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Internationale Medieninformatik (FHTW Berlin) * Datum: 09.11.2001 - Spruchkörper: VG Berlin
Geschäftszeichen: VG 3 A 668.01
Schlagwörter: Fachhochschule für Technik und Wirtschaft Berlin*Studiengang Internationale Medieninformatik WS 2001/02*Streitwert 4.000,--DM
Volltext:
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
1. innerhalb von 6 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses unter den Antragstellerinnen/Antragstellern der Verfahren VG 3 A
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668.01 |
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973.01 |
1013.01 |
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737.01 |
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ein Losverfahren durchzuführen und hierbei unter allen Antragstellerinnen/Antragstellern eine Rangfolge zu ermitteln;
2. das Losverfahren unter Hinzuziehung eines Vertreters des Allgemeinen Studentenausschusses der Antragsgegnerin durchzuführen und die Antragstellerin/den Antragsteller vom Ergebnis unverzüglich zu unterrichten;
3. die Antragstellerin/den Antragsteller vom Wintersemester 2001/02 an vorläufig zum Studium der Internationalen Medieninformatik im ersten Fachsemester zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie/ihn einer der Rangplätze 1 bis 7 entfällt; anderenfalls sie/ihn entsprechend ihrem/seinem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen, sofern eine/einer der zuzulassenden Bewerberinnen/Bewerber nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag) nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis des bevollmächtigten Rechtsanwalts unter gleichzeitiger Abgabe einer Versicherung an Eides Statt, dass sie/er an keiner anderen Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland vorläufig oder endgültig zum Studium der Medieninformatik zugelassen ist, die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt hat.
II. Diese einstweilige Anordnung wird unwirksam, sofern die Antragstellerin/der Antragsteller im Falle der Zulassung nicht innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Bekanntgabe der Zulassung die Immatrikulation unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem unter I 3 genannten Inhalt bei der Antragsgegnerin beantragt.
III. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin/dem Antragsteller zu 2/5 und der Antragsgegnerin zu 3/5 auferlegt.
V. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Internationalen Medieninformatik im 1. Fachsemester an der Fachhochschule für Technik und Wirtschaft (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2001/02 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die in der Zulassungsordnung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/02 vom 21. Mai 2001 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 19/2001, S. 229) festgesetzte Zulassungszahl 40 hinaus weitere Studienplätze vorhanden sind.
Die Antragsgegnerin hat die Zulassungszahl nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. September 2001 (GVBl. S. 506), i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 (GVBl. 2000 S. 330 - StV) ohne konkrete Berechnung der Aufnahmekapazität festgesetzt. Diese Festsetzung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Die Antragsgegnerin hat den zum Sommersemester 1999 neu eingerichteten Studiengang Internationale Medieninformatik dem Fachbereich 4 (Wirtschaftswissenschaften II) zugeordnet, der daneben weitere Studiengänge anbietet. Sie hat Zulassungsbeschränkungen jedoch nur für fünf der sechs vom Fachbereich 4 angebotenen Studiengänge vorgenommen und diese Studiengänge jeweils als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, also als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO), behandelt. Dagegen bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken. An Fachhochschulen, denen die Gliederung ihrer Fachbereiche in wissenschaftliche Einrichtungen nicht möglich ist, weil das Berliner Hochschulgesetz (§ 75) dies nur an Universitäten und an der Hochschule der Künste zulässt, und denen auch die Gründung von Instituten erst durch die Einführung der "Experimentierklausel" des § 7 a BerlHG mit Gesetz vom 12. März 1997 (GVBl. S. 69) ermöglicht wurde, können grundsätzlich auch einzelne Studiengänge als Lehreinheiten im Rechtssinne angesehen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass sich der jeweilige Studiengang hinsichtlich der Aufgabenbereiche der zugeordneten Hochschullehrer und der Organisation des Studiums deutlich von den übrigen Studiengängen abhebt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 28. Oktober 1997 - VG 3 A 1086.97 u.a.), was - anders als im Wintersemester 2000/01 (vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2000 - VG 3 A 861.00 u.a.) inzwischen der Fall. Die Aufgabenbereiche der 5 im Geschäftsverteilungsplan des Fachbereichs 4 dem Studiengang Internationale Medieninformatik zugewiesenen Hochschullehrer sind klar umrissen; auch ihre Zuordnung zum Studiengang Internationale Medieninformatik ist im Geschäftsverteilungsplan festgeschrieben. In Verbindung mit den in der Studienordnung getroffenen detaillierten Vorgaben für das Veranstaltungsangebot, die zu der erforderlichen organisatorischen Abgrenzung zu anderen Studiengängen führt, erscheint es gerechtfertigt, den Studiengang Internationale Medieninformatik als für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt, und damit als Lehreinheit i. S. des Kapazitätsrechts (§ 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO) anzusehen.
Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Zulassungsbeschränkung ist jedoch aus anderen Gründen in der vorliegenden Form nicht haltbar. Die Antragsgegnerin stützt die Beschränkung der Zulassungszahl auf Art. 7 Abs. 2 Satz 2 StV, § 1 Abs. 2 Satz 1 KapVO. Eine Zulassungsbeschränkung nach dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass die festgesetzte Zulassungszahl aus mit der Neueinrichtung des Studienganges zusammenhängenden Gründen von der sich aus den Vorschriften der KapVO ergebenden Zahl abweicht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1992 - OVG 7 S 8.92, Zahnmedizin HU WS 1991/92). Dass dies der Fall ist und aus welchen Gründen die Neuartigkeit des Studienganges eine geringere Aufnahmekapazität rechtfertigt, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt, sondern sich ausschließlich darauf bezogen, dass der Strukturplan der FHTW eine Zulassungszahl von 40 Studierenden vorsehe und für diese Studentenzahl lediglich ein Lehraufwand von 262 SWS finanziert werde. Diese Faktoren bestehen jedoch unabhängig von der Neueinrichtung des Studienganges und können deshalb eine abweichende Festetzung der Zulassungszahl nicht begründen.
Gleichwohl kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Studiengang Internationale Medieninformatik sich im Aufbau befindet, zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Kohorte das letzte Studiensemester erreicht hat und vor allem noch unklar ist, in welcher Weise die vom Studienplan vorgesehenen Veranstaltungen des 7. und 8. Semesters abgedeckt werden sollen. Hieraus folgt, dass weder die Berechnung des vorhandenen Lehrangebotes noch die des Curriculareigenanteils zum jetzigen Zeitpunkt möglich ist und damit auch die Berechnung der Zulassungszahl auf der Basis der KapVO derzeit ausscheidetgeschlossen ist. Hinzu tritt, dass wegen der großen Zahl von Bewerbern für den Studiengang Internationale Medieninformatik im Interesse der Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin bzw. ihres Fachbereichs 4 ein unabweisbares Bedürfnis nach einer Beschränkung der Zulassungszahl besteht. Trotz der Rechtswidrigkeit der von der Antragsgegnerin geschaffenen Zulassungsbeschränkung mit der von ihr gewählten Begründung erscheint der Kammer deshalb - ähnlich wie im vergangenen Jahr (vgl. insoweit Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2000, a.a.O., s. a. Beschlüsse der Kammer vom 6. November 1998 - VG 3 A 692.98 u.a. - TFH Medieninformatik Wintersemester 1998/1999) und, da der Studiengang im Wintersemester 2002/03 vollständig aufgebaut sein wird, letztmalig - der Rückgriff auf eine Hilfskonstruktion erforderlich, mit der anhand der vorliegenden Daten die Festsetzung der Zulassungszahl überprüft werden kann: Unter Zugrundelegung der Angaben und Festlegungen der Antragsgegnerin muss davon ausgegangen werden, dass das für den Studiengang Internationale Medieninformatik vorhandene Lehrangebot bei dem von der Antragsgegnerin zugrundegelegten CNW von 6,55 die Aufnahme von jährlich 40 Studienanfängern (so die Festsetzung der Höchstzahlen seit dem Wintersemester 1999/2000; in den Sommersemestern finden keine Zulassungen statt) erlaubt, so dass, wenn sich bei der Überprüfung der Berechnung des von der Antragsgegnerin zugrundegelegten CNW Abweichungen ergeben, auf die zutreffende Aufnahmekapazität rückgeschlossen werden kann. Die Kammer weist darauf hin, dass in den kommenden Jahren - für den Studiengang Internationale Medieninformatik spätestens mit dessen vollständigem Aufbau - eine konkrete Berechnung der zur Verfügung stehenden Studienplätze unter Einbeziehung des Lehrangebots des gesamten Fachbereichs 4 und der für die einzelnen beteiligten Studiengänge zu bildenden Anteilquoten erforderlich sein wird.
