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Humanmedizin (Uni HH) * Datum: 29.10.2001 - Spruchkörper: OVG Hamburg
Geschäftszeichen: 3 Nc 7/01
Schlagwörter: Universität Hamburg*Studiengang Humanmedizin*Fingierte Planstellen*Streitwert 6.000,--DM
Leitsätze:

1. Stellen, die geschaffen worden sind, um eine besondere Belastung der Lehreinheit durch gerichtliche Zuweisung von Studierenden aufgrund von lediglich fingierten Planstellen zu beheben, haben auf die Kapazitätsberechnung keinen Einfluss.

2. Bei der Verteilung gerichtlich ermittelter Studienplätze in Anlehnung an die Vergabeverordnung ist die Quote von 20 v.H. nach dem "Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschule" der Quote "Grad der Qualifikation" zuzuschlagen.

Volltext:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 9. August 2001 /12 VG Z 92/2001) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Für die Beschlüsse, mit denen über die Beschwerden der Antragsteller entschieden wird, die die Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Kapazität aufgrund ihrer Bewerbung zum Sommersemester 2001 ("Bewer-bungssemester") im Wege einstweiliger Anordnung erstreben, wird im folgenden eine einheitliche Begründung gegeben. Dabei wird auf die individuelle Kennzeichnung der Antragsteller und auf die Hervorhebung der nur von einzelnen Antragstellern vorgetra-genen Erwägungen verzichtet.

A.

Für das Bewerbungssemester wurde die Zulassungszahl im Studiengang Medizin durch die Verordnung über Zulassungszahlen für die Universität Hamburg ("Höchstzahlverordnung") vom 21. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 174) auf 188 festgesetzt. Über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus hat die Antragsgegnerin freiwillig weitere 37 Studierende zum Studium im ersten vorklinischen Semester zugelassen (Schriftsatz v. 30.5.2001, Tz. 1).

Die Antragsteller machen geltend, mit den von der Antragsgegnerin insgesamt zugelassenen 225 Studierenden sei die tatsächlich vorhandene Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht erschöpft.

Das Verwaltungsgericht hat sämtliche Anträge, den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz zuzuweisen, abgelehnt. Es hat die jährliche Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Medizin mit 448 Studienplätzen angenommen. Auf das Bewerbungssemester entfielen demgemäß 224 Studienplätze. Diesen stünden 225 zum Studium zugelassene Studienanfänger gegenüber.

Gegen diese Entscheidungen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen Beschwerden.

B.

12 Beschwerden sind begründet. Die Höchstzahlverordnung entspricht nach den in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gewonnenen Erkenntnissen nicht der vorhandenen Aufnahmekapazität und - soweit es um Stellenstreichungen geht - dem Grundrecht der Berufsfreiheit; sie ist insoweit nichtig, als die Zahl der Studienplätze auf lediglich 188 festgesetzt worden ist. Die darin begründete Verletzung von Art. 12 GG und von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 - StV 1999 - vermag das Gericht in eigener Zuständigkeit festzustellen (vgl. OVG Ham-burg, Urt. v. 28.4.1983 - OVG Bf III 26/82 - Med. SS 1980 - S. 129 ff. - KMK-HSchR 1984 S. 380, 404 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsgegnerin - ohne Berücksichtigung einer Belastungsgrenze - im Berechnungszeitraum Wintersemester 2000/2001 - Sommersemester 2001 469 Studierende hätte auf-nehmen müssen. Davon entfallen - bei Berücksichtigung der Belastungsgrenze - auf das Bewerbungssemester 237 Studierende.

Erster Abschnitt

Kapazitätsermittlung

I.

Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung

Der Verordnungsgeber hat die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung (personelle Kapazität) der Lehreinheit Vorklinische Medizin für den maßgeblichen Berechnungszeitraum gemäß § 6 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 14. Feb-ruar 1994 (GVBl. S. 35, m. Änd.) noch vor Berücksichtigung eines Schwundausgleichs mit 351,37 Studienplätzen angenommen (vgl. Kapazitätsbericht, Stand 5.10.2000, Korrekturseite 39). Dies ist zu beanstanden. Das Gericht geht statt dessen von 437,44 Studienplätzen aus.

