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Tiermedizin (TÄH Hannover) * Datum: 23.10.2001 - Spruchkörper: VG Hannover
Geschäftszeichen: 6 C 4157/01
Schlagwörter: Tieräerztliche Hochschule Hannover*Studiengang Tiermedizin*
Volltext:

Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Verfahrens.
Der Wert der Streitgegenstandes wird für jedes Verfahren auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

1. Die Antragsteller begehren im Wege einstweiliger Anordnung ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im Wintersemester 2001/2002 außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl. Sie besitzen die allgemeine Hochschulreife und haben außerkapazitäre Zulassungsanträge unmittelbar bei der Antragsgegnerin gestellt.

Die Antragsteller zu 5 und 29 haben trotz Aufforderung des Gerichts keine Anrechnungsnachweise für zwei Fachsemester vorgelegt. Der Antragsteller zu 7 hat eine frist- und ordnungsgemäße Bewerbung bei der Antragsgegnerin nicht nachgewiesen.

Die Zahl der von der Antragsgegnerin im Wintersemester 2001/2002 aufzunehmenden Studienanfänger ist durch die ZZ-VO 2001/2002 vom 05.07.2001 (GVBI. S. 405) auf 233 festgesetzt worden.

Die Antragsteller sind der Meinung, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin durch diese Zulassungszahl nicht vollständig ausgeschöpft werde. Sie sei vielmehr in der Lage, weitere Studienanfänger aufzunehmen. Die Antragsteller begehren im einstweiligen Anordnungsverfahren mit ihren Hauptanträgen überwiegend die einstweilige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im 1. Fachsemester.

Die Antragsteller zu 39, 35, 32 und 7 begehren die Zulassung im 5. Fachsemester, hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester, die Antragsteller zu 5, 29 und 36 im 3., hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester.

Hilfsanträge, in einigen Fällen auch Hauptanträge, sind auf Einbeziehung in ein Losverfahren gerichtet, ferner auf Zulassung lediglich für den vorklinischen Studienabschnitt.

Die Antragsgegnerin tritt diesen Anträgen entgegen. Im 1., 3. und 5. Fachsemester sind jeweils 233 Studierende zugelassen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Antragsteller, auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Kapazitätsermittlungsunterlagen, auf den Bericht über den Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin sowie auf die Generalakte Bezug genommen.

Die Anträge sind unbegründet.

Grundlage für die Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Tiermedizin bei der Antragsgegnerin ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 06.07.1990 (GVBI. S. 256) in der z.Z. geltenden Fassung. Gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Verordnung bestehen im summarischen Verfahren keine Bedenken.

Die Berechnungen werden von der Kammer auf vier Stellen hinter dem Komma durchgeführt, wobei die 4. Stelle nach einer mathematischen Grundregel auf- bzw. abgerundet wird.

1. Studienanfänger

Die von der Kammer durchgeführte Berechnung ergibt unter Anwendung der Formeln (1) bis (5) der Anlage 1 zur KapVO für den von den Antragstellern gewählten Studiengang keine höhere Zulassungszahl, als durch die 77-VO 2001/2002 festgesetzt worden ist.

Für die Anwendung dieser Formeln gilt im einzelnen:

a) Zu Formel (1):

aa) In die Berechnung gehen nach § 8 KapVO grundsätzlich alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen für den Studiengang Tiermedizin ein. Dabei ist zu beachten, daß die bis zum SS 1992 bei der Antragsgegnerin befindlichen Institute für Zoologie und Tierökologie und Zellenbiologie (früher Botanik) der Lehreinheit Biologie zugeordnet sind, die ihrerseits bei der Universität Hannover angesiedelt ist. Das hat für die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zur Folge, daß das Personal dieser beiden Institute der Antragsgegnerin nicht mehr zugerechnet werden darf. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der noch folgenden Ausführungen ist von einer Gesamtstellenzahl von 197 auszugehen.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Nds. OVG (Beschluss vom 12.07.2000 - 10 N 1392/00), des OVG Berlin (Beschluss vom 26.08.1999 - 5 NC 366.99) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.03.1999 - 1 BvL 27/97) geht das Gericht davon aus, dass der in der Vergangenheit aufgrund des Haushaltsstrukturkonzeptes erfolgte Stellenabbau nicht zu beanstanden ist (VG Hannover, Beschluss vom 11. 11. 1999, 6 C 4433/99; Beschluss vom 16.11.2000, 6 C 4154/00).

