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Wirtschaft (FHW Berlin) * Datum: 06.11.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 715.01
Schlagwörter: Fachhochschule für Wirtschaft Berlin*Studiengang Wirtschaft WS 2001/02*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:

Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2001/02 an vorläufig zum Studium der Wirtschaft im 1. Fachsemester zuzulassen.
Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Zustellung dieses Beschlusses unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig für ein wirtschaftswissenschaftliches Studium eingeschrieben ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,- DM festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Wirtschaft im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2001/02 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass im fraglichen Studiengang über die in der "Ordnung zur Festsetzung von Zulassungszahlen für den Studiengang Wirtschaft für das Wintersemester 2001/02 und das Sommersemester 2002" vom 22. Mai 2001 (FHW-Mitteilungen Nr. 5/2001, S. 2) für das Wintersemester 2001/02 festgesetzten Zulassungszahlen (Tagesstudium: 220, Abendstudium: 40) hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.

Die Kammer geht dabei trotz der gesonderten Festsetzung von Zulassungszahlen für Wirtschaft (Tag) und Wirtschaft (Abend) davon aus, dass der Studiengang Wirtschaft kapazitätsrechtlich einen Studiengang bildet. Denn das Lehrprogramm ist - bis auf den Wegfall des praktischen Studiensemesters im Abendstudium - identisch, lediglich die Länge des Grundstudiums unterscheidet sich (§ 2 Abs. 2 der Studienordnung Wirtschaft - StOWi: 6 statt 4 Semester) mit Rücksicht darauf, dass das Abendstudium als berufsbegleitendes Teilzeitstudium angelegt ist (Studienprogramm Wintersemester 2001/02, S. 7). Da die Lehrveranstaltungen des Tages- und Abendstudiums nicht den für diese "Studiengänge" zugelassenen Studierenden vorbehalten sind, die Organisation des Studiums also Sache der einzelnen Studierenden ist (vgl. § 3 Satz 1 StOWi), kommt eine getrennte Berechnung von Ausbildungskapazitäten für das Tages- und Abendstudium nicht in Betracht.

Die der Festsetzung der Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung auf den Berechnungsstichtag 31. Mai 2001 beruht auf den Vorschriften der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506). Die aufgrund dieser Vorschriften von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Wirtschaft hält einer Überprüfung in mehreren Punkten nicht stand.

1. Die Antragsgegnerin hat in ihre Kapazitätsberechnung im Ansatz zutreffend sämtliche ihr zur Verfügung stehenden C 2 - und C 3 - Hochschullehrerstellen eingestellt; alle an der Antragsgegnerin angebotenen Fachrichtungen bilden nämlich mangels einer organisatorischen Abgrenzung der Studiengänge (die Facheinheiten i.S. von S. 23 ff. des Studienprogramms Wintersemester 2001/02 sind nach nicht studiengangbezogenen fachlichen Kriterien definiert) zusammen die der Kapazitätsermittlung zu Grunde zu legende Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 KapVO). Zum Lehrangebot aus verfügbaren Stellen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO) gehören aber neben den in die Kapazitätsberechnung einbezogenen 57,5 Stellen auch die mit Inkrafttreten des Haushaltsplans 2001 hinzugekommenen 4,5 Professorenstellen, da sie bereits vor Beginn des Berechnungszeitraums als wesentliche - rückwirkend mit Beginn des Haushaltsjahres 2001 in Kraft getretene - Änderungen erkennbar waren (§ 5 Abs. 2 KapVO). Nach dem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen abstrakten Stellenprinzip (§ 8 KapVO) ist es unerheblich, dass diese neu geschaffenen Stellen noch nicht besetzt werden konnten. Bei einem Lehrdeputat für Professoren von 18 Lehrveranstaltungsstunden - LVS - (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - vom 22. Januar 1993, GVBl. S. 58, geändert durch Verordnung vom 19. Januar 1999, GVBl. S. 59) ergibt dies ein Lehrangebot aus verfügbaren Stellen von (62 x 18=) 1.116 LVS.

2. Verminderungen der vorgenannten Lehrverpflichtung sind nur im Umfang von 111 LVS anzuerkennen (Ansatz der Antragsgegnerin im Kapazitätsbericht: 208,5 LVS; im Schriftsatz vom 25. September 2001: 253 LVS, was etwa 25 % des angesetzten Lehrangebots entspricht).