Die personelle Kapazität wird im Wege der Gegenüberstellung des Lehrangebots und der Lehrnachfrage ermittelt.

1. Lehrangebot (S)

Für das Bewerbungssemester legt das Gericht ein bereinigtes Lehrangebot (Sb) in Höhe von 310,32 (statt 253,36) Deputatstunden (SWS) zugrunde. Das Bruttolehrangebot (S) wird mit 352 SWS (statt 302 SWS) angenommen. Der hiervon abzuziehende Dienstleistungsbedarf (E) der Studiengänge, die der Lehreinheit nicht zugeordnet sind, wird mit 41,68 SWS (statt 48,64 SWS) angesetzt.

1.1 Das Gericht korrigiert den Ansatz von 107 SWS bei dem Anatomischen Institut, mit dem die Antragsgegnerin den ursprünglichen Ansatz von 115 SWS im Kapazitätsbericht, Stand 9.6.2000, geändert hat (vgl. Korrekturseite 33 vom 5.10.2000), und legt seiner berichtigenden Kapazitätsberechnung 115 SWS zu Grunde. Bei der Ermittlung der Kapazität müssen alle 9 Stellen A 13 Wiss. Ass. (alter Art) berücksichtigt werden, nicht nur 7 (vgl. die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 27.9.2000, Tz 2). Die Antragsgegnerin sieht das mittlerweile ebenso (Schriftsatz vom 12.10.[9.]2001 S. 2 f.).

1.2 Bei den übrigen Instituten legt das Gericht der Berechnung die Deputatstunden zu Grunde, die die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2001 unter Berichtigung des Kapazitätsberichts angegeben hat, nämlich 73 SWS für das Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie sowie 79 SWS für das Physiologische Institut. Für die Medizinische Soziologie setzt es wie der Kapazitätsbericht 24 SWS an.

1.3 Die sechs Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter, die nach den Erläuterungen von Professor Dr. Schulte im Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 26. Februar 2001 durch vorübergehende Freisetzung von Mitteln aus dem sog. Finanzierungskorridor geschaffen worden sind, haben auf die Kapazitätsberechnung des Gerichts keinen Einfluss. Die Schaffung der Stellen, die im Kapazitätsbericht keinen Niederschlag gefunden hat, kann nicht so verstanden werden, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die von dem Beschwerdegericht beanstandete Streichung von Planstellen in der Lehreinheit Vorklinische Medizin teilweise hätte rückgängig machen wollen. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass die Mittel für diese Stellen nur vorübergehend für drei Jahre freigesetzt worden sind. Es kommt hinzu, dass die betreffenden Stellen Professor Dr. Schulte zufolge dazu bestimmt sind, einen Qualitätsverlust in Forschung und Lehre zu verhindern, der als Konsequenz der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Nichtanerkennung der Stellenstreichungen einzutreten droht. Auch soweit die Schaffung der Stellen der Durchführung des Modellprojekts "Problemorientiertes Lernen" dient, ist nicht zweifelhaft, dass damit keine Erhöhung der Ausbildungskapazität bezweckt ist. Sie stünde in Widerspruch zu dem von der Freien und Hansestadt Hamburg nach wie vor angestrebten Planziel einer jährlichen Kapazität von 300 Plätzen für Studienanfänger (vgl. Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg vom 18.7.2001, HmbGVBl. S. 201). Danach sind diese Stellen keine Stellen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO und müssen nicht in die Kapazitätsberechnung eingestellt werden. Dies folgt möglicherweise bereits aus § 21 Abs. 2 KapVO, jedenfalls aber aus dem Charakter der Maßnahme als Mit-tel zur Behebung einer gerichtskundigen Überlastung der Lehr-einheit Vorklinische Medizin, die durch die von dem Beschwerde-gericht bei der Kapazitätsberechnung vertretene Annahme fikti-ver Planstellen mit hervorgerufen worden ist. Der Ansatz der den sechs Stellen entsprechenden 24 SWS in der Kapazitätsberechnung des Gerichts würde die sich aus der erwähnten Rechtsprechung für den Fachbereich Medizin ergebenden Probleme auch dann verschärfen, wenn die Zahl der gerichtlich fingierten Stellen, wie es in diesem Fall geboten wäre, in angemessenem Umfang verringert würde. Das Beschwerdegericht wertet die Existenz der genannten sechs Stellen nach alledem lediglich als Bestätigung der von ihm bisher vertretenen Auffassung, dass dem Fachbereich die Ausbildung der ihm durch das Beschwerdegericht zugewiesenen Studierenden, soweit sie auf der Berechnung mit-tels fiktiver Stellen beruht, nicht unmöglich ist.

