, daß die Ressourcen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht ohne Not durch nach Vorlesungsbeginn gestellte Anträge bis weit in das Semester hinein in Anspruch genommen werden. Schließlich besteht ein berechtigtes Interesse der Hochschule, frühzeitig abschließend zu erfahren, wieviele Studienbewerber verschwiegene Studienplätze in Anspruch nehmen, um entscheiden zu können, ob sie Bewerber in einzelnen Studiengängen zur Beilegung der Rechtsstreitigkeiten und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im Vergleichswege aufnimmt.

Bei Anlegung dieser Maßstäbe besteht ein Anordnungsgrund nicht. Das Rechtsschutzgesuch ist erst am 26. Mai 1999 und damit fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn (19. April 1999) bei Gericht eingegangen.

Ob die vorgenannten Gesichtspunkte der Anerkennung eines Anordnungsgrundes auch dann entgegenstehen, wenn der Antrag zwar erst nach Vorlesungsbeginn bei Gericht eingegangen ist, eine Gerichtsentscheidung zur Kapazität im fraglichen Studiengang aber unmittelbar bevorsteht, bedarf keiner Entscheidung. Denn für den Studiengang Rechtswissenschaft lagen bisher keine Rechtsschutzanträge vor.

Mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Antrags konnte auch die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Wertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Rueß Erbslöh Engel