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Zahmmedizin (Uni Göttingen) * Datum: 09.11.2001 - Spruchkörper: VG Göttingen
Geschäftszeichen: 4 C 43583/01 u.a.
Schlagwörter: Universität Göttingen*Studiengang Zahnmedizin WS 2001/02*5 Studienplätze zusätzlich*Streitwert 8.000,--DM
Volltext:

I.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

  1. innerhalb einer Woche nach Zustellung dieser Beschlüsse an sie unter allen Antragstellerinnen und Antragstellern eine Rangfolge auszulosen und ihnen das Ergebnis der Auslosung unverzüglich bekannt zu geben,
  2. diejenigen Antragstellerinnen und Antragsteller nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/2002 vorläufig zum Studium der Zahnmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen,

  1. auf die bei der Auslosung die Rangplätze 1 bis 5 fallen,
  2. die innerhalb einer Woche, nachdem ihnen jeweils die Zuweisung eines Studienplatzes durch Postzustellungsurkunde bekannt gegeben worden ist, bei der Antragsgegnerin die vorläufige Immatrikulation beantragt und hierbei an Eides statt versichert haben, dass sie an keiner Hochschule im Bundesgebiet vorläufig oder endgültig zum Studium der Zahnmedizin zugelassen worden sind;

  1. die übrigen Antragsteller/innen unter den in I. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen unverzüglich entsprechend ihrem jeweiligen Rang nachrücken zu lassen, wenn ein vorrangiger Antragsteller oder eine vorrangige Antragstellerin die vorläufige Immatrikulation nicht gemäß den in I. 2. b) der Beschlussformel genannten Voraussetzungen beantragt hat.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

II.

Die jeweiligen Verfahrenskosten tragen die jeweilige Antragstellerin bzw. der jeweilige Antragsteller zu 8/9 und die Antragsgegnerin zu 1/9.

III.

Der Wert des Streitgegenstandes wird jeweils auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Antragstellerinnen begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin im Wintersemester 2001/2002. Die Zahl der für diesen Studiengang zu verteilenden Studienplätze ist durch die Verordnung über Zulassungszahlen für Studienplätze zum Wintersemester 2001/2002 und zum Sommersemester 2002 (ZZ-VO 2001/2002) vom 05.07.2001 (Nds. GVBl. S. 405) für Studienanfänger und höhere Fachsemester im Wintersemester 2001/2002 auf 35 festgesetzt worden.

Bis auf die Antragstellerin zu 38) begehren die Antragsteller/innen, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vom Wintersemester 2001/2002 an zum 1. Fachsemester vorläufig zum Studium der Zahnmedizin zuzulassen. Die Antragstellerin zu 38) beantragt ihre vorläufige Zulassung in das 4.  Fachsemester sowie mit jeweiligen Hilfsanträgen die vorläufige Zulassung in das 3., 2., 1. Fachsemester. Alle Antragsteller/innen begehren darüber hinaus hilfsweise, sie ggf. zeitlich begrenzt für die Dauer des vorklinischen Studienabschnitts bzw. bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass vorläufig bei der Antragsgegnerin zuzulassen. Die Antragsteller/innen zu 5) bis 14) und 38) bis 41) beantragen daneben auch eine vorläufige Zulassung auf einen innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl liegenden Studienplatz.

Die Antragsteller/innen tragen zur Begründung ihrer Anträge vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen.

Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält im Wesentlichen an der festgesetzten Höchstzahl von 35 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin fest, hat aber auf Grund einer Nachberechnung einen weiteren Studienplatz ermittelt, der bisher nicht zur Besetzung gemeldet und auch noch nicht besetzt ist. Die übrigen 35 Studienplätze seien alle vergeben. Im 2.  bis 4. Fachsemester seien 41 Studierende immatrikuliert bzw. würden noch im Nachrückverfahren zugelassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der zu den Anträgen beigebrachten Unterlagen oder glaubhaft gemachten Angaben, wird auf den Inhalt der jeweiligen Gerichtsakten sowie auf die Generalakte Zahnmedizin Wintersemester 2001/2002 Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und sind im Übrigen abzulehnen.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um von dem Rechtsuchenden wesentliche Nachteile abzuwenden. Sowohl die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung als auch der Anspruch auf Zulassung zum Studium wegen nicht vollständig ausgeschöpfter Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in dem begehrten Studiengang sind glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO).

A.

In die Verteilung von außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl festgestellten Restkapazitäten können grundsätzlich nur solche Antragsteller/innen einbezogen werden, denen ein Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zusteht. Ein derartiges Teilhaberecht ist mit Ausnahme der Antragstellerin zu 41) allen Antragstellerinnen und Antragstellern als Deutschen verbürgt. Einfachgesetzliche Ausprägung erfährt dieses Recht in § 27 Abs. 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG -, wonach jeder Deutsche zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium berechtigt ist, wenn er - wie hier - die für das Studium erforderliche Qualifikation nachweist.

Der Antragstellerin zu 41) steht als Inhaberin einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung (sog. Bildungsinländerin), ein - bundeseinheitlicher - außerkapazitärer Zulassungsanspruch kraft formellen Landesrechts zu. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (Nds. GVBl. S. 10) i. V. m. Art. 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17.02.2000 (Nds. GVBl. S. 9) sowie § 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen (Hochschul-VergabeVO) v. 14.01.1999 (Nds. GVBl. S. 3) für sonstige ausländische Bewerber erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts).

Die Hilfsanträge der Antragsteller/innen zu 5) bis 14) und 38) bis 41) auf Zulassung zu einem innerhalb der Zulassungszahl liegenden Studienplatz im ersten Fachsemester sind unzulässig, weil die Antragsgegnerin insoweit nicht passiv legitimiert ist. Derartige Anträge sind gemäß §§ 1, 3 der Verordnung über die Zentrale Vergabe von Studienplätzen - ZVS-Vergabeverordnung- vom 01.08.2000 (Nds. GVBl. S. 215) gegen die Zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen zu richten. Demgegenüber ist der Antrag der Antragstellerin zu 38), die hilfsweise die innerkapazitäre Zulassung zum 4., 3. und 2. Fachsemester begehrt, nicht aus diesem Grund unzulässig, da die Antragsgegnerin hierfür zuständig und damit passiv legitimiert ist. Dieser Antrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil ihn die Antragstellerin am 26. September 2001 und somit außerhalb der Bewerbungsfrist des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen -Hochschulvergabe-VO- vom 14.01.1999 (Nds. GVBl. S. 3), die bis zum 15.07.2001 lief, gestellt hat.

