Numerus Clausus Rechtsprechung
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HM (Uni Magdeburg) * Datum: 18.10.2001 - Spruchkörper: VG Magdeburg
Geschäftszeichen: 5 C 446/01 MD u.a.
Schlagwörter: Otto-von-Guericke-Universität, Medizinische Fakultät, vertreten durch den Rektor, Leipziger Straße 44, 39120 Magdeburg Studiengang Humanmedizin*Streitwert 8.000,--DM
Volltext:
I.
1. innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Beschlüsse an sie unter den Antragstellern zu 1. bis 124. eine Rangfolge auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben;
2. diejenigen Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/2002 vorläufig zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen,
a. auf die bei der Auslosung die Rangplätze 1. bis 4. entfallen;
und
b. die innerhalb einer Woche, nachdem ihnen die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei erklärt haben, dass sie auch zwischenzeitlich an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Humanmedizin zugelassen worden sind;
3. die übrigen Antragsteller unter den in I 2 b der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich entsprechend ihrem jeweiligen Rang nachrücken zu lassen, wenn vorrangige Antragsteller die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in I 2 b der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt haben.
Weitergehende Anträge werden abgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird für jedes der Verfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren ihre vorläufige bzw. endgültige Zulassung zum Studium der Humanmedizin bei der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2001/2002 für das erste Fachsemester.
Sie haben bei der Antragsgegnerin schriftlich Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten gestellt sowie die erforderlichen Erklärungen fristgerecht abgegeben. Den Anträgen ist von der Antragsgegnerin jeweils nicht stattgegeben worden.
Beim Verwaltungsgericht Magdeburg haben die Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit diesem Antrag machen sie insbesondere geltend, die Kapazitäten bei der Antragsgegnerin seien mit der durch die Zulassungszahlenverordnung vom 18.6.2001 auf 193 Studierende festgesetzte Anzahl an aufzunehmenden Studenten nicht voll ausgelastet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen und glaubhaft gemachten Angaben wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die "Generalakte Humanmedizin Wintersemester 2001/2002 Bezug genommen.
II.
1. Die zulässigen Anträge sind zum Teil auch begründet:
Dass die Anträge der Antragsteller bei der Hochschule direkt frist- und formgerecht dort eingereicht worden sind, ergibt sich aus der durch die Antragsgegnerin am 17.09.2001 zur Generalakte gereichten Erklärung, in der eine Zusammenstellung der bei der Antragsgegnerin rechtzeitig und vollständig eingegangenen Anträge enthalten ist. Als fristgerecht eingegangen anzusehen sind auch die Anträge der Antragsteller zu 8. und 11. Da der 15.07.2001 ein Sonntag war, sind auch diese Anträge, welche erst am 16.07.2001 bei der Antragsgegnerin eingegangen sind, entsprechend der Regelung des § 31 Abs. 3 VwVfG LSA als fristgerecht anzusehen.
Die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung fehlerhaft, soweit eine Kapazität von weniger als 197 Studierenden für das 1. Fachsemester errechnet worden ist.
Die über die festgesetzten 193 Studienplätze für Studienanfänger hinausgehenden, bei der Antragsgegnerin vorhandenen Studienplätze sind im Wege des Losverfahrens unter den Antragstellern zu verteilen, welche fristgerecht und unter fristgerechter Ein- bzw. Nachreichung der nach § 4 Abs. 1 HVVO LSA notwendigen Erklärung einen Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt haben.
Demgegenüber gibt es zum einen keinen Hinweis darauf, dass Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität durch die Antragsgegnerin auch im Nachrückverfahren nicht besetzt worden sind; und zum anderen wäre für die Zuteilung eines Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Kapazität auch die ZVS zuständig und nicht die Antragsgegnerin. Soweit einzelne Antragsteller hilfsweise die Zuteilung eines Studienplatzes im Rahmen der festgesetzten Kapazität beantragen, sind diese Anträge ohne Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden.
Die besondere Dringlichkeit - der Anordnungsgrund - einer solchen Entscheidung sowie ein Anspruch auf Zulassung zum Studium - ein Anordnungsanspruch - sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 und 294 ZPO).
Hinsichtlich des Anordnungsanspruches ist grundsätzlich folgendes zu berücksichtigen:
Aus den verfassungsrechtlichen Bestimmungen der Art. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG folgt der Grundsatz, dass absolute Zulassungsbeschränkungen - wie die Festsetzung eines Numerus clausus - nur zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - die Funktionsfähigkeit der Universität in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre, Studium und Krankenversorgung -und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden können (BVerfGE 33,313, 338 f.).