Für beide Semester des Berechnungszeitraums sind die Herrn Professor Wilke gemäß § 10 LVVO in Hinblick auf seine Tätigkeit im Forschungsverbund SED-Staat bewilligte Freistellung im Umfang von 16 LVS (durch Bescheid der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur verlängert bis zum 31.12.2003, Entscheidung des Rektors vom 5. September 2001) und die ihm in Hinblick auf seine Schwerbehinderten-Eigenschaft gemäß § 11 LVVO gewährte weitere Verminderung um 2 LVS (Bescheid der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung vom 18. November 1991) rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso nach § 10 LVVO einzustellen ist die Professor Kunze im öffentlichen Interesse gewährte Lehrverpflichtungsverminderung von 18 LVS zur Erfüllung dessen Aufgabe von Planung, Gründung und Betrieb einer Fachhochschule (durch Bescheid der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 4. Januar 2001, Entscheidung des Rektors vom 5. September 2001). Abzusetzen sind weiterhin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LVVO folgende mit Bescheiden des Rektors der Antragsgegnerin vom 5. September 2001 für das Wintersemester 2001/02 bewilligten Verminderungen:

Name

Funktion

LVS

Tolksdorf

Prorektor (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO)

14,0

Pfeiffer

Prorektor (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO)

10,0

Michel

Vorsitzender des Prüfungsausschusses Wirtschaft

(§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LVVO)

ECTS-Beauftragter (§ 9 Abs. 2 LVVO)

4,0

1,0

Grothe-Senf

Vorsitzende des Prüfungsausschusses Wirtschaftsingenieur/Umwelt und Beauftragte für Umweltbelange (§ 9 Abs. 2 LVVO)

4,0

Burchardt

Tutorenbeauftragter (§ 9 Abs. 2 LVVO)

1,0

Haller

Beauftragter für das MBA-Programm Parttime (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

Klutmann

Beauftragter für das praktische Studiensemester

(§ 9 Abs. 2 LVVO)

4,0

Landrock

Vorsitzender des Prüfungsausschusses EBA und Beauftragter für den Studiengang EBA (§ 9 Abs. 2 LVVO)

4,0

Hellmann

Beauftragter für das Dual-Award-Programm (§ 9 Abs. 2 LVVO)

4,0

Reeb

Beauftragter für den Lehrbetrieb (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

Schmidt

Beauftragte für Frauenforschung und -studien (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

Scholz-Ligma

Koordinator für d. German-Chinese MBA Programme

(§ 9 Abs. 2 LVVO)

4,0

Siewert

Beauftragter für Wahlen (§ 9 Abs. 2 LVVO)

Beauftragter für deutsch-russische Beziehungen (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

2,0

Straub

Beauftragter für MBA-Programm EuMan Fulltime (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

Golas

Beauftragter für die Stundenplanung (§ 9 Abs. 2 LVVO)

2,0

Zemke

Mitarbeit bei der Stundenplanung (§ 9 Abs. 2 LVVO)

1,0

Rüggeberg

Beauftagter für MBA KMU (Studienfachberater, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 LVVO)

2,0

Maier

Beauftragte für Evaluation und Ausbildung (§ 9 Abs. 2 LVVO)

4,0

Summe

 

71,0

Hierbei waren für die Professoren Grothe-Senf und Landrock im Unterschied zu den zum Wintersemester 2000/2001 ergangenen Entscheidungen der Kammer (Beschlüsse vom 28. November 2000 - VG 3 A 1186 u.a.) Verminderungen von jeweils 4 statt 2 LVS zu berücksichtigen, da erstere ausweislich der detaillierten Begründung der Antragsgegnerin umfangreichere Aufgaben als noch im letzten Jahr erkennbar wahrzunehmen hat und letztere neben der Stellung als Beauftragte der genannten Studiengänge auch die Funktion des jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden mit entsprechender Arbeitsbelastung ausübt. Ebenso war die der Beauftragten für Frauenforschung und -studien, Professor Schmidt, gewährte Verminderung wegen der im Vergleich zum letzten Jahr deutlich gestiegenen Beanspruchung mit 2 LVS statt 1 LVS anzusetzen. Angesichts der von der Antragsgegnerin zur Begründung für die Lehrverpflichtungsverminderungen für die Professoren Golas und Zemke eingereichten Arbeitsstundenaufstellung, die ein umfangreiches Pensum dokumentiert, ist die Anerkennung von nunmehr insgesamt 3 LVS statt 2 LVS im letzten Wintersemester gerechtfertigt. Die Professor Reeb genehmigte Verminderung von 4 LVS war hingegen - wie im letztjährigen Beschluss geschehen - mit 2 LVS anzurechnen, da die von der Antragsgegnerin geltend gemachte Erweiterung im Bescheid des Rektor vom 5. September 2001, der wortgleich mit dem zum Wintersemester 2000/2001 ergangenen Bescheid vom 27. September 2000 ist, keinen nachvollziehbaren Niederschlag gefunden hat.

