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Frist Antrag e.A.(Uni Dresden) * Datum: 16.11.2001- Spruchkörper: OVG Bautzen (=SächsOVG)
Geschäftszeichen:
NC 2 C 8/01
Stichworte:
Frist für Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung * Hier: Vorlesungsbeginn verneint * Streitwert 8.000,-- DM.
Anmerkung: Reaktion auf Beschluß des VG Dresden vom 23.10.2001 - Az. NC 5 K 546/01 und andere (siehe auch: Beschluß VG Gera vom 4.12.2001)
Volltext:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23. Oktober 2001 - NC 5 K 568/01 - wird zugelassen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 23, Oktober 2001 - NC 5 K 568/01 - wird aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Dresden zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf DM 8.000,-- festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen (§ 146 Abs. 4, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, sie nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Auswahlverfahrens nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2001/2002 zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Technischen Universität Dresden außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl vorläufig zuzulassen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Ein Anordnungsrund fehle, wenn der Antragsteller nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasse, damit er das Studium seiner Wahl

Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen könne. Dazu gehöre es grundsätzlich, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung spätestens am ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters vorliege, um erhebliche Fehlzeiten beim Besuch der Lehrveranstaltungen zu vermeiden, Vorlesungsbeginn sei an der Technischen Universität Dresden der 8.10.2001. Der Antrag des Antragstellers sei jedoch erst am 17.10.2001 bei Gericht eingegangen.

Aus den unten Ziffer 2 dargelegten Gründen erweist sich die Ablehnung des Antrags wegen der erst nach dem Vorlesungsbeginn erfolgten Antragstellung als rechtsfehlerhaft.

2. Die somit statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde ist begründet.

a) Der Senat entscheidet mit der Zulassung der Beschwerde auch zugleich in der Sache selbst, da dies durch die Eilbedürftigkeit geboten ist (vgl. zur Zulässigkeit dieser Verfahrensweise Beschl. des Senats v. 18.11.1999 - NC 2 S 73/99 - m.w.N.). Es ist zu gewährleisten, dass der Antragsteller an der etwaigen Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl im Studiengang Humanmedizin beteiligt wird. Die Beteiligten wurden darauf hingewiesen, dass der Senat im Hinblick auf den für den 20.11.2001 beim Verwaltungsgericht Dresden anberaumten Erörterungstermin im Falle der Zulassung der Beschwerde zugleich auch über die Beschwerde selbst zu entscheiden beabsichtigt.

b) Zutreffend geht das Verwaltungsgericht im Grundsatz davon aus, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn der Antragsteller nicht das seinerseits Erforderliche und Mögliche veranlasst, damit er das Studium seiner Wahl im Bewerbungssemester von Anfang an aufnehmen kann. Ist jedoch die Aufnahme des Studiums vom ersten Vorlesungstag an deshalb nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht im Interesse einer vergleichsweisen und abschließenden Erledigung der Anträge einen nach Vorlesungsbeginn stattfindenden Erörterungstermin anberaumt, stellt das Abstellen auf eine Antragstellung bis spätestens am ersten Vorlesungstag dann kein sachliches Kriterium dar, wenn die Berücksichtigung von nach dem, ersten Vorlesungstag eingegangenen Anträgen die Erledigung der bis spätestens zum ersten Vorlesungstag eingegangenen Anträge im Erörterungstermin oder durch eine diesem nachfolgende Entscheidung nicht verzögert. Insoweit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Beschl. v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 -, v. 13.1.1997 - NC 2 S 23/94 - und v. 10.5.1999 - NC 2 S 32/98 -) auf

Es kann hier dahinstehen, ob dem Antragsteller darin gefolgt werden kann, dass das Verwaltungsgericht im Falle der Anberaumung eines Erörterungstermines selbst noch während dieses Termins gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung berücksichtigen muss. Der Antrag des Antragstellers ging am 17.10.2001 beim Verwaltungsgericht ein. Angesichts des Umstandes, dass der Erörterungstermin für den 20.11.2001 anberaumt wurde, ist es ausgeschlossen, dass sich die Entscheidung des Gerichts durch die Berücksichtigung des vorliegenden Antrags verzögert. Zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs verbleibt ein Zeitraum von über einem Monat. Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die individuellen Voraussetzungen zwar in jedem einzelnen Verfahren geprüft werden müssen, eine Prüfung, ob die festgesetzte Zulassungszahl die vorhandene Kapazität vollständig auslastet, für den jeweiligen Studiengang, jedoch insgesamt nur einmal erfolgen muss.

Die Nichtberücksichtigung von nach dem ersten Vorlesungstag gestellten Anträgen ist auch nicht im Interesse der Mitbewerber um einen Studienplatz, die bereits bis zum ersten Vorlesungstag einen Antrag gestellt haben, rechtlich geboten (so aber Beschl. des Senats v. 18.5.1993 - NC 2 S 49/93 - und 10.5.1999 - NC 2 S 33/98 - sowie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.1991 - Bs 111193/91 -, NVwZ-RR 1992, 22 [24]; das OVG Hamburg hat es allerdings im Beschl. v. 5.3.1999 - 3 NC 139/98 - ausdrücklich offen gelassen, ob die vorgebrachten Einwände geeignet sind, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Anforderung der Antragstellung bis spätestens Vorlesungsbeginn zu wecken). Studienplätze, die im gerichtlichen Verfahren außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität ermittelt werden, werden "auf den ersten Zugriff hin" vergeben, d.h., sie stehen für weitere Zulassungen nicht mehr zur Verfügung, sobald sie durch - realisierte - einstweilige Anordnungen des Gerichts anderen Bewerbern zugewiesen sind (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 14.12.1990 - 7 C 48.89 -, NVwZ-RR 1991, 362). Hieraus folgt, dass ein Antragsteller, der einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst nach dem Beginn der Vorlesungen stellt, das Risiko eingeht, dass sein Antrag wegen bereits erlassener einstweiliger Anordnungen zugunsten von Mitbewerbern, die zeitlich früher einen Antrag gestellt haben, abgelehnt wird. Das mit der Antragstellung nach Vorlesungsbeginn verbundene Risiko verwirklicht sich in gleicher Weise, wenn die Berücksichtigung des späteren Antrags zu einer verzögerten Entscheidung der früher gestellten Anträge führen würde. Ist dies - wie hier - jedoch nicht der Fall, stehen die Rechte und Interessen der Mitbewerber einer Berücksichtigung des später gestellten Antrags nicht entgegen.

3. Die Sache war in entsprechender Anwendung des § 130 Abs. 1 Nr. 1 VwG0 an das Verwaltungsgericht Dresden zurückzuverweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag wegen der nach dem 8. 10.2001 erfolgten Antragstellung, mithin aus formalen Gründen, abgelehnt. Mit der Frage, ob über die festgesetzte Zahl hinaus weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, hat sich das Verwaltungsgericht - von seinem rechtlichen Ansatz aus folgerichtig - nicht befasst. Die Zurückverweisung ist zudem auch deshalb geboten, weil nur so sichergestellt wird, dass der Antragsteller die gleichen Chancen auf einen Studienplatz erhält wie die (möglicherweise zahlreichen) anderen Studienbewerber, die sich beim Verwaltungsgericht um eine einstweilige Anordnung mit gleicher Zielrichtung bemüht haben (vgl. Beschl. des Senats v. 18. 11. 1999 - NC 2 S 73/99 - und OVG Greifswald, Beschl. v. 18.12.1998 - 2 N 1/98 NVwZ-RR 1999,542).

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Aufl., § 13 0 RdNr. 11). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 3, § 14 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Munzinger Emmrich Künzler