Diesem Grundsatz muss auch die konkrete Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin genügen. Sie gewährleistet dies jedoch nicht, soweit sie einen Dienstleistungsexport für die nicht zugeordneten Studiengänge Psychologie (Diplom) und Lehramt, Magister, Sport und Technik kapazitätsmindernd berücksichtigt, ohne ihn hinreichend zu begründen.
a. Zu Unrecht leiten einige Antragsteller eine höhere Kapazität der Antragsgegnerin daraus ab, dass die C2-Dozenten im befristeten Dienstverhältnis nur mit einem Lehrdeputat von 6 Semesterwochenstunden (SWS) anstelle von dem ihrer Ansicht nach für eine Kapazitätsausschöpfung erforderlichen Lehrdeputat von 8 SWS in die Kapazitätsberechnung eingeflossen seien:
Dieser Vortrag ist hier bereits deshalb unerheblich, weil nach der aktuellen Kapazitätsberechnung überhaupt keine C2-Dozenten mit einem Deputat von 6 Semesterwochenstunden in die Berechnung eingeflossen sind. Die Stellen für Hochschuldozenten sind nach der vorliegenden Kapazitätsberechnung vielmehr ausnahmslos mit 8 Semesterwochenstunden in die Berechnung eingeflossen, da die Stelleninhaber nunmehr unbefristet eingestellt sind und § 1 Abs. 1 Nr. 2 a LVVO LSA für Hochschuldozenten auf Lebenszeit ein Deputat in dieser Höhe vorsieht.
b. Zu Unrecht wird auch gerügt, dass für wissenschaftliche Assistenten und Mitarbeiter nur ein Lehrdeputat von vier Semesterwochenstunden und nicht von acht Semesterwochenstunden in die Berechnung eingeflossen ist:
Der Ansatz von jeweils vier Semesterwochenstunden entspricht den Regelungen von § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 6 LVVO LSA. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Regelung der Lehrdeputatsverordnung verfassungswidrig sein könnte: Die KMK-Vereinbarung vom 18.03.1992 (zitiert nach Bahro/Berlin/Hübenthal, § 9 KapVO Rdnr. 4) sieht für Wissenschaftliche Assistenten und für Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit ein Lehrdeputat von "höchstens vier" Lehrveranstaltungsstunden vor. Die von den Kultusministern für möglich gehaltenen Lehrdeputate tragen als Grundlage einer bundeseinheitlichen Lehrangebotsberechnung wesentlich zur gleichmäßigen Belastung der Universitäten bei und dienen insofern auch dem Gebot der Kapazitätsausschöpfung (BVerwGE 60, 50). Daher kommt der genannten Vereinbarung auch der Rang einer Rechtserkenntnisquelle zu. Die Lehrdeputatsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt schöpft den Spielraum hier kapazitätsgünstig voll nach oben hin aus. Geht schon das Expertengremium der Kultusministerkonferenz nicht davon aus, dass das Gebot größtmöglicher Kapazitätsausschöpfung ein höheres Lehrdeputat für die genannten Stellengruppen notwendig macht, so ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch kein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben, dass Grundrechte der Antragsteller ein höheres Lehrdeputat erzwingen würden.
c. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung in den Kapazitätsberechnungsunterlagen Lehraufträge vergeben hat. Lehrauftragsstunden sind daher nicht in die Berechnung einzustellen.
d. Zu kapazitätsungünstigen Stellenverlagerungen aus den vorklinischen Instituten heraus ist es im Berechnungszeitraum nicht gekommen.
e. Die Kammer hat im Hinblick auf die bereits vorliegenden Stellungnahmen der Antragsgegnerin vom 21.10.1998 und vom 11.10.1999 zur Frage der Befristungen von Arbeits- und Dienstverhältnissen keine Zweifel daran, dass die befristet eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und Assistenten nicht wegen einer Überschreitung der Fristen des Hochschulgesetzes für derartige Verträge als unbefristet eingestellt zu betrachten sind. Die Antragsgegnerin ist dem Gericht gegenüber zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet und es gibt keinen Anlass anzunehmen, sie hätte mit ihren Stellungnahmen ihrer prozessualen Wahrheitspflicht zuwider gehandelt.
f. Zu beanstanden ist aber der Abzug für Dienstleistungsexport, soweit es die Studiengänge Psychologie (Diplom) und "Lehramt, Magister Sport und Technik" betrifft.
Nach § 11 KapVO kann die Verpflichtung einer Lehreinheit, Lehrveranstaltungsstunden für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen, grundsätzlich kapazitätsmindernd im Sinne von zu erbringenden Deputatsstunden berücksichtigt werden. Diese Verpflichtung kann auch gegenüber mehreren nicht zugeordneten Studiengängen bestehen. Insbesondere in den Fällen, wenn ein Dienstleistungsexport für Studiengänge erbracht wird, welche nicht zulassungsbeschränkt sind, ist zunächst seitens der Hochschule zumindest näher darzulegen, warum die Dienstleistung auch im Vergleich mit anderen Hochschulen notwendig ist und warum diese konkrete Dienstleistung nicht durch Lehreinheiten ohne zugeordnete Studiengänge ersetzt werden kann (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, a.a.O., § 11 KapvO Rn. 2).