B.

Die diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass die in der ZZ-VO 2001/2002 festgesetzte Zahl von 35 Studienplätzen im Wintersemester 2001/2002 für das 1. und die höheren Fachsemester die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft. Diese Kapazität beträgt bei summarischer Prüfung durchgängig 40 Studienplätze je Semester.

Maßstab für die Überprüfung der ZZ-VO 2001/2002 ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 06.07.1990 (Nds. GVBl. S. 256) in der Fassung vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18) - KapVO -. Wie seit dem Wintersemester 1998/99 (vgl. Beschluss vom 21.12.1998 -4 C 43494/98 u.a-., st. Rspr.) schließt sich die Kammer weiterhin der Ansicht des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Nds. OVG) an, dass die durch die Dritte Verordnung zur Änderung der KapVO mit Wirkung vom 11.07.1996 in Kraft getretene Änderung der Berechnung des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung sich bereits bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung als nichtig darstellt (Beschluss vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. -, der den Verfahrensbeteiligten bekannt ist). Gegen die Rechtmäßigkeit der KapVO im Übrigen, insbesondere gegen das Curricular-Normwert-Verfahren, sind rechtliche Bedenken jedoch nicht zu erheben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981, BVerwGE 64, 77).

Die Kapazitätsermittlung geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüberzustellen. Die Kammer berechnet auf vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung.

In die Berechnung des Lehrangebots gehen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 KapVO alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Zahnmedizin zugeordnet sind. Maßgeblich sind insoweit die jüngsten haushaltsrechtlichen Ansätze.

Die bis 1994 einschließlich vom Haushaltsgesetzgeber in der Beilage 1 zum Einzelplan 06 für das hier maßgebliche Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im Einzelnen erfolgte Festschreibung des Stellenansatzes ist seitdem der Antragsgegnerin im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel und des für die Kliniken der Antragsgegnerin aufgestellten Stellenplans selbst übertragen worden. Dies hat die Antragsgegnerin durch eine interne Fortschreibung der früheren Beilage als Wirtschaftsplan aktuell umgesetzt.

Der derzeit geltende Wirtschaftsplan enthält gegenüber den Ansätzen im Jahr 1994 seit der internen Fortschreibung 1995 eine Kürzung bei den C 1-Stellen. Die im fortgeschriebenen internen Stellen- bzw. Wirtschaftsplan nicht mehr aufgeführte C 1-Stelle in der Abteilung Kieferorthopädie ist kapazitätsrechtlich beachtlich und führt zu einer Verminderung der Ausbildungskapazität um das mit dieser Stelle verbundene Lehrdeputat von 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Der Wegfall dieser Stelle beruht nach den Angaben der Antragsgegnerin auf einer Überprüfung des Personalbedarfs für die Krankenversorgung im Rahmen einer von den Kostenträgern (Krankenkassen) veranlassten Wirtschaftlichkeitsberechnung der stationären Krankenversorgung in der Abteilung Kieferchirurgie. Nach dem Ergebnis dieser Überprüfung haben die Kostenträger zum Jahresende 1993 ermittelt, dass aufgrund eines veränderten Bedarfs eine Stelle zu viel ausgewiesen war, und eine weitere Finanzierung dieser Stelle abgelehnt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin bei unveränderten Mittelzuweisungen für Forschung und Lehre die nächste im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde frei gewordene Stelle gestrichen. Diese Stellenreduzierung aufgrund verringerter Haushaltsmittel aus den Pflegesatzeinnahmen bewertet die Kammer bei summarischer Prüfung - gerade noch - als sachlich gerechtfertigt. Angesichts des nach Angaben der Antragsgegnerin ohnehin defizitären Betriebs der Zahnklinik und der nicht vorhandenen Möglichkeit, für diese Stelle nunmehr zusätzliche Haushaltsmittel für Forschung und Lehre einzusetzen, blieb der Antragsgegnerin keine andere Wahl, als die Stelle abzubauen. Ein Verstoß gegen das Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung vermag die Kammer nach alledem hierin noch nicht zu erkennen, auch wenn die Antragsgegnerin die Stellenreduzierung nicht von vornherein mit einer Begründung versehen hat (bestätigt durch Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.1998, a.a.O., S. 3 des Abdrucks).

Die Antragsgegnerin hat darüber hinaus weitere Stellenkürzungen berücksichtigt, die das Ergebnis des Struktur- und Entwicklungsplanes des Bereiches Humanmedizin der Antragsgegnerin (Anm. d. Gerichts: Dieser Bereich umfasst die herkömmlichen Gebiete der Human- und der Zahnmedizin) sind. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stellen:

Infolge der Fusion der Abteilungen Prothetik I und II mit Zahnerhaltung und Parodontologie sind im Bereich Prothetik eine C4 Stelle sowie eine BAT II a Stelle und im Bereich Zahnerhaltung und Parodontologie zwei BAT II a Stellen weggefallen. Ferner sind im Bereich der Kieferorthopädie 0,5 C2 Stellen und 0,5 BAT II a Stellen und im Bereich zahnärztliche Chirurgie zwei BAT II a Stellen gestrichen worden.

Die Kammer hält die Stellenkürzungen auch vor dem Hintergrund des den Antragstellerinnen und Antragstellern nach Art. 12 Abs. 1 GG zustehenden Hochschulzugangsanspruchs für kapazitätsrelevant und berücksichtigt die Kürzungen bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität.

