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Psychologie (Uni Göttingen) * Datum: 15.11.2001 - Spruchkörper: VG Göttingen
Geschäftszeichen: 4 C 43183/01 u.a.
Schlagwörter: Universität Göttingen*Studiengang Psychologie WS 2001/02*7 Studienplätze zusätzlich*Streitwert 8.000,--DM
Volltext:
I.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
II.
Die jeweiligen Verfahrenskosten tragen mit Ausnahme der Antragstellerin zu 48), die die Verfahrenskosten in voller Höhe zu tragen hat, die jeweilige Antragstellerin bzw. der jeweilige Antragsteller zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4.
III.
Der Antrag der Antragstellerin zu 50) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird jeweils auf 8.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie bei der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2001/2002, und zwar mit Ausnahme der Antragstellerin zu 51), die im 2., hilfsweise 1. Fachsemester zugelassen werden will, im 1. Fachsemester. Zahlreiche Antragsteller begehren darüber hinaus hilfsweise ihre Zulassung bis zum kapazitätsbestimmenden Engpass. Die Antragsteller zu 6), 8) bis 19), und 37) bis 47) beantragen daneben hilfsweise auch ihre vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.
Die Zahl der zu vergebenden Studienplätze ist gemäß § 1 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt I. A der Verordnung über Zulassungszahlen über Studienplätze zum Wintersemester 2001/2002 und zum Sommersemester 2002 - ZZ-VO 2001/2002 - vom 5. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 405) auf 72 festgesetzt worden. Die Antragsgegnerin nahm am 01. Oktober 2001 zum Stichtag 01. August 2001 eine Neuberechnung der Kapazität vor. Diese berücksichtigte einerseits erstmals die Rechtsprechung der beschließenden Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts in den Zulassungsstreitverfahren für das Wintersemester 2000/2001 (Beschl. der Kammer vom 04. Dezember 2000 -4 C 43172/00 u.a.-; Beschl. des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2000 -10 NA 292/01-) und beruhte andererseits auf einer aktuellen Schwundberechnung. Danach ergab sich eine Studienplatzkapazität von 77 Studienplätzen. Schließlich berechnete die Antragsgegnerin die Studienplatzkapazität am 26. Oktober 2001 zum Stichtag 01. August 2001 neu, indem sie nun nicht mehr an einer Kapazitätsverminderung wegen eines Dienstleistungsexportes zu Gunsten der "Neurowissenschaften" festhält. Die Studienplatzkapazität beträgt nach Ansicht der Antragsgegnerin nunmehr 78 Studienplätze. Alle Studienplätze sind bzw. werden im Nachrückverfahren, das die Antragsgegnerin in die Wege geleitet hat, belegt.
Zur Begründung ihrer Anträge tragen die Antragsteller im Wesentlichen vor, die Antragsgegnerin schöpfe ihre Aufnahmekapazität nicht aus und sei in der Lage, über die durch Verordnung festgesetzten Zulassungszahlen hinaus weitere Studienbewerber aufzunehmen. Dabei wird insbesondere die Schwundberechnung und der von der Lehreinheit Psychologie zu erbringende Dienstleistungsexport angegriffen sowie in Zweifel gestellt, dass alle Studienplätze im Studiengang Wirtschaftspsychologie/Magister belegt und alle lehrenden Personen im Stellenplan erfasst sind. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Antragsbegründungen verwiesen.
Die Antragsgegnerin tritt den Anträgen entgegen. Sie hält an der von ihr ermittelten Höchstzahl von 78 Studienplätzen für Studienanfänger im Wintersemester 2001/2002 fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, insbesondere wegen der Berechnungen der Antragsgegnerin, wird auf die Generalakten Psychologie WS 2001/2002 Bezug genommen.
II.
Den Anträgen ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen.
Der Antrag der Antragstellerin zu 48) hat keinen Erfolg, weil diese Antragstellerin nicht nachgewiesen hat, innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist einen ordnungsgemäßen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben, und auch den Nachweis ihrer Hochschulzugangsberechtigung schuldig geblieben ist.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 14.01.1999 (Nds. GVBl. S. 3) - Hochschul-VergabeVO - muss ein Bewerber, der einen Studienplatz auf dem Gerichtswege außerhalb des Zulassungsverfahrens und der festgesetzten Zulassungszahl zu erreichen sucht, zuvor einen Aufnahmeantrag bei der Hochschule gestellt haben. Dieser Antrag muss dort innerhalb der jeweils geltenden Ausschlussfrist eingegangen sein, die für das Wintersemester gemäß § 2 Nr. 2 b Hochschul-VergabeVO bis einschließlich zum 15. Oktober eines jeden Jahres läuft. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie einen derartigen Antrag gestellt hat. Das zu den Akten gereichte Antwortschreiben der Antragsgegnerin vom 14. September 2001, lässt nicht erkennen, ob sich die Antragstellerin zu 48) dort auch auf einen außerkapazitären Studienplatz beworben hat.
Darüber hinaus hat diese Antragstellerin trotz eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises weder eine Hochschulzugangsberechtigung vorgelegt noch einen Anordnungsgrund durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht.