Die Professor Pfeiffer - neben seiner Tätigkeit als Prorektor - zusätzlich bewilligte Lehrverpflichtungsverminderung von 4 LVS für seine Funktion als Beauftragter für Leistungskennzahlen und Bildungscontrolling ist lediglich im Umfang von 3 LVS anzuerkennen, da ihm dieser Bereich auch als Aufgabe eines Prorektors zufallen könnte und hierfür die Grenze von 75 % nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVVO mit diesem Ansatz ausgeschöpft wäre. Zusätzlich war die Verminderung von 1 LVS für den Beauftragten für Datenschutz (Professor Jarosch) zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 20. April 2001 - VG 3 A 57.01 u.a. - betr. Studiengang Angewandte Informatik FHTW im Sommersemster 2001).

Damit bestehen für das Wintersemester 2001/02 anrechenbare Lehrverpflichtungs-verminderungen im Umfang von insgesamt (36 + 71 + 4 =) 111 LVS.

Die weitere für das Wintersemester 2001/02 gewährte Verminderung für Prof. Mahnkopf um 4 LVS als Beauftragte des Rektors für Forschung ist - entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin - kapazitätsrechtlich unbeachtlich, da diese unterstützende Tätigkeit für den Rektor bereits zu den Aufgaben der nunmehr zwei Prorektoren, denen Lehrverpflichtungsverminderungen im Umfange von insgesamt 27 LVS gewährt wurden, gehört (§ 57 Abs. 1 Satz 3 BerlHG) und von diesen ausgefüllt werden kann (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. November 2000, a.a.O.). Ebenso wenig zu berücksichtigen war die Professor Godefroid gewährte Verminderung von 1 LVS, weil dessen Aufgabe als Beauftragter für Multimedia der Lehre nach Art und Belastung keine den in § 9 Abs. 2 LVVO aufgezählten Funktionen vergleichbare Tätigkeit darstellt.