1.4 Das Beschwerdegericht sieht weiterhin keinen Grund, seine Rechtsprechung zur Beurteilung der Streichung von Planstellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu revidieren (vgl. Beschl. v. 26.3.1999 - 3 Nc 34/98 u.a. - Med. SS 1998 - BA S. 5 ff. - NVwZ-RR 2000 S. 219). Insbesondere gibt das bereits erwähnte Gesetz zur Neuordnung der Hochschulmedizin in Hamburg vom 18. Juli 2001 dazu keinen Anlass. Denn dieses Gesetz ist erst lange nach Beginn des Bewerbungssemesters in Kraft getreten. Nach dem in § 5 KapVO zum Ausdruck kommenden Grundsatz können aber Umstände, die sich nach Beginn des Berechnungszeitraums oder nach einem Vergabetermin ergeben, für die Kapazitätsermittlung nicht von Bedeutung sein.

In seinem Beschluss vom 18. Oktober 1999 - 3 Nc 110/99 u.a. - Med. SS 1999 - (WissR 2000 S. 78 = NordÖR 2000 S. 158), hat das Gericht den durch die Stellenstreichung bedingten Wegfall von 56 SWS lediglich im Umfang von 18 SWS anerkannt (BA S. 16 f.; ebenso Beschl. v. 29.3.2000 - 3 Nc 1/00 u.a. - Med. WS 1999/00, HmbJVBl. 2000 S. 85 [im Folgenden: Beschl. v. 29.3.2000). Daran wird festgehalten. Auch nachdem im Institut für Medizinische Biochemie und Molekularbiologie zum 1. Januar 1999 eine weite-re C 3 - Stelle gestrichen worden ist, geht das Gericht weiter davon aus, dass durch Stellenstreichungen insgesamt nicht mehr als 56 SWS weggefallen sind. Für den Wegfall der erwähnten C 3 - Stelle sind keine Deputatstunden zusätzlich zu fingieren. Denn der mit der Streichung der Stelle verbundene Verlust von 8 SWS wird kompensiert durch den Zuwachs von 8 SWS aus den oben erwähnten beiden A 13 - Stellen im Anatomischen Institut. Es versteht sich von selbst, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht verletzt sein kann, wenn die Streichung von Stellen durch die Schaffung anderer Stellen mit gleicher Lehrverpflichtung innerhalb der Lehreinheit ausgeglichen wird.

Es kann nach wie vor nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin die Ausbildung desjenigen Teils der ihr gerichtlich zugewiesenen Studierenden unmöglich wäre, dessen Zuweisung darauf beruht, dass das Beschwerdegericht bei der Kontrolle der Kapazitätsberechnung das Lehrangebot wegen der Rechtswidrigkeit der Stellenstreichung um fiktive - real nicht vorhandene - (56 - 18 =) 38 SWS erhöht (vgl. zu diesem Problem Beschl. v. 29.3.2000, BA S. 6 ff.). In dieser Annahme sieht sich das Beschwerdegericht, wie oben ausgeführt, durch die Erkenntnisse bestätigt, die bei dem Erörterungstermin des Verwaltungsgerichts am 26. Februar 2001 gewonnen worden sind. Es wäre Sache der Antragsgegnerin gewesen, etwaige Missstände, die sich aus der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts für den Hochschulbetrieb ergeben haben sollten, substantiiert darzustellen. An entsprechendem Vorbringen fehlt es weiterhin.