Der Antrag der Antragstellerin zu 51) auf Zulassung zum Studium der Psychologie im 2. Fachsemester ist unzulässig, weil die Antragstellerin entgegen § 17 Abs. 1 Satz 3 Hochschul-Vergabe-VO trotz gerichtlicher Aufforderung keinen entsprechenden Anrechnungsnachweis vorgelegt hat.
Die Hilfsanträge der Antragsteller zu 6), 8) bis 19) und 37) bis 47)) auf Zulassung zu einem innerhalb der Zulassungszahl liegenden Studienplatz sind unzulässig, weil die Antragsgegnerin insoweit nicht passiv legitimiert ist. Derartige Anträge sind gemäß §§ 1, 3 der Verordnung über die Zentrale Vergabe von Studienplätzen - ZVS-Vergabeverord-nung - vom 01. August 2000 (Nds. GVBl. S. 215) gegen die Zentrale Stelle für die Vergabe von Studienplätzen zu richten.
Die übrigen Anträge sind zulässig. Insbesondere steht der Antragstellerin zu 3) ein außerkapazitärer Zulassungsanspruch aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG als sog. Bildungsinländerin zur Seite, obwohl sie nicht deutsche, sondern iranische Staatsangehörige ist. Nach § 27 Abs. 3 HRG bleiben Rechtsvorschriften unberührt, nach denen weitere Personen Deutschen nach § 27 Abs. 1 HRG gleichgestellt sind. Eine derartige Gleichstellung ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24.06.1999 (Nds. GVBl. S. 10), bekannt gemacht durch das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 17.02.2000 (Nds. GVBl. S. 9), sowie § 1 Hochschul-Vergabe-VO für sonstige ausländische Bewerber, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen, erfolgt (vgl. hierzu die gefestigte Rechtsprechung der Kammer und des Nds. Oberverwaltungsgerichts).
Soweit die Anträge zulässig sind, haben sie aus den nachfolgenden Gründen zum Teil Erfolg.
Maßstab für die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ermittelten Zulassungszahl ist grundsätzlich die Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen vom 06.07.1990 (Nds. GVBl. S. 256) i.d.F. vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18) - KapVO -. Die aktuelle Berechnung aufgrund der KapVO, die bis zu vier Stellen hinter dem Komma und ohne Rundung durchgeführt wird, ergibt für den von den Antragstellern gewählten Studiengang zum Wintersemester 2001/2002 eine Aufnahmekapazität von 85 Studienplätzen für Studienanfänger.
Die Kapazitätsermittlung geht von der Berechnung der personellen Ausstattung der Lehreinheit aus (personalbezogene Kapazität, §§ 1, 3 Abs. 1, 6 ff. KapVO). Dabei ist das Lehrangebot (§§ 8 ff. KapVO) dem Ausbildungsaufwand für einen Studenten (Lehrnachfrage, § 13 KapVO) gegenüber zu stellen.
In die Berechnung des Lehrangebotes gehen gemäß § 8 Abs. 1 und 3 KapVO alle haushaltsrechtlich besetzbaren Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals ein, die der Lehreinheit Psychologie zugeordnet sind. Maßgeblich sind insoweit die jüngsten haushaltsrechtlichen Ansätze. Diese ergeben sich aus dem von der Antragsgegnerin fortgeführten Stellenplan (früher Nr. 87 zum Einzelplan 06 für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, Kap. 0610). Diese Ansätze haben sich dadurch, dass auf Grund eines Beschlusses des Senats der Antragsgegnerin vom 11. Juni 1997 das Institut für Wirtschafts- und Sozialpsychologie und das Institut für Psychologie zum Georg-Elias-Müller-Institut zusammen gelegt wurden, und dadurch, dass im Studienjahr 1996/1997 Stellen durch Auflösung der erziehungswissenschaftlichen Fakultät von dort in die Lehreinheit Psychologie verlagert worden sind, gegenüber früheren Jahren wesentlich verändert. Das Pflichtfach Pädagogische Psychologie der Lehramtsstudiengänge, das zuvor von Personal der -aufgelösten- erziehungswissenschaftlichen Fakultät gelehrt wurde, wird nunmehr von der Lehreinheit Psychologie betreut, was den unten näher beschriebenen Dienstleistungsexport zur Folge hat. Mit diesen Strukturveränderungen hatte sich die Kammer bereits in dem zitierten Beschluss vom 04. Dezember 2000, das Wintersemester 2000/2001 betreffend, zu befassen. Sie sind danach grundsätzlich kapazitätsrechtlich beachtlich und erklären den hohen Dienstleistungsexportanteil, den die Lehreinheit Psychologie zu erbringen hat. Sie gehen einher mit einem entsprechend hohen Stellenzuwachs bei dieser Lehreinheit.