Derartige Stellenkürzungen unterliegen dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung, das sowohl dem Normgeber als auch der Hochschulverwaltung Schranken setzt, soweit er kapazitätsrelevante Maßnahmen trifft. Das Gebot gebietet zu beachten, dass der Zugang zu den Hochschulen nur beschränkt werden darf, soweit das zum Schutze eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes wie der Funktionsfähigkeit der Hochschule in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für Forschung und Lehre unbedingt erforderlich ist (BVerfG, Beschl. v. 08.02.1984 -1 BvR 850/83 u.a.-, BVerfGE 66, 155, 179; Beschl. v. 22.10.1991 -1 BvR 393/85-, BVerfGE 85, 36, 56). Verlangt ist eine umfassende Abwägung des Zugangsrechtes des Hochschulbewerbers mit dem Recht der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Forschungs- und Lehrfreiheit und den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten, wobei etwaige Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken sind (BVerfG, a.a.O.; ähnlich: Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. S. 309 f.). Der Normgeber wie auch die Hochschulverwaltung darf bei Strukturmaßnahmen auch berücksichtigen, dass eine Berufsausbildung, wie sie bisher gewährt worden ist, aus finanziellen Gründen nicht mehr sicher zu stellen ist. Denn auch der Teilhabeanspruch des Bürgers, auf den sich die Antragsteller/innen für ihren Anspruch auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium berufen, steht unter dem Vorbehalt des finanziell Möglichen. Der Hochschulbereich ist - wie andere Gemeinschaftsbelange auch - auf Grund unvermeidbarer Sparzwänge Beschränkungen unterworfen (BVerfG, Urt. V. 18.07.1972 -1 BvL 32.70 u.a.-, BVerfGE 33, 303, 333). Folge der dargestellten Grundrechtskonkurrenz ist es aber, bei notwendigen Einsparmaßnahmen einen verhältnismäßigen, mit der Anwendung kapazitätsschonender Maßnahmen verbundenen Ausgleich zwischen den von dem Organisationsvorgang betroffenen grundrechtlich geschützten Rechtssphären aller Beteiligten zu schaffen (BVerwG, Urt. V. 23.07.1987 -7 C 70.85-, DVBl. 1988, 392). Einen derartigen, die Belange aller Betroffenen abwägenden Ausgleich hat die Antragstellerin, wie sich dem vorgelegten Struktur- und Entwicklungsplan des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin und insbesondere dem vorgelegten Abschlussbericht des Planungsausschusses ZMK entnehmen lässt, vorgenommen.

Der Struktur- und Entwicklungsplan des Bereiches Humanmedizin formuliert wesentliche Leitlinien für Strukturveränderungen, Schwerpunktbildungen und Entwicklungsziele in Forschung, Lehre, Krankenversorgung sowie Wirtschaftsführung bis 2004 und beschreibt beabsichtigte Strukturveränderungen und Entwicklungslinien für die Periode 2005 bis 2009. Der Plan ist von dem nach § 2 der Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und Organisation im Bereich der Humanmedizin -HumanmedVO- v. 16.10.1998 (Nds.GVBl. S. 670) eingerichteten Vorstand der Medizinischen Hochschule Hannover und des Bereichs Humanmedizin der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Aufgaben nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 HumanmedVO in Abstimmung mit den betroffenen Hochschulgremien entworfen worden und berücksichtigt Empfehlungen des Wissenschaftsrates und der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Der Plan versucht, sich den durch das Gesundheitsreformgesetz von 1993 und die angespannte Lage der öffentlichen Haushalte bedingten veränderten finanziellen Rahmenbedingungen zu stellen (S. 5 des Planes). Er stellt fest, dass das Zentrum Zahn- Mund- und Kieferheilkunde unter dem Druck eines hohen Defizits aus der ambulanten Krankenversorgung steht und hebt die weitgehend historisch bedingte Aufteilung des Zentrums in sieben Abteilungen auf. Künftig soll es nur noch fünf Abteilungen geben, wobei geplant ist, den Personalbestand von bisher 68 Stellen auf 58,5 Stellen zu reduzieren, und sich die personelle Ausstattung des Zentrums künftig wesentlich an dem für die Lehre erforderlichen Personal orientieren soll (S. 37 des Planes). Bei der Erstellung dieses Planes waren sich die Verfasser bewusst, dass jede Veränderung in der Ausstattung mit ärztlichem Personal direkt zu einer Veränderung der Studentenaufnahmequote führt, wobei der Anteil der Lehre an den Gesamtaktivitäten der Abteilungen mit im Durchschnitt 39 % als sehr hoch angesehen wird (Abschlussbericht -AB- S. 3). Ausgangspunkt der Überlegungen ist der Umstand, dass sich im Bereich der Krankenversorgung im Jahr 1998 ein durch Erstattungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen nicht gedecktes Defizit in Höhe von 7,2 Millionen DM ergeben hat, was einem Kostendeckungsgrad von 40 % entsprach (AB S. 4). Nachdem in den Beratungen zunächst insbesondere vom Leiter des ZMK, Prof. Kobes, Einwände gegen eine Einschränkung der Krankenversorgung mit der Begründung erhoben worden waren, dies sei mit einer geregelten, qualitativ hochwertigen Studentenausbildung unvereinbar, hat sich das Gremium in der Folge mit alternativen Denkmodellen zur Kostenreduktion befasst. Es hat sich bei seinen Überlegungen allein an dem für die studentische Lehre unerlässlichen Personalbedarf orientiert und ist davon ausgegangen, dass Krankenversorgung und Forschung außerhalb der Lehrzeiten mit zu erbringen sein werden (AB S. 5). Im weiteren Verlauf der Überlegungen spielten dabei immer wieder Belange der studentischen Ausbildung eine erhebliche Rolle (AB S. 6 unten, 7-13, 15), wobei festgestellt und belegt wurde, dass das gemäß Lehrverpflichtungskontingent vorhandene Lehrpotential die tatsächliche Lehrleistung bei ungleichgewichtiger Verteilung der Lehrbelastung auf die Abteilungen deutlich übersteigt. Während die prothetischen Abteilungen zusammen genommen und die Zahnerhaltung deutlich mehr Lehrleistungen erbringen als das Pflichtpotential, bleiben alle übrigen Abteilungen in ihrer Lehrbelastung mehr oder minder deutlich unter dem Lehrpotential (AB S. 9 f.). Die beabsichtigten Stellenkürzungen erscheinen dem Gremium deshalb nur realisierbar, wenn es möglich ist, die Lehrbelastungen der einzelnen Abteilungen neu zu verteilen, wobei der Bereich Prothetik ent- und der Bereich Kieferorthopädie belastet werden soll (AB S. 12). Darüber hinaus ist mit dem Ziel der möglichst weitgehenden Erhaltung der Lehrveranstaltungsstunden eine flexiblere Personalausstattung je danach, ob es sich um Vorlesungszeiten oder vorlesungsfreie Zeiten handelt, geplant.