Die Antragsgegnerin hatte den Dienstleistungsexport für die nicht zugeordneten Studiengänge Psychologie (Diplom) und "Lehramt, Magister Sport und Technik" für den Bereich der Vorklinik erstmals kapazitätsmindernd im Wintersemester 1999/2000 berücksichtigt. Im Wintersemester 2000/2001 hatte sie zusätzlich einen Dienstleistungsexport für den nicht zugeordneten Studiengang Neurobiologie und Neurowissenschaften in ihre Berechnung eingestellt.
Hinsichtlich der Dienstleistungsexporte für die Studiengänge Psychologie (Diplom) und "Lehramt, Magister Sport und Technik" hat die Kammer bereits mit Beschluss vom 14.10.1999 in den Verfahren B 5 K 543/99 u.a. ausgeführt, dass eine ausreichende Begründung dafür, wieso diese Lehrleistungen nicht wie zuvor kapazitätsschonend durch andere Lehreinheiten erbracht werden können, nicht vorgelegt worden ist: Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Antragsgegnerin noch ergänzend unter dem 17.10.2001 ergänzend vorgelegten Begründung.
Die Kammer geht zwar davon aus, dass der gesamte angesetzte Dienstleistungsexport grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist. Die Antragsgegnerin hätte im vorliegenden Fall jedoch hinreichend konkret darlegen müssen, warum anders als vor dem Wintersemester 1999/2000 diese konkreten Dienstleistungen nicht mehr aus dem Bereich der Lehreinheiten Klinisch-Theoretische Medizin bzw. der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin hätten erbracht werden können. Aufgrund des Gebotes, im Rahmen des Möglichen für die Erfüllung des verfassungsmäßigen Zulassungsrechtes der Studienplatzbewerber zu sorgen, etwaige Kapazitätsverminderungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.10.1998, 8 NC 2849/98), ist nach Auffassung der Kammer durch die Antragsgegnerin jedenfalls konkret darzulegen, warum die kapazitätsschonende bzw. kapazitätsneutrale Erbringung von Dienstleistungen durch die klinischen Lehreinheiten anders als in den Vorjahren nicht mehr in Betracht kam. Zwar geht die Kammer hinsichtlich der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin nicht von einer generellen und umfassenden Überprüfungsmöglichkeit und -pflicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus. Ergeben sich jedoch sich aus den dem Gericht bereits vorliegenden Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin möglicherweise zu Unrecht eine Kapazitätsverminderung vorgenommen hat, hat die Antragsgegnerin diese Punkte vollständig und umfassend zu erläutern. Gelingt dies nicht, so können hieraus für die Antragsgegnerin nachteilige Schlüsse vom Gericht gezogen werden (vgl. OVG Greifswald, LKV 1994, 225).
Bei einem Vergleich mit den für das Wintersemester 1998/1999 im Studienfach Humanmedizin vorgelegten Kapazitätsunterlagen ergibt sich auch, dass die Vorlesungen "Grundlagen der Neurowissenschaften" für das Fach Psychologie und die Vorlesung "Grundlagen der Anatomie und Physiologie" im Studienfach "Lehramt, Magister Sport und Technik bereits in diesem Studiensemester erbracht worden sind, in diesem Studienjahr allerdings zum Teil durch Institute der Klinischen Medizin und damit kapazitätsneutral. Auf eine entsprechende Nachfrage des Gerichts hat die Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 16.10.2001 ausgeführt, dass der Dienstleistungsexport bis zum Jahre 1998 durch eine speziell in der Sportmedizin ausgebildete Professorin erbracht wurde, welche in der Klinik für Orthopädie beschäftigt war. Nach dem Weggang der Professorin gebe bis heute keinen entsprechend ausgebildeten Hochschullehrer in der Orthopädischen Klinik, den anderen Kliniken bzw. den klinisch-theoretischen Instituten, die über die für die Lehre notwendigen Fachkenntnisse der Anatomie verfüge. Nach den Kapazitätsunterlagen für das Wintersemester 1998/1999 sind von der Orthopädischen Universitätsklinik jedoch nicht nur die Vorlesungen "Ausgewählte Bereiche der Sportmedizin" und "Medizinische Grundlagen des Schulsports" abgehalten worden, sondern auch die Vorlesung "Grundlagen der Anatomie und Physiologie". Für das jetzige Semester ist für die Lehramtsstudenten ohnehin nur die Vorlesung "Grundlagen der Anatomie" vorgesehen. Warum im Wintersemester 2001/2002 diese Vorlesung nicht auch durch eine Lehrperson der Lehreinheiten Klinisch-Praktische Medizin bzw. Klinisch-Theoretische Medizin erbracht werden kann, wird von der Antragsgegnerin nicht hinreichend dargelegt. Die Kammer hält es für nicht hinreichend dargelegt, warum eine Grundlagenvorlesung Anatomie im Bereich der Erziehungswissenschaften nur durch auf eine auf Sportmedizin spezialisierte Lehrkraft abgehalten werden kann. Zwar kann die vorübergehende Nichtbesetzung einer Stelle im Bereich der Klinik im Einzelfall eine hinreichende Begründung dafür darstellen, dass eine vormals erbrachte Lehrleistung zeitweilig nicht erbracht werden kann. Die Antragsgegnerin hätte dann aber näher darlegen müssen, warum die Stelle in der Klinik für Orthopädie nach ihrer Darstellung bereits seit mehreren Jahren nicht besetzt werden kann.