Der Antragsgegnerin stehen für den Studiengang Psychologie insgesamt 32,5 Stellen zur Verfügung, die sich zusammensetzen aus:
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5 C 4-Stellen |
(Univ.-Prof.) |
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2 C 3-Stellen |
(Univ.-Prof.) |
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1 C 2-Stellen |
(Univ.-Prof.) |
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6 C 1-Stellen |
(Hochschulassistenten) |
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10 A 13/14-Stellen |
(akademische Räte/Oberräte) |
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2,5 BAT-II a-Stellen |
(wissenschaftlicher Dienst) |
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6 BAT-II a-Stellen |
(Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, von denen 5 als FwN II a a.Z. und eine Stelle als BAT II a a.Z. ausgewiesen ist). |
Die Änderungen gegenüber dem Wintersemester 2000/2001 beruhen darauf, dass eine C 2-Stelle kapazitätsneutral in eine A 13/14 Stelle umgewandelt und dem Studiengang eine halbe BAT-2a-Stelle zusätzlich zugewiesen wurde. Die Antragsgegnerin hat der Berechnung ihres Lehrangebotes ausweislich der Anlage 3 zu ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2001 diese Stellen zugrunde gelegt und ist damit der Rechtsprechung der Kammer gefolgt, dass die Kürzung um 0,5 A 13/14-Stellen, die auf der Reduzierung der Arbeitszeit zweier aus der erziehungswissenschaftlichen Fakultät übernommener Stelleninhaber um je 25 % beruhte, kapazitätsrechtlich nicht zu berücksichtigen ist. Da sich die Lehrkapazität gemäß § 8 Abs. 1 und 3 KapVO nach den haushaltsrechtlich besetzbaren Planstellen richtet, kommt es nicht auf die von der Antragstellerin zu 51) aufgeworfenen Fragen an, welche Ausbildungsleistungen namentlich von ihr benannte Lehrpersonen erbringen und welche dienstrechtliche Stellung diese Personen inne haben. Weder das Gericht noch die Antragsgegnerin brauchte diese Fragen aufzuklären. Soweit diese Antragstellerin drei emeritierte Professoren als Angehörige des Georg-Elias-Müller Instituts aufführt, haben diese weder kapazitätsrelevante Planstellen inne, noch sind an sie Lehraufträge vergeben. Ausweislich des Vorlesungsverzeichnisses der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/2002 halten diese Personen auch keine Lehrveranstaltungen ab.
Rechtsgrundlage der für die einzelnen Stellengruppen unterschiedlich festgesetzten Regellehrverpflichtungen ist § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. § 4 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen - LVVO - in der ab dem Sommersemester 2000 geltenden Fassung vom 11.02.2000 (Nds. GVBl. S. 18). Die darin normierten Regellehrverpflichtungen liegen unverändert nicht unter denjenigen der Vereinbarung der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder vom 05.10.1990 über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (NVwZ 1992, S. 46) sowie der nach Abstimmung in der Innen- und Finanzministerkonferenz geltenden Fassung einer solchen Vereinbarung vom 18.03.1992, die die zur früheren Personalstruktur der wissenschaftlichen Hochschulen geschlossene Vereinbarung vom 10.03.1977 - KMK-Vereinbarung - (GMBl. S. 418) ersetzen soll. Sie entsprechen in dem hier zu berücksichtigenden Umfang der bisherigen vom Gericht nicht beanstandeten Bemessung.
Die Deputatansätze der Antragsgegnerin entsprechen den in § 4 LVVO normierten Regellehrverpflichtungen und belaufen sich, wie von der Antragsgegnerin berechnet, auf 212 LVS. Diese Summe ist um die anerkennungsfähigen Deputatreduzierungen zu kürzen, die die Antragsgegnerin zutreffend in Höhe von 24,6 LVS angenommen hat. Sie ist damit der Rechtsprechung der Kammer in dem zitierten Beschluss vom 04. Dezember 2000 gefolgt. Die Deputatreduzierungen setzen sich im Einzelnen wie nachstehend beschrieben zusammen:
Die wissenschaftliche Angestellte Sylvia-Maria Schröder, deren Lehrleistungsdeputat 8 LVS beträgt, erbringt laut ihrer Arbeitsplatzbeschreibung vom 13. Mai 1985 keine Leistungen in der Lehre. Zwar wird sie im Vorlesungsverzeichnis der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/2002 für ein Praktikum zur Einführung in die Methodik der Wirtschafts- und Sozialpsychologie aufgeführt. Ihre diesbezügliche Tätigkeit erstreckt sich jedoch nur auf die Betreuung dieses Praktikums in verwaltungstechnischer Hinsicht. Nach der genannten Arbeitsplatzbeschreibung gehört diese Tätigkeit im Umfang von 20 % ihrer Gesamttätigkeit zu ihrem Aufgabengebiet.
Bei der nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 18. Juli 1979 früher nur mit Lehraufträgen eingesetzten BAT IIa-Stelle der Diplom-Psychologin H. ist ein Lehranteil von 6 LVS anzunehmen, nachdem diese Stelleninhaberin nach ihrem Arbeitsvertrag mit diesem Anteil an der studentischen Ausbildung beteiligt ist (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 8. November 1996 (4 C 43111/96 u.a.).
Ferner ist der Inhaber einer A 13-Stelle (Dr. B.) nach seiner Diensteinweisungsverfügung vom 17. April 1998 nur zu 15 % (2,4 LVS) in der Lehre eingesetzt und im Übrigen mit der Leitung der Arbeitsgruppe "EDV und Technik" sowie Konzeption, Aufbau, wissenschaftliche Betreuung und Pflege der EDV-Infrastruktur für die Aufgaben des Georg-Elias-Müller-Instituts für Psychologie in Forschung und Lehre tätig.