Allerdings kann nicht verkannt werden, dass der Struktur- und Entwicklungsplan andere Stellenkürzungen vorsieht, als sie die Antragsgegnerin tatsächlich umgesetzt hat. Geplant war die Streichung einer C 4-Stelle, zweier C 2-Stellen, dreier C1-Stellen, einer
A 14-Stelle und von 2,5 BAT IIa-Stellen (insgesamt wie oben dargestellt: 9,5 Stellen).
Abweichend hiervon sind bisher 0,5 C 2-Stellen, keine C 1-und A 14-Stelle,
0,5 BAT Ib-Stellen sowie 6,5 BAT IIa Stellen sowie plangemäß eine C 4-Stelle (insgesamt bisher 8,5 Stellen) gestrichen worden. Die Antragsgegnerin beabsichtigt darüber hinaus, eine weitere BAT IIa Stelle einzusparen, wie dies ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung zu Grunde lag. Diese Stellenkürzung wird nach Angaben der Antragsgegnerin jedoch erst im kommenden Semester umgesetzt werden können, womit dann die Planungen des Struktur- und Entwicklungskonzeptes abgeschlossen sein werden. Die dargestellten Abweichungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, die Stellenkürzungen hätten ihre Rechtfertigung nicht in diesem Konzept. Vielmehr hat sich die Antragsgegnerin an diesem Konzept orientiert, bei der Umsetzung im Einzelnen, wo möglich, jedoch personalwirtschaftliche Maßnahmen vollzogen, die sich weniger einschneidend auf die Lehrkapazität auswirken. So wären bei plangemäßer Stellenkürzung insgesamt 54 LVS in Abzug gekommen. Die tatsächlich bisher umgesetzten Maßnahmen führen demgegenüber zu einer Verringerung des Lehrdeputats von 42 LVS. Da nach dem Konzept nur noch eine Stelle gestrichen werden wird, ist von einer Lehrdeputatverringerung von maximal 50 LVS auszugehen. Daraus ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die vorgesehenen Stellenkürzungen zu Gunsten der Lehrkapazität im Studiengang Zahnmedizin und damit zu Gunsten der Studienbewerber umgesetzt hat bzw. noch umsetzen wird. Da die Stellenkürzungen insgesamt auf dem Struktur- und Entwicklungsplan beruhen, die festgestellten Änderungen gegenüber diesem Plan auf einer Einzelabwägung der Belange der Lehre und damit der Studienbewerber beruhen und sich nicht zu Lasten der Lehrkapazität auswirken, bleibt es dabei, dass die vorgenommenen Stellenveränderungen auf einer umfassenden Abwägung beruhen, die insbesondere auch studentische und kapazitätsrelevante Belange eingestellt hat. Sie sind deshalb zur Überzeugung der Kammer kapazitätsrelevant, d.h. bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität zu berücktigen.

Die Antragsgegnerin rechnet dem Studiengang Zahnmedizin darüber hinaus seit mehreren Jahren weitere 8 sog. "Pool-Stellen" nach BAT II a zu. Von diesen Haushaltsansätzen geht auch das Gericht aus.

Der Antragsgegnerin stehen im Bereich der ZMK-Klinik unter Berücksichtigung der dargestellten Stellenveränderungen danach für die kapazitätsrechtliche Bewertung insgesamt 60 Stellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:

6

C 2/3/4 - Stellen

Professoren

4

C 2 - Stellen

Hochschuldozenten auf Zeit (im Wirtschaftsplan als Oberassistenten AH 2 ausgewiesen)

9

C 1 - Stellen

Hochschulassistenten

5

A 13/15-Stellen

Akad.Räte/Direktoren

26,5

BAT II a -Stellen

Wiss. Mitarbeiter auf Zeit

9,5

BAT I b/II a -Stellen

Zahnärzte als wiss. Mitarbeiter.

60

Stellen

 

Weitere Stellen sind nicht in die Berechnung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellen der Zahntechniker, deren Stelleninhaber keine eigene oder abgeleitete Lehrbefugnis haben (§ 8 Abs. 1 KapVO) und die den nichtwissenschaftichen Mitarbeitern im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 KapVO zuzurechnen sind. Für die Berechnung der Anzahl der Stellen ist es im Übrigen mit Rücksicht auf das der KapVO zugrundeliegende Stellenkonzept (§ 8 Abs. 1 KapVO) unerheblich, dass derzeit Stellen der Besoldungsgruppen C 1, C 2 und C 2 auf Zeit unterwertig mit wissenschaftlichen Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern zur Weiterbildung im befristeten Angestellten- bzw. Beamtenverhältnis besetzt sind.

Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regellehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der ab dem Sommersemester 2000 geltenden Fassung vom 11.02.2000 (GVBl. S. 18). Die darin normierten Regellehrverpflichtungen liegen unverändert nicht unter denjenigen der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 05.10.1990 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (NVwZ 1992, 46) sowie der nach Abstimmung in der Innen- und Finanzministerkonferenz geltenden Fassung einer solchen Vereinbarung vom 18.03.1992, die die zur früheren Personalstruktur der wissenschaftlichen Hochschulen geschlossene Vereinbarung vom 10.03.1977 - KMK-Vereinbarung - (GMBl. S. 418) ersetzen soll. Sie entsprechen in dem hier zu berücksichtigenden Umfang der bisherigen vom Gericht nicht beanstandeten Bemessung.