1.5 Der Dienstleistungsimport wird von dem Beschwerdegericht wie schon in der das Sommersemester 2000 betreffenden Entscheidung weiter mit 23 SWS statt 19 SWS angenommen. Der nach dem Kapazitätsbericht auf das Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie entfallende Anteil von 11 SWS ist auf 15 SWS zu erhöhen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 9 ff.). Dem Beschwerdegericht ist die erforderliche Prüfung der viele Jahre zurückliegenden kapazitätsverknappenden Maßnahmen, mit denen die Verminderung der von dem genannten Institut bereitzustellenden Zahl von Deputatstunden von 19 auf 11 seitens der Antragsgegnerin begründet wird, aus zeitlichen Gründen bisher nicht möglich gewesen. Das kann aber nicht bedeuten, dass der Verlust von 8 SWS in vollem Umfang akzeptiert werden müsste. Dagegen spricht einmal, dass die in Rede stehende Prüfung jedenfalls hinsichtlich der Ermäßigung der Lehrverpflichtung der Professoren Dr. Richter und Dr. Schmale schon einmal - mit einem für die Antragsgegnerin negativen Ergebnis - stattgefunden hat. Der Ausgang der in künftigen Verfahren anzustellenden Ermittlungen kann deshalb insoweit nicht als völlig offen betrachtet werden, auch wenn es denkbar erscheint, dass neue tatsächliche Gegebenheiten, aber auch neue Erwägungen und Wertungen zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Jedenfalls wird auch in Rechnung zu stellen sein, dass zumindest Professor Dr. Richter, wenn man den Vorlesungsverzeichnissen folgt, die ihm gewährte Vergünstigung in den letzten Jahren kaum in Anspruch genommen zu haben scheint. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragsgegnerin die Kapazitätsberechnung jahrelang mit einem Dienstleistungsimport aus dem Institut für Zellbiochemie und Klinische Neurobiologie von 19 SWS statt 11 SWS durchgeführt hat. Nach alledem gelangt das Gericht auch in den vorliegenden Verfahren zu dem Ergebnis, die korrigierende Kapazitätsberechnung für das Bewerbungssemester mit einem Ansatz von 15 SWS, dem Mittelwert zwischen den beiden Alternativen von 11 SWS und 19 SWS, durchzuführen.

1.6 Nach Vornahme der vom Gericht für notwendig erachteten Korrekturen ist das Lehrangebot danach mit 352 SWS anzunehmen (Anatomie 115 SWS, Biochemie 73 SWS, Physiologie 79 SWS, Medi-zinische Soziologie 24 SWS, Nichtanerkennung von Stellenstrei-chungen 38 SWS, Dienstleistungsimport 23 SWS)

2. Dienstleistungsbedarf (E)

Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu deckende Dienstleistungsbedarf nicht zugeordneter Studiengänge wird mit 41,68 SWS (statt 48,64 SWS) angenommen.

2.1 Für die Studiengänge Informatik, Zahnmedizin und Pharmazie berechnet sich der Dienstleistungsbedarf wie folgt:

 

CAq

SF

Aq/2

Erg

Informatik

0,031

0,7265

121,5

2,74

Zahnmedizin

0,7733

0,7739

55

32,92

Pharmazie

0,0625

0,9358

37

2,16

 

 

 

 

37,82

Soweit das Beschwerdegericht seiner Berechnung andere Curricularanteile zu Grunde legt als die Antragsgegnerin, ist dies in den Beschlüssen vom 26. März 1999 (BA S. 35) und 18. Oktober 1999 (BA S. 20 ff.) begründet worden. Hierauf wird verwiesen.