Die Deputatreduzierungen der Professoren L. als Vizepräsident der Antragsgegnerin und H. als Dekan des Georg-Elias-Müller-Instituts für Psychologie im Umfang von jeweils 4 LVS beruhen auf § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 5 LVVO und sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Danach sind Deputatsreduzierungen im Umfang von 24,6 LVS gerechtfertigt, so dass das Lehrdeputat der Stelleninhaber nach der Reduzierung insgesamt 187,4 LVS beträgt. Hinzu kommen durch die Anlage 9 zu ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2001 von der Antragsgegnerin nachgewiesene 7,2 Lehrauftragsstunden (§ 10 KapVO), so dass sich ein unbereinigtes Lehrangebot von 194, 6000 LVS ergibt.
Gemäß § 11 Abs. 1 KapVO sind vom unbereinigten Lehrangebot die Dienstleistungen abzuziehen, welche die Lehreinheit Psychologie für die ihr nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Mit dieser Formulierung, nach der nur auf diejenigen Dienstleistungen abzustellen ist, die zu erbringen Pflicht der Lehreinheit ist, wird dem in Art. 12 GG wurzelnden Kapazitätserschöpfungsgebot Rechnung getragen, wonach Zulassungszahlen so festzusetzen sind, dass die erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Die Verpflichtung zur Dienstleistung setzt aber eine rechtlich verbindliche Regelung voraus, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungsstunden als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind (§ 11 Abs. 1 KapVO). Wegen dieses Gesetzesvorbehaltes im Regelungsbereich der grundrechtlich geschützten Wahl des Ausbildungsplatzes müssen derartige Dienstleistungen nach Gegenstand, Art und Umfang der Studienanforderungen und damit die entsprechenden Lehrveranstaltungen entweder durch staatliche Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtliche Prüfungsordnungen festgelegt sein. Ist dies nicht der Fall, müssen sie in Studienordnungen geregelt sein, die grundsätzlich für jeden Studiengang aufgestellt werden sollen (§ 14 Abs. 1 NHG).
Gibt es keine derartigen Bestimmungen für einen zulassungsbeschränkten Studiengang und die Studiengänge, für die von der Lehreinheit, der er zugeordnet ist, Dienstleistungen erbracht werden, dann fehlt eine Voraussetzung für die Festsetzung studienspezifischer Normwerte i.S.v. Art. 7 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen. Damit fehlt es gleichzeitig an der Rechtsgrundlage für die Pflicht der Lehreinheit, Dienstleistungen für andere Studiengänge zu erbringen (vgl. ständige Rechtsprechung der beschließenden Kammer, zuletzt Beschluss vom 23.11.2000 -4 C 43383/00-, im Anschluss an VGH Kassel, Beschluss vom 10.03.1994 - 3 Ea 23024/93 NC -, KMK-HSchR/NF 41 C Nr. 12).
Neben Art und Umfang der Lehrveranstaltungen, die Gegenstand eines Dienstleistungsexportes sind, sind gemäß § 11 Abs. 2 KapVO Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist mithin in erster Linie die voraussichtliche Zulassungszahl. Unterliegt der fremde Studiengang nicht der Zulassungsbeschränkung und werden daher für ihn keine Zulassungszahlen errechnet, so kann auf die voraussichtliche Zulassungszahl nicht zurückgegriffen werden; in diesen Fällen bleibt, was § 11 Abs. 2 KapVO durch das Wort "oder" zum Ausdruck bringt, nur die Möglichkeit, die Studienanfängerzahlen der früheren Semester in die Zukunft hinein fortzuschreiben (BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 7 C 17.89 -, Buchholz 421.21 Nr. 43).
Diesen rechtlichen Vorgaben genügt der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport nur im Umfang von 28,6419 LVS.
Nicht zu beanstanden sind die berücksichtigten Werte, soweit Dienstleistungen für Teilstudiengänge für das Lehramt an Gymnasien in insgesamt 17 Unterrichtsfächern erbracht werden. Nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 b der Verordnung über die ersten Staatsprüfungen für Lehrämter im Land Niedersachsen (PVO-Lehr I.) vom 15. April 1998 (Nds. GVBl. S. 399) entfallen für das Lehramt an Gymnasien in Psychologie 8 SWS. Insgesamt sind außerhalb des ersten und zweiten Unterrichtsfaches 32 SWS Lehre (Pädagogik, Psychologie und Wahlpflichtfach) vorgesehen. Nur für diesen (Teil-) Bereich, und nicht für das gesamte Lehramtsstudium im Umfang von 160 SWS, ist ein Teil-Curriculawert für Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften in Höhe von 0,65 CNW festgelegt worden (vgl. Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 KapVO i.d.F. der Vierten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung v. 14.05.1998, Nds. GVBl S. 492). Ausgehend hiervon beträgt der CNW-Anteil für das Pflichtfach pädagogische Psychologie 0,1625 (0,65 x 8/32=0,1625). Da jeder Lehramtsstudent zwei Unterrichtsfächer studiert, pädagogische Psychologie jedoch nur einmal nachfragt, beträgt der gewichtete CNW je Unterrichtsfach danach, wie von der Antragsgegnerin angenommen, 0,0812. Abhängig von den jeweiligen Studierendenzahlen ergibt sich der jeweilige Dienstleistungsexport.