Gegen den in Anlage 2 II zu § 13 Abs. 1 KapVO Nr. 20 für den Studiengang Medieninformatik festgesetzten CNW von 6,55 bestehen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot des Art. 12 Abs. 1 GG rechtliche Bedenken (vgl. auch hierzu beeits Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2000, a.a.O.). Zulassungsbeschränkungen sind nach dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe nur zulässig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfGE 33, 303, 338 ff.; 54, 173, 191). Dabei sind die wertungsabhängigen Eingabegrößen für die Kapazitätsermittlung unter Berücksichtigung der in den zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehenden notstandsähnlichen Mangelsituation festzusetzen (BVerfG, NJW 1976, 414 f.). Diesen Geboten unterliegt auch der Normgeber. Die insoweit bei Zweifeln an der Verfassungskonformität rechtsnormförmiger kapazitätsbestimmender Eingabegrößen (hier: CNW) gebotene gerichtliche Inhaltskontrolle hat sich darauf zu beziehen, ob der Normgeber von Annahmen ausgegangen ist, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (BVerfGE 85, 36 ff.).
Eine solche Prüfung ist auch hier geboten, da die Kammer in den vergangenen Jahren bereits einen Curricularnormwert eines anderen Studienganges der Antragsgegnerin (Wirtschaftkommunikation) herabgesetzt hat. Sie ergibt, dass der Normwert des Studienganges Internationale Medieninformatik nicht die gebotene erschöpfende Nutzung der bei der Antragsgegnerin vorhandenen Ausbildungskapazität zulässt. Zwar enthält die geltende KapVO keine Rechtsvorschriften darüber, welche Kriterien und Berechnungsmethoden für die Ermittlung des Ausbildungsaufwands und damit des CNW gelten. Es kann jedoch auf frühere Fassungen der KapVO, die diesbezüglich detaillierte Vorgaben enthielten, zurückgegriffen werden. Es sind dies die Kapazitätsverordnungen vom 3. Dezember 1975 - KapVO II - (GVBl. S. 3014) und vom 4. April 1977 - KapVO III - (GVBl. S. 810). Diese Verordnungen sind zwar durch die Nachfolgeverordnungen förmlich außer Kraft gesetzt worden. Die erst ab der Kapazitätsverordnung vom 2. Mai 1979 - KapVO IV - (GVBl. S. 790) erfolgte rechtsnormförmige Festsetzung der Curricularnormwerte hatte jedoch ihre sachliche Grundlage im Berechnungssystem der KapVO II und III. Diese Regelungen bilden deshalb auch heute die verbindliche Richtschnur für die Ermittlung und Kontrolle von Curricularnormwerten (vgl. BVerwGE 64, 77, 84; st. Rspr. der Kammer, vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. November 1999 - VG 3 A 893.99 - FHTW Wirtschaftskommunikation WS 1999/2000; OVG Berlin, Beschluss vom 9. März 1999 - OVG 5 NC 49.99 - HdK Gesellschafts- und Wirtschaftskommunikation WS 1997/98).