Es sind daher 57 Professoren C 2, C 3 und C 4 zu berücksichtigen, während die Stellenübersicht der Antragsgegnerin 65 Stellen ausweist. Eine C 3-Stelle ist von der Antragsgegnerin deshalb nicht berücksichtigt worden, weil diese Stelle mit dem haushaltsrechtlichen Vermerk versehen worden ist, dass ihre Besetzung nur mit Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen und des Ausschusses für Wissenschaft und Kultur des Niedersächsischen Landtages erfolgen darf. Diese Zustimmungen liegen nach den Angaben der Antragsgegnerin nicht vor. 6 Stellen entfallen auf die ausgegliederten Institute Zoologie sowie Tierökologie und Zellenbiologie. Eine weitere Stelle C 3 ist nicht berücksichtigt worden, da hierfür eine gemeinsame Berufung mit dem Deutschen Primatenzentrum (DPZ) in Göttingen vorgesehen ist. Angesichts dieser Besonderheit ist die Stelle ohne Lehrdeputat ausgestaltet (Nds. OVG, Beschl. vom 20.01.1998, 10 N 5550/97).

Bei der Stellengruppe 03 der Wissenschaftlichen Assistenten C 1 ist von 39 (statt 41) Stellen auszugehen. In der Stellenübersicht sind zwei Stellen enthalten, die auf die ausgegliederten Institute für Zoologie bzw. Tierökologie entfallen.

Bei der Stellengruppe 04 (Akademische Räte/Direktoren, A 13/15) sind 28 Stellen zugrunde zu legen, obwohl die Stellenübersicht 35 Stellen ausweist und die Antragsgegnerin von 29 ausgeht. Die Stelle des Leiters des Hochschulrechenzentrums (Akademischer Direktor, A 15) ist wegen der ihm übertragenen besonderen Funktionen nicht in das Lehrangebot einzubeziehen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 29.05.1991 - 10 N 176/90 u.a. Beschl. v. 09.09.1992 - 10 N 5643/91 u.a. -; BVerwG, Urt. v. 20.07.1990 - 7 C 90/88 -, NVwZ-RR 91,78). Die restlichen 7 Stellen entfallen auf die Institute für Zoologie sowie Tierökologie und Zellenbiologie. Die Stelle des Hochschulapothekers ist von der Antragsgegnerin berücksichtigt worden. Nicht mehr zur Hälfte hinzuzurechnen ist die in eine Stelle A 13 (ROAR) umgewandelte Stelle eines AOR. Gegen die kapazitätsabbauende Umwandlung bestehen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 10.03.1999, a.a.O.) keine durchgreifenden Bedenken (VG Hannover, Beschluss vom 16.11.2000, a.a.O.)

Bei den 47 Planstellen für wissenschaftliche Mitarbeiter zur Weiterbildung (Stellengruppe 05, Spalten 22 und 23 des Stellenübersichtsplanes) handelt es sich um Stellen zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Davon sind 4 Stellen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter der Institute Tierökologie und Zellenbiologie und Zoologie abzusetzen. Die Antragsgegnerin hat entsprechend 43 Stellen berücksichtigt.

Die Zahl der Akad. Räte auf Zeit (2) und die Zahl der Oberassistenten (5) entspricht dem Stellenplan.

Bei den Hochschuldozenten C 2 vermindert sich die Zahl von 4 auf 3 um eine Stelle des Instituts für Zoologie.

In der Stellengruppe 15 (wissenschaftlicher Dienst) weist der Stellenplan 21 Stellen aus, während die Antragsgegnerin bei ihren Berechnungen 20 Stellen berücksichtigt. Die abzuziehende Stelle entfällt auf den wissenschaftlichen Mitarbeiter des Leiters des Rechenzentrums, der angesichts der ihm übertragenen Funktionen keine Lehrtätigkeit verrichtet (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschl. v. 09.09.1992, a.a.0. und 20.01.1998 a.a.O.).

bb) Bevor auf der Grundlage dieses Lehrpersonals unter Heranziehung der jeweiligen Deputate das Lehrangebot berechnet wird, ist zunächst der Personalbedarf für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung, für diagnostische Untersuchungen und für das öffentliche Gesundheitswesen zu berücksichtigen.

Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KapVO muß die Zahl der Stellen, in denen derartige Dienstleistungen erbracht werden, um 30 v.H. vermindert werden. Die Höhe dieses Abzugs ist unter Berücksichtigung des im Auftrag der ZVS erstatteten Berichts des Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst über den Personalbedarf für Krankenversorgung und diagnostische Untersuchungen in der Lehreinheit Tiermedizin vom 18. Juni 1986 plausibel und nicht zu beanstanden (Nds. OVG, Beschluss vom 12.07.2000, a.a.O., VG Hannover, Beschluss vom 16.11.2000, a.a.O.). Im übrigen ist auch in Kenntnis der Kritik an dieser Festsetzung nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber den ihm bei der Ausgestaltung der Berücksichtigung der Krankenversorgung zustehenden Gestaltungsspielraum mit der Möglichkeit zur Pauschalierung auch im Lichte von Art. 12 GG verletzt hat, indem er keine niedrigere Zahl als 30% festsetzt.

Bei der Berechnung des Krankenversorgungsabzugs im einzelnen ist die von der Antragsgegnerin vorgenommene Aufteilung der klinischen und nichtklinischen Stellen (Datenerhebungsbogen B 1 nebst Anlage) bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran-dass alle Inhaber der von der Antragsgegnerin ausgewiesenen klinischen Stellen Krankenversorgungsleistungen erbringen. Veränderungen, die sich aus der Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der mehr zu berücksichtigenden Stelle ergeben, hat das Gericht beachtet.

cc) Grundlage für die Berechnung des Lehraufkommens ist nach § 9 Abs. 1 KapVO die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (LVVO).

Die von der Antragsgegnerin festgesetzten Lehrdeputate entsprechen der LVVO vom 11.02.2000 (GVBI. S. 18) in der z.Z. geltenden Fassung.

dd) Die nach Verminderung der Krankenversorgungsabzüge sich ergebende Stellenzahl ist gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 1 und 2 KapVO weiter um den Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach den §§ 60 und 63 der Approbationsordnung für Tierärzte (TApp0) vom 22.04.1986 (BGBl. 1 S. 600) in der z.Z. geltenden Fassung zu reduzieren (Abzug einer Stelle je 64 Ausbildungsplätze gemäß § 60 TApp0 sowie einer Stelle je 32 Ausbildungsplätze nach § 63 TApp0).

Unter Zugrundelegung von 86 Plätzen im Rahmen der Ausbildung in der kurativen Praxis eines Tierarztes oder in einer Tierklinik (§§ 61, 62 TApp0) und 143 Plätzen während des Wahlpraktikums (§ 63 TApp0) ist in der Anlage zum Datenerhebungsbogen B 2 ein Stellenbedarf von insgesamt 5,81 (genau: 5,8124) Stellen errechnet worden. Diese 5,8124 Stellen sind entsprechend ihrem Anteil auf die einzelnen Stellengruppen zu verteilen und in Abzug zu bringen.

ee) Die Verminderungen des Lehrangebots nach der Darlegung der Antragsgegnerin auf Datenerhebungsbogen D für die Wahrnehmung der Funktionen der Ämter zweier Vizepräsidenten (§ 90 Abs. 1 NHG i.V.m. § 8 der Grundordnung der Tierärztlichen Hochschule) mit je 2,0 LVS stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 LVVO.

ff) Das Lehrangebot ist um die Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO) zu erhöhen, die in den dem maßgeblichen Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben. Vorliegend sind 6,7 LVS Lehrauftragsstunden erteilt worden. Zweifel an der Richtigkeit dieser Zahl bestehen nicht.

gg) Nach Formel (1) ergibt sich hiernach als Summe aller Produkte der Haushaltsstellen und Deputate für diese Stellen, vermindert um die Reduzierungen und vermehrt um die Lehrauftragsstunden, als Angebot der Lehreinheit an Deputatsstunden:

Stellen gruppe

Stellenart

Anzahl

KV-Abzug Praktika

 

Deputat je Stelle in LVS

Ergebnis

01

Prof. C 2 - C 4

57

11,7

1,6815

8

348,9480

03

Wiss. Ass. C 1

39

7,5

1,1509

4

121,3964

04

Akad.Räte/ Di rektoren A 13/15

28

6,6

0,8260

8

164,5920

             

05

wiss. Mitarbeiter zur Weiterbildung

43

10,8

1,2688

4

123,7248

07

Akad.Räte a.Z.