Rechtlichen Bedenken begegnen auch nicht die Dienstleistungsansätze für die Lehreinheiten Betriebswirtschaftslehre (BWL), Volkswirtschaftslehre (VWL) und Wirtschaftspädagogik I (Wipäd I), wie sie von der Antragsgegnerin mit ergänzendem Schriftsatz v. 27.11.2000 ermittelt worden sind. Hatte die Antragsgegnerin zunächst und im Rahmen ihrer ursprünglichen Kapazitätsberechnung keine Angaben zu den Lehrveranstaltungen, deren Umfang und die Gruppengrößen sowie dazu gemacht, ob diese Veranstaltungen in einer Prüfungs- und/oder Studienordnung festgelegt sind, hat sie hierzu mit o.a. Schriftsatz ergänzend vorgetragen.
Ausweislich Anlage 5 III 2. und Anlage 4 IV 1. der hochschulöffentlich am 02. November 1998 bzw. 01. September 1999 bekannt gemachten Diplomprüfungsordnungen für die Studiengänge BWL und VWL sowie Wipäd I sind in diesen Studiengängen jeweils 13 SWS Wirtschaftspsychologie zu belegen. Davon entfallen auf Vorlesungen 4 SWS, ein Praktikum 3 SWS und ein Seminar 6 SWS. Die jeweiligen Gruppengrößen und der Anrechnungsfaktor betragen für die Vorlesung 60 und 1, für das Praktikum 15 und 0,3 sowie für das Seminar 30 und 1. Hieraus ergibt sich ein CNW-Anteil für die Vorlesung von 0,0667, das Praktikum von 0,0600 und das Seminar von 0,2000, insgesamt 0,3267. Die aktuelle Aufnahmekapazität für alle drei genannten Studiengänge beträgt 412 Studierende. Davon belegen etwa 60 Studenten (entsprechend 14,6%) pro Studienjahr das Wahlpflichtfach Wirtschaftspsychologie, so dass sich ein CNW-Anteil für die drei Studiengänge von 0,0477 (14,6 % x 0,3267) ergibt. Im Ergebnis führt dies zu einem Dienstleistungsexport an die genannten Studiengänge im Umfang von 9,8262 LVS (0,0477x412/2=9,8262).
Die Antragsgegnerin hat ihrer Kapazitätsberechnung auf der Basis von Vergleichswerten aus der Vergangenheit einen Dienstleistungsexport im Umfang von 6,246 LVS zu Grunde gelegt, was sich zunächst zu Gunsten der Antragsteller/innen auswirkt. Die Kammer hält aber im Zusammenhang mit den nicht anerkennensfähigen Dienstleistungen an den Studiengang Sozialwissenschaften/Diplom (dazu im Folgenden) eine Saldierung mit der Differenz zwischen 6,246 LVS und 9,8262 LVS für geboten.
Auch der Dienstleistungsexport an den zum Studienjahr 2000/2001 neu eingerichteten Studiengang Wirtschaftswissenschaften Bachelor mit einem CNW-Anteil von 0,0293 ist rechtlich unbedenklich. Ausweislich § 6 Abs. 6 der Studienordnung für diesen Studiengang sind für das Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie mindestens acht Kreditpunkte vorgesehen; gemäß § 6 Abs. 2 der Studienordnung entsprechen zwei Kreditpunkte in der Regel einer 45-minütigen Lehrveranstaltung für die Dauer eines Semesters. Die Antragsgegnerin hat 0,5 SWS für eine Vorlesung mit einer Teilnehmerzahl von 100 und 0,5 SWS für eine Übung mit einer Teilnehmerzahl von 20,6 ihrer Berechnung zugrunde gelegt und ist so in nicht zu beanstandender Weise zu einem CNW-Anteil von 0,0293 gelangt.
Den Dienstleistungsexport, der für die Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom in Ansatz gebracht worden ist, hält die Kammer indes nicht für gerechtfertigt. Sie hält insoweit an ihrer im Beschluss 04. Dezember 2000 (a.a.O.), das Wintersemester 2000/2001 betreffend, vertretenen Rechtsansicht fest und folgt nicht der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27. Juni 2000), das auch diesen Dienstleistungsexport für nicht beanstandungswürdig gehalten hatte.