Bei summarischer Überprüfung sind die Deputatsansätze der Antragsgegnerin für das Lehrpersonal nicht zu beanstanden. Bezüglich der Lehrverpflichtung der Inhaber von Hochschuldozenten-C 2-Stellen auf Zeit, auch soweit diese mit wissenschaftlichen Mitarbeitern unterbesetzt sind, hat die Antragsgegnerin ein Lehrdeputat von 8 LVS bei der Kapazitätsberechnung angesetzt, was der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO entspricht.

Die im Datenerhebungsbogen B (Stichtag: 01.02.2001) angesetzten Lehrdeputate von jeweils 4 LVS der wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die in der Lehreinheit Zahnmedizin beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter im befristeten Arbeitsverhältnis werden zum Facharzt bzw. Fachzahnarzt ausgebildet, und die Ausbildung dient zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung, oder sie werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt, das nach seiner Zweckbestimmung zugleich eine wissenschaftliche Weiterqualifikation im Rahmen der Dienstaufgaben ermöglichen soll (§§ 65 Abs. 3, 66 Niedersächsisches Hochschulgesetz - NHG - vom 24.03.1998, Nds. GVBl. S. 300, zuletzt geändert durch Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 15.12.2000, Nds. GVBl. S. 378).

Diese landesrechtliche Regelung steht im Einklang mit § 53 Abs. 1 und 2 HRG, denn aus § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG, der Regelungen über die Befristung von Arbeitsverträgen der wissenschaftlichen Mitarbeiter nach § 53 Abs. 1 und 2 HRG enthält, ergibt sich, dass die diesen Mitarbeitern obliegenden wissenschaftlichen Dienstleistungen auch ihre Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder ihre berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung umfassen können (vgl. auch: BVerwG, Urt. vom 20.07.1990, NVwZ-RR 1991, 78; BVerfG, Urt. vom 22.10.1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, BVerfGE 85, 36, 39/40).

In Übereinstimmung mit den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen ist in § 4 Abs. 3 Nr. 2 LVVO das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienstverhältnis auf Zeit, die auch zum Zweck der eigenen Weiterqualifikation beschäftigt werden, auf höchstens 4 LVS festgesetzt worden. Die genannten wissenschaftlichen Mitarbeiter stehen in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach Vergütungsgruppe BAT II a, das u.a. der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses dient. Diese Förderung umfasst nicht nur eine Nachwuchsförderung, die darauf abzielt, den Personalbedarf der Hochschulen abzudecken, sondern auch jede wissenschaftlich betriebene Weiterqualifizierung. Letztere verbessert den Ausbildungsstand des einzelnen Mitarbeiters dadurch, dass er bei seiner Tätigkeit mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden vertraut gemacht wird und sie einsetzen kann. Damit dient die wissenschaftliche Weiterbildung in aller Regel zugleich der späteren Berufspraxis der befristet angestellten wissenschaftlichen Mitarbeiter und berechtigt mit dieser Zielsetzung zu einer Reduzierung ihrer Lehrverpflichtung auf 4 LVS.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 KapVO wird das Lehrdeputat des wissenschaftlichen Personals, das Aufgaben der medizinischen Versorgung wahrnimmt, um den Personalbedarf vermindert, der für diese Aufgaben erforderlich ist. Die Kürzung erfolgt bei den mit Aufgaben der Krankenversorgung befassten Stellen des Lehrpersonals entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl aller Stellen (§ 9 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Nr. 3 a KapVO).

Bei der Berechnung des Stellenabzugs für die medizinische Versorgung sind nach ständiger Rechtsprechung auch die im Wirtschaftsplan der Antragsgegnerin ausgewiesenen 9,5 Stellen für Zahnärzte als wissenschaftliche Mitarbeiter im unbefristeten Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, da hinsichtlich dieser Stellen von einer überwiegenden zahnärztlichen Tätigkeit im Sinne von § 68 NHG nicht ausgegangen werden kann (zuletzt Beschluss vom 08.05.2001 - 4 C 43024/01 u.a.).

Die vergüteten Überstunden des Lehrpersonals im stationären und ambulanten Bereich führen nicht als zusätzliche Krankenversorgungsleistungen zu einer Veränderung des Lehrdeputats. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft gemacht, dass im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde seit dem Haushaltsjahr 1991 im ambulanten und stationären Bereich keine vergüteten Überstunden außerhalb der Rufbereitschaft durch das ärztliche Personal geleistet worden sind. Für die Berechnung des Lehrdeputats bedarf es somit keiner Feststellungen zu dem Umfang der durch Stellenvakanzen bedingten Fehlzeiten, die durch "reguläre" Überstunden ausgeglichen werden könnten. Da die in den Überstunden für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft geleistete Krankenversorgungstätigkeit des ärztlichen Personals nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (zuletzt Beschluss vom 08.05.2001, a.a.O.) nicht in Stellenäquivalente umzurechnen und kapazitätsrechtlich zu neutralisieren ist, ergibt sich keine Veränderung des Lehrdeputats aufgrund vergüteter Überstunden des Lehrpersonals in der Krankenversorgung.

Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b KapVO durch den Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten zu berücksichtigen.

Dieser Abzug führt hier zu einer Verminderung um 3,2082 Stellen.

Unter tagesbelegten Betten i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 b KapVO sind die nach Mitternachtsbeständen ermittelten tatsächlich beanspruchten Betten zu verstehen, wobei die auf die Privatpatienten entfallenden Pflegetage unberücksichtigt bleiben.

Die Kammer leitet die Zahl der tagesbelegten Betten aus der für den Zeitraum eines Jahres ermittelten Zahl von Pflegetagen her und dividiert diese durch die Anzahl der Tage des jeweiligen Kalenderjahres. Maßgeblich sind dabei grundsätzlich die Ergebnisse des dem Berechnungszeitraum vorangegangenen Kalenderjahres, sofern diese Werte den aktuellen Stand einer kontinuierlichen Entwicklung wiedergeben, die sich in der Zukunft voraussichtlich fortsetzen wird. Sofern die Zahl der Pflegetage schwankt, ist nicht von den Verhältnissen des Vorjahres, sondern von der durchschnittlichen Auslastung der letzten drei Jahre auszugehen.