2

0,6

0,0593

4

5,3628

11

Wiss.(Ober-)Ang.

5

1,5

0,1476

6

20,1144

12

Hochschuldoz. C2

3

0,3

0,0883

8

20,8936

15

Wiss.Dienst

20

4,8

0,5900

8

116,8800

       

5,8124

 

921,9120

Vermindert man diese Summe um die Reduzierungen (L = 4,0) und vermehrt sie um die Lehrauftragsstunden (L = 6,7), so ergibt sich nach Formel (1): 921,9120 - 4,0 + 6,7 = 924,6120

b) zu Formel (2):

Das Angebot an Deputatstunden der Lehreinheit Vorklinik ist zu vermindern um die Dienstleistungen, gemessen in Deputatstunden, die die Lehreinheit für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat (Anlage 1, Abschn. 1, Nr. 2 zu § 6 KapVO - Formel 2 -). Dienstleistungen in diesem Sinne hat die Lehreinheit Vorklinik zu erbringen für die nicht zugeordneten Studiengänge Biochemie, Biologie-Diplom, - LG, - LR, - LBS.

Bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ist von den voraussichtlichen Zulassungszahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge auszugehen (§ 11 Abs. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat die voraussichtlichen Zulassungszahlen ohne einen Schwundausgleich berücksichtigt. Sie ist von der durchschnittlichen Belegung in den nicht zugeordneten Studiengängen ausgegangen. Das Gericht sieht keinen Grund, diese Berechnungsweise zu beanstanden, merkt aber an, daß die Orientierung an einer Durchschnittszahl unter Außerachtlassung der Schwundquote nicht der Berechnungsweise entspricht, die in anderen Studiengängen üblich ist.

In Anwendung der Formel 2 hat die Lehreinheit daher folgende Dienstleistungen für die nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen:

 

Aq

CAq

Aq: 2

Biologie-Diplom

74,6911

0,5554

20,7417

Biologie-LR

14,8658

0,1872

1,3914

Biologie-LG

54,3208

0,2400

6,5185

Biologie-LBS

6,7901

0,0484

0,1643

Biochemie

42,6407

0,0370

0,7888

     

29,6047

c) zu Formel (3):

Das bereinigte Lehrangebot (Sb) ergibt sich aus dem Lehrangebot in Deputatstunden je Semester, vermindert um die Dienstleistungen, die die Lehreinheit der Antragsgegnerin für andere Lehreinheiten erbringt.

Das ergibt folgende Berechnung:

924,6120 - 29,6047 = 895,0073.

d) zu Formel (4):

aa) Anstelle des in Anlage 2 KapVO festgesetzten Curricularnormwertes von 7,6 nimmt die Kammer einen Wert von 7,5114 an. Der im Beispielstudienplan vom 27.01.2000 errechnete und vom Verwaltungsausschuss der ZVS gebilligte Wert ist um die Fremdanteile für die ausgegliederten und der Lehreinheit Biologie an der Universität Hannover zugeordneten Fächer (Zoologie und Botanik) in Höhe von 0,1112 zu vermindern (vgl. Nds. OVG, Beschl. vom 6.8.1993, - 10 N 1523/93 u.a.).

bb) Der in Ansatz gebrachte Normwert von 6,4 für den Aufbaustudiengang (Ph.D.) und die Neuerrichtung dieses Aufbaustudiums unter Abbau des bisherigen Aufbaustudiums ist unter dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsausnutzung nicht zu beanstanden (VG Hannover, Beschl. v. 16.11.2000, a.a.0.-, Nds. OVG, Beschl. v. 12.07.2000, a.a.O.)

cc) Die Kammer sieht mit dem Nds. OVG davon ab, für die der Lehreinheit Tiermedizin zugeordneten Studiengänge Tiermedizin und Aufbaustudium Anteilquoten nach § 12 KapVO zu bilden. Die Festlegung solcher Quoten würde nämlich dazu führen, dass sich ein etwa ermitteltes höheres Lehrangebot anteilig auf beide Studiengänge auswirkt und damit auch zu einer Erhöhung der Zulassungszahl des Aufbaustudiums führt, obwohl dafür kein Bedarf besteht.