Der gewichtete CNW-Anteil von 0,1500, den die Antragsgegnerin ihrer Berechnung zugrunde gelegt hat, ist zwar, worauf das Oberverwaltungsgericht abgestellt hatte, rechnerisch nachvollziehbar, findet aber seine Rechtfertigung in dem der Berechnung zugrunde gelegten Umfang nicht in rechtlich verbindlichen Regelungen einer Prüfungs- bzw. Studienordnung. Die Kammer folgt dem Oberverwaltungsgericht in der Einschätzung, dass Maßgebliches zunächst der Diplomprüfungsordnung der Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Georg-August-Universität -Prüfungsordnung- in der vom MWK am 13. April 2000 genehmigten Fassung zu entnehmen ist, die der Kammer bei ihrer Entscheidung vom 04. Dezember 2000 nicht vorgelegen hatte. Diese sieht in ihrem § 8 Abs. 1 "Wirtschafts- und Sozialpsychologie" als wählbares Prüfungsfach vor. § 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung umschreibt den Gesamtumfang aller Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen für das sozialwissenschaftliche Hochschulstudium mit 160 SWS, wobei 80 SWS auf das Grundstudium und weitere 80 SWS zu etwa gleichen Teilen auf die 4 Prüfungsfächer des Hauptstudiums entfallen. Die Leistungsanforderungen für das Grundstudium sehen u.a. zwei Leistungsnachweise für das Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie vor (Anlage I Nr. 2). Die Studiengänge für das Grund- und Hauptstudium im Fach Wirtschafts- und Sozialpsychologie werden in Anlage 4 der Prüfungsordnung ebenso festgelegt wie die an die Fachprüfung zu stellenden Anforderungen. Mit diesen Bestimmungen wird den normativen Anforderungen an einen kapazitätsvermindernden Dienstleistungsexport indes nicht ausreichend Rechnung getragen, weil sie nicht deutlich genug erkennen lassen, in welchem Umfang die Lehreinheit Psychologie verpflichtet ist, Lehrleistungen für die Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom zu erbringen.
Die Antragsgegnerin hat sich, worauf das Oberverwaltungsgericht hingewiesen hat, insoweit von Überlegungen zum Gesamtumfang des sozialwissenschaftlichen Studiums, seiner gleichgewichtigen Einteilung in Grund- und Hauptstudium sowie der Gewichtung der 4 Prüfungsfächer des Hauptstudiums leiten lassen. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin vom curricularen Aufbau des Faches Wirtschafts- und Sozialpsychologie mit 13 SWS für das Grund- sowie 16 SWS für das Hauptstudium ausgegangen, wie dies der Studienplan vorgibt. Hiervon entfallen für das Grundstudium 4 SWS auf Vorlesungen, 3 SWS auf ein Praktikum sowie 6 SWS auf zwei Seminare und für das Hauptstudium 16 SWS auf zwei Seminare. Die jeweilige Gruppengröße und der Anrechnungsfaktor betragen für das Grundstudium mit Blick auf die Vorlesung 150 und 1, für das Praktikum 20 und 0,5 sowie für die Seminare 30 bzw. 100 und 1, während für das Hauptstudium von der Gruppengröße 30 bzw. 100 und dem Anrechnungsfaktor 1 auszugehen ist. Hieraus lassen sich im Einzelnen für das Grundstudium CNW-Anteile von 0,0266 (Vorlesung), 0,0750 (Praktikum) sowie 0,0666, 0,0400, 0,2664 und 0,0800 (Seminare) ermitteln, die die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Wahlquote von 25 % für das Diplomprüfungsfach Wirtschafts- und Sozialpsychologie nachvollziehbar auf 0,1500 gewichtet hat (vgl. zum Ganzen Beschl. des Nds. Oberverwaltungsgerichts, a.a.O., Beschlussabdruck Seite 5).
Es reicht nach Ansicht der Kammer indes nicht aus, für die Berechnung des Dienstleistungsexports auf den unverbindlichen, nicht hochschulöffentlich bekannt gemachten Studienplan abzuheben, der allein konkrete Aussagen zum Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen trifft. Vielmehr bedürfte es hierfür, wie oben dargelegt, einer Regelung in einer Prüfungs- oder Studienordnung. Die Prüfungsordnung enthält keine Vorgaben im erörterten Sinne. Eine Studienordnung gibt es nach Aussage der Antragsgegnerin für das Fach Sozialwissenschaften nicht. Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts kann für die normative Fundierung des Dienstleistungsexports nicht auf die Anlage 1 I. 2. der Prüfungsordnung der Sozialwissenschaftlichen Fakultät abgestellt werden. Denn hierin ist vorgesehen, dass zwei Leistungsnachweise in Lehrveranstaltungen aus unterschiedlichen Bereichen des jeweiligen Faches gemäß den Bestimmungen der Studienordnung zu erbringen sind. Da es eine solche für das Fach Sozialwissenschaften nicht gibt, fehlt eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme, es bestehe eine Pflicht zur Erbringung von Dienstleistungen. Dass es letztlich in der Hand der Antragsgegnerin bliebe, den Umfang des Dienstleistungsexports für das Fach Sozialwissenschaften/Diplom zu bestimmen, zeigt ein Vergleich der von der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2000/2001 einerseits und zum laufenden Semester andererseits zugrunde gelegten Werte. So betrug der Curricularnormwertanteil im Wintersemester 2000/2001 0,8533, im laufenden Semester hingegen 0,5930. Die Antragsgegnerin legte dem Dienstleistungsexport im Wintersemester 2000/2001 für das Grundstudium 11 SWS, im Wintersemester 2001/2002 aber 13 SWS zugrunde, was auf einer Erhöhung der Werte für zu erteilende Vorlesungen von 2 auf 4 SWS beruht. Auch die jeweiligen für die Berechnung angesetzten Gruppengrößen schwanken, ohne dass sich dies anhand normativer Vorgaben nachvollziehen ließe. So hat die Antragsgegnerin im Wintersemester 2000/2001 die Gruppengröße eines Seminars durchgängig mit 30 angenommen. Im Wintersemester 2001/2002 hingegen differenziert sie. So werden Seminare im Grundstudium für 2 SWS mit einer Gruppengröße von 30 und für 4 SWS mit einer solchen von 100 einbezogen. Eine ähnliche Aufteilung findet sich im Hauptstudium, wo der Berechnung jeweils 8 SWS für Seminare mit einer Gruppengröße von 30 bzw. 100 zugrunde gelegt werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Berechnung des Dienstleistungsexports in der Kapazitätsermittlung für das laufende Semester gegenüber derjenigen für das Wintersemester 2000/2001 für die Studienbewerber günstiger ausfällt, da der Curricularnormwertanteil im laufenden Semester geringer ist als derjenige zum vergangenen Berechnungszeitraum. Entscheidend ist jedoch zur Überzeugung der Kammer, dass sich die Berechnungsmodi nicht normativ nachvollziehen lassen, sondern ihre Rechtfertigung allenfalls in einen ohne ein förmliches Verfahren entwickelten und damit ebenso einfach änderbaren bloßen Studienplan hat, der für sich eine regelrechte Verbindlichkeit nicht reklamieren kann und deshalb als unverbindlich bewertet werden muss. Dies genügt, wie dargelegt, den Anforderungen an einen für die Antragsteller grundrechtsrelevanten Dienstleistungsexport nicht.