Hinsichtlich der Vorlesung "Grundlagen der Neurowissenschaften" im Studiengang Psychologie (Diplom) wird lediglich allgemein darauf hingewiesen, dass diese Vorlesungen nur von Lehrpersonen der Vorklinischen Medizin erbracht werden können. Auch hinsichtlich dieser Vorlesung wird nicht dargelegt, wenn sie im Wintersemester 1998/1999 von Lehrpersonen der klinischen Medizin erbracht worden ist, warum diese Dienstleistung nicht auch im laufenden Semester von den Lehreinheiten der Klinischen Medizin erbracht werden konnten. Sofern die Vorlesung bereits im vergangenen Wintersemester durch eine Lehrperson der Vorklinik abgehalten worden sein sollte, ist nicht dargelegt worden, warum dieser Umstand sich nicht bereits im Wintersemester 1998/1999 kapazitätsmindernd in der Kapazitätsberechnung ausgewirkt hatte und nun erstmals zu berücksichtigen ist.
Die Kammer hält jedoch nach der nur gebotenen summarischen Prüfung den Dienstleistungsexport für den erstmals im Wintersemester 2000/2001 angebotenen Studiengang Neurowissenschaften/Neurobiologie für berücksichtigungsfähig.
Nach dem Beschluss des OVG Bremen vom 10.03.1997 (1 B 7/97) ist eine Umstrukturierung des Lehrangebotes nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Hochschulen müssen flexibel und offen für Innovationen bleiben, auch wenn Studiengänge mit absolutem Numerus clausus betroffen sind. Das in einem Studienfach mit absolutem Numerus clausus vorhandene Lehrangebot kann jedoch nicht beliebig verkürzt werden. Wie die rechtlichen Grenzen einer solchen Umlenkung zu ziehen, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Eine solche Umlenkung darf jedenfalls nicht ohne eine eingehende Abwägung ihrer Auswirkungen vorgenommen, in die der Abbau von Studienmöglichkeiten in dem mit einem absoluten Numerus clausus versehenen Studienfach einbezogen werden muss. Es sind hierbei auch alle Möglichkeiten zu prüfen, ob nicht ein Ausgleich zu schaffen ist. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat bei der nur summarisch möglichen Prüfung eine solche Abwägung der Interessen der verschiedenen beteiligten Fakultäten stattgefunden. Nach einer vorgelegten Pressemitteilung des Wissenschaftsrates vom 27.01.1998 sprach sich dieser für die Erprobung eines auf das Hauptstudium beschränkten Studienganges Biologie mit dem Schwerpunkt Neurobiologie in Magdeburg aus. Zwischenzeitlich ist ein Institut für Biologie (in Gründung) in der Fakultät für Naturwissenschaften gebildet worden, ein Lehrstuhl für Zoologie/Entwicklungsbiologie ist dort besetzt worden (vgl. Information im Internet unter www.uni-magdeburg.de/bio/ibio.html ) In einer überarbeiteten Konzeption für den Hauptstudiengang Neurobiologie und Neurowissenschaften wird zum Einen auf den erheblichen Bedarf an Biologen hingewiesen, welche Projekte im Grenzbereich zwischen Biologie und Medizin bearbeiten können. Dies gelte insbesondere für den gesamten Bereich der gesamten Bereich der Medizinischen Fakultät, dem MPI als auch dem Leibniz-Institut für Neurobiologie Magdeburg, welches sich nach Einschätzung des Wissenschaftsrates binnen kurzer Zeit einen festen Platz unter den weltweit bekannten neurobiologischen Forschungsinstituten gesichert habe (Pressemitteilung vom 21.05.1999, veröffentlicht im Internet unter www.wissenschaftsrat.de). Um ein ausreichendes Maß an Professionalität in der Neurobiologie zu erreichen, müssten bei der Ausbildung alle Lehrinhalte möglichst von Spezialisten, also den Fachvertretern der verschiedenen Fakultäten, erbracht werden. Nur Spezialisten könnten die kritische Einschätzung von Ergebnissen und Methoden vornehmen, die aus dem rasch entwickelnden Bereich der Biomedizin stammten. Diese Konzeption hebt auch die angestrebten positiven Effekte für die Qualität der Lehre an der Medizinischen Fakultät. Nach Auffassung der Kammer belegen die vorliegenden Unterlagen hinreichend, dass über mehrere Jahre unter Einbeziehung verschiedener sachverständiger Gremien eine Abwägung der verschiedenen Faktoren stattgefunden hat und daher die relativ geringe Einschränkung für den Bereich der Lehre an der Medizinischen Fakultät hinzunehmen ist.
