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Filmwissenschaft (Magister Nebenfach) (FU Berlin) * Datum: 29.10.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 1105.01
Schlagwörter: FU Berlin*Studiengang Filmwissenschaft (Magister Nebenfach)
Volltext:
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vom Wintersemester 2001/2002 an vorläufig zum Studium der Filmwissenschaft (Magister Nebenfach) zuzulassen, sofern dieser innerhalb von 8 Werktagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und dabei an Eides Statt versichert, dass er an keiner anderen Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Filmwissenschaft (Magister Nebenfach) zugelassen ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium der Filmwissenschaft (Magister Nebenfach) an der Freien Universität Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2001/02 an erstrebt wird, hat Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/02 (Abl. der Antragsgegnerin Nr. 17/2001 vom 27. August 2001) für den Studiengang Filmwissenschaft Magister Nebenfach festgesetzte Zulassungszahl 15 hinaus jedenfalls zwei weitere Plätze für Studienanfänger zur Verfügung stehen. Das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Filmwissenschaft, in der die Studiengänge Filmwissenschaft Magister Hauptfach und Magister Nebenfach angeboten werden, beläuft sich auf 27 LVS (vgl. im einzelnen Beschlüsse der Kammer vom heutigen Tage - VG 3 A 1106.01 u.a.). Nach Verdoppelung des bereinigten Lehrangebots, Teilung durch den gewichteten Curricularanteil von 1,2548 (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote 0,33 errechnet sich für das Nebenfach eine Basiszahl von 14,2015 Studienplätzen für Studienanfänger.
Diese Basiszahl ist entgegen der Berechnung der Antragsgegnerin um eine Schwundquote zu erhöhen (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO). Anders als in den vergangenen Semestern ist anzunehmen, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums oder Fach-/Hochschulwechsels - hier vor allem wegen der zahlreichen Wechsel von Studierenden des Nebenfachs zum Hauptfach - größer ist als die Zahl der Zugänge (§ 16 KapVO). Der in den vergangenen Zulassungszeiträumen gegen die Annahme eines Schwundes ins Feld geführte Umstand, es sei noch in erheblichem Umfang mit Wechslern aus dem früher das Fach Filmwissenschaft umfassenden Studiengang Theaterwissenschaft zu rechnen, hat zwei Jahre nach Einrichtung des Studiengangs jedenfalls für die Zukunft keine messbare Bedeutung mehr. Die Schwundquote schätzt die Kammer an Hand der Erfahrungswerte in anderen Nebenfachstudiengängen (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. November 2000 - VG 3 A 1846.00 u.a.: Schwundquote 0,7789) sowie einer für das Nebenfachstudium Theaterwissenschaft durchgeführten Berechnung auf mindestens 0,85. Dividiert man die Basiszahl durch diese Schwundquote, erhöht sie sich auf 16,7076 (aufgerundet 17). Einen der damit gegenüber der festgesetzten Zulassungszahl 15 vorhandenen zusätzlichen Studienplätze kann der Antragsteller für sich beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Rueß Erbslöh Amelsberg