2.2 Der von der Lehreinheit Vorklinische Medizin gedeckte Dienstleistungsbedarf des Studiengangs Biochemie/Molekularbio-logie beträgt 3,86 SWS. Die zu einem Wert von 10,92 SWS führende Berechnung der Antragsgegnerin ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.

Der Curricularanteil des genannten Studiengangs wird von dem Beschwerdegericht mit CAq = 0,8633 angenommen (vgl. OVG Ham-burg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 13).

Der von der Antragsgegnerin bei der Berechnung verwendete Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9561 beruht auf Daten, die nicht hinreichend aktuell sind. Die von der Antragsgegnerin überreichte aktuelle Schwundtabelle (vgl. Kapazitätsbericht S. 632) weist einen Schwundausgleichsfaktor SF = 0,8277 aus.

Der sich danach ergebende Wert von (0,8633 x 0,8277 x 11 =) 7,86 SWS ist um 4 SWS zu kürzen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 14). Dies ist offenbar nunmehr auch die Auffassung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 12.10.[9.]2001 S. 3).

2.3 Danach errechnet sich der von der Lehreinheit zu deckende Dienstleistungsbedarf mit (37,82 + 3,86 =) 41,68 SWS.

3. Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Vorklinische Medizin ergibt sich nach Formel (3) der Anlage 1 zur KapVO damit wie folgt:

Gesamtlehrdeputat (S)

352,00 SWS

Dienstleistungsbedarf (E)

- 41,68 SWS

Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

310,32 SWS

4. Lehrnachfrage

Die Antragsgegnerin hat der Kapazitätsberechnung einen Eigenanteil (CAp) von 1,4421 zugrundegelegt. Demgegenüber ist das Beschwerdegericht bei seiner Kontrolle zu einem Eigenanteil von CAp = 1,4188 gelangt (Beschl. v. 18.10.1999, BA S. 29 ff.). Hieran hält das Gericht fest.

5. Danach errechnet sich die jährliche Aufnahmekapazität (Ap) nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung (Formel (5) der Anlage 1) wie folgt:

Ap = 2 x 310,32 = 437,44

1,4188

II.

Überprüfung des Berechnungsergebnisses

Das Berechnungsergebnis ist nach den §§ 14 ff. KapVO zu überprüfen.

1. Schwundausgleich

Das Berechnungsergebnis ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu berichtigen. Bei einer nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung ermittelten jährlichen Aufnahmekapazität des vorklinischen Studienabschnitts von 437,44 (s.o.) führt der Schwundausgleichsfaktor von SF = 0,9331 durch Division zu einer jährlichen Aufnahmekapazität von (437,44 : 0,9331 =) 468,8029. Das ergibt gerundet 469 Studienplätze für Studienanfänger.

2. Klinischer Engpass (§ 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 18 KapVO)

Ein klinischer Engpass ist gegeben. Die Antragsgegnerin hat die jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin mit gerundet 373 Studienplätzen angenommen. Bei Berücksichtigung des vorklinischen Schwundes und der endgültigen Misserfolgsquote in der Ärztlichen Vorprüfung ist dies eine für 448 Studienanfänger ausreichende klinische Kapazität (vgl. Kapazitätsbericht S. 59). Sämtliche Vollstudienplätze sind jedoch bereits vergeben. Insgesamt haben bisher für den Berechnungszeitraum sogar 455 Studienbewerber einen Vollstudienplatz erhalten (vgl. die unten folgende Berechnung). Das Beschwerdegericht hält es nicht für geboten, in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aufzuklären, ob die Antragsgegnerin die Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zutreffend berechnet oder den bis zum ersten klinischen Semester zu erwartenden Schwund in nicht zu beanstandender Weise prognostiziert hat. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.10.1999 - Med. WS 1998/99 - SS 1999 - BA S. 33 f.).

III.