Nach der vorliegenden Studienordnung bzw. Prüfungsordnung für den Hauptstudiengang Neurobiologie und Neurowissenschaften wird der Dienstleistungsexport auch nur für Pflichtveranstaltungen erbracht. Im Übrigen ist der neueingerichtete Studiengang auch zulassungsbeschränkt.
Nach Auffassung der Kammer ist auch zu berücksichtigen, dass aus dem Bereich der Klinik der Medizinischen Fakultät, also kapazitätsschonend für den Bereich der Vorklinik, erhebliche Dienstleistungen für den Studiengang Computervisualistik erbracht werden.
Die Antragsgegnerin hat auch die Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge, für die Dienstleistungen erbracht werden, vorgelegt, wobei die Antragsgegnerin auch zutreffend davon ausgegangen ist, dass bei der Bestimmung des Dienstleistungsexportes der Schwund in den nicht zugeordneten Studiengängen nicht einberechnet werden muss (vgl. VGH München, Beschluss vom 18.09.1991, 7 CE 90.10198 u.a, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 02.10.1995, NC 9 S 19/95, KMK-HSchR/NF 41 C Nr.18). Ferner war der von der Antragsgegnerin angesetzte Schwund nicht noch einmal zu halbieren, da der Dienstleistungsexport über das gesamte Studienjahr erbracht wird.
Nach Auffassung der Kammer ist das bereinigte Lehrangebot daher um den insgesamt mit 3,0 angesetzten Dienstleistungsbedarf für Psychologie (Diplom) und Lehramt, Magister Sport und Technik zu erhöhen, so dass ein bereinigtes Lehrangebot von 152,9 anzusetzen ist.
g. Die in die Kapazitätsberechnung eingeflossenen Deputatsverminderungen sind nicht zu beanstanden:
Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 23.10.1998 ( B 5 K 681/98) und vom 14.10.1999 (B 5 K543/99 u.a.) näher ausgeführt hat, hat die Antragsgegnerin die beiden beanstandeten Deputatsverminderungen, welche bereits im Wintersemester 1998/1999 bestanden, nachvollziehbar und glaubhaft begründet (vgl. hierzu auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.3.1999, B 2 S 430/98 u.a.).
Die Deputatsverminderung um 0,5 SWS für den wissenschaftlichen Assistenten am Zentrum für Biochemie und Molekularbiologie ist nicht rechtsfehlerhaft angenommen worden: Dieser ist Sicherheitsbeauftragter für das Praktikumsgebäude und die Praktika. Als solcher erfüllt er wichtige Aufgaben im Bereich des Gesundheits-, Arbeits-, Brand- und Umweltschutzes. Diese Aufgaben sind in der Rektoratsanweisung 11/96 und der Verwaltungsinformation 04/96 näher bestimmt. Hier sind die Pflichten der besonders bestellten Bevollmächtigten im einzelnen bestimmt. Hierzu gehören unter anderem die Unterweisung der Mitarbeiter und der Studierenden, die Dokumentation dieser Unterweisung und die Förderung des Gefahrbewusstseins, Aufgaben im Bereich der Überwachung und Kontrolle, im Einzelfall das Aussprechen von Beschäftigungsverboten gegenüber von Mitarbeitern und Studenten, die Initiative zur Anregung notwendiger Maßnahmen, z.B. bei Bau- und Beschaffungsmaßnahmen soweit Fragen des Tätigkeitsbereiches betroffen sind sowie die Gewährleistung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Bei den derart umschriebenen Aufgaben handelt es sich nicht nur um bloß nominelle Zuständigkeiten, welche keinen tatsächlichen Arbeitsaufwand mit sich bringen. Vielmehr erscheint es der Kammer glaubhaft, dass derartige Überwachungsaufgaben tatsächlich einen zeitlichen Aufwand von einer halben Semesterwochenstunde mit sich bringen.
Unbeanstandet lässt die Kammer auch die Deputatsverminderung für einen unbefristet eingestellten C2-Dozenten wegen dessen Aufgaben als Studienfachberater. § 5 Abs. 2 Nr. 3 der LVVO LSA sieht für Studienfachberater eine Deputatsverminderung um 25 %, jedoch nicht mehr als 2 Lehrveranstaltungsstunden vor. Dieser Wert wird bei einer Verminderung um 2 SWS bei einem Deputat von 8 SWS nicht überschritten. Dass der fragliche Dozent entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin tatsächlich nur für den Bereich der Vorklinik als Studienfachberater tätig wird, bestätigt auch das Personal- und Vorlesungsverzeichnis für das laufende Semester: Dort wird ein Dozent des Zentrums für Biochemie als Studienfachberater ausdrücklich nur für den Studiengang Medizin (Vorklinik) genannt (Seite 55: Prof. Dr. S.). Für Medizin (Klinik) ist dort eine Dozentin der Klinik für Nephrologie (Prof. Dr. K.) aufgeführt.