Weitere anzurechnende Verminderungen sind nicht dargelegt. Forschungssemester (Prof. Daduna, Jarosch, Rogall und Stadermann) können nicht kapazitätsmindernd abgesetzt werden, da die Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bereits bei der Festsetzung der Lehrverpflichtung von 18 LVS Berücksichtigung gefunden hat (siehe dazu die Regelung in § 99 Abs. 6 BerlHG i.V.m. § 4 Hochschulurlaubsverordnung sowie die Beschlüsse der Kammer vom 11. Mai 1994 - VG 3 A 152.94 u.a. - Studiengang Wirtschaft der Antragsgegnerin Sommersemester 1994, Entsch.abdr. S. 4 - im Anschluss an Bahro, Hochschulzulassungsrecht, jetzt 3. Aufl. 1996, § 9 KapVO Rdn. 7). Die Professor Rogall mit Schreiben vom 4. April 1997 und 24. Februar 1998 von der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Kultur nach § 34 b Abs. 1 Nr. 1 LAbgG gewährte Herabsetzung der Lehrpflichtung auf 9 LVS ist angesichts der nur halben von ihm besetzten Stelle (Stellen Nr. C2-2) kapazitätsrechtlich gegenstandslos. Ebenso wenig waren die aufgrund der Beurlaubungen angesetzten Lehrverpflichtungsausfälle der Professoren Hübner und Pfau-Effinger in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, da hierfür eine kapazitätsrechtliche Grundlage in der LVVO nicht vorhanden ist. Zudem entzieht die Übernahme einer Gastprofessur die Betroffenen der Hochschule für das laufende Semester in Gänze und setzt zugleich - anders als bei Lehrverpflichtungsverminderungen - auch die für die Stelle bereitstehenden Haushaltsmittel frei, so dass die Beurlaubung kapazitätsrechtlich nicht als Freistellung von der Lehrverpflichtung aus Gründen der Übernahme anderer belastender Ausgaben an der Antragsgegnerin, sondern als Vakanz zu werten ist, die, wie im Stellenplan 2000-2002 hinsichtlich Professor Hübner für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. September 2001 geschehen, durch die Besetzung mit Gastdozenten ausgeglichen werden kann. Auch die Lehrverpflichtungsverminderungen für einzelne Forschungsvorhaben auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 LVVO können nicht in die Kapazitätsberechnung eingehen. Zwar liegt die nach der genannten Vorschrift erforderliche Zustimmung des zuständigen Mitglieds des Senats vor (Schreiben vom 17. März 1999, generelle Zustimmung), doch sind die weiteren Voraussetzungen, dass eine Ermäßigung unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach und nur in Ausnahmefällen gewährt werden kann, nicht erfüllt. So ist nicht erkennbar, dass der Lehrbedarf an der traditionell stark frequentierten Antragsgegnerin angemessen in die Genehmigungsüberlegungen eingestellt wurde. Denn die allein in diesem Zusammenhang angesetzten Lehrverpflichtungsverminderungen von 26 LVS bedeuten einen Anteil am gesamten Lehrangebot aus Stellen von etwa 2,3 %. Dieser könnte eine entsprechend höhere Lehrnachfrage befriedigen, die, wie die Vielzahl der abgelehnten Bewerber zeigt, zweifelsfrei besteht. Weiterhin lassen der obengenannte Anteil und die hohe Anzahl von genehmigenden Entscheidungen, mit denen insgesamt mehr als 83 % der beantragten Lehrverpflichtungsverminderungen positiv beschieden wurden, eine Beschränkung allein auf Ausnahmefälle in Forschung, Fort- und Weiterbildung nicht erkennen. Das widerspricht dem bereits genannten Grundsatz, dass Forschungsvorhaben, die nach § 4 Abs. 1 Satz 5 BerlHG anwendungsbezogen auch an Fachhochschulen betrieben werden sollen, bereits in die Berechnung des Lehrdeputats einfließen und damit ebenso wie die Fortbildung der Professoren nicht zu einer Lehrverpflichtungsverminderung führen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen daher besonderer, vom allgemeinen Hochschulbetrieb sich abhebender Umstände. Dass solche von der Antragsgegnerin angenommen wurden oder vorliegen, ist - entgegen der schlichten Behauptung der Antragsgegnerin - schon angesichts der Menge der kapazitätsrechtlich abgesetzten Forschungsvorhaben nicht ersichtlich.

3. An Lehrauftragsstunden waren nach § 10 Satz 1 KapVO insgesamt 472,56 LVS anzusetzen (Ansatz der Antragsgegnerin: 468,5 LVS). Da der Kapazitätsberechnung - wie eingangs dargelegt - das Lehrangebot der gesamten Lehreinheit und nicht nur des Studiengangs Wirtschaft zugrundeliegt (so auch ausdrücklich § 10 Satz 1 KapVO), waren sämtliche von der Antragsgegnerin in den beiden dem Berechnungsstichtag vorangegangenen Semestern (Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/01) bereitgestellten Lehraufträge mit Ausnahme des fakultativen Studium Generale einzubeziehen. Nach den von der Antragsgegnerin eingereichten Aufstellungen waren dies im Sommersemester 2000 587 LVS und im Wintersemester 2000/2001 667 LVS. Für Vakanzvertretungen (§ 10 Satz 2 KapVO) ist im Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/01 zuzüglich zu den von der Antragsgegnerin angesetzten jeweils 8,58 unbesetzten Professorenstellen das durch die Beurlaubung bedingte Fehlen von Prof. Hübner schon in den beiden Bezugssemestern (s.o.) anzusetzen und damit insgesamt (9,58 x 18 LVS =) 172,44 LVS abzuziehen. Im Durchschnitt beider Semester standen der Antragsgegnerin damit zusätzlich zum Lehrangebot aus Stellen ([587 - 172,44 + 667 - 172,44] : 2 =) 454,56 LVS an Lehraufträgen zur Verfügung. In der Kapazitätsberechnung zum laufenden Wintersemester konnte angesichts des klaren Wortlauts des § 10 Sätze 1 und 2 KapVO nicht berücksichtigt werden, dass die 4,5 neu geschaffenen Professorenstellen noch unbesetzt sind und ebenfalls Vakanzen bilden. Denn dieser Umstand kann nach dem Berechnungssystem der KapVO erst dann etwaig kapazitätsmindernd Beachtung finden, wenn es für die Berechnung der Ausbildungskapazität künftig auf die im Wintersemester 2001/02 vorhandenen Lehraufträge ankommt. Ähnliches gilt hinsichtlich Professor Pfau-Effinger, deren Beurlaubung - anders als bei Professor Hübner - erst zum Sommersemester 2001 begann (Bescheid der Personalstelle vom 20. Februar 2001).