Aufteilung der jährlichen Aufnahmekapazität

Die Aufteilung der gerichtlich angenommenen Zahl von Studienplätzen, die für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2000/2001- Sommersemester 2001 (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 KapVO) zu besetzen sind, ergibt für das Bewerbungssemester die Zahl von 237 Studienplätzen.

Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts ist die Zahl der Studienplätze, die für das jeweils zweite Semester des Berechnungszeitraums, das Sommersemester, zu vergeben sind, durch Bildung der Differenz zwischen der Jahreskapazität und der Zahl der in dem jeweils ersten Semester des Berechnungszeitraums, dem Wintersemester, besetzten Studienplätze zu ermitteln (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 17 ff.; Teil-Beschl. v. 28.3.1985 - OVG Bs III 623/84 - Med. SS 1984 - S. 59 m.w.N.). Das wären hier (469 - 230 =) 239 Studienplätze (vgl. die Berechnung unten).

Das Gericht hält es jedoch zumindest im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes für geboten, zum Schutz der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine strikte semesterbezogene Belastungsgrenze festzulegen, mit welcher der besonderen Belastung der Lehreinheit durch Zuweisung von Studierenden auf Grund von lediglich fingierten Stellen Rechnung getragen wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2000 - Med. SS 2000 - BA S. 19). Diese im Wege der Schätzung ermittelte Grenze wird mit 115 v.H. der von dem Gericht festgestellten tatsächlichen semesterlichen Kapazität - ohne fiktive Stellen - angenommen. Das heißt: Für ein bestimmtes Semester dürfen der Lehreinheit unabhängig davon, um welchen Vergabetermin es sich jeweils handelt, durch gerichtliche Entscheidung nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als 115 v.H. der ohne Berücksichtigung fiktiver Stellen durch das Gericht ermittelten semesterlichen Aufnahmekapazität entspricht.

Die semesterliche Aufnahmekapazität für den Fall, dass die Streichung sämtlicher Stellen anerkannt wird, beträgt hier 206 (S = [352 - 38 =] 314 SWS; Sb = [314 - 41,68 =] 272,32; 272,32 : 1,4188 = 191,9368; 191,9368 : 0,9331 = 205,698, ger. 206). Demgemäß beträgt die Belastungsgrenze (206 x 1,15 =) 236,9, ger. 237.

IV.

Ermittlung der noch verfügbaren Studienplätze

Bei einer für den Berechnungszeitraum ermittelten Kapazität von 469 Studienplätzen und einer für das Bewerbungssemester angenommenen Belastungsgrenze von 237 Studienplätzen sind noch 12 Studienplätze für Studienanfänger verfügbar (vgl. die unten folgende Berechnung).

Von den ermittelten Studienplätzen kommen nur die noch nicht in Anspruch genommenen Plätze für die Verteilung in Betracht. Dabei geht das Gericht davon aus, dass die der Zulassungszahl entsprechenden und die von der Antragsgegnerin zusätzlich freiwillig vergebenen Studienplätze jeweils auch tatsächlich in Anspruch genommen worden sind.

Damit berechnet sich die Zahl der über die Zulassungszahl hinaus von dem Beschwerdegericht zu vergebenden Studienplätze wie folgt:

1. und 2. Fachsemester (Kohorten WS 2000/01 und SS 2001)

Jährliche Aufnahmekapazität (Voll - und Teilstudienplätze)

469

hiervon abzusetzen

 

1. für das Wintersemester 2000/01 für eingeschriebene Studenten

 

a) auf Grund der Zulassungszahl (VO v. 21.7.2000 - HmbGVBl. S. 169)

-188

b) auf Grund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die in der Verordnung vom 21.7.2000 nicht ausgewiesen sind (SS. v. 24.1.2001 Tz 1)

-11

c) auf Grund von Zuweisungen durch das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen v. 9.3.2001

-25

d) auf Grund von Vergleichen der Antragsgegnerin mit Beschwerdeführern des WS 2000/01