h. Zu Unrecht wird auch gerügt, dass der Curricularanteil der eigenen Lehreinheit der Vorklinik (CAp) mit 1,7219 fehlerhaft festgelegt worden sei:
Insofern wird von einigen Antragstellern - wie bereits in den Vorjahren - darauf verwiesen, dass die Lehrveranstaltungen "Anatomie für Einführung in die klinische Medizin" und "Physiologie für Einführung in die klinische Medizin" mit einem Curricularanteil von jeweils 0,0222 der Lehreinheit klinische Medizin zuzurechnen seien, so dass sie nicht zur Erhöhung des Wertes CAp führen dürften.
Festzuhalten ist jedoch, dass der in die konkrete Kapazitätsberechnung einfließende Eigencurricularanteil von 1,7219 noch unter dem nach dem ZVS-Beispielstudienplan bestimmten Eigencurricularanteil von 1,7717 liegt.
Auch im Rahmen der Bildung des eigenen Anteils der vorklinischen Lehreinheit am Ausbildungsaufwand des Studienganges Medizin besteht ein Gestaltungsspielraum, welcher nach einer Abstimmung widerstreitender Interessen von Lehre, Forschung und Krankenversorgung verlangt (BVerwG NVwZ 1987, 690). Für die Ausfüllung dieses Gestaltungsspielraumes ist ein kapazitätserschöpfender Maßstab, der zu einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteils führt, dem ZVS-Beispielstudienplan zu entnehmen (BVerwG NVwZ 1987, 691).
Eine gesonderte Begründung ist jedenfalls dann zu fordern, wenn die Hochschule von diesen Orientierungsdaten nach oben, d.h. kapazitätsungünstig, abweichen will. Überschreitet allerdings mit dem für die Ermittlung der Aufnahmekapazität entscheidenden Eigenanteil der Lehrnachfrage den im ZVS-Beispielstudienplan hierfür vorgesehenen Wert nicht, so kann sie innerhalb dieses Wertes die Aufteilung von Lehrnachfragefragemengen auf Fachgebiete abweichend vom ZVS-Beispielstudienplan festlegen, ohne dass es hierfür einer besonderen Begründung bedarf (Berlin/Bahro/Hübenthal § 13 KapVO Rdnr. 18 a.E.).
So liegt der Fall aber auch hier: Die Antragsgegnerin hat einen kapazitätsgünstigeren Eigencurricularanteil für die Vorklinik bestimmt, als ihn der ZVS-Beispielstudienplan vorsieht. Ist aber der nach dem ZVS-Beispielstudienplan errechnete Wert CAp ein Orientierungsdatum für eine voll kapazitätsausschöpfende Bestimmung der einzelnen Lehranteile, so ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin dem Gebot der höchst möglichen Kapazitätsausschöpfung nachgekommen ist (vergleiche auch OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.3.1999, B 2 S 430/98 u.a.).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Lehrveranstaltung "Chemie für Mediziner" von der eigenen Lehreinheit erbracht wird:
Besonderheiten der gegenwärtigen Struktur der Otto-von-Guericke-Universität bedingen ebenso wie die historische Entwicklung der medizinischen Fakultät aus der ehemaligen medizinischen Akademie, dass das speziell auf Mediziner zugeschnittene Fachwissen, welches in diesem Bereich vermittelt werden soll, nicht in gleich geeigneter Weise durch Lehrkräfte anderer Lehreinheiten vermittelt werden kann: An der Otto-von-Guericke-Universität ist eine Ausbildung zum Diplomchemiker nicht möglich, und soweit im Rahmen der Fakultät für Verfahrens- und Systemtechnik ein Institut für Chemie vorgehalten wird, ist dies nach seiner personellen Besetzung auf die besonderen Bedürfnisse der ingenieurwissenschaftlichen Studiengänge zugeschnitten und nicht ohne weiteres in der Lage, die für das Studium der Medizin notwendigen Grundlagenkenntnisse der Chemie zu vermitteln. Daher werden die naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer durch die vorklinischen Institute erbracht, welche schon von seit langer Zeit über das entsprechend ausgebildete Fachpersonal verfügen. Dies ist zum einen sachgerecht und zum anderen auch unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Kapazitätsausschöpfung schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Antragsgegnerin mit ihrem Eigencurricularanteil insgesamt gesehen immer noch unter dem Eigencurricularanteil des ZVS-Beispielstudienplanes bleibt. Sie gleicht also die zusätzliche Belastung der Vorklinik durch die naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer an anderer Stelle wieder aus, so dass sie den durch den ZVS-Beispielstundenplan vorgegebenen Rahmen für einen Eigencurricularanteil einhält.