Nach den gemäß § 5 Abs. 2 KapVO zu Grunde zu legenden aktuellen Angaben der Antragsgegnerin im Datenerhebungsbogen M (Stichtag: 01.02.2001) umfasste die Behandlung von Privatpatienten im Zentrum Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde im vergangenen Kalenderjahr 893 Pflegetage. Diese Zahl hat die Antragsgegnerin zutreffend von den insgesamt ermittelten 8.934 Pflegetagen dieses Kalenderjahres abgezogen. Hieraus folgen für das Kalenderjahr 2000 insgesamt 21,9699 tagesbelegte Betten (8041 : 366). Bei den Werten der tagesbelegten Betten für das Jahr 1998 (25,5342) und das Jahr 1999 (21,7945) ist eine kontinuierliche Entwicklung der Bettenauslastung nicht festzustellen. Es ist deshalb der Durchschnittswert zu Grunde zu legen. Dieser Mittelwert von 23,0995 tagesbelegten Betten führt zu einem Abzug von 3,2082 Stellen (23,0995 : 7,2) für die stationäre Krankenversorgung.

Den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung hat die Antragsgegnerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 c KapVO in der gemäß Art. 2 der 3. Verordnung zur Änderung der KapVO erstmals für die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität und die Festsetzung von Zulassungszahlen für das Wintersemester 1996/97 geltenden Fassung durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung nach Buchstabe b verminderten Gesamtstellenzahl errechnet (die Bezeichnung von 28% der Reststellen in dem Berechnungsbogen entspricht nicht der tatsächlich durchgeführten Berechnung) und mit 20,0840 Stellen vom Lehrangebot abgezogen (Berechnungsbogen M-2, Stichtag: 01.02.2001).

Entgegen der früheren Rechtsprechung (zuletzt Beschluss vom 07.05.1998
- 4 C 43135/98 u.a. -) hat die Kammer seit dem Wintersemester 1998/99 (Beschluss vom 21.12.1998, a.a.O.) durchgreifende Bedenken gegen diesen Pauschalabzug bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und schließt sich insoweit in vollem Umfang der überzeugenden Rechtsprechung des Nds. OVG in den Beschlüssen vom 10.12.1998 - 10 N 3473/98 u.a. - aus den dort genannten Gründen an.

Mit dem Nds. OVG hält auch die Kammer den von der Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 b KapVO vorgenommenen pauschalen Stellenabzug von 36 vom Hundert von der um den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl als mit dem aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung nicht für vereinbar und ersetzt diesen Wert in Anlehnung an die Erwägungen des Nds. OVG durch einen Pauschalwert von 28 vom Hundert.

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gegenargumente veranlassen das Gericht nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bzw. der von ihr vorgetragenen Auffassung des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, die sich auf eine Stellungnahme der zuständigen Gremien der ZVS (Arbeitsgruppe Medizin und Unterausschuss Kapazitätsverordnung) stützt, spricht Überwiegendes dafür, dass bei der Ermittlung des Pauschalabzuges für die ambulante Krankenversorgung Tätigkeiten der wissenschaftlichen Mitarbeiter einbezogen worden sind, die dem Bereich deren Fort- und Weiterbildung zuzurechnen sind. So heißt es in § 53 Abs. 2 Satz 2 HRG: "Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung." Dies zeigt gerade die Überschneidung von zahnärztlicher Behandlung und eigener Fort- und Weiterbildung, die letztlich auch die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des MWK bestätigt, wenn sie argumentiert, aus sachimmanenten Gründen sei es nicht möglich und auch nicht nötig, in dem Gutachten der Projektgruppe Zahnmedizin vom 21.11.1995 Zahlen zu der Frage zu erheben, ob mit der Krankenbehandlung selbst zeitgleich wissenschaftliche Arbeit verbunden ist. Davon ist im übrigen auch die Projektgruppe in dem zitierten Gutachten (S. 15) selbst ausgegangen. Diesem faktischen Doppelabzug wirkt die Reduzierung der Krankenversorgungspauschale auf 28 vom Hundert entgegen.

Bei insgesamt 60 Stellen, von denen 3,2082 Stellen auf die stationäre Krankenversorgung entfallen, führt ein Pauschalabzug von 28 vom Hundert zu einem Vorwegabzug von 15,9017 Stellen für die ambulante Krankenversorgung. (60 - 3,2082 = 56,7918 x 28 % = 15,9017).

Zusammen mit der Stellenverminderung für die stationäre Patientenversorgung beträgt der Gesamtabzug für die Krankenversorgung demnach 19,1099 Stellen (15,9017 + 3,2082 = 19,1099).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung zu den Lehrdeputaten der Stelleninhaber Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO in Höhe von (nur) 0,2857 LVS addiert hat. (Datenerhebungsbogen M-2, Stichtag: 01.02.2001). Der Lehrauftrag betrifft die Lehrveranstaltung über zahnärztliche Berufskunde, die seit dem Sommersemester 1994 mit je 4 mal zwei Doppelstunden, also insgesamt 8 Stunden, planmäßig durchgeführt wird. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, dass diese Lehrveranstaltung erneut Gegenstand der zahnärztlichen (Pflicht-) Ausbildung im Sommersemester 2002 ist, wie dies auch durch das aktuelle Vorlesungsverzeichnis (S. 387) dokumentiert wird.

Die anteilige Berücksichtigung entspricht dem tatsächlichen zusätzlichen Lehrangebot (hierzu: Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Auflage 1994, § 10 KapVO, Rdnr. 8). Die seit einigen Semestern im vorgenannten Umfang praktizierte Berechnung der Antragsgegnerin ausgehend von 14 Semesterwochen als regulärem Vorlesungszeitraum im Sommersemester ist sachgerecht. Die Lehrveranstaltung ist auf den Lehrauftrag in dem dargelegten Umfang beschränkt.