Zum Lehrangebot gehört schließlich die Lehrleistung der Privatdozenten, außerplanmäßigen Professoren und Honorarprofessoren (sog. Titellehre). Die von der Antragsgegnerin eingereichte Aufstellung ergibt für den entsprechend § 10 Satz 1 KapVO maßgeblichen Zeitraum Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/2001 ein diesbezügliches Lehrangebot von insgesamt 34 LVS und damit einen in die Kapazitätsberechnung einzustellenden durchschnittlichen Wert von 17 LVS.

Das unbereinigte und, da ein Dienstleistungsbedarf nicht anzusetzen ist, auch das bereinigte Lehrangebot beträgt somit 1476,56 LVS (1.116 LVS aus Stellen - 111 LVS Verminderungen + 454,56 LVS aus Lehraufträgen + 17 LVS aus Titellehre).

4. Bei der Berechnung der Lehrnachfrage hat die Antragsgegnerin die in Anlage 2 Abschnitt II Nr. 5 und 18 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgesetzten Curricularnormwerte (CNW) für die Studiengänge Wirtschaft von 5,45 und den deutsch-britischen Studiengang European Business Administration (EBA) von 5,29 zugrunde gelegt; hinsichtlich der Studiengänge Wirtschaftsingenieur/Umwelt, den quadronationalen Master-of-Business-Adminstration-Studiengang European Management (MBA/EuMan) und den deutsch-britischen Teilzeitstudiengang Master of Business Administration (MBA/Teilzeit), für die ein CNW in der Anlage 2 zur KapVO nicht aufgeführt ist, hat sie Curricularwerte von 5,45, 1,12 und 2,01 angesetzt. Unter Anwendung der Anteilquoten von 0,8 für Wirtschaft, 0,04 für Wirtschaftsingenieur/Umwelt, 0,06 für EBA und jeweils 0,05 für MBA/EuMan und MBA/Teilzeit hat sie einen gewichteten Curricularanteil von 5,051 ermittelt und in ihre Berechnungen eingestellt.

