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Frist Antrag e.A. = Vorlesungsbeginn (Uni Dresden) * Datum: 23.10.2001- Spruchkörper: VG Dresden
Geschäftszeichen: NC 5 K 546/01
Stichworte: Frist für Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung * Hier: Vorlesungsbeginn bejaht*Streitwert 8.000,-- DM
Anmerkung: Aufgehoben durch Beschluß des OVG Bautzen vom 16.11.2001 - Az. NC 2 C 8/01
Volltext:
Gründe:
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester im Wintersemester 2001/2002 an der Technischen Universität Dresden.
Der Antrag hat keinen Erfolg, da ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 123 Abs. 1 und 3 VwG0, § 920 ZPO). Der Antrag des Antragstellers ist am 15.10.2001 bei Gericht eingegangen. Vorlesungsbeginn für das Wintersemester 2001/2002 war an der Technischen Universität Dresden der 08.10.2001 (http://www.tu-dresden.de/vd35/termine.htm).
Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst, damit er das Studium seiner Wahl im Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen kann. Dazu gehört es grundsätzlich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliegt, um erhebliche Fehlzeiten beim Besuch der Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters zu vermeiden (SächsOVG, Beschl. v. 18.05.1993, NC 2 S 49/93, Beschl. v. 22.04.1996, NC 2 S 10/95 und NC 2 S 1/96; Beschl. v. 13.01.1997, NC 2 S 23/94; OVG Hamburg, Beschl. v. 06.01.1997, BS 111 157/96, DOV 1997, 692 f.; OVG Greifswald, Beschl. v. 29.01.1993, 2 N 10/93, NVwZ-RR 1994, 334 f.; Beschl. v. 18.12.1998 - NC 2 N 1/98 NVwZ-RR 1999, 542; vgl. VG Dresden, Beschl. v. 05.11.1998, NC 5 K 191/98; Beschl. v. 24.11.19981 NC 5 K 413/98).
Dem steht nicht entgegen, dass die Kammer nicht unmittelbar nach Beginn der Vorlesungszeit über die Eilanträge entscheiden kann. Dies liegt insbesondere auch daran, dass vor einer Entscheidung in der Regel zwischen den Beteiligten Schriftsätze ausgetauscht werden müssen und den Studienplatzbewerbern die Möglichkeit eingeräumt werden muss, zur Kapazitätsberechnung des Antragstellers Stellung zu nehmen. Durch die Zulassung von Eilanträgen auch nach Beginn der Vorlesungszeit würde sich jedoch aufgrund der Verpflichtung des Gerichts, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, die Entscheidung über alle Eilanträge im betroffenen Studiengang verzögern, da das Gericht jedenfalls im Falle der gerichtlichen Anordnung eines Verteilungsverfahrens unter den Antragstellern über alle fristgemäß eingegangenen Eilanträge gleichzeitig entscheiden muss.
Dem steht ferner nicht entgegen, dass unter Umständen ein Losverfahren bei der Universität erst nach Beginn der Vorlesungszeit stattfindet. Hiermit wird den Studienbewerbem eine weitere Möglichkeit eröffnet, innerhalb der Kapazität Studienplätze zu erhalten, um die vorhandene Kapazität möglichst umfassend auszuschöpfen. Eine Studienaufnahme ist in diesem Fall bereits kurz nach Beginn der Vorlesungszeit möglich. Aus den oben genannten Gründen würde jedoch die Zulassung von Eilanträgen nach Beginn der Vorlesungszeit zu einer erheblichen Verzögerung der Studienaufnahme führen.
Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass es ihm aus besonderen Gründen verwehrt gewesen sei, den Antrag rechtzeitig bis zum Beginn der Vorlesungszeit zu stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Eine Ermäßigung (§ 20 Abs. 3 GKG) kommt nicht in Betracht, da der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichgekommen wäre.