i. Die Kammer sieht keine ausreichende Grundlage dafür, im Rahmen einer summarischen Überprüfung der Kapazität im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einen niedrigeren Schwundausgleichsfaktor als 0,903 anzusetzen:
Hierbei ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass es sich bei der Bestimmung des Schwundausgleichsfaktors um eine Festlegung mit prognostischem Gehalt handelt. Hier besteht grundsätzlich ein Beurteilungsspielraum der Hochschule. Jedoch kann dies nicht bedeuten, dass insoweit jede gerichtliche Überprüfung ausgeschlossen ist. Zumindest ist beispielsweise zu überprüfen, ob die Hochschule von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und ob sachfremde Gesichtspunkte in die Bewertung einbezogen worden sind.
Insoweit sind durch unterschiedliche Antragsteller Zweifel an der Richtigkeit der Ausgangsdaten, welcher der Anwendung des - an sich nicht zu beanstandenden -"Hamburger Modells" zugrunde lagen, aufgeworfen worden. Die Kammer hatte zudem in den vorangegangenen Jahren mit den Beschlüssen vom 23.10.1998, 14.10.1999 und 13.10.2000 auf Unklarheiten und Fehler in der Zusammenstellung des Datenmaterials hingewiesen, welche ausweislich eines Vergleiches der in den diesjährigen Kapazitätsbericht eingeflossenen Daten mit den Daten aus den Vorjahren noch nicht bereinigt worden sind.
Festzuhalten bleibt folglich, dass die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors durch die Antragsgegnerin zum Teil auf fehlerhaft bestimmten Daten beruht. Die Kammer sieht sich nicht in der Lage, die zutreffenden Daten in zumutbarer Zeit konkret zu ermitteln, zumal dies auch mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten bei der Antragsgegnerin verbunden sein dürfte. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ermittlung eines korrekt bestimmten Datensatzes und eine Neuberechnung des Schwundfaktors in Anwendung des "Hamburger Modells" auf der Grundlage korrekt bestimmter und sachgerecht ausgewählter Daten einen Zeitraum beanspruchen würde, der es etwaigen zusätzlich aufzunehmenden Studenten unmöglich machen würde, das Studium noch effektiv aufzunehmen. Dies gilt um so mehr als nach dem Beispielstundenplan der Antragsgegnerin in der dritten Semesterwoche die Praktika beginnen und eine erfolgreiche Absolvierung dieses Semesters eine Teilnahme an diesen Praktika unabdingbar macht.
Die Kammer hatte es daher in den vorangegangenen Jahren für sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes auch für notwendig gehalten, davon auszugehen, dass eine korrekte Durchführung der Schwundberechnung zumindest zu einer Schwundquote führen würde, welche durch Beschluss des Verwaltungsausschusses der ZVS vom 11.3.1976 als Orientierungswert für die Hochschulen angegeben worden ist, die mangels statistischer Daten zu einer eigenen Schwundberechnung nicht in der Lage sind. Dies bedeutet aber, dass für den Studiengang Humanmedizin von einem Schwundausgleichsfaktor von 0,95, also einem Schwund von 5 % auszugehen ist (zitiert nach Bahro/Berlin/Hübenthal, § 16 KapVO Rdnr.5).
Der von der Antragsgegnerin ihrer Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2001/2002 zugrunde gelegte Schwund ist aber deutlich höher als der vom Verwaltungsausschuss der ZVS 1976 als Orientierungswert aufgestellte Schwundausgleichsfaktor von 0,95 angibt. Der von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/2002 zugrundegelegte Schwund liegt auch erheblich über den von der Antragsgegnerin für die Vorjahre ermittelten Werten (WS 1997/1998: 0,998; WS 1998/1999: 0,98; WS 1999/2000: 0,954; WS 2000/2001: 0,927). Es ist mithin kapazitätsgünstiger, den von der Antragsgegnerin errechneten Schwund zugrunde zu legen, als auf den Orientierungswert abzustellen. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch hinreichenden summarischen Überprüfung hat die Kammer - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass andere als die vorliegenden Daten zu den Studentenzahlen in der Zeit vom Wintersemester 1994/1995 bis zum Wintersemester 2000/2001 nicht in zumutbarer Zeit zu ermitteln sind - keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass eine nur in einem Hauptsacheverfahren künftig mögliche, gründlichere Überprüfung des Datenmaterials zu einem niedrigeren Schwundausgleichsfaktor als 0,903 führen würde:
Die Zulassungszahlenverordnungen der jeweiligen Jahre sehen jeweils in § 2 vor, dass die Hochschulen einen Schwund in den höheren Fachsemestern auffüllen können. Hierfür werden Auffüllgrenzen vorgegeben. Für die Otto-von-Guericke-Universität und den Studiengang Medizin lagen die Auffüllgrenzen für das Wintersemester 1996/1997 und das Sommersemester 1997 bei 185 ( ZZVO vom 17.6.1996), für das Wintersemester 1997/1998 und das Sommersemester 1998 bei 180 (ZZVO vom 2.6.1997), für das Wintersemester 1998/1999 und das Sommersemester 1999 ebenfalls bei 180 (ZZVO vom 24.6.1998). Die Auffüllgrenzen für das Jahr 1999/2000 betrugen für das Wintersemester 1999/2000 und das Sommersemester 2000 bei 180, lediglich für das zweite Fachsemester im Sommersemester 2000 war die Auffüllgrenze auf 183 bestimmt (ZZVO vom 17.6.1999) Soweit eine Auffüllung erfolgt - und diese führt dann gegebenenfalls auch zu einem Anstieg der Studentenzahlen in einzelnen Fachsemestern - gibt es keinen in der Berechnung zu berücksichtigenden Schwund. Ein solches Verfahren, welches einen Schwund mindert oder sogar ganz ausschließen kann, ist auch kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere haben Studienanfänger keinen Vorrang vor "Quereinsteigern" (Bahro/Berlin/Hübenthal, § 16 KapVO Rdnr. 10 f.).