Der von der Antragsgegnerin in der Anlage E mit 0,5 LVS angenommene - allerdings nicht nach Maßgabe der unter I Nr. 2 der Anlage 1 zur KapVO festgelegten Formel nachvollziehbar dargelegte - Dienstleistungsexport zugunsten des Studienfaches Humanmedizin ist höchstens in dieser Höhe gerechtfertigt. Denn nach den Vorlesungsverzeichnissen für das Wintersemester 2000/2001 und für das Sommersemester 2001 wird die einstündige Vorlesung "Zahn-Mund-Kieferkrankheiten für Mediziner" im 7. bis 9. Semester für Studierende der Humanmedizin nur noch einstündig im Sommersemester angeboten. Dies hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Gerichts schon zum Sommersemester 1998 eingeräumt.

Selbst bei Einbeziehung des Dienstleistungsexportes in der genannten Höhe zu Gunsten des bereinigten Lehrangebotes des Faches Zahnmedizin könnte diese Veränderung nur zur Zuteilung von fünf weiteren, über der errechneten Kapazität liegenden Studienplätzen führen, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.

Aus den 60 Planstellen ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von insgesamt 230,1329 LVS:

6 C 2/C 3/C 4 Stellen

= 48 LVS

(6 x 19,1099) x 8 LVS

= 32,7120 LVS

4 C 2 Stellen

= 32 LVS

(4 x 19,1099) x 8 LVS

= 21,8080 LVS

9 C 1 Stellen

= 36 LVS

(9 x 19,1099) x 4 LVS

= 24,5340 LVS

5 A 13/A 15 Stellen

= 40 LVS

(5 x 19,1099) x 8 LVS

= 27,2600 LVS

9,5 BAT II a/I b Stellen

= 76 LVS

(9,5 x 19,1099) x 8 LVS

= 51,7941 LVS

26,5 BAT IIa Stellen

= 106 LVS

(26,5 x 19,1099) x 4 LVS

= 72,2391 LVS

Summe:

 

 

= 230,3472 LVS

Zuzügl. Lehrauftragsstunden:

0,2857 LVS

Abzügl. Dienstleistungen:

0,5000 LVS

Lehrangebot insgesamt:

230,1329 LVS

Diese Summe ist um die anerkennungsfähigen Deputatreduzierungen der Dipl. Physiker S. und D. im Umfang von insgesamt 5 LVS zu kürzen. Diese Personen nehmen, was durch das Vorlesungsverzeichnis bestätigt wird, keine Aufgaben in der Lehre wahr, weshalb sie vom Vorstand des Bereichs Humanmedizin mit gleichlautenden Verfügungen vom 02.10.2000 von Lehrverpflichtungen im Fach Zahnheilkunde in vollem Umfang frei gestellt worden sind. Daraus ergibt sich ein

bereinigtes Lehrangebot von 225,1329 LVS.

Die personalbezogene Ausbildungskapazität wird aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges Zahnmedizin abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die dem Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricularnormwert (CNW) zum Ausdruck gebracht (§ 13 Abs. 1 KapVO).

Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Zahnmedizin auf insgesamt 7,8 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2 Abschnitt A I KapVO). Die Erhöhung des CNW von 7,6 auf 7,8 ab dem Wintersemester 1990/91 ist darauf zurückzuführen, dass die Approbationsordnung für Zahnärzte vom 17.12.1986 (BGBl. I S. 2524, i.d.F. vom 18.12.1992, BGBl. I S. 2426) aufgrund der Röntgenverordnung vom 8.1.1987 (BGBl. I S. 114) einen Röntgenkurs verlangt, der nach der Richtlinie "Fachkunde im Strahlenschutz für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin, Zahnmedizin und Tiermedizin" zur Röntgenverordnung 72 Stunden umfassen muss, davon 24 Stunden Vorlesungen und 48 Stunden Praktikum. Der Curricularanteil für diese Lehrveranstaltung beläuft sich rechnerisch auf einen Wert von 0,2408, wie sich im Einzelnen aus der Vorlage des Unterausschusses "Kapazitätsverordnung" vom 08.02.1990, a.a.O., ergibt. Die hieraus ersichtliche Ableitung der curricularen Daten für den Röntgenkurs und die dafür gegebene Begründung hält die Kammer ebenso wie das Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 30.01.1991 - 10 N 0254/90 -; Beschluss vom 15.10.1991 - 10 N 5327/91 -) für plausibel. Im Rahmen dieser einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb nicht zu erkennen, dass der Curricularnormwert nach der Änderung auf 7,8 rechtsfehlerhaft zu hoch festgesetzt worden ist, zumal der für den Röntgenkurs ermittelte Wert von 0,2408 nicht in vollem Umfang, sondern nur mit einem Wert von 0,2000 bei der Erhöhung des CNW auf 7,8 eingeflossen ist.

Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrveranstaltungsstunden, der Anrechnungsfaktoren und der Gruppengrößen den auf die Ausbildung in der ZMK-Klinik entfallenden CNW-Anteil (§ 13 Abs. 4 Satz 1 KapVO) nach Maßgabe des Studienplanes für das Studium der Zahnheilkunde mit 6,1074 ermittelt. Die Antragsgegnerin folgt damit der ständigen Rechtsprechung des VG Braunschweig (zuletzt: Beschluss vom 04.05.1992 - 6 C 6310/92 u.a. -), mit der der ursprünglich ermittelte CNW-Anteil für die vorausgegangenen Vergabezeiträume korrigiert worden ist. Das Nds. OVG hat diese Rechtsauffassung bestätigt (Beschluss vom 16.03.1992, a.a.O.).

Bei einem bereinigten Lehrangebot von 225,1329 LVS und einer Lehrnachfrage von 6,1074 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin unter Anwendung der Formel 5 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 73,7246 Studienplätze (225,1329 x 2 = 73,7246).

6,1074

Eine Überprüfung dieses nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelten Berechnungsergebnisses nach den Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO führt zu einer geringfügigen Erhöhung.