Es ergibt sich daher ein anerkennungsfähiger Dienstleistungsbedarf anderer Lehreinheiten an Veranstaltungen des Studienganges Psychologie in Höhe von 28,6419 (44,8800 LVS - 2,3680 LVS für die Lehreinheit Neurowissenschaften - 13,8701 LVS für die Lehreinheit Sozialwissenschaften/Diplom).
Dies führt zu einem bereinigten Lehrangebot in Höhe von 165,9581 LVS ( 194,6000 LVS - 28,6419 LVS).
Aus der Gegenüberstellung von bereinigtem Lehrangebot und bereinigter Lehrnachfrage des Studienganges nach Lehrveranstaltungsstunden wird die personalbezogene Ausbildungskapazität abgeleitet. Die Lehrnachfrage, die den Betreuungsaufwand aller an der Ausbildung eines Studenten beteiligten Lehreinheiten während des gesamten Studiums entspricht, wird mit dem in der Kapazitätsverordnung festgesetzten Curricular-Normwert (CNW) zum Ausdruck gebracht. Dieser CNW beläuft sich für den Studiengang Psychologie auf insgesamt 4,0 (§ 13 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt A I. KapVO). Den auf die Ausbildung in der Lehreinheit Psychologie entfallenden CNW-Anteil hat die Antragsgegnerin wie folgt gebildet:
Zunächst hat sie vom Normwert die für die ebenfalls am Lehrangebot für den Studiengang Psychologie beteiligten Lehreinheiten Biologie (0,0256), Medizin/Vorklinik (0,0512) und Medizin/Klinik (ebenfalls 0,0512) ermittelten Anteile abgezogen. Dies beruht auf einer zutreffenden Angabe der in diesen Lehreinheiten zu leistenden LVS und der zugehörigen Gruppengröße, wie sie die Kammer bereits mit Beschluss vom 8. November 1996 (4 C 43111/96 u.a., so auch der mehrfach zitierte Beschluss vom 04. Dezember 2000) als rechtmäßig anerkannt hat. Die Antragsgegnerin ist so zu einem Eigenanteil in Höhe von 3,872 gelangt.
Der Lehreinheit Psychologie ist daneben nicht nur der Diplomstudiengang Psychologie, sondern auch der Studiengang Wirtschaftspsychologie/Magister zugeordnet. Die Antragsgegnerin hat infolgedessen in Anwendung von § 12 KapVO zutreffend eine Anteilsquote für den streitgegenständlichen Studiengang ermittelt. Die Anteilsquote für den Studiengang Psychologie/Diplom beträgt nach dem aktuellen Stand zum 26. Oktober 2001 0,9046, derjenige für den Studiengang Wirtschaftspsychologie/Magister 0,0954. Diese Quote hat die Antragsgegnerin zutreffend aus den jeweiligen Studienanfängerzahlen vor Berücksichtigung der Schwundquote errechnet (71,8799 Studienplätze im Studiengang Psychologie und 7,5829 Studienplätze im Studiengang Wirtschaftspsychologie/Magister). Für den Magisterstudiengang berücksichtigt die Antragsgegnerin einen Einzelcurricularnormwert von 3,4132, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Er errechnet sich wie folgt:
Erster Studienabschnitt
2 SWS Vorlesung à Gruppengröße 100 bei Faktor 1 = 0,02 CNW
6 SWS Seminar à Gruppengröße 30 bei Faktor 1 = 0,2 CNW
3 SWS Praktikum à Gruppengröße 15 bei Faktor 0,5 = 0,1 CNW
Zweiter Studienabschnitt
16 SWS Seminar à Gruppengröße 30 bei Faktor 1 = 0,5333 CNW
Gesamtcurricularfaktor = 0,8533 CNW
Dieser Faktor bezieht sich auf einen Studierenden im Magisternebenfach. Da jeder "Magisterstudierende" ein einem Hauptfach und zwei Nebenfächern studiert ist dieser CNW-Wert mit 4 zu multiplizieren, so dass sich ein Einzelcurricularnormwert von 3,4132 (0,8533 x 4 = 3,4132) ergibt.