Eine Verteilung des Gesamtlehrangebots auf die beiden Studiengänge kann dadurch erreicht werden, dass die für das Aufbaustudium erforderliche Ausbildungskapazität vorweg abgezogen und d er verbleibende Teil ausschließlich dem Studiengang Tiermedizin zur Verfügung gestellt wird. Dies lässt sich durch eine entsprechende Anwendung der Formel CAq x Aq : 2 erreichen, nach der auch der Dienstleistungsabzug berechnet wird.

Das führt bei 20 Aufbaustudienplätzen pro Jahr zu folgender Berechnung:

6,4 x 20: 2 = 64.

Da zum Wintersemester 2001/2002 lediglich 42 Studenten im Aufbaustudium eingeschrieben sind, geht das Gericht abweichend von der Antragsgegnerin zugunsten der Studienanfänger von einem Abzug von 44,8000 (64 x 42 : 60) LVS aus. Infolge dieses Vorwegabzuges steht für den Studiengang Tiermedizin ein Gesamtlehrangebot von 850,2073 (895,0073 - 44,8000) LVS zur Verfügung.

e) zu Formel (5):

Auf der Grundlage des in Formel (4) enthaltenen Gesamtlehrangebots führt dies unter Berücksichtigung des Curricularanteils zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von 226,3778 Studienplätzen (850,2073 x 2 : 7,5114) für Erstsemester.

f) Dieses Berechnungsergebnis ist gemäß § 16 KapVO hinsichtlich des Schwunds zu überprüfen. Das Gericht legt einen Schwundausgleichsfaktor von 1,0218 zugrunde. Gegen die eingestellten Zahlen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Schwundausgleichsfaktor von 1,0223 führt zu einer Studienplatzzahl von 231,4260, gerundet 231.

g) Danach stehen der Antragsgegnerin im 1. 3., und 5. Fachsemester keine weiteren Studienplätze im Wintersemester 2001/2002 zur Verfügung, da bereits mehr als je 231 Studienplätze besetzt sind.

2. Soweit die Antragsteller die Zulassung zum 2.und 4. Semester beantragt haben, sind die Anträge abzulehnen, da eine Zulassung zum 2. und 4. Fachsemester zum Wintersemester aufgrund der Gestaltung des Studiums (Studienjahr) nicht möglich ist.

Die Anträge der Antragsteller zu 5 und 29 hinsichtlich der Zulassung zum 3. Fachsemester sind zudem abzulehnen, da die Antragsteller nicht die erforderlichen Anrechnungsnachweise vorgelegt haben.

Der Antrag des Antragstellers zu 7 war zudem abzulehnen, da er seine ordnungsgemäße Bewerbung innerhalb der Bewerbungsfrist des §2 Abs.2 Nr.2 b Hochschul-VergabeV0, also bis zum 15.10.2001, bei der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht hat.

3. Teilzulassungsanträge

Soweit einige Antragsteller hilfsweise die Teilzulassung zum vorklinischen Studienabschnitt oder zu einzelnen Fachsemestern begehren, bleiben ihre Anträge ebenfalls ohne Erfolg, weil die Aufnahmekapazität des Studiengangs Tiermedizin auf der Berechnung der Personalkapazität insgesamt und nicht auf derjenigen für einzelne Abschnitte beruht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.03.1988, aa0.). Da bei der Lehreinheit Tiermedizin die personelle Ausstattung für die Kapazitätsermittlung maßgebend ist, verteilt sich diese rechnerisch gleichmäßig über den gesamten Studiengang. Das schließt die Möglichkeit geringer ausgelasteter Studienabschnitte mit freier Ausbildungskapazität aus.

4. Prozesskostenhilfe und Kosten

Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu 6 ist abzulehnen. Einkommensnachweise der Eltern wurden nicht vorgelegt. Zudem hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den o.g. Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Kostenentscheidungen ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Littmann Dr. Preisigke Wagstyl