Das Berechnungsergebnis von 73,7246 jährlichen Studienplätzen ist um einen Schwundausgleich nach Maßgabe des § 16 KapVO zu korrigieren, da bei summarischer Überprüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge an Studenten in höheren Fachsemestern wegen Aufgabe des Studiums bzw. Fach- oder Hochschulwechsels größer ist als die Zahl der Zugänge.

Aus den aktuellen Ermittlungen der Hochschule (Datenerhebungsbogen G der Berechnungen für das Studienjahr 2001/2002, unter Einschluss der Daten des Sommersemesters 2001) ergibt sich die bis zum Beginn des Berechnungszeitraums (§ 5 KapVO) erkennbare Kapazitätsauslastung während der vorangegangenen sechs Semester durchschnittlich mit 0,9247 (100 % = 1,0000).

Die Kammer sieht bei summarischer Prüfung keine Veranlassung, diesen Wert in der Weise zu korrigieren, dass Studierende zu gegebener Zeit berücksichtigt werden, die in höheren als dem 5. Fachsemester noch Lehrleistungen aus der vorklinischen Ausbildung abfragen, weil sie die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben und erst zu einem bei der Schwundberechnung nicht erfassten Zeitpunkt ihr Studium abbrechen. Auch hält die Kammer es nicht für geboten, für die Schwundermittlung von den jeweiligen tatsächlichen Zulassungszahlen des zugehörigen Eingangssemesters auszugehen. Die Lehrnachfrage in der klinischen Ausbildung lässt sich nicht tatsächlich an der konkreten Fachsemesterzahl ablesen. Denn auch insoweit findet erfahrungsgemäß teilweise eine Nachfrage des Lehrangebots für Studierende niedrigerer Fachsemester durch die in höheren Fachsemestern eingeschriebenen Studierenden statt. Gleichwohl kommt in der angestellten Schwundermittlung hinreichend treffend für die mit der Schwundberechnung durchgeführte Prognose der zu erwartenden Lehrnachfrage in der weiteren Ausbildung zum Ausdruck, welche Abgänge in dem Studiengang stattfinden. Soweit einige Antragsteller berücksichtigt wissen wollen, dass sich das "Schwundverhalten" der mit gerichtlicher Hilfe eingeschriebenen Studenten deutlich von dem der anderen Studenten unterscheide, kann dies zur Überzeugung der Kammer nicht zu einer Korrektur der Schwundquote führen. Die Schwundberechnung beruht auf statistischen Erhebungen der Antragsgegnerin, in die alle im streitigen Studiengang eingeschriebenen Studenten einbezogen sind. Sie erfasst damit auch das -wie geltend gemacht wird- abweichende Schwundverhalten der mit gerichtlicher Hilfe zugelassenen Studenten. Warum eine systemgerechte Einbeziehung dieser Studenten nicht möglich sein soll, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es handelt sich bei etwaigen Abgängen dieser Studenten -jedenfalls im Rahmen der Schwundberechnung- um dieselben statistischen Größen wie bei Abgängen von Studenten, die innerhalb der festgesetzten Kapazität zugelassen worden sind.

Die von der Antragsgegnerin danach zutreffend ermittelte Auslastung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleichsfaktor von 1,0814 (1,0000 : 0,9247), der eine Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität auf 79,7257 Studienplätze zur Folge hat (73,7246x1,0814). Hieraus ergibt sich eine Aufnahmequote pro Semester an der Antragsgegnerin von 39,8628 (79,7257 : 2), gerundet 40 Studienplätzen.

Bei Zugrundelegung eines nicht um den Dienstleistungsexport verringerten bereinigten Lehrangebotes und damit von insgesamt 225,6329 LVS betrüge unter Berücksichtigung des Schwundausgleichsfaktors die jährliche Aufnahmekapazität 73,8883 Studienplätze,

(225,6329 x 2 = 73,8883

6,1074

73,8883 x 1,0814 = 79,9028), und die sich daraus ergebende Aufnahmequote pro Semester 39,9514 (79,9028 : 2), gerundet ebenfalls 40 Studienplätze.

Eine weitere Erhöhung des Berechnungsergebnisses wegen des Einsatzes von Zahntechnikern in vorklinischen Semestern kommt nicht in Betracht; ebensowenig rechtfertigt die Ausstattung der Lehreinheit Zahnmedizin mit Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten (§§ 14 Abs. 3, 19 KapVO) eine größere Zulassungszahl (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 30.10.1986 - 6 VG DZ 1809/86 u.a. -).

Nach alledem ist die Antragsgegnerin verpflichtet, über die für das Wintersemester 2001/2002 in der ZZ-VO 2001/2002 festgesetzte Zahl von 35 Studienplätzen hinaus fünf weitere Studienplätze für Studienanfänger bereit zu halten. Da im zweiten bis fünften Semester 41 Studentinnen und Studenten zum Studium zugelassen sind bzw. noch zugelassen werden, hat die Antragstellerin zu 38) mit ihren Anträgen auf Zulassung zum 4., hilfsweise 3., hilfsweise 2. Fachsemester keinen Erfolg. Sie ist jedoch mit ihren Hilfsantrag auf hilfsweise Zulassung zum 1. Fachsemester in die Verlosung mit einzubeziehen.

Demnach haben die Antragstellerinnen und Antragsteller, soweit ihre Anträge zulässig sind, Anspruch darauf, in ein Losverfahren mit Nachrückregelung zur Vergabe der ungenutzten Studienplätze einbezogen zu werden.

Die Antragsteller/innen haben jedoch mit ihren Hilfsanträgen auf Teilzulassung (zum vorklinischen Studienabschnitt) keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Zahnmedizin bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Zahnmedizin nicht denkbar (so schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.08.1983 - 10 OVG B 563/83 -).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei entspricht die Kostenquote der jeweiligen Loschance auf einen der vorläufig zusätzlich zu vergebenden Studienplätze.

C.

Die Streitwertfestsetzung für jedes Verfahren beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Bei einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss v. 21.12.1992 - 10 O 6092/92 -).
[RMB)

Kaiser Lenz Dr. Wenderoth