Allerdings lässt sich feststellen, dass die Antragsgegnerin im Wintersemester 1998/1999 im dritten Fachsemester 190 Studenten hatte, während es noch im 2. Fachsemester im Sommersemester 1998 189 Studenten waren. Soweit dort aufgefüllt wurde, wurde die geltende Auffüllgrenze von 180 Studenten im dritten Fachsemester überschritten. Legt man aber für das dritte Fachsemester im Wintersemester 1998/1999 nur den Wert zugrunde, bis zu dem die Antragsgegnerin in jedem Fall auffüllen durfte, d.h. 180 Studenten, so ergibt sich nur eine geringfügige Änderung der Schwundquote. Bereinigt man die Studentenzahl für das dritte Fachsemester im Wintersemester 1998/1999, legt ansonsten aber die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17.09.2001 vorgelegten Daten zugrunde, so errechnen sich semesterliche Übergangsquoten von 0,9182 und 0,9385 sowie 0,9560. Damit errechnet sich eine Schwundquote von 0,901 statt der von der Antragsgegnerin errechneten 0,903.
Wie hoch die Schwundquote tatsächlich bei einer korrekten Bestimmung der zugrundeliegenden Daten sein wird, ist eine Frage, die wegen ihrer Komplexität im Verfahren um die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz nicht abschließend geklärt werden kann. Trotz der nach wie vor nicht bereinigten Fehler in der Datensammlung ist es aber aus den oben ausgeführten Gründen nach einer summarischen Überprüfung nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich bei einer Einstellung korrekter Daten ein Schwundausgleichsfaktor geringer als 0,903 ergeben würde.
Teilt man aber das nach der hier erforderlichen, aber auch hinreichenden summarischen Prüfung der Rechts- und Sachlage sich ergebene Berechnungsergebnis nach dem 2. Abschnitt der KapVO - nämlich den Wert von 177,59 - durch den Schwundausgleichsfaktor von 0,903, so ergibt sich ein Wert von 196,67. Dieser ist nach den allgemein gebräuchlichen mathematischen Grundregeln auf 197 aufzurunden, so dass sich zumindest eine Kapazität von 197 Studierenden ergibt. Bei der Annahme einer Schwundquote von 0,901, wie oben dargestellt, würde sich die Kapazität nicht weiter erhöhen, da der Wert dann 197,10 betragen würde und entsprechend abzurunden wäre.
i. Soweit einzelne Antragsteller geltend machen, dass den Bewerbern um einen außerkapazitären Studienplatz Überbuchungen der kapazitären Studienplätze nicht entgegengehalten werden dürfen, ist dies unerheblich, weil die Antragsgegnerin gar nicht behauptet, durch Überbuchungen bereits mehr als die nach dem Kapazitätsbericht errechneten Studienplätze vergeben zu haben.
2. Die Kostenentscheidung ist in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO begründet: Da die Antragsteller jeweils nicht die begehrte Zulassung zum Studium erhalten haben, sondern mit der Teilnahme an einem Losverfahren aufgrund der hohen Studienbewerberzahl nur eine relativ geringe Chance auf einen Studienplatz erhalten haben, deren Realisierung noch vom Zufall abhängt, erscheint es sachgerecht, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 3.2.1987, DVBl. 1987, 956).
3. Die Streitwertfestsetzung richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 GKG nach dem wirtschaftlichen Interesse der Antragsteller am Erfolg des Antrages. Vorliegend ist - da der wirtschaftliche Wert einer Zulassung zum Studium nicht zu beziffern ist - vom Auffangstreitwert auszugehen. Dieser Betrag ist nicht im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt zu ermäßigen, da die begehrte Entscheidung die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorweg nehmen würde.
Bluhm Semmelhaack Dr. Eppelt