Im Regelwerk der KapVO II und III ist der CNW (in der Terminologie der KapVO II: Nachfrage nach Lehrveranstaltungsstunden; nach KapVO III: Curricularrichtwert), der den in Deputatsstunden ausgedrückten gesamten Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studierenden in dem fraglichen Studiengang angibt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO), als Summe der auf die einzelnen Lehrveranstaltungsarten (Vorlesungen, Übungen, Seminare usw.) entfallenden Curricularanteile definiert. Diese wiederum werden nach der Formel v x f : g berechnet (VG und OVG Berlin, a.a.O.); hierbei steht "v" für die Anzahl der von einem Studenten während seines Studiums in einer Veranstaltungsart (Vorlesung, Übung usw.) nachgefragten Lehrveranstaltungsstunden, "f" für den zu der Veranstaltungsart gehörigen Anrechnungsfaktor und "g" für die zur Veranstaltungsart gehörige Betreuungsrelation (Gruppengröße) (vgl. die Definitionen in §§ 13 und 14 KapVO II sowie in Anl. 1 IV zur KapVO II). Die Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen ergeben sich für Fachhochschulen aus der Anlage 2 Teil 2 zur KapVO II. Der Anrechnungsfaktor beträgt für die hier in Betracht kommenden Veranstaltungsarten K (Lehrvortrag, d.h. Vorlesung), M (Übung) und N (Seminar) jeweils 1, die Betreuungsrelation 60 (Veranstaltungsart K), 20 (Veranstaltungsart M) bzw. 15 (Veranstaltungsart N). Im Gegensatz dazu berechnet die Antragsgegnerin - wie bei anderen Studiengängen auch - den durch Vorlesungen und das Diplomandenseminar zu leistenden Ausbildungsaufwand für einen Studenten auf der Basis einer durchschnittlichen Teilnehmerzahl von 40 (Vorlesung) bzw. 10 (Diplomandenseminar) Studenten. Da sich die Berechnung des CNW durch die Antragsgegnerin im übrigen hinsichtlich der Betreuungsrelation an den Vorgaben der KapVO II orientiert (Übungen 20, Lehrveranstaltungsart M; Graduierungsarbeit 0,4, Lehrveranstaltungsart Q), ist die nicht näher begründete Abweichung bei den Gruppengrößen in Vorlesungen und beim Diplomandenseminar systemwidrig und widerspricht damit dem verfassungsrechtlichen Prinzip der (Bundes-)Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung (zur Notwendigkeit vollständiger Anwendung der Maßstäbe der KapVO II vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 15. Juli 1985 - OVG 7 S 1344.84 m.w.N. - Pharmazie WS 1984/85).
Ausgehend hiervon - d.h. unter Zugrundelegung der Gruppengrößen der KapVO II - errechnet sich auf der Basis der Studienpläne der Antragsgegnerin der CNW für den Studiengang Internationale Medieninformatik wie folgt:
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Veranstaltungsart |
v |
f |
g |
CA |
|
Vorlesung |
74 |
1 |
60 |
1,2333 |
|
Übung |
84 |
1 |
20 |
4,2 |
|
Seminar |
2 |
1 |
15 |
0,1333 |
Hinzu kommt die in der Anl. 2 Teil 2 zur KapVO II als Veranstaltungsart Q mit einem Curricularanteil von 0,4 verzeichnete Graduierungsarbeit, so dass sich insgesamt ein CNW von 5,9666 ergibt (Beschlüsse der Kammer vom 23. November 2000, a.a.O.).
Können unter Zugrundelegung eines CNW von 6,55 jährlich 40 Studierende aufgenommen werden, so beträgt die Aufnahmekapazität bei einem CNW von 5,9666 jährlich (6,55 x 40 : 5,9666 = 43,9111 =) 44 Plätze. Diese (Basis-)Zahl ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um die sog. Schwundquote zu erhöhen, weil anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die hier anzustellende Berechnung der Schwundquote nach dem sog. Hamburger Modell (vgl. dazu Bahro u.a., Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, § 16 KapVO Rn. 4 ff.) kann zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgen, weil der Studiengang Internationale Medieninformatik erst seit dem Sommersemester 1999 angeboten wird, so dass noch keine Kohorte das Ende der Regelstudienzeit erreicht hat. In Anlehnung an den für den ähnlich strukturierten Studiengang Wirtschaftskommunikation ermittelten Schwund setzt die Kammer die Schwundquote deshalb mit 0,9 an. Nach Division der Basiszahl durch diese Schwundquote beträgt die jährliche Aufnahmekapazität 49 (48,7901) Studienplätze. Es stehen somit über die von der Antragsgegnerin festgesetzte Zulassungszahl hinaus 9 Plätze zur Verfügung. Von diesen hat die Antragsgegnerin bereits von sich aus 2 Plätze vergeben, so dass noch 7 freie Studienplätze verbleiben. Die Anzahl der Antragstellerinnen/Antragsteller übersteigt diese Zahl. Dem Antrag konnte deshalb nur mit der Maßgabe entsprochen werden, dass ein Losverfahren angeordnet wird, in dem die festgestellten Plätze zu vergeben sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.
Dr. Rueß----------Erbslöh----------Amelsberg