Hinsichtlich der Studiengänge Wirtschaft und EBA begegnen die Normwerte und dementsprechend auch der gewichtete Curricularanteil im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken. Diesen Bedenken Rechnung tragend ergeben sich statt dessen Curricularanteile für die Studiengänge Wirtschaft von 5,0929 und EBA von 4,0857 (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 26. Mai 2000 - VG 3 A 103.00 u.a. - betr. Sommersemester 2000 Studiengang Wirtschaft der Antragsgegnerin). Mangels einer entsprechenden Festlegung durch die Senatsverwaltung für die übrigen Studiengänge ist noch einmal übergangsweise die Berechnung des jeweiligen Curricularwertes durch das Gericht zugrundezulegen, die für die Studiengänge Wirtschaftingenieur/Umwelt 2,1, MBA/EuMan 0,6857 und MBA/Teilzeit 1,6953 ergibt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. Mai 2000, a.a.O.).
Die gegen diese Werte erhobenen Einwände der Antragsgegnerin greifen nicht durch. Dass im Studiengang Wirtschaft mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Notwendigkeiten der englischen Partnerhochschule die Gruppengröße des seminaristischen Unterrichts mit 30 statt 35 Studenten anzusetzen sei, steht im Widerspruch zu der den Berechnungen zugrundezulegenden KapVO und kann deshalb keine Berücksichtigung finden. Ebenso wenig in die Berechnung des Lehraufwandes für diesen Studiengang einbezogen werden konnten - entgegen dem neuerlichen Vorbringen der Antragsgegnerin - die sogenannten Wahlveranstaltungen (studium generale), deren Besuch freiwillig ist und die lediglich zur Ergänzung und Vertiefung des Studiums angeboten werden (vgl. § 7 Abs. 3 StOWi). Gleichfalls nicht durchschlagend ist der Vortrag der Antragsgegnerin, als Veranstaltungsarten im Studiengang Wirtschaftsingenieur/Umwelt gebe es lediglich Seminare und seminaristischen Unterricht, da dies der für die Berechnung heranzuziehenden Studienordnung (Amtliche Mitteilung der TFH Nr. 16/2001 vom 16. August 2001, Anlage 1 und 2) zuwiderläuft. Ähnliches gilt für das Vorbringen der Antragsgegnerin, innerhalb der Studiengänge MBA/EuMan und MBA/Teilzeit würde allein die Veranstaltungsart Seminar angeboten, denn dies ergibt sich nicht aus den betreffenden Studienordnungen und steht im Gegensatz zu den im Studienführer für das Wintersemester 2001/02 angeführten Veranstaltungsbezeichnungen, die teils den seminaristischen Unterricht nennen. Zudem erscheint fraglich, inwieweit ein (postgradualer) Studiengang sinnvoll angeboten werden kann, wenn er - nach der in der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II angeführten Definition der Lehrveranstaltung N (Seminar) - allein in der Form absolviert werden soll, dass die Studenten die Beiträge erarbeiten, während der Lehrende die Veranstaltung ohne Lehrstoffvermittlung lediglich leitet. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 12. Oktober 2001 mitgeteilt, dass in den Studien- und Prüfungsordnungen insgesamt keine gravierenden Änderungen seit der letztmaligen Berechnung der oben genannten Werte eingetreten sind, so dass die Kammer keinen Anlass sieht, von ihrer bisherigen Rechtsprechung abzurücken.

Die Multiplikation der oben errechneten Curricularwerte mit den für diese fünf Studiengänge beanstandungsfrei in Anlehnung an den Anteil der nachfragenden Bewerber an der Gesamtzahl der Bewerber aller fünf Studiengänge festgelegten und oben wiedergegebenen Anteilquoten und die Zusammenrechnung der Ergebnisse dieser Multiplikationen (vgl. Formel 4 der Anl. 1 zur KapVO) führt zu einem gewichteten Curricularanteil von 4,5225 (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 26. Mai 2000, a.a.O.).

5. Nach Teilung des verdoppelten bereinigten Lehrangebots durch den gewichteten Curricularanteil (Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO) und Multiplikation mit der Anteilquote für den Studiengang Wirtschaft errechnet sich für diesen ein Basiswert von 522,3872 Studienplätzen für Studienanfänger.

6. Diese Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Nach Division der Basiszahl durch die sich aus den Einschreibungszahlen für das 1. bis 8. Fachsemester ergebende Schwundquote von 0,9210 ergibt sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 567 (567,1957) Studienplätzen. Nach Maßgabe der durch die Zulassungszahlen für das Winter- bzw. Sommersemester vorgegebenen Relation (Winter 260, Sommer 160) beträgt die Aufnahmekapazität im Wintersemester 2001/02 für Studienanfänger somit 351 (351,1211). Da die Antragsgegnerin über die festgesetzte Zulassungszahl 260 hinaus im Wege der - aus der Durchführung zweier Nachrückverfahren resultierenden und nicht zu beanstandenden - Überbuchung 22 weitere Bewerber aufgenommen hat, stehen noch 69 ungenutzte Studienplätze zur Verfügung; hiervon waren keine Plätze mehr für Antragsteller mit ausländischer Hochschulgangsberechtigung vorzubehalten (vgl. § 2 Abs. 3 der Zulassungsordnung: 8 % von 351 [Aufnahmekapazität Wintersemester 2001/02] = 28 (28,08) Plätze bei 28 bereits zugelassenen Bewerbern dieser Gruppe), so dass sämtliche 69 Plätze für die Bildungsinländer, zu denen die Antragstellerin/der Antragsteller gehört, verbleiben und von denen diese/dieser einen für sich beanspruchen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Dr. Rueß Erbslöh Amelsberg