Hieraus errechnet sich für den Studiengang Psychologie ein Curricularnormwert von 3,8282 (3,8720 x 0,9046 + (3,4132 x 0,0954) = 3,8282).
Bei einem Lehrangebot von 165,9581 LVS und einer Lehrnachfrage von 3,8282 beträgt die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin im Studiengang Psychologie unter Anwendung der Formel 5 in der Anlage 1 zu § 6 KapVO 86,7029 Studienplätze (165,9581 x 2 : 3,8282). Hiervon entfallen auf den Studiengang Psychologie 78,4314 Studienplätze (86,7029 x 0,9046 = 78,4314). Die Zahl der im Studiengang Wirtschaftspsychologie/Magister zuzulassenden Studienanfänger beläuft sich auf 12. Diese Studienplätze sind, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt hat, alle vergeben, so dass die Studienplatzkapazität im Studiengang Psychologie/Diplom nicht wegen insoweit ungenutzter Studienplätze zu erhöhen ist.
Das Ergebnis von 78,4314 Studienplätzen ist nach Maßgabe des § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn bei summarischer Prüfung zu erwarten ist, dass die Zahl der Abgänge von Studenten in höheren Fachsemestern wegen der Aufgabe des Studiums, des Fach- oder eines Hochschulwechsels in höheren Semestern (1. bis 8. Fachsemester) größer ist als die Zahl der Zugänge. Nach den aktuellen, die Ergebnisse des Sommersemesters 2001 einbeziehenden Berechnungen der Antragsgegnerin (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 13. Oktober 2001), betrug die Kapazitätsauslastung während der vergangenen 8 Semester durchschnittlich 0,9194 (100 % = 1,0000). Diese Auslastung führt rechnerisch zu einem Schwundausgleich von 1,0877 (1,0000 : 0,9194). Rechtliche oder rechnerische Bedenken gegen die Schwundberechnung sind nicht zu erheben. Allein aus dem Umstand, dass sich beim Übergang vom 3. zum 4. Fachsemester im Sommersemester 2000, im Wintersemester 2000/2001 und im Sommersemester 2001 mehr Studenten zurück gemeldet haben, als jeweils im 3. Fachsemester immatrikuliert gewesen sind, steht dem nicht entgegen. Dies ist, wie die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise belegt hat, durch eine Rückkehr beurlaubter Studentinnen und Studenten zu erklären.
Die jährliche Aufnahmekapazität an der Antragsgegnerin erhöht sich somit auf insgesamt 85,3098 (gerundet: 85) Studienplätze (78,4314 x 1,0877). Hieraus ergibt sich, dass über die bisher von der Antragsgegnerin vergebenen bzw. noch zu vergebenden Studienplätze hinaus sieben weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.
Diejenigen Antragsteller, die mit ihren Hilfsanträgen eine Teilzulassung erstreben, haben hiermit keinen Erfolg. Die errechnete Aufnahmekapazität ist die personalbezogene Kapazität des gesamten Studienganges. Der Studiengang Psychologie bildet eine einheitliche Lehreinheit (§ 7 Abs. 1 KapVO). Engpässe, die zu einer unterschiedlichen Auslastung einzelner Studienabschnitte führen könnten, sind daher im Studiengang Psychologie nicht denkbar.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren der Antragstellerin zu 48) beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung im Übrigen beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO. Die Antragsteller unterliegen mit ihren Anträgen gemessen an ihrer Loschance von 7 zu 51 mit einem Anteil von etwa 6/7. Allerdings liegt dies daran, dass die Antragsgegnerin noch im laufenden gerichtlichen Verfahren zwei Nachberechnungen der Studienplatzkapazität im Studiengang Psychologie durchgeführt hat, die bewirkt haben, dass 78 statt bisher 72 Studienplätze innerkapazitär vergeben werden. Dies kommt den Antragstellern nicht im gerichtlichen Verfahren zu Gute, weil diese Plätze im "normalen" Vergabeverfahren durch die ZVS und die Antragsgegnerin verteilt werden. Es kann bei der Kostenentscheidung jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragsteller, deren Anträge nicht bereits unzulässig sind, ohne dieses Einlenken der Antragsgegnerin eine Loschance für sechs weitere Studienplätze gehabt hätten. Dies führt bei 51 Antragstellern zu der tenorierten Kostenquotelung. Denn die sich danach ergebende Loschance hätte 13 zu 51, also etwa 1/4 betragen.
Der Antragstellerin zu 50) kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung ohne staatliche Hilfe aufbringen kann ( § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ). Ihr steht, wie sich aus den eingereichten Unterlagen ergibt, gegen ihre Eltern als Unterhaltspflichtige ein durchsetzbarer Prozesskostenvorschussanspruch nach § 1610 Abs. 2 BGB zur Seite, so dass sie über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO verfügt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Bei vorläufigen Rechtsschutzverfahren in Hochschulzulassungsangelegenheiten ist nach ständiger Rechtsprechung der Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG anzusetzen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.1992 - 10 O 6092/92 -). [RMB]
Kaiser Lenz Dr. Wenderoth