-6

2. für das Sommersemester 2001 für eingeschriebene Studenten

 

a) aufgrund der Zulassungszahl (VO v. 21.7.2000 - HmbGVBl. S. 174)

-188

b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die in der Verordnung vom 21.7.2000 nicht ausgewiesen sind (Ss. v. 30.5.2001)

-37

Noch verfügbare Teilstudienplätze:

14

Belastungsgrenze:

237

hiervon abzusetzen für das Sommersemester 2001 für eingeschriebene Studenten

 

a) aufgrund der Zulassungszahl (VO v. 21.7.2000 - HmbGVBl. S. 174)

-188

b) aufgrund von freiwilligen Zulassungen durch die Antragsgegnerin, die in der Verordnung vom 21.7.2000 nicht ausgewiesen sind (Ss. v. 30.5.2001 Tz 1)

-37

 

12

B.

Zweiter Abschnitt

Verteilung

Da mehr Antragsteller als verfügbare Studienplätze vorhanden sind, ist eine Auswahl erforderlich. Das Beschwerdegericht verteilt die zu besetzenden Studienplätze nach materiellen Kriterien in Anlehnung an die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens (Vergabeverordnung - Studienplätze; VergabeVO) vom 13. Oktober 2000 (HmbGVBl. S. 300, m. Änd.). Es sind lediglich Quoten nach § 12 Abs. 3 VergabeVO zu bilden, da Bewerber für andere Quoten nicht vorhanden sind. Nach der genannten Vorschrift werden die Studienplätze zu 55 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation, zu 25 vom Hundert nach Wartezeit und zu 20 vom Hundert nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen vergeben. Die zuletzt genannte Quote schlägt das Gericht der Quote "Grad der Qualifikation" zu. Eine Beteiligung der Hochschulen an der Verteilung gerichtlich ermittelter Studienplätze ist nicht möglich, wie nicht näher ausgeführt werden muss. Es erscheint angemessen, die Quote "Grad der Qualifikation" um die Quote gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VergabeVO zu erhöhen, anstatt diese Quote anteilig auf die beiden anderen Quoten aufzuteilen. Denn die in Rede stehende Quote hat eine wesentlich größere Nähe zu dem Kriterium der Qualifikation als zu dem der Wartezeit. Dies folgt zunächst aus § 19 Abs. 1 Satz 2 VergabeVO: Über die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen entscheidet der Grad der Qualifikation. Es kommt hinzu, dass sich die Hochschulen, unter ihnen die Antragsgeg-nerin, unter den in § 18 Abs. 1 VergabeVO aufgeführten Krite-rien wiederum überwiegend für den Grad der Qualifikation ent-schieden haben (vgl. ZVS-info SS 2001 S. 44; WS 2001/02 S. 48 f.). Demgemäß erhöht das Beschwerdegericht für die Ver-teilung der von ihm ermittelten Studienplätze die Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VergabeVO um 20 vom Hundert auf 75 vom Hundert.

Hinsichtlich der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation, für die die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen Landesquoten bildet (§ 15 Abs. 1 VergabeVO), orientiert das Beschwerdegericht die Zuweisung von Studienplätzen an einem Zulassungsnähequotienten, der mittels Division des aus dem ZVS-Bescheid ersichtlichen individuellen Ranges durch den Grenzrang gebildet wird. Dieser spiegelt die jeweilige Zulassungswahrscheinlichkeit wieder. Für die Vergabe nach Wartezeit richtet sich das Gericht nach den in den ZVS-Bescheiden ausgewiesenen Grenzrängen. Sie können der Auswahl unverändert zu Grunde gelegt werden.

Bei der Vergabe nach dem Grad der Qualifikation sind alle Bewerber erfolgreich, deren Zulassungsnähequotient 1,9003 oder niedriger ist. Bei der Vergabe nach Wartezeit wird allen Bewerbern ein Studienplatz zugewiesen, deren persönlicher Rang 3398 oder besser ist.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 154 Abs. 2 bzw. 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.

Müller-Gindullis Fligge Korth